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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1954, Az.: VI ZR 257/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 257/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.10.1953

Fundstelle

  • ZZP 1954, 315-316

Prozessführer

1) der V. KG., Speckräucherei und Großhandel in K.-E., L.straße ...,

2) des Kaufmanns Walter V. in K.-L., S.gürtel ...,

Prozessgegner

die S. P. Corporation, ...th Street at ...th A. N., vertreten durch ihren Generalvertreter für H. und W., Herrn J.A. van T. in Firma G., D., H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegen ein Urteil, durch das gemäß §113 ZPO die Klage wegen mangelnder Sicherheitsleistung als zurückgenommen erklärt wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Berufung zulässig.

  2. 2.

    Bezieht sich die Revision lediglich auf die Unzulässigkeit der Berufung, so ist es für ihre Zulässigkeit unerheblich, ob das Berufungsgericht die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat.

  3. 3.

    Die Revision ist aber in diesem Falle unzulässig, wenn die angeführten Revisionsgründe die Zulässigkeit der Berufung überhaupt nicht betreffen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Gründe:

1

Die Klägerin, eine in N. ansässige Handelsgesellschaft, hat im ersten Rechtszug gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 405.887,63 DM erhoben. Auf die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten hat das Landgericht der Klägerin Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 DM bis zum 30. November 1952 auferlegt. Da die Sicherheit nicht geleistet wurde, ist die Klage gemäß §113 ZPO durch Endurteil für zurückgenommen erklärt worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin wegen eines Teilbetrages von 2.000 DM unter Zahlung der nach einem solchen Streitwert berechneten Sicherheit Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung hinsichtlich der Prozeßkosten für den Streitwert von 2.000 DM verworfen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt mit dem Antrag, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Sie sind der Ansicht, die Berufung sei unzulässig, weil die Klägerin die ihr auferlegte Sicherheit nicht fristgerecht gezahlt habe.

2

Diese Ansicht ist unzutreffend. Ein nach §113 ZPO ergehendes Urteil ist ein Endurteil, das unter denselben Bedingungen wie andere Endurteile der Berufung unterliegt (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 6. Aufl. S. 355; Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. §113 Anm. IV). Da die Beschwerdesumme 50 DM überstieg, war die Berufung gemäß §511 a ZPO, sofern keine anderen Mängel vorlagen zulässig. Die Unterlassung der Sicherheitsleistung begründet einen solchen Mangel nicht. Ist aber die Berufung zulässig, so ist die Revision nach §546 ZPO unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand 6.000 DM nicht übersteigt. Die Beklagten haben zwar unter Bezugnahme auf §547 Nr. 1 ZPO die Revision darauf gestutzt, daß die Berufung unzulässig sei. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist zwar nur, daß die Beklagten durch die Annahme der Zulässigkeit der Berufung durch den Berufungsrichter beschwert sind und daß sie diese Beschwer geltend machen, nicht dagegen, daß die Meinung, sie seien in dieser Art beschwert, zutrifft. Letzteres ist nur erforderlich für die Begründetheit der Revision (RGZ 144, 360). Es ist auch gleichgültig, ob der Berufungsrichter die Zulässigkeit der Berufung angenommen oder verneint hat (Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. §547 Anm. II). Zur Zulässigkeit der Revision gehört es aber, daß die Angriffe, die gegen das Berufungsurteil erhoben werden, die Zulässigkeit der Berufung auch wirklich betroffen (HRR 1928 Nr. 1944). Was die Beklagten aber in dieser Beziehung vorgebracht haben, nämlich daß die Klägerin die Sicherheit nicht fristgerecht gezahlt habe, betrifft die Zulässigkeit der Berufung nicht. Die in der Revisionsschrift angeführte Anmerkung bei Baumbach-Lauterbach ZPO 1 B b zu §113 bezieht sich auf die Geltendmachung der Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung im Rechtsmittelzuge.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Hauß Dr. Kaul