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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1982, Az.: BVerwG 1 C 124.80

Gewerberecht; Untersagung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 124.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 31.03.1979 - AZ: 3 K 1181/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.03.1980 - AZ: 4 A 1511/79

Fundstellen

  • GewArch 1982, 303-304
  • MDR 1982, 875 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Anfechtung einer Verfügung, durch die die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt worden ist, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung auch § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger übte seit 1951 verschiedene gewerbliche Tätigkeiten als Handelsvertreter, Versicherungsvertreter, Makler sowie als Geschäftsführer der S. GmbH aus, die sich mit Finanzierungen, Versicherungen, Hypotheken und Hausverwaltungen befaßt. Seit November 1971 ist dem Kläger die Ausübung des Maklergewerbes wegen straf- und steuerrechtlicher Verfehlungen untersagt. Ein entsprechender Untersagungsbescheid erging wegen Unzuverlässigkeit am 13. Oktober 1977 hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes "Handelsvertretung", das der Kläger als letztes noch ausgeübtes Gewerbe am 1. September 1977 abgemeldet hat, sowie aller anderen Gewerbe. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil wird unter Inanspruchnahme von Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungsund Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) in erster Linie auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen und die Auffassung vertreten, der Kläger habe sich durch eine besonders hatnäckige und beharrliche Verletzung von öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten als unzuverlässig erwiesen und wegen dieser Unzuverlässigkeit sei sowohl die Untersagung der Ausübung des tatsächlich betriebenen Gewerbes als auch die Untersagung der Ausübung aller anderen Gewerbe erforderlich.

2

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In formeller Hinsicht wirft er dem Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO vor, da es unaufgeklärt gelassen habe, ob der Kläger entsprechend seinem Vortrag seit Jahren infolge Krankheit kein Einkommen habe, und da es nicht überprüft habe, inwieweit die angeblichen - zudem nur geschätzten - Steuerrückstände auf noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden basierten. Ferner wertet der Kläger als Verletzung des § 98 VwGO i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 30 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 5 AO und § 99 Abs. 1 VwGO, daß das Berufungsgericht Auskünfte des Finanzamts Krefeld und der Stadt Krefeld zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. In materieller Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO seien bei verfassungskonformer Auslegung im vorliegenden Falle nicht erfüllt.

3

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1980, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. März 1979, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 23. Februar 1978 und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Oktober 1977 aufzuheben.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er verteidigt das Berufungsurteil.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das Berufungsurteil im Ergebnis für richtig.

7

II.

Die Revision ist unbegründet und mußte gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

8

Die Verfahrensrügen sind unberechtigt.

9

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es nicht überprüft hat, ob der Kläger entsprechend seinem Vortrag seit geraumer Zeit infolge Krankheit kein Einkommen hat und inwieweit den von den Finanzbehörden angegebenen Steuerrückständen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide zugrunde liegen. Auf die vorgenannten Umstände kam es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht an, so daß für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung bestand, von Amts wegen die betreffenden Umstände aufzuklären. Das Berufungsgericht hat seine Bewertung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers darauf gestützt, daß der Kläger in besonders hartnäckiger Weise gegen seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten verstoßen hat. Dieses Unzuverlässigkeitsurteil wird nicht von der Frage berührt, ob die Angabe des Klägers über seine Krankheit sowie darüber, daß die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, zutreffen. Eine etwaige Krankheit enthob den Kläger nicht der Verpflichtung, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben und die festgesetzten Steuern zu zahlen. Was den Inhalt der Steuerbescheide anbetrifft, so hat der Kläger keine substantiierten Ausführungen darüber gemacht, in welchem Umfang die festgesetzten Beträge überhöht sein sollen, so daß für das Berufungsgericht kein Grund bestand, die Berechtigung der Bescheide in Zweifel zu ziehen. Der bloße Hinweis des Klägers darauf, daß die Festsetzungen auf Schätzungen beruhten, reichte als Ansatzpunkt für Amtsermittlungen nicht aus, zumal es der Kläger war, der durch die Nichterfüllung seiner Erklärungspflichten das Schätzungsverfahren notwendig gemacht hatte.

10

Zu Unrecht sieht der Kläger einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Auskünfte der Finanzbehörden verwertet hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - befunden hat, sind die Finanzbehörden gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO aus zwingendem öffentlichen Interesse zur Offenbarung von Tatsachen befugt, die - wie im vorliegenden Falle - allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen dartun, daß der Gewerbetreibende gewerberechtlich unzuverlässig ist und die Gewerbeuntersagung zum Schütze der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen erforderlich ist. Da sich somit die Finanzbehörden in den Grenzen ihrer Offenbarungsbefugnis gehalten haben, brauchte sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob für die Verwaltungsgerichte ein Beweisverwertungsverbot in den Fällen besteht, in denen die zuständigen Behörden bei ihren Auskünften gegen das durch § 30 AO geschützte Steuergeheimnis verstoßen haben.

11

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil der Nachprüfung stand. Die angefochtene Untersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.

12

Soweit dem Kläger die Ausübung des Gewerbes "Handelsvertretung" untersagt worden ist, wird die Untersagungsverfügung durch § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GewO gerechtfertigt. Diesem Befund steht nicht entgegen, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das vorgenannte Gewerbe im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung nicht mehr betrieben hat. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte im vorliegenden Falle in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens im März 1977 übte der Kläger das Gewerbe "Handelsvertretung" noch aus, die Aufgabe des Gewerbes erfolgte erst am 1. September 1977, also - wie es die Vorschrift verlangt - während des Untersagungsverfahrens. Die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung stand im Ermessen des Beklagten (allgemeine Meinung: vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 25, Rdnr. 90; Fuhr, GewO, § 35, Anm. 7; Fröhler/Kormann, GewO, § 35, Rdnrn. 10, 11). Der Beklagte hat sein Ermessen im Sinne einer Verfahrensfortsetzung betätigt, wobei es sich um eine Entschließung ohne Verwaltungsaktscharakter handelt, deren Berechtigung nur im Zusammenhang mit der Bewertung der Untersagungsverfügung überprüft werden kann.

13

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens lagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Tatsachen vor, welche die Unzuverlässigkeit des Klägers in bezug auf das Gewerbe "Handelsvertretung" dartaten. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sowie der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Streitakte lassen erkennen, daß der Kläger bereits seit langem weder willens noch in der Lage war, seinen Verpflichtungen als Gewerbetreibender nachzukommen. Der Kläger hat über einen langen Zeitraum hinweg seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllt. Die Nichtabgabe der für die Veranlagung erforderlichen Erklärungen beweist, daß er nicht zu der Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzbehörden bereit gewesen ist, die von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden verlangt werden muß. Seine diesbezügliche Neigung zu ordnungswidrigem Verhalten wird durch die verschiedenen gegen ihn ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen bestätigt. Erschwerend kommt hinzu, daß er sich die Untersagungsverfügung vom 15. November 1971, durch die ihm die Ausübung des Maklergewerbes verboten worden ist, nicht hat zur Lehre gereichen lassen. Darüber hinaus belegen seine Steuerrückstände sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 14. Dezember 1976, daß der Kläger schon erhebliche Zeit vor der Betriebsaufgabe wirtschaftlich leistungsunfähig war, ohne daraus - wie dies von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden muß - unverzüglich die angemessenen Folgerungen zu ziehen und zur Vermeidung der weiteren Gläubigergefährdung die gewerbliche Betätigung einzustellen.

14

Die Untersagung des tatsächlich betriebenen Gewerbes war zum Schütze der Allgemeinheit auch erforderlich. Auf andere Weise als durch eine Volluntersagung konnte den Gefahren, die von dem Kläger ausgingen, nicht begegnet werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger sein Gewerbe aufgegeben hat. Zwar ist auch die Ermessensentscheidung, das Verfahren fortzusetzen, nur dann zulässig, wenn die Gewerbeuntersagung erforderlich ist; im vorliegenden Falle hat der Beklagte die Untersagungserforderlichkeit aber zu Recht bejaht, da er aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers davon ausgehen mußte, der Kläger werde im Falle einer Verfahrenseinstellung seine gewerbliche Betätigung wieder aufgreifen.

15

Das Verhalten des Klägers nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens ist für die Beurteilung der Untersagungsverfügung ohne Bedeutung. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht um den Nachweis bemüht, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht zum Vorteil des Klägers verändert haben. Der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, Gewerbearchiv 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden. Nach dem nunmehr geltenden § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ist die Wiedergestattung der Gewerbeausübung von einem an die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrag abhängig. Dieses Antragserfordernis schließt es aus, die für die Wiedergestattung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozeß zu berücksichtigen; denn muß das Verfahren nach Abs. 6 durch einen an die Behörde gerichteten Antrag eingeleitet werden, so kann es nicht ausreichen, wenn der Gewerbetreibende in dem Anfechtungsprozeß wegen der Gewerbeuntersagung seinem Begehren auf Wiedergestattung in einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz Ausdruck gibt. Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintreten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen. An der früheren Rechtsprechung, die die Gewerbeuntersagung hinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden anderen Dauerverwaltungsakt behandelte, hätte der Senat allerdings festhalten können, wenn der Regelungszusammenhang von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO ergäbe, daß die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung relevanten Umstände, die im Zeitraum zwischen Widerspruchsbescheid und Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung eintreten, dem Untersagungsverfahren, nicht aber dem Wiedergestattungsverfahren zuzuordnen sind. Für eine entsprechende Annahme bietet § 35 GewO indes keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Sinn und Zweck der Novellierung von 1974 zwingen gerade zu der gegenteiligen Schlußfolgerung. Wie die Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 7/111, S. 6) beweist, sollte durch die Neufassung des § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO im Interesse einer Entlastung der Behörde erreicht werden, daß "nach erfolgter Untersagung" die Initiative zur Wiederzulassung von Gewerbetreibenden ausgehen muß und die Behörde nicht zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe noch fortbestehen. Wenn die Behörde nach wie vor während des gerichtlichen Verfahrens ihre Entscheidung unter Kontrolle halten müßte, würde der von der Neuregelung angestrebte Entlastungseffekt nicht erreicht werden; denn gerade unter dem Druck des Prozeßrisikos wird die Behörde durch die entsprechende Amtspflicht belastet, wogegen sie nach Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung dem früheren Gewerbebetreibenden in der Regel schon immer die Initiative überlassen konnte, die Wiedergestattung der Gewerbeausübung durchzusetzen. Dem § 35 GewO liegt nach der Neufassung seines Abs. 6 eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).

16

Die Untersagungsverfügung ist auch insoweit rechtmäßig, als dem Kläger über die Ausübung des tatsächlich betriebenen Gewerbes hinaus die Ausübung jedes anderen Gewerbes untersagt worden ist. Dieser Teil der angefochtenen Verfügung wird durch § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gedeckt. Gegen die damit im Ergebnis übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich der Kläger unter Heranziehung des Art. 12 GG mit Argumenten, die den Senat nicht zu überzeugen vermögen. Im einzelnen ist da zu - teilweise in Abweichung von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - folgendes zu bemerken:

17

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende für alle Gewerbe unzuverlässig ist. Diese erweiterte Gewerbeuntersagung unterliegt denselben inhaltlichen Anforderungen wie die Untersagung eines tatsächlich betriebenen Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Im vorliegenden Falle hat sie somit zur Voraussetzung, daß jedes Gewerbe im hypothetischen Falle seiner Ausübung durch den Kläger nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO verboten werden müßte.

18

Die Tatsachen, die im Hinblick auf das vom Kläger tatsächlich betriebene Gewerbe festgestellt worden sind, gestatten den sicheren Schluß, daß der Kläger auch in bezug auf jedes andere Gewerbe unzuverlässig ist. Der Kläger hat nicht nur bestimmte gewerbespezifische Pflichten vernachlässigt, sondern durch sein Verhalten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Gläubigern und gegenüber seinen Geschäftspartnern schlechthin die Unfähigkeit offenbart, Gewerbe jeder Art ordnungsgemäß zu betreiben. Die Tatsachen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers belegen, sind gewerbeübergreifender Natur.

19

Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist nur zulässig, wenn sie zum Schütze der Allgemeinheit oder der in dem hypothetisch angenommenen Betriebe Beschäftigten erforderlich ist. Dies folgt schon zwingend aus dem Wortlaut der Regelung. Die Voraussetzungen für die Untersagung eines Gewerbes hat der Gesetzgeber in Satz 1 statuiert. Satz 2 schafft lediglich die Möglichkeit, die Ausübung auch solcher Gewerbe zu untersagen, die der Gewerbetreibende nicht ausübt. Zu den Untersagungsvoraussetzungen äußert sich Satz 2 nicht, sie ergeben sich ausschließlich aus Satz 1 und umfassen auch den Inhalt des Sofern-Satzes. Dies bedeutet im einzelnen folgendes:

20

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nur dann erforderlich ist, wenn von dem betreffenden Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten zu erwarten ist. Liegen Tatsachen vor, die eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf ein anderes Gewerbe dartun, ist aber nicht zu erwarten, daß der Gewerbetreibende jemals dieses andere Gewerbe ausübt, so ist die Untersagung der Ausübung dieses anderen Gewerbes weder zum Schütze der Allgemeinheit noch zum Schutz der in dem hypothetisch angenommenen Betriebe Beschäftigen erforderlich. Eine unzutreffende Antwort gibt das Berufungsurteil allerdings auf die Frage, welchen Grad an Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO für das Urteil verlangt, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei erforderlich. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, es müßten positive Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß der Betroffene nach der Untersagung des von ihm betriebenen Gewerbes eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben werde. Das Berufungsgericht hat hierbei die Bedeutung verkannt, die in dem in Rede stehenden Punkte dem akzessorischen Zusammenhang zwischen der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO zukommt. Der Senat läßt die Beurteilung einer Fallkonstellation offen, bei der wegen der ernsthaften und endgültigen Betriebsaufgabe es nicht erforderlich ist, dem unzuverlässigen Gewerbebetreibenden die Ausübung des zuletzt tatsächlich betriebenen Gewerbes zu untersagen, der Gewerbetreibende aber in bezug auf andere Gewerbe unzuverlässig ist und es nach den Umständen erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben wird. Abgesehen von dieser hier nicht interessierenden Sondersituation ist jedenfalls eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur zulässig, wenn in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes bzw. - was rechtlich gleich zu bewerten ist - erst während des Untersagungsverfahrens aufgegebenes Gewerbe nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt wird (so auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35, Rdnr. 84; Sieg/Leifermann, GewO, § 35, Anm. 10; Fuhr, GewO, § 35, Anm. 6 a). Diese Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "auch" in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf zukünftige mögliche gewerbliche Betätigung zu erstrecken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/111, S. 5/6). Setzt aber die erweiterte Gewerbeuntersagung voraus, daß der Gewerbetreibende in bezug auf ein tatsächlich ausgeübtes Gewerbe unzuverlässig ist und daß die Untersagung dieser Gewerbeausübung erforderlich ist, so folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, daß der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält; denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat er seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen. Dies gilt auch für einen Fall der vorliegenden Art, in dem der unzuverlässige Gewerbetreibende den Betrieb seines Gewerbes zwar aufgegeben hat, die Fortsetzung des Untersagungsverfahrens aber gerade deshalb erforderlich ist, weil nach den Feststellungen der Vorinstanz zu besorgen ist, daß der Gewerbetreibende die bislang ausgeübte und nunmehr eingestellte gewerbliche Betätigung nach Abschluß des Verfahrens wieder aufnimmt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann erforderlich, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, daß der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich.

21

Damit ist für den Regelfall die Untersagungserforderlichkeit hinsichtlich der nicht betriebenen Gewerbearten insgesamt gegeben. Allerdings mögen in Ausnahmefällen Verhältnisse denkbar sein, unter denen der Besorgnis einer zukünftigen ordnungswidrigen Gewerbeausübung auf andere Weise als durch eine Volluntersagung begegnet werden kann. Aber auch für eine derartige Sondersituation sind im vorliegenden Falle keine Anhaltspunkte gegeben.

22

Das Berufungsgericht ist demgegenüber der Ansicht, mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffes sei im Hinblick auf Art. 12 GG die Untersagung aller Gewerbe im Sinne der Erforderlichkeit nur dann zulässig, wenn es sich um einen schweren Fall von gewerblicher Unzuverlässigkeit handele. Diese Auffassung berührt sich mit den Einwänden der Revision gegen die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO im vorliegenden Falle, wobei allerdings die Revision über den Standpunkt des Berufungsgerichts hinausgeht und der Meinung ist, nur besonders grobe und strafbare Verstöße gegen die Berufspflichten könnten eine generelle Gewerbeuntersagung rechtfertigen und ein Verstoß dieses Gewichts falle dem Kläger nicht zu Last. Der Senat vermag weder der Meinung des Berufungsgerichts noch der Auffassung der Revision zu folgen. In einem Fall der vorliegenden Art ist der Gewerbetreibende in bezug auf alle Gewerbe unzuverlässig, d.h. er bietet nicht die Gewähr dafür, daß er auch nur irgendein Gewerbe ordnungsgemäß ausübt. Gleichzeitig steht fest, daß der betreffende Gewerbetreibende sich zukünftig gewerblich betätigen will und ein milderes Mittel als die Volluntersagung zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung steht. Daraus folgt zwingend die Erforderlichkeit der Untersagung, weil der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Ausübung der Gewerbetreibende unzuverlässig und damit unfähig ist, sich mit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen nicht verträgt. Ist aber der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluß dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. Dies gilt insbesondere auch für den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in engerem Sinne. Es verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, die gewerbliche Betätigung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu verhindern. Die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit trägt ihr Gewicht in sich, eine Unterscheidung zwischen leichten und schweren Fällen gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit ist vor dem Hintergrund des ein Unfähigkeitsurteil beinhaltenden Begriffs der Unzuverlässigkeit fehl am Platze. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz Untersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden können, indes bietet der vorliegende Sachverhalt ersichtlich keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen.

23

Die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht im Ermessen der Behörde (vgl. Marcks, a.a.O., § 35, Rdnr. 86; Kienzle, Gewerbearchiv 1974, S. 253, 256; Fuhr, a.a.O., § 35, Anm. 6 a); Sieg/Leifermann, a.a.O., § 35 Anm. 10; a.A. Fröhler/Kormann, a.a.O., § 35 Rdnr. 8, 63). Entgegen der Meinung der Revision bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die Entscheidung über die erweiterte Gewerbeuntersagung dem Ermessen der Verwaltung überantwortet ist. Die Möglichkeit, nach Grundsätzen der Opportunität zu handeln, besteht allerdings erst dann, wenn feststeht, daß der Gewerbetreibende in bezug auf das andere Gewerbe unzuverlässig ist und die Untersagung auch erforderlich ist. Auch wenn die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich ist, sind noch verschiedene Grade der Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung möglich. Orientiert sich die Verwaltung an diesen unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsprognosen bei einer Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, so benutzt sie einen noch hinreichend bestimmten und willkürfreien handhabbaren Maßstab. Ist ein Gewerbetreibender in bezug auf die andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, daß sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll. Eine Ermessenserwägung dieser Art läßt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach