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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1952, Az.: V BLw 66/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1952
Aktenzeichen
V BLw 66/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 14.05.1952

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben und des Rechts auf Verwaltung und Nutznießung am Hof

Prozessführer

der Witwe Hedwig K. geb. W. in M. Nr. ..., zur Zeit in der Provinzialheilanstalt in M., vertreten durch ihren Pfleger, den Schreinermeister Heinrich W. in S., vertreten durch Rechtsanwalt ... in R.,

Prozessgegner

1. den Arbeiter und Landwirt Heinrich K. in N. bei R., vertreten durch Rechtsanwalt ... in R.,

2. die Ehefrau Anna S. geb. K. in H. bei R., vertreten durch Rechtsanwalt ... in R.,

3. die Ehefrau Maria K. geb. K. in S. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in R.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Mai 1952 wird zurückgewiesen, soweit dadurch die Hauptanträge der Antragstellerin auf Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin und auf Feststellung, daß sie Hoferbin geworden sei, abgewiesen worden sind und festgestellt worden ist, daß der Antragsgegner zu 1) Hoferbe geworden ist.

Im übrigen wird der vorbezeichnete Beschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der am 8. Oktober 1948 im 82. Lebensjahr verstorbene Bauer Hermann K. steht noch als Eigentümer des im Grundbuch von N. Bd. ... Bl 239 verzeichneten Hofes eingetragen, der eine Größe von 19,3483 ha und einen Einheitswert von 13.700 DM hat. Der Hof war als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Hermann K. war dreimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen, von denen vier vor dem Vater unverheiratet und kinderlos verstorben sind; ältester Sohn aus dieser Ehe ist der Sohn Heinrich (Antragsgegner zu 1); aus dieser Ehe stammen weiter noch die Antragsgegnerin zu 2) und ein im Jahre 1943 unter Hinterlassung von sechs minderjährigen Kindern verstorbener Sohn Karl. Aus der zweiten Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen allein noch die Antragsgegnerin zu 3) lebt; der Sohn Anton aus dieser Ehe ist unverheiratet und kinderlos vor dem Vater verstorben; der Sohn August ist im Kriege gefallen und hat eine Tochter hinterlassen. Der Sohn Franz war das älteste Kind aus dieser Ehe. Er ist am 17. März 1946 in russischer Kriegsgefangenschaft gestorben. Die dritte Ehe ist kinderlos geblieben, die dritte Ehefrau ist im Oktober 1947 verstorben.

3

Hermann K. hatte durch Übergabevertrag vom 15. Juni 1942 den Hof seinem Sohn Franz übertragen, der am 18. November 1942 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Franz heiratete im Jahre 1944 während eines Urlaubs die Antragstellerin, die im Jahre 1940 für den Hof dienstverpflichtet worden und seitdem auf dem Hofe tätig war; sie erwartete zur. Zeit der Eheschließung von Franz ein Kind, das am 12. Februar 1945 geboren und bereits am 24. Mai 1945 wieder gestorben ist. Nachdem der Tod von Franz bekanntgeworden war, ließ sich sein Vater auf Grund des vom Amtsgericht in Rheine am 28. Oktober 1947 erteilten Hoffolgezeugnisses (VI 128/47) am 6. April 1948 wieder als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eintragen. Der Vater Hermann K. hat in der Folgezeit verschiedentlich versucht, der Antragstellerin, seiner Schwiegertochter, den Hof zuzuwenden. Er schloß zunächst mit ihr am 15. August 1947 einen Übergabevertrag, der aber nicht zur Genehmigung vorgelegt wurde. Sodann verkaufte er ihr den Hof durch einen notariellen Vertrag vom 22. April 1948, dessen Durchführung durch die Währungsreform unmöglich wurde (LwG 2/48 des Amtsgerichts Rheine). Am 20. Juli 1948 bewilligte und beantragte er die. Eintragung einer Darlehnshypothek über 8.500 DM nebst 4 % Zinsen vom 20. Juli 1948 ab für die Antragstellerin zur Sicherstellung ihrer Ansprüche für ihre Mitarbeit auf dem Hofe, wegen derer er mit ihr eine Darlehnsschuld von 8.500 DM vereinbart habe; diese Hypothek wurde am 23. Oktober 1948 im Grundbuch eingetragen, der Eintragungsantrag war am 23. August 1948 beim Grundbuchamt eingegangen. Außerdem hat er zugunsten der Antragstellerin zwei Testamente errichtet (IV 135/48 des Amtsgerichts Rheine): In dem ersten (notariellen) Testament vom 23. Mai 1947 hat er, nachdem er erklärt hatte, daß seine Kinder vom elterlichen Vermögen abgefunden seien, bestimmt:

"Nach meinem Tode soll der Hof und mein sonstiges Vermögen, soweit gesetzlich zulässig, an meine Schwiegertochter, die Witwe meines Sohnes Franz, Namens Hedwig geb. W. fallen. Sollte meine Schwiegertochter aus gesetzlichen Gründen nicht die Nachfolge in den Hof antreten können, dann soll ihn mein Enkelkind Bernhard St. in H., der Sohn meiner Tochter Anna, erhalten. Meine Schwiegertochter soll jedoch, soweit gesetzlich zulässig, lebenslänglichen Nießbrauch und Verwaltung in diesem Falle haben."

4

Das zweite (privatschriftliche) Testament vom 11. Februar 1948 hat folgenden Wortlaut:

"Testament. Soweit gesetzlich zulässig, setze ich hiermit meine Schwiegertochter, Frau Hedwig K. geb. W. in S. - H., als Hoferbin bezüglich des Hofes N. S. - H. Nr. ein. Die Erbeinsetzung erstreckt sich auch auf meinen sonstigen Nachlaß."

5

Seit dem Tode des Hermann K. besteht zwischen den Abkömmlingen und der Antragstellerin Streit über die Rechtsnachfolge in den Hof. Ein im Dezember 1948 von dem im Testament vom 23. Mai 1947 eingesetzten Ersatzerben Bernhard S. (Sohn der Antragsgegnerin zu 2) gestellter Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ist durch Beschluß des Amtsgerichts in Rheine vom 28. Juni 1949 abgelehnt worden mit der Begründung, die Ersatzerbeinsetzung sei durch das zweite Testament widerrufen worden (LwH 30/48). Auch ein Antrag der Antragstellerin vom August 1949 auf Ausstellung eines Hoffolgeseugnisses ist durch Beschluß des Amtsgerichts in Rheine vom 6. Oktober 1949 mit der Begründung abgelehnt worden, daß ein wichtiger Grund zur Übergebung der Abkömmlinge des Erblassers nicht gegeben sei (LwH 19/49).

6

Im Dezember 1950 hat die Antragstellerin, die bis dahin weiter auf dem Hofe gelebt hat, das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Gang gebracht mit dem Antrag:

7

in erster Linie: die Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin zu erteilen und festzustellen, daß sie Hoferbin geworden sei;

8

hilfsweise: festzustellen, daß sie Vorerbin geworden sei oder daß ihr zum mindesten ein lebenslängliches Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hofe zustehe.

9

Die Antragsgegner sind diesen Anträgen entgegengetreten und haben geltend gemacht, ihr Vater habe ganz unter dem Einfluß der Antragstellerin gestanden. Er habe die Testamente unter Zwang errichtet. Das Verhältnis zwischen ihrem Vater und der Antragstellerin sei nicht einwandfrei gewesen. Durch das zweite Testament seien die Bestimmungen des ersten Testaments aufgehoben worden. Die Erbeinsetzung der Antragstellerin sei nicht wirksam, da sie nicht wirtschaftsfähig sei. Auch liege ein triftiger Grund zur Übergehung der Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 HöfeO nicht vor. Gesetzlicher Hoferbe sei daher der Antragsgegner zu 1) geworden. (Dieser hat im Laufe des Verfahrens unter der Voraussetzung, daß er Hoferbe geworden sei, durch notariellen Vertrag vom 17. April 1951 den Hof der Antragsgegnerin zu 3) übertragen; LwH 22/51).

10

Im Dezember 1950 ist die Antragstellerin wegen einer akuten Geistesstörung in die Provinzialheilanstalt in L. gekommen. Am 1. März 1951 ist sie aus der Anstalt entwichen. Sie begab sich auf einen Hof in M. und führte einem Witwer die Wirtschaft. Die Krankheit bestand jedoch nach einer vom Amtsarzt vorgenommenen Untersuchung noch fort. Seit dem 19. September 1951 befindet sich die Antragstellerin in der Provinzialheilanstalt in M.. Für sie ist ihr Bruder zum Pfleger bestellt, der sie im gegenwärtigen Verfahren vertritt.

11

Das Amtsgericht hat der Erbeinsetzung der Antragstellerin zugestimmt und festgestellt, daß die Antragstellerin nach dem Tode des Bauern Hermann K. Hoferbin geworden ist. Die sofortige Beschwerde der beiden Antragsgegnerinnen hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat es unter Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts die Anträge der Antragstellerin (auf Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin und auf Feststellung, daß sie Hoferbin geworden sei; und - hilfsweise - auf Feststellung ihres lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts) zurückgewiesen - den Hilfsantrag auf Feststellung, daß sie Vorerbin geworden sei, hat sie im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrechterhalten - und festgestellt, daß der Antragsgegner zu 1) Hoferbe geworden ist.

12

Im Rechtsbeschwerdeverfahren stellt die Antragstellerin den am Schluß der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeführten Antrag. Die Antragsgegner haben keinen Antrag gestellt.

13

II.

Mit der Rechtsbeschwerde will die Antragstellerin offenbar, außer ihrem Hilfsantrag auf Feststellung des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts, nicht nur ihren Hauptantrag auf Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin, sondern auch den weiteren Hauptantrag auf Feststellung, daß sie und nicht der Antragsgegner zu 1) Hoferbe geworden sei, weiterverfolgen. Wenn sie das in dem förmlichen Antrag am Schluß der Rechtsbeschwerdebegründung nicht klar zum Ausdruck bringt, so muß ihr Antrag doch in diesem Sinne verstanden werden; denn wenn sie ihren Hauptantrag auf Feststellung, daß sie und nicht der Antragsgegner zu 1) Hoferbe geworden sei, nicht weiterverfolgte und damit die gegenteilige Feststellung des Beschwerdegerichts rechtskräftig werden ließe, würde ihr mit einer gerichtlichen Zustimmung zu ihrer Einsetzung als Hoferbin (entsprechend ihrem förmlichen Antrag, im Rechtsbeschwerdeverfahren) allein nicht gedient, sein, da der Hof trotz Zustimmung zur Einsetzung der Antragstellerin als Hoferbin dem Antragsgegner zu 1) als Hoferben zugesprochen bleiben würde.

14

1.

Das Beschwerdegericht kommt auf Grund der von ihm vorgenommenen Erhebungen zu dem Ergebnis, daß der Vater Hermann K. trotz seines Alters beim Tode von Franz K. am 17. März 1946 bauernfähig (wirtschaftsfähig) gewesen. (§ 21 REG) und daher gesetzlicher Anerbe des Hofes gemäß § 20 Nr. 2 REG geworden sei. Hiergegen erhebt die Rechtsbeschwerde keine Bedenken. Das Beschwerdegericht geht nicht auf die Frage ein, ob bei Inkrafttreten der Höfeordnung (24. April 1947) der Vater Hermann K. als Anerbe bereits endgültig festgestanden habe oder ob vielleicht wegen der Erhebungen des Beschwerdegerichts zur Frage der Bauernfähigkeit desselben bei Inkrafttreten der Höfeordnung Zweifel an der Bauernfähigkeit bestanden hätten und aus diesem Grunde seine Anerbenstellung in diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig festgestanden habe, so daß auf den Erbfall vom 17. März 1946 nicht das Reichserphofrecht, sondern die Höfeordnung anzuwenden wäre (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO). Für die Entscheidung über die im gegenwärtigen Verfahren gestellten Anträge kommt es hierauf nicht an. Das gilt zunächst für die Rechtsstellung des Vaters Hermann K., der als bauernfähig als nächster gesetzlicher Anerbe nach seinem Sohn Franz (§ 20 Nr. 2 REG) und ebenso als wirtschaftsfähig auch als nächster gesetzlicher Hoferbe (§§ 5 Nr. 3, 6 Abs. 5 HöfeO) in Betracht kam. Bei Anwendung des Erbhofrechts kam eine Hofvorerbenstellung für die Antragstellerin als Ehefrau des Franz K. nicht in Frage; bei Anwendung der Höfeordnung hätte ihr an sich diese Rechtsstellung zugestanden (§ 5 Nr. 2 und § 6 Abs. 3 HöfeO), sie wäre hier aber nicht zum Zuge gekommen, weil die Antragstellerin wegen Wirtschaftsunfähigkeit als Vorerbin ausgeschieden wäre (§ 6 Abs. 5 HöfeO); ein Hofvorerbe muß, weil er während der Zeit der Vorerbschaft wahrer Erbe ist (Beschluß des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, BGHZ 3, 254 [255] = RechtdLandw 1952, 20.; Palandt, § 2100 Bem. 2) wirtschaftsfähig sein; lediglich beim Ehegattenhof braucht der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe nicht wiftschaftsfähig zu sein (§ 6 Abs. 5 Satz 2 am Schluß und § 8 Abs. 1 HöfeO; Lange-Wulff, Höfeordnung S 160 Bem. 89 Nr. 3; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S 137 Bem. II zu § 8). Daß das Beschwerdegericht in einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Weise die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin verneint hat, ist noch weiter unten (unter Nr. 3) darzulegen.

15

2.

Die Vererbung des. Hofes beim Tode des Vaters Hermann K. am 8. Oktober 1948 bestimmt sich nach der Höfeordnung. Der Vater Hermann K. konnte also an sich durch seine Testamente vom 23. Mai 1947 und 11. Februar 1948 die Antragstellerin als seine Schwiegertochter zur Hoferbin frei bestimmen (§ 7 Abs. 1 HöfeO). Da er aber Abkömmlinge hatte, bedurfte er zu ihrer Übergehung der Zustimmung des Gerichts (§ 7 Abs. 2 HöfeO). Diese Zustimmung ist, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats annimmt, nur zu erteilen, wenn ein triftiger Grund für die Übergehung sämtlicher Abkömmlinge vorliegt (Beschlüsse vom 9. Oktober 1951, V BLw 72/50, RechtdLandw 1952, 54 Nr. 8 = NJW 1952, 103, vom 30. Oktober 1951, V BLw 61/50, RechtdLandw 1952, 20 = NJW 1952, 102 und vom 29. April 1952, V BLw 64/51). Ob im Einzelfalle die nachgesuchte Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Tatrichter sich im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Ermessens gehalten hat oder ihm sonst ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, z.B. auch gegen allgemeine Erfahrungssätze, unterlaufen ist (vgl. die angeführten Entscheidungen). Das Beschwerdegericht hat eingehend die für und gegen eine Versagung der Zustimmung in Betracht kommenden Gründe erwogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß ein triftiger Grund für die Zustimmung zur Erbeinsetzung der Antragstellerin als Schwiegertochter nicht gegeben sei. Was die Rechtsbeschwerde hierzu vorbringt, stellt lediglich den Versuch dar, die Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter als unrichtig darzutun; damit kann die Rechtsbeschwerdeführerin aber nicht gehört werden, da sich aus ihrem Vorbringen nicht ein Rechtsverstoß ergibt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Rechtsbeschwerde den vorliegenden Fall als "ein Typenbeispiel für das Vorliegen eines triftigen Grundes" bezeichnet und die Meinung vertritt, es sei nach bäuerlicher Auffassung keineswegs Rechtens, daß eine Frau, die jahrelang auf dem Hofe als Ehefrau des Hofeigentümers gelebt, die dazu noch einen Hoferben geboren habe, der unglücklicherweise nur kurze Zeit gelebt habe, deren Ehemann im Kriege gefallen sei, nunmehr vom Hofe weichen solle, ohne daß ihr auch nur die geringste Vergütung dafür zustehen solle. Was insbesondere die Frage einer Vergütung anbelangt, so übersieht die Rechtsbeschwerdeführerin, daß ihr eine Darlehnshypothek über 8.500 DM mit 4 % Zinsen vom 20. Juli 1948 ab bestellt worden ist. Ob ihr außerdem nicht auch noch die Nutznießung am Hofe für ihre Lebenszeit zusteht, ist, wie die weiteren Ausführungen (unter Nr. 4) noch ergeben werden, mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht rechtskräftig zuungunsten der Antragstellerin verneint.

16

3.

Ob die Rechtsstellung der Antragstellerin als - testamentarische - Hoferbin auch daran scheitern müßte, daß ihr für den Zeitpunkt des Erbfalls (8. Oktober 1948) die Wirtschaftsfähigkeit abzusprechen wäre, muß dahingestellt bleiben, da das Beschwerdegericht die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nur für den Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes (17. März 1946) geprüft und verneint hat und diese Verneinung nicht ohne weiteres auch für den Zeitpunkt des 8. Oktober 1948 gelten kann. Die für die Rechtsstellung der Antragstellerin als etwaiger gesetzlicher Hofvorerbin nach ihrem Ehemann aus dem Fehlen der Wirtschaftsfähigkeit sich ergebende Rechtsfolge des Ausschlusses als Vorerbin ist bereits oben unter Nr. 1 behandelt.

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Die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin hat aber weiter noch Bedeutung im Rahmen von § 7 EHFV. Nach dieser Gesetzesbestimmung steht dem bauernfähigen überlebenden Ehegatten des Hofeigentümers die bäuerliche Verwaltung und Nutznießung am Erbhof zu. Das Beschwerdegericht hat eingehend ausgeführt, daß die Antragstellerin, weil nicht wirtschaftsfähig, für den Zeitpunkt des 17. März 1946 nicht als bauernfähig angesehen werden könne und ihr daher das Recht auf Verwaltung und Nutznießung, das nach § 59 Abs. 3 LVO in das Recht des Nießbrauchs nach §§ 1030 ff BGB übergeleitet sein würde, mit dem Tode ihres Ehemannes auf Grund des § 7 EHFV nicht zugefallen sei. Es hat deswegen den auf die Feststellung dieses Rechts gerichteten Hilfsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe der Antragstellerin zu unrecht die Wirtschaftsfähigkeit abgesprochen. Die Entscheidung über die Frage der Wirtschaftsfähigkeit einer Person ist jedoch Sache der tatrichterlichen Würdigung und daher mit der Rechtsbeschwerde nur in der Richtung angreifbar, ob dem Tatrichter bei seiner Würdigung ein Rechtsverstoß (z.B. ein Verstoß gegen Denkgesetze oder ein Verfahrensmangel) unterlaufen ist (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216 und vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52). Im allgemeinen ist zur einwandfreien Klärung der Wirtschaftsfähigkeit einer Person vom Tatrichter zu verlangen, daß er vor allem unter Einsatz der Sachkunde der Landwirtschaftsrichter eine Prüfung der betreffenden Person, möglichst an Ort und Stelle, über ihre Fähigkeit zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betriebes vornimmt (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951,-V BLw 121/49 und vom 29. April 1952, V BLw 112/51, RechtdLandw 1952, 270). Eine solche Prüfung mußte im gegenwärtigen Verfahren aber entfallen, weil die Antragstellerin sowohl an dem vom Beschwerdegericht an Ort und Stelle abgehaltenen Termin vom 12. Dezember 1951 wie auch an dem weiteren Verhandlungstermin vor dem Beschwerdegericht vom 14. Mai 1952 wegen ihres Aufenthalts in der Provinzialheilanstalt nicht hat teilnehmen können und auch nach der Bescheinigung des Direktors der Anstalt noch nicht vernehmungsfähig war. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bewegen sich lediglich auf dem Gebiete der tatrichterlichen Würdigung, sie zeigen einen Rechtsverstoß nicht auf und sind daher für das Rechtsbeschwerdeverfahren unerheblich.

18

4.

Nun leitet die Antragstellerin ein Recht auf lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung am Hof nicht bloß aus § 7 EHFV, sondern auch aus dem ersten Testament des Erblassers Hermann K. vom 23. Mai 1947 her. Zum Erwerb dieses Rechts durch letztwillige Verfügung ist Wirtschaftsfähigkeit des Bedachten nicht gesetzliche Voraussetzung, und die Zuwendung der Verwaltung und Nutznießung an die Schwiegertochter bedarf auch nicht, solange es sich nicht um die Eintragung eines dinglichen Nießbrauchs handelt, einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, da sie als kraft Gesetzes erteilt gilt (Art III Nr. 4 Buchst. d BrMilRegVO Nr. 84 und Art IV Nr. 1 u 4 Buchst. c KRG Nr. 45 in Verbindung mit Art III Nr. 5 BrMilRegVO Nr. 84).

19

Das Beschwerdegericht hat insoweit den Hilfsantrag mit folgender Begründung zurückgewiesen. Die im Testament enthaltene Bestimmung, daß, falls die Antragstellerin aus gesetzlichen Gründen die Nachfolge in den Hof nicht antreten könne, das Enkelkind des Erblassers Bernhard St. den Hof bekommen und in diesem Falle die Antragstellerin lebenslänglichen Nießbrauch und Verwaltung haben solle, sei im zweiten Testament vom 11. Februar 1948 nicht wiederholt worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß die in dem zweiten Testament nicht wiederholten Anordnungen des Erblassers hätten aufgehoben werden sollen, da andernfalls die Errichtung, des zweiten Testaments keinen Sinn gehabt, habe.

20

Die Rechtsbeschwerde rügt, das notarielle Testament sei nur bezüglich der Ersatzerbfolge aufgehoben worden. Diese Aufhebung habe darin ihren Grund gehabt, daß der Erblasser bei Errichtung des ersten Testaments davon ausgegangen sei, die Antragstellerin werde den Ersatzerben ehelichen. Nachdem dies zwischenzeitlich in negativer Weise klargestellt worden sei, habe der Erblasser die Ersatzerbeinsetzung nicht mehr aufrechterhalten wollen. Aus diesem Grunde habe er das privatschriftliche Testament errichtet. Während er die Antragstellerin im notariellen Testament nur zur Erbin des Hofes eingesetzt habe, habe er im späteren privatschriftlichen Testament die Erbfolge auch auf sein Privatvermögen ausgedehnt, Abgesehen von der aufgehobenen Ersatzerbeinsetzung sei das frühere notarielle Testament daher aufrechterhalten geblieben und sogar noch auf das Privatvermögen ausgedehnt worden. Wenn es in beiden Testamenten heiße, die Antragstellerin solle "soweit gesetzlich zulässig" als Erbin eingesetzt werden, so bedeute das, daß der Erblasser wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung der Testamente die Antragstellerin, soweit es gesetzlich möglich gewesen sei, habe bedenken wollen. Das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht stelle ein Weniger gegenüber der Erbeinsetzung dar. Der Wortlaut des späteren Testaments ergebe zweifelsfrei, daß der Erblasser die Antragstellerin entsprechend habe bedenken wollen und die Anordnung der lebenslänglichen Verwaltung und Nutznießung nicht durch das privatschriftliche Testament aufgehoben worden sei.

21

Die Rechtsbeschwerde rügt damit unrichtige Auslegung des privatschriftlichen Testaments vom 11. Februar 1948. Wenn auch die Auslegung eines Testaments als einer Urkunde an sich Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit die Auslegung des Beschwerdegerichts für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich verbindlich ist, so gilt das doch nicht, wenn die Auslegung selbst auf einem Rechtsverstoß beruht. Das ist hier der Fall. Nach § 2084 BGB ist eine letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen, daß der Wille des Erblassers verwirklicht wird; dabei ist besonders zu beachten, daß es für den Erblasser regelmäßig nicht so wesentlich ist, daß sein Ziel durch eine bestimmte rechtliche Gestaltung, als daß es überhaupt verwirklicht wird (Palandt, § 2084 Bem. 4). Auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können dabei zur Ermittlung des wahren Willens des Erblassers berücksichtigt werden (RGZ 134, 279/80; RG JW 1913, 991 Nr. 20 und 1916, 405 [406]; RG WarnRspr Bd.22, 26; RGRK Anm. 2 zu § 36 TestG). Diese Auslegungsgrundsätze hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Über den von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grund, warum der Erblasser in seinem privatschriftlichen Testament die Ersatzerbeneinsetzung in Wegfall gebracht habe, hatte sich das Amtsgericht bereits im Beschluß vom 28. Juni 1949 auf Ablehnung des vom Ersatzerben beantragten Hoffolgezeugnisses im Sinne des jetzigen Vorbringens der Rechtsbeschwerde geäußert (Bl 16 R der Akten LwH 30/48 des Amtsgerichts Rheine). Auf diesen Gesichtspunkt ist das Beschwerdegericht nicht eingegangen; er kann zu dem Schluß führen, daß nur die Ersatzerbeneinsetzung durch das privatschriftliche Testament in Wegfall gebracht werden sollte. Es erscheint auch widerspruchsvoll, wenn das Beschwerdegericht im angefochtenen Beschluß zunächst (S 2 der Beschlußabschrift; GA Bl 113 R)sagt, der Erblasser habe "in der Folgezeit mit allen Mitteln versucht, der Antragstellerin, seiner Schwiegertochter, den Hof zuzuwenden", bei der Auslegung des. Testaments vom 11. Februar 1948 dann aber diesen durch eine Reihe von Maßnahmen des Erblassers zum Ausdruck gekommenen Willen nicht beachtet; der durch eine Reihe von Maßnahmen des Erblassers bekundete Wille wird nur bei Vorliegen, besonderer Gründe als bei Errichtung des Testaments vom 11. Februar 1948 nicht vorhanden angenommen werden können, zumal da diese Maßnahmen teils vor, teils nach der Testamentserrichtung vom 11. Februar 1948 liegen. Nicht außer acht zu lassen ist auch, daß die Rechtsprechung in weitem Umfange nach dem Reichserbhofgesetz rechtsunwirksame Erbeinsetzungen (wenn auch nicht der Schwiegertochter, so doch) des Ehegatten als Zuwendung der Verwaltung und Nutznießung angesehen hat (vgl. Vogels, Reichserbhofgesetz, REG § 24 Anm. 15 und EHRV § 11 Anm. 1; Wöhrmann, Reichserbhofrecht, REG § 24 Anm. 16 und EHRV § 11 Anm. 1) und daher eine Auslegung des Testaments vom 11. Februar 1948 schon ohne Berücksichtigung des Testaments vom 23. Mai 1947 und der übrigen Maßnahmen des Erblassers zugunsten der Antragstellerin zu der Auslegung führen könnte, der Erblasser habe zumindest der Antragstellerin die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung zuwenden wollen. Auch hätte eine Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Vorschrift des § 36 Abs. 1 TestG (früher § 2258 Abs. 1 BGB) über das Verhältnis mehrerer zu verschiedenen Zeiten errichteter Testamente für das Beschwerdegericht nahegelegen.

22

Soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin auf Grund der Testamente das Recht auf lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung versagt hat, mußte der angefochtene Beschluß daher der Aufhebung und Zurückverweisung verfallen.

23

5.

Über die ausdrücklichen Anträge der Beteiligten hinaus hat das Beschwerdegericht unter Abweisung der Anträge der Antragstellerin und damit auch ihres Antrags, sie als Hoferbin festzustellen, festgestellt, daß der A ntragsgegner zu 1) kraft Gesetzes Hoferbe geworden ist. Ob gegen dieses Vorgehen des Beschwerdegerichts verfahrensrechtliche Bedenken zu erheben sind, kann dahingestellt bleiben, da die Antragstellerin hierzu eine verfahrensrechtliche Rüge nicht erhoben hat. Soweit sie sachlich die Hoferbenstellung des Antragsgegners zu 1) bekämpft, ist ein Rechtsirrtum des Beschwerdegerichts nicht erkennbar.

24

6.

Nur insoweit die Antragstellerin mit ihrem Anspruch auf Feststellung ihres Rechtes auf lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung am Hofe abgewiesen worden ist, war hiernach (und zugleich im Kostenpunkt) der angefochtene Beschluß aufzuheben und in diesem Umfange die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 11 Abs. 3 LVR). Im übrigen war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

25

Da sich der Erfolg der Rechtsbeschwerde noch nicht endgültig übersehen läßt und vom weiteren Ausgang des an das Beschwerdegericht zurückverwiesenen Teiles des Verfahrensgegenstandes abhängt, erschien es zweckmäßig, dem Beschwerdegericht auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche