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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1952, Az.: V BLw 12/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1952
Aktenzeichen
V BLw 12/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 19.12.1950

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabe- und Erbvertrages

Sonstige Beteiligte

der Eheleute Landwirt Erdwig R. und Emma R., geb. P. in E. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in B.,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Dezember 1950 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die Ehefrau Emma R. ist Eigentümerin des im Grundbuch von E., Band 4, Blatt ..., eingetragenen Hofes, zu dem ihr im Grundbuch von E., Band ..., Blatt 124, eingetragener Miteigentumsanteil gehört. Der Hof ist 21, 25, 37 ha groß und hat einen Einheitswert von 28.700 DM. Aus ihrer Ehe mit dem Landwirt Erdwig R., der den Hof seit dem fahre 1938 bewirtschaftet, ist eine Tochter, die am 14. April 1939 geborene Gerlinde P., Da hervorgegangene.

2

Durch notariellen Vertrag vom 3. Juli 1950 - NotReg. 355/50 des Notars Dr. K. T in B. - hat die Ehefrau R. den im Grundbuch von E., Band 4, Blatt ..., eingetragenen Grundbesitz nebst Zubehör und Inventar im Wege der verfrühten Erbfolge auf ihren Ehemann übertragen. Zugleich haben sich die Eheleute R. in diesem Vertrage gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß Erbe des Zuletztversterbenden ihre Tochter Gerlinde sein solle. Für den Fall, daß noch Abkömmlinge geboren werden sollten, haben sie dem Überlebenden das Recht eingeräumt, den Erben und Hoferben aus ihren Abkömmlingen auszuwählen. Durch einen Nachtragsvertrag vom 5. Oktober 1950 ist der Erb- und Übergabevertrag auf den im Grundbuch von E., Band 4, Blatt ..., ein getragenen Miteigentumsanteil erstreckt worden.

3

Die Vertragsparteien haben die Genehmigung dieser beiden Verträge beantragt, gegen die der für die minderjährige Gerlinde R. bestellte Pfleger keine Bedenken erhoben hat.

4

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 30. Oktober 1950 die Verträge mit den Auflagen genehmigt, daß

  1. 1)

    auf Antrag des Hoferben bei Vorliegen eines wichtigen. Grundes der Erwerber verpflichtet sein soll, den Hof an den Hofeserben abzugeben, und daß bei Streit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes das Landwirtschaftsgericht in Tostedt entscheiden soll,

  2. 2)

    der Erwerber als Überlebender nicht berechtigt sein soll, im Falle einer Wiederverheiratung den Erben und Hofeserben aus Abkömmlingen der neuen Ehe auszuwählen.

5

Die sofortige Beschwerde der Vertragsparteien gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 19. Dezember 1950 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Genehmigung der Verträge versagt wird.

6

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Eheleute Rahlmann, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Genehmigung der Verträge erstreben.

7

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

8

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, der Bestimmung des § 7 Abs. 2 HöfeO, nach der bei Übergehung sämtlicher Abkömmlinge, die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist, liege der Gedanke zugrunde, daß die Abkömmlinge die natürlichen Hofnachfolger seien und daß ihre Ausschaltung ein ungewöhnlicher Vorgang im bäuerlichen Leben sei, der eine Kontrolle durch das Gericht zweckmäßig erscheinen lasse. Das Beschwerdegericht hält in Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz einen wichtigen Grund für das Übergehen sämtlicher Amkömmlinge nicht für erforderlich, meint aber, hierfür müßten immerhin triftige Gründe vorliegen. Es vermißt in dieser Hinsicht hinreichende Angaben der Antragsteller, da die Tatsache, daß der Ehemann den Hof seit dem Jahre 1938 bewirtschafte, kein Grund sei, das Eigentum an dem Hof auf ihn zu übertragen, und er sich wie alle einheiratenden Ehemänner mit dem Recht der Verwaltung und Nutznießung begnügen müsse. Das Beschwerdegericht hat daher schon aus diesem Grunde die in den Verträgen vorgesehene Regelung als nicht gerechtfertigt angesehen.

9

Das Oberlandesgericht hat ferner in der Übereignung des Hofes an den Ehemann eine gewisse Gefahr für die Tochter der Parteien als künftiger Hoferbin erblickt und hierzu ausgeführt: Der Ehemann sei zwar durch den Erbvertrag an einer anderweitigen Verfügung über den Hof von Todes wegen gehindert, könne ihn aber unter Lebenden veräußern, wodurch der Hof der Tochter und dem angestammten Bauerngeschlecht entzogen werden könne. Das Erfordernis der Genehmigung eines solchen Vertrages biete keine hinreichende Gewähr dafür, daß die Rechte der Tochter und die Erbfolge in den Stamm der Ehefrau genügend beachtet würden oder auch nur beachtet werden könnten. So würden, wenn der Ehemann als Überlebender wieder heirate und aus seiner zweiten Ehe Söhne hervorgingen, diese nach dem Gesetz den Vorrang vor der Tochter aus erster Ehe haben. Der Ehemann könne daher nach Höferecht den Hof einem dieser Söhne übertragen.

10

In diesem Falle wären die Genehmigungsbehörden nicht befugt, das etwaige Hoferbenrecht der Tochter zu beachten oder gar mit Rücksicht hierauf die Genehmigung zu versagen. Der Tochter Gerlinde würde gegenüber der Veräußerung des Hofes nicht einmal ein Beschwerderecht zustehen, sie würde also ihr Anwartschaftsrecht auf den Hof möglicherweise verlieren und dieser würde der angestammten Familie endgültig verloren gehen. Die Vertragsschließenden dürften zwar heute der Überzeugung sein, daß dieser Fall niemals eintreten werde, doch könne niemand die zukünftige Entwicklung übersehen. Deshalb müsse bei der Genehmigung der Verträge gerade die ungünstigste Entwicklung ins Auge gefaßt werden. Durch die von dem Amtsgericht gemachten Auflagen könnten schädliche Folgen nicht vermieden werden. Die zweite Auflage sei überflüssig, da der überlebende Ehegatte nach dem Inhalt des Erbvertrages nur einen anderen Abkömmling der jetzigen Ehe zum Erben und Hoferben auswählen könne. Die andere Auflage solle offenbar die künftigen Rechte der Tochter wahren und ihr die Möglichkeit geben, aus wichtigem Grunde, also wohl bei ihrer Heirat oder bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters, die Obergabe des Hofes von ihrem Vater zu verlangen. Solche Bestimmungen seien zwar zweckmäßig, reichten aber nicht aus, die Tochter gegen Verfügungen unter Lebenden zu schützen, da eine Veräußerung des Hofes erfolgen könne, ehe die Tochter in der Lage sei, ihren Anspruch auf Übergabe des Hofes geltend zu machen. Diese Auflage, mit der sich die Vertragsschließenden nicht einverstanden erklärt hätten, würde zudem eine doppelte Auflassung erfordern und damit doppelte Kosten im Gefolge haben. Da durch die Auflagen In diesem Falle wären die Genehmigungsbehörden nicht befugt, das etwaige Hoferbenrecht der Tochter zu beachten oder gar mit Rücksicht hierauf die Genehmigung zu versagen. Der Tochter Gerlinde würde gegenüber der Veräußerung des Hofes nicht einmal ein Beschwerderecht zustehen, sie würde also ihr Anwartschaftsrecht auf den Hof möglicherweise verlieren und dieser würde der angestammten Familie endgültig verloren gehen. Die Vertragsschließenden dürften zwar heute der Überzeugung sein, daß dieser Fall niemals eintreten werde, doch könne niemand die zukünftige Entwicklung übersehen. Deshalb müsse bei der Genehmigung der Verträge gerade die ungünstigste Entwicklung ins Auge gefaßt werden. Durch die von dem Amtsgericht gemachten Auflagen könnten schädliche Folgen nicht vermieden werden. Die zweite Auflage sei überflüssig, da der überlebende Ehegatte nach dem Inhalt des Erbvertrages nur einen anderen Abkömmling der jetzigen Ehe zum Erben und Hoferben auswählen könne. Die andere Auflage solle offenbar die künftigen Rechte der Tochter wahren und ihr die Möglichkeit geben, aus wichtigem Grunde, also wohl bei ihrer Heirat oder bei Erreichung eines bestimmten Lebensalters, die Übergabe des Hofes von ihrem Vater zu verlangen. Solche Bestimmungen seien zwar zweckmäßig, reichten aber nicht aus, die Tochter gegen Verfügungen unter Lebenden zu schützen, da eine Veräußerung des Hofes erfolgen könne, ehe die Tochter in der Lage sei, ihren Anspruch auf Übergabe des Hofes geltend zu machen. Diese Auflage, mit der sich die Vertragsschließenden nicht einverstanden erklärt hätten, würde zudem eine doppelte Auflassung erfordern und damit doppelte Kosten im Gefolge haben. Da durch die Auflagen die bestehenden Bedenken nicht ausgeräumt würden, habe die nachgesuchte Genehmigung versagt werden müssen. Darin liege keine Schlechterstellung der Vertragsparteien, denn rechtlich gesehen habe das Amtsgericht die Genehmigung des Vertrages von Bedingungen abhängig gemacht, also die vorgelegten Verträge nicht genehmigt, sondern im voraus zu entsprechend abgeänderten Verträgen seine Genehmigung erteilt, die die Vertragsparteien abzuschließen nicht gewillt seien. Die Versagung der Genehmigung sei daher nur eine Klarstellung der wirklichen Rechtslage.

11

Die Rechtsbeschwerde rügt, daß die Versagung der Genehmigung im Gesetz keine Stütze finde und gegen Art III KRG Nr. 45 verstoße, nach dessen Vorschrift Grundeigentum grundsätzlich frei geworden sei und eine Verfügungsbeschränkung nur aus bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Gründen angenommen werden könne. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, zu Unrecht vermisse das Beschwerdegericht einen Grund für die Übertragung des Hofes, denn er liege darin, daß sich der Ehemann besondere Verdienste um den Hof erworben habe und die Ehefrau kränklich sei, weshalb sie sich von der Hofeswirtschaft mehr und mehr habe zurückziehen müssen. Weiter hält die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Art. IV Ziff 4 KRG Nr. 45 für gegeben, der nur aus den dort aufgeführten, hier nicht vorliegenden Gründen eine Vertagung der Genehmigung zulasse. Sie meint, es sei nicht angängig, die Genehmigung der Verträge zu versagen, weil unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Gefahren beständen, daß der Hof nicht der Tochter zufalle, denn es müsse daran festgehalten werden die bestehenden Bedenken nicht ausgeräumt würden, habe die nachgesuchte Genehmigung versagt werden müssen. Darin liege keine Schlechterstellung der Vertragsparteien, denn rechtlich gesehen habe das Amtsgericht die Genehmigung des Vertrages von Bedingungen abhängig gemacht, also die vorgelegten Verträge nicht genehmigt, sondern im voraus zu entsprechend abgeänderten Verträgen seine Genehmigung erteilt, die die Vertragsparteien abzuschließen nicht gewillt seien. Die Versagung der Genehmigung sei daher nur eine Klarstellung der wirklichen Rechtslage.

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Die Rechtsbeschwerde rügt, daß die Versagung der Genehmigung im Gesetz keine Stütze finde und gegen Art III KRG Nr. 45 verstoße, nach dessen Vorschrift Grundeigentum grundsätzlich frei geworden sei und eine Verfügungsbeschränkung nur aus bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Gründen angenommen werden könne. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, zu Unrecht vermisse das Beschwerdegericht einen Grund für die Übertragung des Hofes, denn er liege darin, daß sich der Ehemann besondere Verdienste um den Hof erworben habe und die Ehefrau kränklich sei, weshalb sie sich von der Hofeswirtschaft mehr und mehr habe zurückziehen müssen. Weiter hält die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Art IV Ziff 4 KRG Nr. 45 für gegeben, der nur aus den dort auf geführten, hier nicht vorliegenden Gründen eine Vertagung der Genehmigung zulasse. Sie meint, es sei nicht angängig, die Genehmigung der Verträge zu versagen, weil unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Gefahren beständen, daß der Hof nicht der Tochter zufalle, denn es müsse daran festgehalten werden, daß nach heutiger Rechtsanschauung ein Grundeigentümer und somit auch ein Bauer über seinen Grundbesitz grundsätzlich frei verfügen könne, soweit nicht im Gesetz besondere Versagungsgründe vorgesehen seien. Die Rechtsbeschwerde glaubt im übrigen, die Ehefrau habe in den Verträgen die Rechte ihrer Tochter und etwaiger künftiger Abkömmlinge soweit gesichert, als dies gesetzlich möglich sei, und wendet sich schließlich dagegen, daß das Beschwerdegericht den Ehemann auf sein Verwaltungs- und Nutzungsrecht verwiesen habe, indem sie geltend macht, die Bewirtschaftung auf Grund dieses Rechts wirke sich auf den Hof nicht so günstig aus wie die durch den Eigentümer selbst, sodaß die geplante Regelung auch im Interesse des Hofes liege.

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Die Rügen der Rechtsbeschwerde sind nicht gerechtfertigt.

14

Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde für die von ihr angenommene Gesetzesverletzung auf Art III KRG 45. Dort ist allerdings gesagt, daß Grundeigentum, das gemäß dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 seinen Charakter als Erbhof verliert, freies Grundeigentum wird, das den allgemeinen Gesetzen unterworfen ist. Die Rechtsbeschwerde übersieht indessen, daß hier lediglich ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt worden ist, der in verschiedener Hinsicht durch andere Vorschriften Einschränkungen erfahren hat. Solche sind nicht nur in Art IV - VI KRG Nr. 45, sondern nicht zuletzt auch in Art XI Abs. 1 enthalten, der den Zonenbefehlshabern das Recht zu gewissen gesetzgeberischen Maßnahmen einräumt.

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Auf Grund dieser Ermächtigung sind in der britischen Zone die Militärregierungs-Verordnung Nr. 84 und als Anlage B zu ihr die Höfeordnung erlassen worden. Durch diese gesetzlichen Maßnahmen hat das ganze Landwirtschaftsrecht eine neue Regelung erfahren. Frühere Erbhöfe unterliegen nunmehr diesem neuen Landwirtschaftsrecht und in erbrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Höfeordnung. Die Eigentümer früherer Erbhöfe sind damit in der freien Verfügung über ihren Grundbesitz insoweit Beschränkungen unterworfen, als solche in dem neuen Landwirtschaftsrecht enthalten sind. Die Rechtsbeschwerde konnte sich daher nicht mit Erfolg auf den in Art III KRG Nr. 45 ausgesprochenen Grundsatz berufen.

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Ebensowenig steht ihr Art IV KRG 45 zur Seite. Die in ihm enthaltenen Vorschriften haben in Art III MilRegVO 84 eine Ergänzung erfahren. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Genehmigung eines Vertrages nur aus den in diesen Gesetzen aufgeführten Gründen versagt werden darf. Diese Rechtsauffassung hatte bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone vertreten. Der erkennende Senat hat sich dieser Ansicht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 1951 (BGHZ 1, 121 = RechtdLandw 1951, 129) angeschlossen und an ihr seitdem festgehalten. Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Falle die nachgesuchte Genehmigung, worauf die Rechtsbeschwerde mit Recht hinweist, nicht aus einem der in KRG 45 Art IV Nr. 4 und MilRegVO Nr. 84 Art III Nr. 5 angegebenen Gründe versagt. Diese Vorschriften finden allerdings nach §§ 16, 17 HöfeO auch bei Verfügungen von Todes wegen und bei Übergabeverträgen. Anwendung. Das Beschwerdegericht hat jedoch keinen dieser Tatbestände für gegeben erachtet; es ist denn auch nicht ersichtlich, daß einer dieser Versagungsgründe vorliegen könnte. Daraus folgt indessen nicht, daß die nachgesuchte Genehmigung hätte erteilt werden müssen.

17

Das Beschwerdegericht hat die Genehmigung auf Grund des Höferechts versagt. Auch nach der Höfeordnung kann, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 54/50) ausgeführt hat, ebenso wie nach KRG Nr. 45 und MilRegVO Nr. 84 die Genehmigung nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen versagt werden. Einen solchen Versagungsgrund enthält für Verfügungen von Todes wegen und Übergabeverträgen § 7 Abs. 2 HöfeO, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat und der die Zustimmung des Gerichts erfordert, wenn sämtliche Abkömmlinge als Hoferben übergangen werden sollen. Unter welchen Gesichtspunkten die Zustimmung in diesen Fällen versagt werden kann, sagt das Gesetz nicht; es setzt insbesondere nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. § 7 Abs. 2 HöfeO will, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, die Abkömmlinge des Hofeigentümers in ihrer Stellung als die natürlichen Hofnachfolger davor schützen, daß ihnen entgegen altem bäuerlichen Brauch diese Anwartschaft genommen wird, zu der sie auch § 5 HöfeO in erster Linie beruft. Das übergehen sämtlicher Abkömmlinge muß also im Einzelfalle nach der gegebenen besonderen Sachlage gerechtfertigt erscheinen, um die erbetene Zustimmung erteilen zu können. Wenn auch kein wichtiger Grund zu fordern ist, so müssen doch immerhin triftige Gründe vorhanden sein, die diese Maßnahme rechtfertigen. Das hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 12. Juni und 9. u 30. Oktober 1951 (V BLw 86/49 = RechtdLandw 1951, 303; V BLw 72/50 u V BLw 61/50 = RechtdLandw 1952, 20) in Übereinstimmung mit Lange-Wulff (Die Höfeordnung usw. 3. Aufl. Seite 166 u 280) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 131 u 233) ausgesprochen. Es trifft danach nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, die Versagung der Genehmigung im vorliegenden Falle im Gesetz, keine Stütze finde.

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Ob die nachgesuchte Genehmigung in den Fällen des § 7 Abs. 2 HöfeO zu erteilen oder zu versagen ist, ist eine der tatrichterlichen Würdigung unterliegende Ermessensentscheidung, die der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen ist, ob von dem Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder Verfahrensmängel vorliegen. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich.

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Das Beschwerdegericht ist in Übereinstimmung mit dem oben Gesagten davon ausgegangen, daß nur triftige Gründe die Übergehung der minderjährigen Tochter rechtfertigen könnten. Ihm ist darin beizutreten, daß solche Gründe nicht geltend gemacht worden sind. Selbst wenn sich der Ehemann besondere Verdienste um den Hof erworben und die Ehefrau sich krankheitshalber mehr und mehr von der Hofwirtschaft zurückgezogen haben sollte, würde das die Übertragung des Hofes noch nicht rechtfertigen können, zumal da nicht einmal dargetan worden ist, worin diese besonderen Verdienste zu finden sein sollen. Ebensowenig kann die beabsichtigte Übertragung damit gerechtfertigt werden, daß es im Interesse des Hofes liege, wenn dieser von dem Ehemann als Eigentümer und nicht auf Grund seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts bewirtschaftet werde, denn es kann nicht angenommen werden, daß sich an der guten, nun schon rund 13 Jahren währenden Bewirtschaftung des Hofes dadurch etwas ändern würde, daß der Ehemann nicht Eigentümer wird, sondern die Rechtsverhältnisse so bleiben, wie sie bisher bestanden haben. Mit Recht hat das Beschwerdegericht daher triftige Gründe für das Übergehen der Tochter vermißt und daher schon aus diesem Grunde die Genehmigung versagt.

20

Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Beschwerdegericht auch die Interessen der Tochter in Betracht gezogen hat, denn das Gericht hat, wie der Senat in seiner bereits, angeführten Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 86/49) zum Ausdruck gebracht hat, bei Entscheidungen auf Grund des § 7 Abs. 2 HöfeO nicht zuletzt, die Interessen der übergangenen Abkömmlinge wahr zunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann, wie das Beschwerdegericht meint, im Falle der Genehmigung der Verträge nur gehindert sein würde, von Todes wegen anderweitig wirksam über den Hof zu verfügen, ob er hingegen die Möglichkeit hätte, das Anwesen auf einen anderen durch Übergabevertrag zu übertragen, denn es ist jedenfalls zutreffend, daß der Ehemann befugt wäre, den Hof unter Lebenden zu veräußern. Ein solcher Vertrag würde allerdings der Genehmigung bedürfen. Dieses Erfordernis stellt indessen, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, keine hinreichende Sicherung der Interessen der Tochter dar, da der Tochter gegen eine die Genehmigung erteilende Entscheidung möglicherweise nicht einmal ein Beschwerderecht zustehen würde. Dem Beschwerdegericht ist auch darin bei zutreten, daß die Auflage unter 2) überflüssig war, da sich diese Beschränkung bereits aus dem Vertrage vom 3. Juli 1950 ergibt, und daß die Auflage unter 1) aus den von dem Beschwerdegericht angeführten Gründen keine hinreichende Sicherung der künftigen Rechte der Tochter auf den Hof darstellt. Mit Recht, hat das Beschwerdericht danach angenommen, daß auch die Interessen der Tochter der Genehmigung der Verträge entgegenstehen.

21

Das Beschwerdegericht könnte schließlich die nachgesuchte Genehmigung auch endgültig versagen, denn das Amtsgericht hatte sie unter zwei "Auflagen" erteilt, durch die eine Änderung des Vertragsinhalts verlangt wurde. Es handelte sich danach rechtlich um Bedingungen, die für die Genehmigung der Verträge gestellt wurden, d.h. ihnen wurde die Genehmigung der vorgelegten Fassung versagt und lediglich für den Fall erteilt, daß die Bedingungen erfüllt würden (OGHZ 1, 290; Lange-Wulff a.a.O. Seite 630; Wöhrmann a.a.O. Seite 244). Die endgültige Versagung der Genehmigung durch das Beschwerdegericht bedeutete daher keine Schlechterstellung der Antragsteller gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob in Fällen der vorliegenden Art eine reformatio in pejus zulässig wäre.

22

Da nach alledem eine Gesetzesverletzung nicht festzustellen war, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche