Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1991, Az.: BVerwG 1 B 10/91
Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewebetreibenden; Absehen von der Gewerbeuntersagung wegen drohender Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund der Untersagung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 10/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12754
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 03.05.1988 - M 16 K 87.6671
- VGH Bayern - 19.11.1990 - 22 B 88.1806
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1991, 651 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1991, 226
- NVwZ-RR 1991, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagungsverfügung kann nur in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) verstoßen. Ein solcher Ausnahmefall wird nicht schon dadurch begründet, daß der Betroffene infolge der Untersagungsverfügung sozialhilfebedürftig zu werden droht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Die Beschwerde stellt in erster Linie die Rechtsfrage, ob eine Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) rechtswidrig ist, wenn sie zwar "den geringstmöglichen Eingriff" darstellt, aber gegen "das Prinzip der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" verstößt, insbesondere "außer Verhältnis zu den sozialen und wirtschaftlichen Folgen bei dem Gewerbetreibenden steht". Dies ist nach Ansicht der Beschwerde der Fall, wenn die Untersagungsverfügung dazu führt, daß der Betroffene "seinen künftigen Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe zu fristen" hat.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat hat nämlich bereits ausgesprochen, daß eine Gewerbeuntersagung, die zur Verhinderung der gewerblichen Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden erforderlich ist, grundsätzlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist; "nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können" (Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303 <304>). Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein solcher Ausnahmefall nicht schon dadurch begründet wird, daß ein Gewerbetreibender infolge einer Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sozialhilfebedürftig zu werden droht. Eine Gewerbeuntersagung entspricht nämlich nur dann den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, d.h. nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes bietet, und die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Sind diese Voraussetzungen in der Person eines Gewerbetreibenden erfüllt, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Aus den in der Beschwerdeschrift (S. 3) zitierten Literaturstellen ergibt sich nichts anderes.
Ferner wirft die Beschwerde die Frage auf, ob § 35 GewO deswegen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, "weil jemand, der Schwarzarbeit in abhängiger Stellung verrichtet, keine entsprechende Untersagungsverfügung zu befürchten hat". Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die nicht ordnungsgemäße selbständige Gewerbeausübung, für die § 35 GewO gilt, und die "Schwarzarbeit in abhängiger Stellung" sind offensichtlich ungleiche Sachverhalte, die eine unterschiedliche gesetzliche Regelung rechtfertigen oder sogar fordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt, [...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.