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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1954, Az.: V BLw 45/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1954
Aktenzeichen
V BLw 45/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 10.03.1954

Fundstellen

  • BGHZ 15, 5 - 12
  • NJW 1954, 1888-1889 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zustimmung zu dem am 9. August 1951 geschlossenen Hofkaufvertrag

Prozessführer

der Ehefrau Elsa Sch. geb. St. in K.-W. über O., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Prozessgegner

den Eisenbahnschaffner Willy D. in Stu. bei R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Beruht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde lediglich auf §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nur die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde nachprüfen.

Beruht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf ihrer Zulassung oder auf einer Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, so ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang nachprüfbar.

In den Fällen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, nicht nur hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle zu bezeichnen, sondern ist auch darzulegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Leiser beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1954 aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfling und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

  2. II.

    Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 18.300,- DM festgesetzt.

Gründe:

1

Die Antragstellerin ist am 4. September 1905 in Ha. als Tochter des Arbeiters Johannes St. und seiner Ehefrau Anna geb. Ku. geboren. Im Jahre 1918 kam sie im Wege der Verschickung von Großstadtkindern auf das Land zu dem Bauern Rudolf H. in G.-W.. Sie blieb auch nach Beendigung des 1. Weltkrieges mit einer kurzen Unterbrechung im Haushalt der kinderlosen Eheleute H. und wurde dort wie deren eigenes Kind gehalten. Im Jahre 1931 wurde sie als 25jährige von den Eheleuten H. an Kindes Statt angenommen. Der vor dem Notar M. in R. geschlossene Annahmevertrag (Nr. ... des Notariatsregisters für das Jahr 1931) wurde von dem Amtsgericht in Reinfeld bestätigt; die Akten sind inzwischen verloren gegangen. Bei der Geburtseintragung der Antragstellerin im Geburtsregister des Standesamtes ... Ha. (Nr. ...) steht folgende Änderung vermerkt: "Das Kind ist von den Eheleuten Landwirt Richard Asmos Heinrich H. und Emma Regine Rosa geborenen Ra. durch Vertrag vom 17. Juni 1931 an Kindes Statt angenommen. In dem Vertrag ist bestimmt, daß das Kind nur den Familiennamen H. führen soll." Im Jahr 1933 heiratete die Antragstellerin den Landwirt Wilhelm Sch. in K.-W.. Aus ihrer Ehe sind 4 Kinder, und zwar 2 Söhne und 2 Töchter im Alter von jetzt 19 bis 9 Jahren hervorgegangen.

2

Die Eheleute H. sind inzwischen verstorben, die Ehefrau H. am 1. April 1952 im Alter von 82 Jahren, der Ehemann H. am 15. Februar 1953 im Alter von 79 Jahren.

3

Der Erblasser Rudolf H. war Eigentümer eines im Grundbuch von G.-W. Band I Bl. 7 eingetragenen Hofes in der Größe von knapp 17 ha, mit einem Einheitswert von 18.300,- DM. Dieser Hof ist seit dem Jahre 1945 an den Landwirt Hugo Da. in G.-W. verpachtet. Der Pachtvertrag läuft noch bis zum Jahre 1955. Der Erblasser Rudolf H. hat am 12. Dezember 1950 mit dem Antragsgegner, der in seiner ersten Ehe mit einer im Jahre 1925 verstorbenen Schwester des Erblassers verheiratet war, einen Erbvertrag mit folgendem Inhalt geschlossen (Urkundenrolle Nr. 51/1950 des Notars Dr. Wo.-Fr. in R.):

... "Ich, H., setze meine Ehefrau Emma H. geborene Ra. zu meiner unbeschränkten Vorerbin ein.

Mein Nacherbe und für den Fall meines Ablebens nach meiner Ehefrau nein Alleinerbe ist der zu 2) erschienene D..

Ihm soll insbesondere mein im Grundbuch von G.-W. Band I Bl. 7 eingetragener landwirtschaftlicher Besitz unter der Bedingung zufallen, daß er die eingetragenen Lasten selbstschuldnerisch übernimmt und ein Abfindungsgeld von 8.000,- DM auszahlt. ... Über die Verteilung dieses Geldes und seine Fälligkeit im einzelnen behalte ich, H., mir eine besondere letzwillige Bestimmung vor."

4

Am 9. August 1951 hat H. seinen Hof in G.-W. dem Antragsgegner zu Eigentum übertragen. In der als "Hofkaufvertrag" bezeichneten Verhandlung (Urkundenrolle Nr. 119/1951 des Notars Dr. Wo.-Fr. in R.) heißt es:

"Herr H. verkauft hiermit seinen in G.-W. belegenen landwirtschaftlichen Besitz an Herrn D..

Der Kaufpreis besteht in der Übernahme von eingetragenen Althypotheken, einem zu bestellenden Altenteil und einer sicherzustellenden Barzahlung von 10.000,- DM. Im einzelnen wird er wie folgt berichtigt werden:

  1. 1.

    Anrechnungsweise werden übernommen die im Grundbuch eingetragenen, bekannten Hypotheken von zusammen 3.000,- Goldmark.

  2. 2.

    Das Altenteil für den Verkäufer und seine Ehefrau besteht seit dem 1. Januar 1952 in freier ausschließlicher Wohnung auf dem Hof und einer an jedem Kalendermonatsersten im voraus zahlfälligen Leibrente von je 50,- DM; für den Fall des Todes eines Berechtigten tritt eine Herabsetzung dieser Rente nicht ein.

  3. 3.

    Die 10.000,- DM Restkaufgeld sind seit dem Ableben des Längstlebenden der Eheleute H. mit 4 vom Hundert jährlich verzinslich und an sich mit einer sechsmonatigen Frist kündbar. Dieses Kapital wird wie folgt aufgeteilt, wobei die Einzelbeträge unter sich gleichen Rang haben sollen:

    1. a)

      Die vorläufig zinslosen 2.000,- DM behält sich der Verkäufer selbst vor - ohne Kündigungsbeschränkung -,

    2. b)

      es werden von dem restlichen Kaufgeld von 8.000,- DM nebst Zinsen überwiesen:

      2.000,- DM an den Rentenempfänger Friedrich Wilhelm Ra. in G.-Ba.,

      1.000,- DM an den Pastor Friedrich H. in N. bei Mö.,

      5.000,- DM, die zugleich als Erbabfindung dienen sollen, an die Ehefrau Elsa Sch. geborene St. in K.-W..

Die 2.000,- DM Ra. können von dem Gläubiger frühestens zur Auszahlung ein Jahr nach dem Tode des Längstlebenden der Eheleute H., die 1.000,- DM Friedrich H. frühestens zur Auszahlung 2 Jahre nach dem Tode des Längstlebenden der Eheleute H. und die 5.000,- DM der Frau Sch. erst 5 Jahre nach demselben Zeitpunkt gekündigt werden. Dem Käufer steht es frei, jederzeit kündigungslose Abträge auf die Hypothek zu leisten ..."

5

Dieser Vertrag ist am 26. September 1951 von der Kreislandwirtschaftsbehörde St. in B. O. genehmigt worden. In dem Genehmigungsantrag vom 14. August 1951 hatte der amtierende Notar lediglich angegeben, daß die Eheleute H. keine leiblichen Kinder hätten. Der Genehmigungsbeschluss ist zunächst auch an die Antragstellerin nicht zugestellt worden. Die Zustellung an sie ist vielmehr erst auf Veranlassung des Landwirtschaftsgerichts am 15. Mai 1953 erfolgt, nachdem die Antragstellerin inzwischen wiederholt sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei der Kreislandwirtschaftsbehörde wegen ihrer Ausschaltung Vorstellungen erhoben hatte. Seit dem 20. Februar 1952 steht der Antragsgegner als neuer Eigentümer im Grundbuch von G.-W. Band I Bl. 7 verzeichnet. Gegen die Richtigkeit dieser Eintragung ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs - ebenfalls auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts - zugunsten der Antragstellerin ein Widerspruch eingetragen.

6

Am 6. Februar 1953 schliesslich haben der Erblasser Rudolf H. und der Antragsgegner den Erbvertrag vom 12. Dezember 1950 in gegenseitigem Einverständnis wieder aufgehoben. Am selben Tag hat H. vor dem Notar Dr. Wo.-Fr. in R. folgendes Testament errichtet (Urkundenrolle Nr. 20/53):

"Was ich noch besitze, soll zu gleichen Anteilen fallen an:

  1. 1.

    die Ehefrau Elsa Schossmeier in K.-W.,

  2. 2.

    Herrn Landwirt Wilhelm Ra. in G.-Ba.,

  3. 3.

    Herrn E. und Landwirt Willy D. in G.-W.,

  4. 4.

    Herrn Pastor Friedrich H. in N. a.d.Str.- ... ."

7

Die Antragstellerin hat, nachdem ihr der Genehmigungsbeschluss der Kreislandwirtschaftsbehörde Sto. in B.-O. am 15. Mai 1953 zugestellt war, am 21. Mai 1953 gegen diesen Beschluß Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und gebeten,

8

den Genehmigungsbeschluß vom 26. September 1951 für unwirksam zu erklären und dem Hofkaufvertrag vom 9. August 1951 die gerichtliche Zustimmung zu versagen.

9

Sie hat zur Begründung ihres Antrages vorgetragen: Der Vertrag vom 9. August 1951 stelle, wie sein Inhalt deutlich ergebe, in Wahrheit einen Hofübergabevertrag dar, der nach §7 Abs. 2 HöfeO der gerichtlichen Zustimmung bedürfe, da der Erblasser Rudolf H. sie (Antragstellerin) als sein einziges hoffolgeberechtigtes Kind übergangen habe. Als Adoptivkind stehe sie einem ehelichen Kind gleich. Der Erblasser habe keinen triftigen Grund gehabt, ihr den Hof vorzuenthalten. Sie habe bis zu ihrer Verheiratung ihre ganze Arbeitskraft dem Hofe gewidmet und niemals eine Vergütung, bei ihrer Eheschliessung auch keine Aussteuer erhalten, weil sie und ihre Adoptiveltern stets davon ausgegangen seien, daß sie einmal den Hof erben werde. Auch in den folgenden Jahren habe sie zusammen mit ihrem Ehemann noch bis in die Kriegsjahre hinein den Hof ohne Entgelt mitbewirtschaftet. Das Verhältnis zu ihren Adoptiveltern sei nie ernstlich getrübt gewesen. Vielleicht hätten sie ihr verübelt, daß sie nach Kriegsende nicht mehr wie früher auf dem Hof geholfen habe. Das sei ihr aber nicht möglich gewesen, weil sie ihre Kinder habe beaufsichtigen müssen und auch krank gewesen sei. Jedenfalls habe sie ihre Adoptiveltern bis zu deren Tod regelmässig besucht und sich nach Kräften um sie gekümmert. Diese hätten auch niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie ihr irgendwie gram seien und deswegen den Hof an den Antragsgegner abgeben wollten. Offensichtlich habe dieser die durch Altersschwäche bedingte Nachgiebigkeit des Erblassers für seine Zwecke ausgenutzt und sich billig in den Besitz des Hofes gesetzt. Sein schlechtes Gewissen zeige sich darin, daß er mit größter Heimlichkeit zu Werke gegangen sei. Der Antragsgegner sei im übrigen auch kein Landwirt, sondern Eisenbahnbeamter und daher gar nicht in der Lage, den Hof nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit Da. selbst zu bewirtschaften.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

11

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

12

Er hat zunächst geltend gemacht, daß nach der Genehmigung des Hofkaufvertrages durch die zuständige Kreislandwirtschaftsbehörde und der seit langem erfolgten Umschreibung des Hofes auf ihn (Antragsgegner) für den vorliegenden Antrag der Antragstellerin kein Raum mehr sei. Der Antrag sei aber nicht nur unzulässig, sondern auch völlig unbegründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liege nämlich ein regelrechter Kaufvertrag vor, der nicht der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht unterfalle. Seine (Antragsgegners) Gegenleistungen seien nicht wesentlich geringer als der Wert des übernommenen Besitzes, zumal da der Hof fast ohne Inventar veräussert worden sei. Aber selbst wenn man einen Übergabevertrag annehmen wolle, habe der frühere Eigentümer Rudolf Hess einen durchaus triftigen Grund gehabt, die Antragstellerin zu übergehen. Sie habe sich nämlich nach ihrer Verheiratung bei ihren Adoptiveltern kaum noch sehen lassen und ihnen nicht einmal zu ihrer Silberhochzeit gratuliert. Die Eheleute Hess hätten sie daher auch gar nicht mehr als ihr Kind betrachtet.

13

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung der Kreislandwirtschaftsbehörde deren Beschluss vom 26. September 1951 aufgehoben und die gerichtliche Zustimmung zu dem Hofkaufvertrag vom 9. August 1951 abgelehnt. Das Landwirtschaftsgericht hat ausgeführt: Die Antragstellerin sei trotz der inzwischen erfolgten Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer im Grundbuch berechtigt, nach §13 Abs. 4 LVO gegen den Genehmigungsbeschluss der Kreislandwirtschaftsbehörde auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, da dieses Recht erst mit der am 15. Mai 1953 erfolgten Zustellung des Genehmigungsbeschlusses in Wirksamkeit getreten sei. Der Antrag sei auch rechtzeitig gestellt worden. Der Antragstellerin sei ferner darin beizutreten, daß der "Hofkaufvertrag" vom 9. August 1951 in Wahrheit einen Übergabevertrag darstelle, der zu seiner Wirksamkeit gemäss §7 Abs. 2 HöfeO der Zustimmung des Gerichts bedürfe, da der Überlasser mit diesem Vertrage die Antragstellerin als seine einem leiblichen Kinde gleichzustellende Adoptivtochter übergangen habe. Die Tatsache, daß der Übergeber und der Übernehmer nicht blutsverwandt gewesen seien, stehe der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen. Entscheidend sei allein, daß nach dem Zweck des Vertrages der Grundbesitz dem Antragsgegner im Wege der vorweggenommenen, vom Erblasser so gewollten Hoferbfolge übereignet worden sei. Bereits im Erbvertrag vom 12. Dezember 1950 sei der Antragsgegner zum Hoferben bestimmt worden. Hier liege schon die grundlegende Voraussetzung für den späteren Übergabevertrag. Der Antragsgegner habe auch für den Hof nicht etwa einen seinem Wert entsprechenden Kaufpreis bezahlt, sondern sich im wesentlichen zur Gewährung eines Altenteils und zur Zahlung von Abfindungen, deren Fälligkeit überdies noch hinausgeschoben worden sei, an Verwandte des Überlassers und seiner Ehefrau verpflichtet. Diese Übernahmebedingungen stellten aber gerade die üblichen Leistungen des Hoferben bei der Besitzübertragung zu Lebzeiten des Hofeigentümers durch einen Übergabevertrag dar. Das Gericht habe dem vorliegenden Hofübergabevertrag nicht zustimmen können, weil der Erblasser keinen triftigen Grund gehabt habe, die Antragstellerin zu übergehen. Sie habe lange Jahre im Haushalt der Eheleute Hess wie deren Tochter gelebt und ihre Arbeitskraft dem Hof ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt. Nach ihren glaubhaften Angaben habe sie sogar noch nach ihrer Verheiratung zusammen mit ihrem Ehemann den Hof mitbewirtschaftet. Entgegen dieser durch die Adoption noch verstärkten Bindung der Antragstellerin zu den Eheleuten H. und entgegen ihrem Einsatz für diese habe der Antragsgegner zu ihnen nur in loser Verschwägerung gestanden. Wenn wirklich in den letzten Jahren des hohen Alters der Adoptiveltern der Antragstellerin eine Abkühlung in dem gegenseitigen Verhältnis eingetreten sei, so fehle doch jeder Anhaltspunkt dafür, daß diese Abkühlung auf ein schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin zurückzuführen sei. Erfahrungsgemäss ließen sich hochbetagte Leute oft durch irgendwelche Nichtigkeiten beeindrucken. Jedenfalls würde eine Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihren Adoptiveltern nach jahrzehtelangem, ungetrübtem Zusammenleben für den Erblasser keinen Grund abgegeben haben, der Antragstellerin den Hof vorzuenthalten. Einer Beweiserhebung über diese Frage bedürfe es daher nicht.

14

Der Antragsgegner hat zur Begründung der von ihm gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend gemacht: Der Antrag der Antragstellerin müsse schon daran scheitern, daß der Verkauf des Hofes an ihn längst ordnungsmässig geregelt sei und sein Sohn mit Rücksicht hierauf die landwirtschaftliche Lehre begonnen habe, um den Hof später einmal zu übernehmen. Wenn die Antragstellerin glaube, daß ihr durch eine falsche Behandlung der Sache ein Schaden erwachsen sei, so könne sie vielleicht einen Schadensersatzanspruch erheben, nicht aber eine neue Entscheidung in einer abgeschlossenen und vollzogenen Sache herbeiführen. Im übrigen hätte die Antragstellerin den Kaufvertrag zu Lebzeiten des Erblassers anfechten können, da sie bereits am 20. Februar 1952 die Benachrichtigung über die dingliche Sicherung der ihr zugedachten Erbabfindung erhalten habe, der Erblasser aber erst am 15. Februar 1953 verstorben sei. Einer Zustellung des Genehmigungsbeschlusses der Kreislandwirtschaftsbehörde an die Antragstellerin als Aussenstehende habe es nicht bedurft. Zudem hätte die Antragstellerin auch nur binnen zwei Wochen seit der Zustellung des Entscheids an die Vertragsparteien ein ihr etwa zustehendes Antragsrecht ausüben und gegebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen unverschuldete Versäumung der Frist stellen können. Nach Ablauf eines Jahres habe sie aber auch diese Möglichkeit nicht mehr gehabt. Das alles habe das Amtsgericht übersehen, das es auch unterlassen habe, die von ihmaangetretenen Gegenbeweise zu erheben.

15

Der Antragsgegner hat ferner behauptet, das Verhältnis der Antragstellerin zu dem Erblasser sei nicht so gewesen, wie sie es in erster Instanz geschildert habe. Das ergebe sich schon daraus, daß sie den Eheleuten H. nicht zur silbernen Hochzeit gratuliert habe. Die Antragstellerin habe als Pflegekind von dem Erblasser und seiner Ehefrau viel Gutes erfahren. Ihre Adoption sei auf ihr Betreiben zurückzuführen; bei dieser sei sich der Erblasser über die Bedeutung und die Auswirkungen der Annahme an Kindes Statt im einzelnen nicht klar gewesen. Diese habe er erst erkannt, als die Antragstellerin offen habe erkennen lassen, daß sie auf den Hof abziele. Nach ihrer Verheiratung habe die Antragstellerin den Erblasser von dem Hof verdrängen wollen und die Einnahmen des Betriebes für sich beansprucht. Es sei auch nicht richtig, daß ihr Ehemann den Hof des Erblassersvoll mitbewirtschaftet oder sonst etwas für diesen Betrieb getan habe, den der Erblasser tatsächlich bis zur Verpachtung selbst geführt habe. Praktisch habe die Antragstellerin seit ihrer Verheiratung keine Beziehungen zu dem Erblasser unterhalten und sich so mit ihm entzweit, daß selbst ein Glückwunsch zur silbernen Hochzeit unterblieben sei. Die Eheleute H. hätten die Antragstellerin auch stets nur als Pflegetochter angesehen. Der Erblasser habe zwar für die Antragstellerin sorgen, ihr aber niemals den Hof überlassen wollen. Er habe lange erwogen, ob er die Besitzung an den Pächter oder an ihn (Antragsgegner) verkaufen solle. Er (Antragsgegner) habe diesem Plan des Erblassers zunächst ablehnend gegenübergestanden, habe sich aber schließlich doch zum Ankauf der Besitzung vor allem mit Rücksicht darauf entschlossen, daß sein Sohn inzwischen die landwirtschaftliche Lehre angetreten gehabt habe.

16

Der Antragsgegner hat weiterhin den Standpunkt vertreten, daß es sich bei dem Vertrage vom 9. August 1951 um einen Kaufvertrag und nicht um einen Übergabevertrag gehandelt habe. Er hat behauptet, der Kauf des Hofes habe dem Willen der Vertragsparteien und dem Zweck des Vertrages entsprochen, wobei sogar die Steuerfrage eine erhebliche Rolle gespielt habe, da er bei einer Vererbung auf Grund des Erbvertrages eine hohe Erbschaftssteuer hätte zahlen müssen, während er bei einem Kauf nur 7 % Grunderwerbssteuer zu entrichten gehabt habe. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, es stehe weder der Antragstellerin noch dem Landwirtschaftsgericht zu, dem Vertrage durch Auslegung einen anderen als den gewollten Inhalt und Zweck beizulegen, und weiter vorgebracht, der Erblasser habe auch triftige Gründe für die Veräusserung des Hofes gehabt; denn er habe den Hof wegen seines Alters nicht mehr selbst bewirtschaften können, habe auch niemanden gehabt, der sich um ihn und seine Ehefrau gekümmert habe, da er leibliche Kinder nicht gehabt habe und die Antragstellerin nicht mehr zu ihm gekommen sei, weil er sich mit ihr überworfen gehabt habe. Er hat behauptet, dem Erblasser sei damals nur von ihm und dem Pächter Unterstützung zuteil geworden. Deshalb habe der Erblasser es begrüßt, daß er sich als früherer Ehemann der Schwester des Erblassers schließlich zum Ankauf des Hofes bereit erklärt habe. Der Antragsgegner hat es als selbstverständlich bezeichnet, daß der Erblasser unter diesen Umständen von ihm keinen überspitzten Preis für den Hof gefordert habe.

17

Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat sich auf ihren früheren Vortrag bezogen. Sie hat insbesondere betont, daß ihre Adoption dem Wunsch der Eheleute H. entsprungen sei, zu denen sie bis zu deren Tode in guten Beziehungen gestanden habe. Sie hat dem Antragsgegner vorgeworfen, schon immer bemüht gewesen zu sein, den Hof an sich zu bringen, und ihr aus diesem Grunde nach dem Tode seiner ersten Ehefrau einen Heiratsantrag gemacht zu haben in der Erwartung, daß sie den Hof einmal erben werde. Sie hat diese Ansicht damit begründet, daß der Antragsgegner nach Ablehnung seines Heiratsantrages ständig versucht habe, ihr gutes Einvernehmen mit den Adoptiveltern zu stören. Die Antragstellerin hat mit Entschiedenheit in Abrede gestellt, versucht zu haben, ihre Adoptiveltern von dem Hofe zu verdrängen, und behauptet, ihre Beziehungen zu diesen seien auch nach ihrer Verheiratung stets gut gewesen. Sie ist bei ihrer Darstellung geblieben, daß sie und ihr Ehemann, solange das möglich gewesen sei, auf dem Hofe des Erblassers mitgearbeitet hätten, und hat die Behauptung des Antragsgegners, er habe sich dem Erblasser zu Gefallen und mit Rücksicht auf seinen in der landwirtschaftlichen Lehre befindlichen Sohn zum Ankauf des Hofes entschlossen, mit dem Hinweis darauf als irreführend bezeichnet, daß der Sohn des Antragsgegners erst nach dem Erwerb des Hofes die landwirtschaftliche Lehre angetreten habe. Weiter hat sie geltend gemacht, das schlechte Gewissen des Antragsgegners werde zur Genüge dadurch bewiesen, daß er der Kreislandwirtschaftsbehörde gegenüber ihre Adoption, die ihm bekannt gewesen sei, verschwiegen und auf diese Weise die erstrebte Genehmigung des "Hofkaufvertrages" erreicht habe. Die Antragstellerin hat ausserdem geltend gemacht, von einer wirklichen Gegenleistung des Antragsgegners und damit von einem Kaufvertrag könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Verkehrswert des Hofes weit höher liege als dessen Einheitswert, der dem Übertragungsvertrage zugrunde gelegt worden sei. Sie hat endlich erklärt, sie könne sich den Abschluss des Vertrages vom 9. August 1951 nur so erklären, daß der Erblasser damals unter dem Druck des Antragsgegners gestanden und diesem Druck angesichts seiner Altersschwäche nachgegeben habe.

18

Das Beschwerdegericht hat nach Anhörung der Beteiligten, einer Ortsbesichtigung und der Vernehmung mehrerer Zeugen den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Vertrage vom 9. August 1951 die gerichtliche Zustimmung erteilt.

19

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Versagung der Zustimmung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. Der Antragsgegner bittet in erster Linie um Verwerfung des Rechtsmittels, gegebenenfalls um dessen Zurückweisung.

20

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

21

II.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Antragstellerin als Adoptivkind und damit als nächstberufene Hoferbin berechtigt gewesen sei, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, falls es sich bei dem Vertrag vom 9. August 1951 nicht um einen Kaufvertrag, sondern um einen Übergabevertrag gehandelt habe, da in diesem Falle nach §7 Abs. 2 HöfeO die gerichtliche Zustimmung erforderlich sei, weil die Antragstellerin durch ihre Annahme an Kindes Statt die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt habe. Das Oberlandesgericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, daß der Vertrag vom 9. August 1951 nach seinem sachlichen Inhalt einen Übergabevertrag darstelle und für diese Auslegung dem Erbvertrage vom 12. Dezember 1950 eine grundlegende Bedeutung beikomme. Es hat darauf hingewiesen, daß der Antragsgegner bereits in diesem Vertrage als Hofnachfolger ausersehen gewesen sei und die damals gemachten Auflagen im wesentlichen den späteren Vertragsbedingungen entsprochen hätten, so daß zwischen dem Erbvertrage und dem Vertrage vom 9. August 1951 inhaltlich kein tiefgreifender Unterschied bestehe. Das Beschwerdegericht hat daraus geschlossen, daß der Erblasser dem Antragsgegner als dem von ihm bestimmten Hoferben den Besitz noch zu seinen Lebzeiten habe zuwenden wollen, und weiter angenommen, der mit der sofortigen Hofübergabe für den Antragsgegner verbundene Vorteil habe durch die über die bisherigen Abfindungen hinausgehende Zahlung von 2.000,- DM und die mäßigen Altenteilsleistungen ausgeglichen werden sollen. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts macht gerade die kleine Altenteilsrente von nur 50,- DM monatlich deutlich, in welchem Maße der ganze Vertrag allein auf die bescheidenen Bedürfnisse der Eheleute H. und die Leistungsfähigkeit des Hofes abgestellt worden sei. Hierin hat das Beschwerdegericht ein besonders hervorstechendes Merkmal für die Natur des Vertrages als eines Überlassungsvertrages gesehen, der nicht den Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Gegenstand habe, vielmehr auf die Versorgung des Übergebers innerhalb der Leistungsgrenze des Übernehmers Bedacht nehme. Eine Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht auch darin gesehen, daß die Fälligkeit der lediglich für Verwandte der Eheleute H. vorgesehenen Abfindungen bis nach deren Tode hinausgeschoben worden sei, wobei der weitaus größte Betrag der Antragstellerin zugewendet worden sei. Auch in diesen Vertragsvereinbarungen hat das Beschwerdegericht Bedingungen erblickt, wie sie bei Hofüberlassungsverträgen üblich seien. Es hat einen gewichtigen Grund für seine Auffassung schließlich darin gefunden, daß der tatsächliche Wert des Anwesens weitaus höher gewesen sei als das vereinbarte Entgelt, das kaum den Einheitswert erreicht habe und daher nicht als vollwertige Gegenleistung angesehen werden könne. Schließlich hat das Beschwerdegericht seine Vertragsauslegung auch noch darauf gestützt, daß die wesentlichsten Zahlungsverpflichtungen so geregelt worden seien, daß sie von dem Antragsgegner nach und nach aus den Erträgnissen des Hofes abgedeckt werden könnten, was ebenfalls dem Wesen der Abfindungen eines Übergabevertrages entspreche. Es hat daher die gerichtliche Zustimmung zu dem Vertrag vom 9. August 1951 für erforderlich erachtet.

22

Das Beschwerdegericht hat weiter erwogen, daß die Zustimmung zu diesem Vertrage nur erteilt werden könne, wenn triftige Gründe vorhanden gewesen seien, die Antragstellerin in der Hofnachfolge zu übergehen. Im Gegensatz zum Amtsgericht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß solche Gründe vorgelegen haben. Es hat ausgeführt: Zur Zeit der Adoption sei die Antragstellerin, die vorher schon mehr als 10 Jahre lang im Hause ihrer Adoptiveltern gelebt habe, bereits fast 26 Jahre alt gewesen. Die Adoption habe darauf beruht, daß die damals etwa 60 Jahre alten Eheleute H. nach der Auflösung der ersten Verlobung der Antragstellerin gehofft hätten, sich die in ihren alten Tage notwendige Hege und Pflege durch die Annahme an Kindes Statt sichern zu können. Es habe sich also nicht um den gewöhnlichen Fall der Adoption eines Kindes gehandelt, bei dem die Adoptierenden selbst wie leibliche Eltern die mit der Erziehung und Betreuung eines heranwachsenden Menschen verbundenen Aufgaben auf sich nehmen und demnach ein echtes Eitern- und Kindesverhältnis schaffen wollen; denn diesem Alter sei die Antragstellerin damals längst entwachsen gewesen. Die Eheleute H. seien vielmehr davon ausgegangen, daß die Antragstellerin sie nach der Adoption nicht mehr verlassen, sondern bis zu ihrem Lebensende bei ihnen bleiben und sie betreuen werde. Das folge eindeutig aus der Aussage der Zeugin Ra. und werde auch von der Antragstellerin selbst nicht in Abrede gestellt. Diese Annahme habe für die Eheleute H. umso näher gelegen, als sie der Antragstellerin in ihrer durch die kurze Zeit vorher erfolgten Auflösung ihrer Verlobung eingetretenen Vereinsamung als Gegenleistung für die erwartete Pflege und Betreuung eine Zuflucht für die Zukunft geboten hätten. Ihre Enttäuschung über den Fehlschlag ihrer Erwartungen durch die bald darauf doch eingetretene Trennung ergebe sich aus der um diese Zeit gefallenen Bemerkung des Erblassers gegenüber dem Zeugen Fe., daß sich die Antragstellerin überhaupt nicht mehr um ihn kümmere und er bloß 200 RM daran zu wenden brauche, um den Adoptionsvertrag wieder hinfällig zu machen. Es möge zutreffen, daß das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihren Adoptiveltern äußerlich durchaus freundschaftlich gewesen sei und jene mit ihrem Ehemann noch bis in die Kriegsjahre hinein häufig auf dem Hof des Erblassers ausgeholfen habe, doch stehe andererseits fest, daß gerade der der Adoption zugrunde liegende Wunsch der Eheleute H., die Antragstellerin möge ihnen im Alter eine immer bereite Stütze sein, von der Antragstellerin infolge ihres Fortzuges auf den Hof ihres Ehemannes nicht erfüllt worden sei. Ohne Zweifel habe der Erblasser diese Enttäuschung niemals überwunden und für ihn die Adoption durch die Entwicklung der Verhältnisse ihren Wert sehr bald und völlig verloren. So erkläre es sich auch, daß der Erblasser die Tatsache der Adoption dem Notar Dr. Wo.-Fr. gegenüber sogar in Abrede gestellt habe. Gerade hierin zeige sich deutlich, daß er und seine Ehefrau nicht mehr die Eltern der Antragstellerin hätten sein wollen, was auch schon vorher der Zeugin Ra. gegenüber zum Ausdruck gekommen sei. Aus der Adoption sei danach ein wirkliches Kindschaftsverhältnis in dem von den Eheleuten H. erwarteten Sinne nicht entstanden; die Erwartungen des Erblassers seien insoweit nicht erfüllt worden. Daraus habe sich für die Eheleute H. mit zunehmendem Alter die Notwendigkeit ergeben, für ihre letzten Jahre vorzusorgen und einen Hofnachfolger ohne Rücksicht auf die Adoption auszuwählen.

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Das Beschwerdegericht hat der Antragstellerin das Recht nicht abgesprochen, eine Ehe einzugehen und ihrem Ehemann auf dessen Hof zu folgen, und als natürlich angesehen, daß diese nach ihrer Einlassung die Verbindung zu ihren leiblichen Eltern aufrecht erhalten und diese häufig besucht habe. Es hat angenommen, daß insoweit von einem Verschulden der Antragstellerin nicht gesprochen werden könne, und als nicht eindeutig geklärt angesehen, ob sie sich später mit ihren Adoptiveltern ernstlich überworfen hat und aus welchem Anlaß das zutreffendenfalls geschehen ist. Das Beschwerdegericht hat den Standpunkt vertreten, daß es bei der Entscheidung über die Zustimmung zum Hofübergabevertrag allein darauf ankomme, wie sich die Entwicklung der Dinge für den Erblasser und seine Ehefrau dargestellt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Diese hätten nach der Eheschließung der Antragstellerin die erwartete Sicherheit für einen späteren ruhigen Lebensabend verloren und gesehen, daß sie der Antragstellerin jedenfalls nicht näher ständen als deren leibliche Eltern. Es sei nur zu begreiflich, daß die alten Eheleute H. angesichts der Aufgaben der Antragstellerin als Frau und Mutter sich Sorge gemacht hätten, wie sie sich gegen eine Vereinsamung und Hilflosigkeit sichern könnten. Ebenso verständlich sei, daß sie in dem Antragsgegner ihren Helfer gesehen hätten, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zusammen mit seiner Ehefrau sich ihrer vor allem in der Zeit nach Kriegsende in steigendem Maße angenommen habe. Es sei daher ein wohl begründeter Entschluß gewesen, die fehlende Altersversorgung dadurch zu schaffen, daß der Hof dem Antragsgegner übertragen wurde, wobei mitgesprochen haben möge, daß dieser mit dem Erblasser verschwägert gewesen sei und einen Sohn habe, der Interesse für die Landwirtschaft zeige und so die Gewähr biete, daß der Hof in der Familie des Antragsgegners bleibe. Daß alle diese Erwägungen für den Erblasser einen triftigen und durchaus vernünftigen Grund abgeben konnten, die Antragstellerin bei der Abgabe des Hofes zu übergehen, lasse sich umso weniger bezweifeln, als dieser sich nicht etwa aus einer plötzlichen Verärgerung heraus zum Abschluß des Übergabevertrages entschlossen habe, sondern seinen Schritt längere Zeit hindurch überlegt und erst nach mehrfachen Beratungen mit dem Notar Dr. Wo.-Fr. seine Entscheidung getroffen habe. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Erblasser bei Abschluss des Übergabevertrages nicht im Vollbesitz seiner Geisteskräfte gewesen sei, sei kein Grund vorhanden, dem Überlassungsvertrag die gerichtliche Zustimmung zu versagen, zumal da dem Wunsch des Erblassers in weitgehendem Maße Rechnung zu tragen sei. Demgegenüber könne auch der Hinweis der Antragstellerin nicht durchgreifen, daß sie durch den Übergabevertrag erheblich schlechter gestellt sei als durch den aufgehobenen Erbvertrag, da der ihr sonst zustehende Pflichtteilsanspruch durch die Abfindungssumme von 5.000,- DM bei weitem nicht erreicht werde; denn der Antragstellerin stehe die Möglichkeit offen, durch eine Pflichtteilsergänzungsklage, einen weiteren Betrag von dem Antragsgegner zu fordern.

24

Die Antragstellerin hält die von ihr eingelegte Rechtsbeschwerde für zulässig, obwohl das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Sie meint, es sei ein Fall des §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben. Hierzu führt sie aus: Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei allein die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Entscheid der Landwirtschaftsbehörde vom 26. September 1951 und ihr Antrag gewesen, dem Vertrage vom 9. August 1951 die gerichtliche Zustimmung zu versagen. Der Antragsgegner habe lediglich die Zurückweisung dieser Anträge beantragt, ohne einen eigentlichen Genehmigungsantrag zu stellen. Das Amtsgericht habe daraufhin zwei Entscheidungen gefällt, indem es den Beschluß der Landwirtschaftsbehörde aufgehoben und die gerichtliche Zustimmung zu dem Übergabevertrage abgelehnt habe. Hinsichtlich der Aufhebung des Entscheids der Landwirtschaftsbehörde sei der Antragsgegner zwar beschwerdeberechtigt gewesen, sein Rechtsmittel aber ohne Erfolg geblieben. Dagegen habe es dem Antragsgegner hinsichtlich der Versagung der gerichtlichen Zustimmung zum Übergabevertrag an einem Beschwerderecht gefehlt; denn er habe diese Zustimmung nicht beantragt, so daß dahingestellt bleiben könne, ob er sie überhaupt hätte beantragen können. Mit der sofortigen Beschwerde habe der Antragsgegner nicht erstmalig über seine erstinstanzlichen Anträge hinaus die Erteilung der Zustimmung nach §7 Abs. 2 HöfeO beantragen können, weil er insoweit nicht beschwert gewesen sei. Das Oberlandesgericht hätte daher seine Beschwerde insoweit als unzulässig verwerfen müssen.

25

Die Antragstellerin leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch aus §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG her und macht geltend, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone und anderer Oberlandesgerichte abgewichen. Sie führt zahlreiche Entscheidungen des erkennenden Senats an, ohne insoweit jedoch anzugeben, worin sie die Abweichung des Beschwerdegerichts von diesen Entscheidungen erblickt. Darüber hinaus wirft sie dem Beschwerdegericht vor, von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1951 (V BLw 72/50, NJW 1952, 103 [BGH 30.10.1951 - B BLw 61/50]) abgewichen zu sein, in dem ausgesprochen sei, daß ein Adoptivkind einem Abkömmling im Sinne des §7 Abs. 2 HöfeO gleichstehe und infolgedessen nur mit Zustimmung des Gerichts bei der Bestimmung des Hoferben übergangen werden dürfe. In diesem Zusammenhang rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe irrigerweise die Begründung eines echten Kindschaftsverhältnisses im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin im Zeitpunkt der Adoption verneint. Sie weist darauf hin, daß das Gesetz keine Abstufung der Adoption kenne, daß vielmehr durch die Annahme an Kindes Statt in jedem Falle ein echtes Kindschaftsverhältnis geschaffen werde und es auch keine Adoption mit der Bedingung gebe, daß das Adoptivkind seine Adoptiveltern nicht verlasse, sondern bis zu ihrem Lebensende bei ihnen bleibe und sie betreue. Die Rechtsbeschwerde hebt hervor, daß die Antragstellerin von jeher seitens der Eheleute H. wie ein leibliches Kind behandelt worden sei und ihrerseits die rechtliche und tatsächliche Stellung einer Tochter auch ausgefüllt habe.

26

Die Antragstellerin hält auch eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. März 1949 (JMBl. NRW 1950, 41) für gegeben, nach dem Vorrechte des Alters, des Geschlechts, der Abstammung und der Ehelichkeit nicht gelten sollen. Sie bemängelt, daß das Beschwerdegericht ihr zum Nachteil angerechnet habe, daß sie nicht bei ihren Adoptiveltern geblieben sei und dabei unberücksichtigt gelassen habe, daß jedes Kind einmal das Elternhaus verlasse und insbesondere jede Tochter durch Heirat einen eigenen Wirkungskreis zu finden suche.

27

Weiter findet die Antragstellerin eine Gesetzesverletzung darin, daß das Beschwerdegericht die Zustimmung aus höchst persönlichen Gründen der Adoptiveltern erteilt habe, während doch höferechtliche Gesichtspunkte hätten ausschlaggebend sein müssen, da es in erster Linie auf das Wohl des Hofes ankomme und der Familiengedanke sowie Treue und Fürsorge für den angestammten Besitz Beachtung erheischten, der Hof auch nicht in die Hände einer anderen Familie übergehen dürfe, wenn ein Abkömmling oder ein Adoptivkind vorhanden sei. Die Antragstellerin vermißt eine Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit diesen rechtlichen Gesichtspunkten, die in den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 30. Januar 1951 (BGHZ 1, 121 u 124) herausgestellt worden seien.

28

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde leitet die Antragstellerin ferner aus einer Abweichung von im einzelnen angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Köln, Celle, Kiel und Braunschweig und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone her. Sie erblickt die Abweichung darin, daß das Beschwerdegericht über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners überhaupt keine Feststellungen getroffen, sondern nur angeführt habe, daß der Sohn des Antragsgegners Interesse für die Landwirtschaft zeige, während es doch auf letzteren selbst ankomme, der aber nicht Landwirt, sondern Eisenbahnbeamter sei.

29

Die Antragstellerin rügt unter Anführung weiterer Entscheidungen auch Verletzung der §§23, 31, 37, 38 LVO. Sie meint, die Genehmigung sei nicht nur offensichtlich nichtigen Verträgen zu versagen, vielmehr könne die privatrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht offensichtlich sei, und folgert daraus, daß die Zustimmung zu dem Übergabevertrag hätte versagt werden müssen, weil das in ihm enthaltene Altenteil nur zum Schein vereinbart worden sei; denn der Erblasser habe auch nach dem Vertragsschluß den Pachtzins von dem Pächter eingezogen und von diesem Gelde monatlich 60,- DM an den Antragsgegner für die Unterhaltsgewährung abgeführt. Die Antragstellerin hält den Übergabevertrag daher als Scheingeschäft für nichtig und ist weiter der Auffassung, das Beschwerdegericht hätte die Zustimmung jedenfalls nur unter der Auflage der Zahlung weiterer 4.000,- DM an sie erteilen dürfen, da es nicht angängig sei, sie auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu verweisen.

30

Die Antragstellerin macht ferner Verletzung des §12 FGG und der zu dieser Bestimmung ergangenen feststehenden Rechtsprechung geltend. Sie meint, das Beschwerdegericht hätte sie auf alles hinweisen müssen, was für die Entscheidung des Falles von Bedeutung sein konnte. Sie führt hierzu aus: Ihr sei zunächst im zweiten Rechtszuge ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, doch sei dessen Beiordnung alsbald widerrufen worden. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts habe das Beschwerdegericht für nicht erforderlich erachtet. Daraus habe sie geschlossen, daß das Beschwerdegericht die rechtlichen Gesichtspunkte als erschöpfend von ihr erörtert angesehen habe. Wenn dann das Oberlandesgericht das Beweisergebnis zu ihren Ungunsten gewertet habe, hätte es sie in der Verhandlung hierauf hinweisen müssen, damit sie in der Lage gewesen wäre, weitere Beweise anzutreten. Das sei umsomehr erforderlich gewesen, als die Zeugenaussagen nicht protokolliert und Beweisprotokolle den Beteiligten nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden seien, vielmehr erst in der Entscheidung selbst eine sehr gedrängte und gekürzte Wiedergabe der Zeugenaussagen gebracht worden sei, in der auch solche Angaben der Zeugen nicht enthalten seien, die zu ihren Gunsten hätten gewertet werden können.

31

Die Antragstellerin bemängelt schließlich, daß das Beschwerdegericht unter Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats einen triftigen Grund zu ihrer Übergehung angenommen und die ganze Entwicklung ihrer Beziehungen zu dem Erblasser nicht berücksichtigt habe, in der ihre bindende Bestimmung zur Hofnachfolgerin zu finden sei, die den Erblasser gehindert habe, durch Übergabevertrag einen anderen Hofnachfolger zu bestimmen.

32

III.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Es war daher zunächst zu prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel statthaft ist.

33

1.

Die Antragstellerin leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde schon daraus her, daß sie die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners geltend mache. Sie ist offenbar der Auffassung, daß dies genüge, um eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht in ihrem vollen Umfang zu ermöglichen. Diese Ansicht ist indessen irrig. In den Fällen des §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde allerdings ohne Zulassung statt. Diese Vorschrift ist dem §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nachgebildet, der die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulaßt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Die Tatsache, daß im dritten Rechtszuge das Rechtsmittel auf §24 Abs. 2 Nr. 2 bzw. §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt wird, kann nicht zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in ihrem vollen Umfang führen; denn anderenfalls würde es möglich sein, alle Entscheidungen der Oberlandesgerichte einer generellen Nachprüfung zu unterwerfen, da hierzu nur erforderlich wäre, im dritten Rechtszuge die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde (Berufung) oder die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten mit einer vielleicht völlig abwegigen Begründung in Zweifel zu ziehen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelbeschränkungen im dritten Rechtszuge könnten danach unschwer umgangen werden. Diese Überlegung zeigt schon, daß §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht so verstanden werden kann, wie die Antragstellerin ihn aufgefaßt wissen will. Dagegen spricht auch der Gesetzestext, der die Rechtsbeschwerde nur zuläßt, soweit es sich um eine der dort aufgeführten Streifragen handelt. Dem entspricht die Fassung des §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der sich des Wortes "insoweit" bedient. Nach allgemeiner Meinung eröffnet diese Vorschrift denn auch nicht die Möglichkeit einer Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfange sondern beschränkt sich die Verhandlung und Entscheidung des Revisionsgerichts auf die in ihr bezeichneten Beschwerdepunkte und ist auf andere Streitpunkte nur einzugehen, wenn dafür die Revisionssumme gegeben ist oder eine Zulassung bzw. ein Fall des §547 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt (vgl. Urteil des VI. Zivilsenats vom 25. März 1954, VI ZR 257/53 und entsprechend auch BGHZ 1, 369 [380]; weiter Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. §547 Anm. II zu Nr. 1; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. §547 Anm. 1; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl. Seite 645). Für §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG muß dasselbe gelten, da auch in ihm eine Beschränkung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch das Wort "soweit" zum Ausdruck gebracht worden ist und daher nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber durch diese Vorschrift die Rechtsbeschwerde in einem weiteren Umfang zulassen wollte, als es durch die sachlich gleichlautende Vorschrift des §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der Revision geschehen ist, zumal da der gesetzgeberische Zweck beider Vorschriften derselbe ist. Die Antragstellerin konnte danach die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG insoweit nicht herleiten, als sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch aus sonstigen Gründen angefochten hat.

34

Nach dem Gesagten ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls insoweit zulässig, als sie sich gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners richtet. Sie ist indessen in diesem Punkte nicht begründet.

35

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners für zulässig erachtet, ohne für diese Ansicht eine Begründung zu geben. Dessen bedurfte es auch nicht, da die Beschwerdeberechtigung des Antragsgegners von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden war und nach Lage der Sache auch nicht zweifelhaft sein konnte. Das Amtsgericht hatte den Vertrag vom 9. August 1951 als Übergabevertrage angesprochen. Von diesem Standpunkt aus mußte es den Entscheid der Landwirtschaftsbehörde wegen deren Unzuständigkeit zur Genehmigung des Vertrages aufheben und seinerseits darüber entscheiden, ob dem Übergabevertrag die Zustimmung zu erteilen sei. Es handelt sich dabei nicht, wie die Antragstellerin meint, um zwei getrennte Entscheidungen, vielmehr folgte die Aufhebung des Beschlusses der Landwirtschaftsbehörde ohne weiteres daraus, daß das Landwirtschaftsgericht seine Zuständigkeit bejahte. Es trifft ferner nicht zu, daß der Antragsgegner durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert war. Eine Beschwer lag, wie die Antragstellerin nicht verkennt, schon darin, daß das Amtsgericht den die Genehmigung des Vertrages enthaltenden Entscheid der Landwirtschaftsbehörde aufhob. Er war aber ferner dadurch beschwert, daß das Amtsgericht dem Vertrag vom 9. August 1951 die Zustimmung versagt hatte. Der Antragsgegner hatte zwar vordem Amtsgericht weiterhin die Auffassung vertreten, daß es sich um einen Hofkaufvertrag gehandelt habe, aber für den Fall, daß diese Auffassung nicht geteilt werde, geltend gemacht, der Erblasser habe jedenfalls triftige Gründe zur Übertragung des Hofes auf ihn (Antragsgegner) gehabt. Damit hat er unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß dem Vertrage, falls er als Übergabevertrag angesprochen werden sollte, die Zustimmung zu erteilen sei. Ihm kam es nicht so sehr darauf an, wie der Vertrag vom Gericht charakterisiert werde, für ihn war vielmehr allein von Interesse, daß er im Besitze des Hofes blieb. Sein Vorbringen konnte daher nur dahin verstanden werden, daß er erforderlichenfalls die Zustimmung zu dem Vertrage begehrte. Durch deren Versagung war er daher beschwert und infolgedessen berechtigt, die Entscheidung des Amtsgerichts mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen.

36

2.

Nach dem zuvor Gesagten konnte die Berufung auf §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zu einer Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache selbst nicht führen. Es war daher weiter zu prüfen, ob ein Fall des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben ist.

37

Soweit die Antragstellerin die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus einer Abweichung des Beschwerdegerichts von den unter I, 2, b der Begründungsergänzung nach Datum, Aktenzeichen und Fundstelle angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats herleiten will, genügt ihr Vorbringen den Erfordernissen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht. Die Antragstellerin hat dort nämlich weder aufgezeigt, in welcher Rechtsfrage die angefochtene Entscheidung von den angezogenen Beschlüssen des Senats abgewichen sein soll, noch dargelegt, daß die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es kann aber nicht die Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts sein, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Nach §26 Abs. 2 LwVG ist die Rechtsbeschwerde zu begründen. Dieser Begründungszwang erstreckt sich auch auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, soweit sich diese nicht ohne weiteres aus §24 LwVG ergibt, also auf die Fälle des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; denn die Begründung der Rechtsbeschwerde soll kenntlich machen, worin der Rechtsbeschwerdeführer eine Gesetzesverletzung erblickt (§27 Abs. 1 LwVG). Eine Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann aber immer nur auf einer anderen Beurteilung einer Rechtsfrage beruhen; ihre Geltendmachung chrakterisiert sich damit als Rüge einer Gesetzesverletzung. Diese ist in der Rechtsbeschwerdebegründung darzulegen. Es genügt danach nicht, daß die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, hinsichtlich des Gerichts, des Datums und der Fundstelle bezeichnet wird, vielmehr ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus erforderlich, daß auch die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (so auch BAG für die entsprechende Vorschrift des §72 Abs. 1 Satz 3 AGG in NJW 1954, Seite 1096 Nr. 29 und Seite 1344 Nr. 26). Die Anführung der unter I, 2, b der Begründungsergänzung bezeichneten Beschlüsse des erkennenden Senats reichte danach nicht aus, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.

38

Die Antragstellerin hat den vorstehend gekennzeichneten Erfordernissen für eine ordnungsmäßige Begründung der von ihr angenommenen Abweichung von zahlreichen weiteren Entscheidungen genügt. Ob in allen diesen Fällen eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses von den angezogenen Entscheidungen vorliegt, bedurfte keiner Prüfung. Das Beschwerdegericht hat sich nämlich, wie unten noch darzulegen sein wird, jedenfalls zu der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21. Dezember 1949 (II BLw 47/49, OGHZ 3, 126) in Widerspruch gesetzt. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf diesen Beschluß gerügt, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nicht geprüft habe. Da in diesem Punkte eine Abweichung tatsächlich vorliegt und die angefochtene Entscheidung auch auf ihr beruht, ist die Rechtsbeschwerde nach §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Fraglich könnte sein, ob eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nach dieser Vorschrift nur insoweit möglich ist, als eine Abweichung von der angezogenen Entscheidung vorliegt, ob also hier lediglich die Frage einer Gesetzesverletzung hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu untersuchen ist. Diese Frage ist zu verneinen. Für das Revisionsverfahren hat sich der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision die Entscheidung über andere, nicht bevorrechtigte Klagegründe nicht nachgeprüft werden könne (Urteil vom 12. April 1951, III ZR 87/50, BGHZ 1, 369 [380/381]). Diese Entscheidung spricht für die oben vertretene Auffassung, daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in der Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners noch nicht die Möglichkeit eröffne, die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch im übrigen nachzuprüfen; sie besagt hingegen nichts für die hier zur Erörterung stehende Frage; denn hier handelt es sich nicht um einen selbständigen Klagegrund, sondern nur um einen der Gesichtspunkte, die für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sind. Die Frage, in welchem Umfang eine Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich macht, ist aber mit der Frage verwandt, wie es sich in dieser Hinsicht bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde lediglich wegen einer ganz bestimmten Rechtsfrage verhält. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die entsprechende Vorschrift des §546 ZPO in seinem Beschluß vom 11. Juli 1952 (III ZA 51/52, BGHZ 7, 62 ff) die Frage dahingestellt gelassen, ob die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils im Rahmen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage beschränkt ist, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat. Der erkennende Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 1953 (V ZR 54/52, BGHZ 9, 357 [358/359]) dahin beantwortet, daß, wenn das Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision die grundsätzliche Frage bezeichnet habe, welche die Zulassung rechtfertige, die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht nicht auf diese Rechtsfrage beschränkt sei. Diese Auffassung hat der erkennende Senat dort im wesentlichen damit begründet, daß das Oberlandesgericht mit den Ausführungen zur grundsätzlichen Rechtsfrage nur die Begründung für die Zulassung der Revision gebe, diese aber unbeschränkt zulasse. Für die Zulassung auf Grund des §24 Abs. 1 LwVG kann nichts anderes gelten; denn auch hier ist ganz allgemein und uneingeschränkt von der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rede. Es kann auch schlechterdings keinen Unterschied machen, ob das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel ohne eine Begründung zuläßt oder ob es die Gründe angibt, die es zur Zulassung des Rechtsmittels veranlaßt haben. Es würde nun aber durch nichts gerechtfertigt sein, wenn man in den Fällen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG die Nachprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsfrage beschränken wollte, in der eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Das Gesetz spricht ganz allgemein von der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen. Daraus ist zu schließen, daß die angefochtene Entscheidung in ihrem ganzen Umfang der Nachprüfung unterworfen werden sollte; denn anderenfalls würde der Gesetzgeber sicher zum Ausdruck gebracht haben, daß diese sich auf die Rechtsfrage zu beschränken habe, in der eine Abweichung vorliege. Es ist auch nicht einzusehen, warum zwischen den Fällen des §24 Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 LwVG ein Unterschied gemacht werden sollte; denn auch in den Fällen der Zulassung wird oft nur eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein. Nach alledem unterliegt ein angefochtener Beschluß, wenn der Tatbestand des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben ist, in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Da im vorliegenden Falle mindestens in einem Punkte eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, war der angefochtene Beschluß in seinem ganzen Umfang nachzuprüfen, also auf alle Rügen der Rechtsbeschwerde - soweit erforderlich - einzugehen.

39

IV.

Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

40

Die Vorinstanzen haben den Vertrag vom 9. August 1951 übereinstimmend nicht als einen Kaufvertrag, sondern als einen Hofübergabevertrag angesprochen und sind damit der Auffassung der Antragstellerin beigetreten. Diese Auslegung des Vertrages läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie ist daher der weiteren Beurteilung des Falles zugrunde zu legen.

41

Aus dieser Charakterisierung des Vertrages hat das Beschwerdegericht zutreffend hergeleitet, daß die Landwirtschaftsbehörde zur Genehmigung nicht berufen, sondern nach §17 Abs. 3 HöfeO die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet war. Es hat auch entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verkannt, daß die Antragstellerin durch die Annahme an Kindes Statt die Stellung eines Abkömmlings des Erblassers erlangt hat. Das Beschwerdegericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgeführt, durch die Adoption sei ein wirkliches Kindschaftsverhältnis nicht entstanden. Aus dieser Auffassung hat es aber nicht gefolgert, daß die Antragstellerin einem Abkömmling des Erblassers nicht gleichgesetzt werden könne; es ist vielmehr ausdrücklich dem Amtsgericht darin beigetreten, daß der Vertrag vom 9. August 1951 wegen der Adoption der Antragstellerin der gerichtlichen Zustimmung nach §7 Abs. 2 HöfeO bedürfe, und hat dementsprechend geprüft, ob die Zustimmung zu diesem Vertrage erteilt werden könne. Das Beschwerdegericht ist also entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1951 (V BLw 72/50) abgewichen, sondern befindet sich in Übereinstimmung mit dem dort Gesagten. Ohne Rechtsirrtum hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, die Antragstellerin sei berechtigt gewesen, auf gerichtliche Entscheidung anzutragen, und habe diesen Antrag auch rechtzeitig gestellt.

42

Das Beschwerdegericht hat weiter die Frage aufgeworfen, ob triftige Gründe es gerechtfertigt hätten, die Antragstellerin in der Hofnachfolge zu übergehen. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dieser Prüfung habe es nicht bedurft, weil der Vertrag vom 9. August 1951 ein Scheinvertrag und damit nichtig sei, einem solchen Vertrage aber die Zustimmung ohne weiteres zu versagen sei, konnte nicht beigetreten werden. Auf die Nichtigkeit des Vertrages hat sich die Antragstellerin in den Vorinstanzen nicht berufen, mit diesem Einwand ist sie vielmehr erst jetzt hervorgetreten; sie hat für diese Behauptung neue Tatsachen vorgebracht. Neues tatsächliches Vorbringen kann indessen in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden, da das Rechtsbeschwerdegericht nur zu einer Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht berufen ist. Aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ergibt sich zudem nicht einmal eine offensichtliche Nichtigkeit des Vertrages. Selbst wenn man aber eine solche annehmen wollte, wäre das Beschwerdegericht nicht genötigt gewesen, diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Zustimmung zu versagen, vielmehr hätte es die Frage der privatrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages dahingestellt sein lassen und es den Beteiligten überlassen können, die angebliche privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages in einem besonderen dafür offen stehenden Verfahren geltend zu machen (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. September 1953, V BLW 53/53, RechtdLandw 1953, 327 = MDR 1954, 29 [BGH 22.09.1953 - V BLw 53/53] und vom 15. Dezember 1953, V BLw 70/53). Selbst eine offensichtliche Nichtigkeit der Vertrages hätte danach nicht zur Versagung der Zustimmung führen müssen. Die diesbezügliche Rüge der Rechtsbeschwerde ist danach nicht begründet.

43

Die Frage, ob triftige Gründe es rechtfrertigen, die Antragstellerin von der Hofnachfolge auszuschließen, hat das Beschwerdegericht bejaht. Die hiergegen erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde sind gerechtfertigt. Ob im Einzelfalle die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Tatrichter sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten hat oder ihm eine sonstige Gesetzesverletzung unterlaufen ist (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, den Begriff des triftigen Grundes verkannt. Es hat allerdings nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dem männlichen Geschlecht den Vorzug vor dem weiblichen gegeben; denn in dem angefochtenen Beschluß ist in keiner Weise zum Ausdruck gekommen, daß das Beschwerdegericht einen triftigen Grund darin gefunden hat, daß der Hof durch den Übergabevertrag auf eine Person männlichen Geschlechts übertragen werden soll. Das Beschwerdegericht hat indessen als allein entscheidend angesehen, wie sich die Entwicklung der Dinge für den Erblasser und seine Ehefrau dargestellt habe. Damit hat es die Entscheidung einseitig auf die Wünsche und Erwartungen der Eheleute H. abgestellt. Das ist nicht zu billigen. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1951 (V BLw 61/50, RechtdLandw 1952, 20 = NJW 1952, 102) ausgeführt hat, sind bei der Entscheidung über die Zustimmung neben den Wünschen des Hofeigentümers das Wohl des Hofes sowie die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des ausersehenen Hofnachfolgers zu berücksichtigen. Dabei darf insbesondere nicht übersehen werden, daß §7 Abs. 2 HöfeO die Abkömmlinge des Hofeigentümers in ihrer Stellung als die natürlichen Hofnachfolger davor schützen will, daß ihnen entgegen altem bäuerlichen Brauch diese Anwartschaft genommen wird, zu der sie auch §5 HöfeO in erster Linie beruft (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1952, V BLw 12/51). Wenn dies auch in erster Linie auf leibliche Abkömmlinge abzielt, so wird doch, falls solche nicht vorhanden sind, nach dem Gesetz dieser Schutz Adoptivkindern ebenso zuteil wie ersteren. Das Beschwerdegerichte hat einen triftigen Grund zum Übergehen der Antragstellerin im wesentlichen darin gesehen, daß die Eheleute H. bei der Annahme an Kindes Statt Erwartungen gehegt hätten, welchen die Antragstellerin später nicht entsprochen habe. Es mag zutreffen, daß für die Eheleute H. die Hoffnung auf Hege und Pflege in ihren alten Tagen einer der Beweggründe für den Abschluß des Adoptionsvertrages gewesen ist. Da sich die Antragstellerin indessen schon seit ihrem 13. Lebensjahr auf dem Hof befunden hatte und wie ein leibliches Kind gehalten worden war, kann die Erwartung späterer Betreuung nicht das vorherrschende Motiv für die Annahme an Kindes Statt gewesen sein, zumal da sich die Eheleute H. sagen mußten, daß die Adoption eine spätere Heirat der Antragstellerin und ihren Fortzug vom Hofe nicht ausschließen könne. Selbst wenn die Antragstellerin den Eheleuten H. in Aussicht gestellt haben sollte, bis zu ihrem Lebensende bei ihnen zu bleiben und sie zu betreuen (eine dahingehende Feststellung hat das Beschwerdegericht nicht getroffen), könnte in der Nichterfüllung dieses Versprechens kaum ein Grund gefunden werden, die Antragstellerin von der Hofnachfolge auszuschließen und damit ihre durch die Annahme an Kindes Statt erlangte Erbberechtigung nach ihren Adoptiveltern praktisch weitgehend illusorisch zu machen. Weit eher ließe sich sagen, daß es menschlich nicht gerechtfertigt war, daß die Eheleute Hess ausschließlich in ihrem eigenen Interesse von der Antragstellerin einen Verzicht auf künftiges Eheglück erwarteten, obwohl sie für ihre Betreuung in alten Tagen auch auf andere Weise als durch Abschluß eines Übergabevertrages - z.B. durch Einstellung einer Hilfskraft oder durch entsprechende Abmachungen mit dem Pächter des Hofes - hätten sorgen können, wenn die Antragstellerin wegen ihres eigenen häuslichen Pflichtenkreises zu ihrer Pflege nicht in der Lage war. Auch eine leibliche Tochter würde, wenn sich ihr die Aussicht auf eine günstige Heirat geboten hätte, kaum anders gehandelt haben, als die Antragstellerin sich verhalten hat. Das Beschwerdegericht hat das offensichtlich auch selbst empfunden, denn es hat zutreffend hervorgehoben, daß die Heirat und der Fortzug auf den Hof des Ehemanns der Antragstellerin nicht als ein Verschulden angerechnet werden könnten. Das trifft umsomehr zu, als die Gründung einer eigenen Familie dem normalen Streben einer jeden heiratsfähigen Tochter entspricht. Wenn die Antragstellerin den Erblasser durch ihre Heirat und die nachfolgende Entwicklung der Dinge schwer enttäuscht hat, so entsprang doch die dadurch hervorgerufene Verärgerung vor allem der selbstsüchtigen Denkweise des Erblassers, die es kaum gerechtfertigt erscheinen läßt, seinem durch den Abschluß des Übergabevertrages zum Ausdruck gekommenen Wunsche hinsichtlich der Hofnachfolge soviel Gewicht beizulegen, wie es seitens des Beschwerdegerichts geschehen ist.

44

Wie oben bereits gesagt wurde, kann für die Entscheidung über die Zustimmung der Wunsch des Erblassers allein nicht entscheidend sein, da es gerade der Zweck des §7 Abs. 2 HöfeO ist, die Abkömmlinge vor ungerechtfertigten Verfügungen über den Hof zu schützen. Bei der Entscheidung sind daher auch die Interessen der Abkömmlinge zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht die Frage der Zustimmung überhaupt nicht erörtert. In dieser Hinsicht könnte von Bedeutung sein, daß die Antragstellerin nicht nur seit ihrem 13. Lebensjahre auf dem Hofe aufgewachsen ist, sondern ihm auch mindestens bis zu ihrer Verheiratung ihre ganze Arbeitskraft gewidmet hat, daß sie durch die Adoption eine Erbanwartschaft auf den Hof erwarb und vier Kinder - darunter zwei Söhne - besitzt, die für eine spätere Hofnachfolge in Betracht kommen können.

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Das Beschwerdegericht hat sich ferner nicht mit der Frage befaßt, ob bei Erteilung oder Versagung der Zustimmung eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes für die Zukunft gewährleistet ist. Im Falle der Versagung der Zustimmung dürften freilich in dieser Richtung Bedenken nicht bestehen, da die Antragstellerin zum Teil auf dem Hofe aufgewachsen ist und viele Jahre auf ihm gearbeitet hat, die dort bestehenden Verhältnisse daher kennt und auch mit einem Landwirt verheiratet ist. Wenn das Beschwerdegericht dem Übergabevertrage zustimmen wollte, mußte es sich aber fragen, ob der Antragsgegner auch zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sein werde. Das Beschwerdegericht hat zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 1949 (II BLw 47/49, OGHZ 3, 126) ausgeführt, daß im Falle eines Übergabevertrages der Übernehmer grundsätzlich wirtschaftsfähig sein müsse. Diese Meinung wird auch einhellig vertreten. Das Beschwerdegericht ist danach von der angeführten Entscheidung abgewichen, indem es die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners überhaupt nicht erörtert hat. Diese Frage war aber für die Entscheidung wesentlich; denn das Oberlandesgericht hätte dem Vertrage die Zustimmung versagen müssen, wenn sich die Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners ergeben hätte. Die Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind danach erfüllt. Das Beschwerdegericht hätte die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners umsoweniger übergehen dürfen, als dieser nicht Landwirt, sondern Eisenbahnbeamter ist. Der Ortsbauernvorsteher in G.-W. hat sich zwar auf Rückfrage der unteren Landwirtschaftsbehörde dahin geäussert, der Antragsgegner biete volle Gewähr für die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Betriebes, weil er in der Landwirtschaft groß geworden sei. Diese Stellungnahme läßt einen sicheren Schluß auf die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nicht zu; ihre kurze Begründung deutet im Gegenteil darauf hin, daß der Antragsgegner, der einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen hat, nur in seiner Jugendzeit mit der Landwirtschaft in Berührung gekommen ist. Die Antragstellerin hat denn auch vom Anfang des gegenwärtigen Verfahrens an und noch in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, daß der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei. Ob diese Behauptung zutrifft, steht dahin und bedarf nach dem Gesagten der Aufklärung durch entsprechende Ermittlungen über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners.

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Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

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Da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt, erschien es angebracht, dem Beschwerdegericht auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock