Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1953, Az.: V BLw 53/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 53/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stadtoldendorf
- OLG Celle - 27.04.1953
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 2 LVO
Fundstellen
- DNotZ 1953, 646-648
- MDR 1954, 29-31 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
des Schuhmachemeisters Walter R. in N. Nr. ..., Kreis H., vertreten durch Rechtsanwalt ...,
Prozessgegner
1. die Ehefrau Auguste M. geb. R. in L.,
2. die Ehefrau Elfriede Me. geb. R. in S.,
3. die Ehefrau Hertha K. geb. R. in N.,
4. die Ehefrau Adele Ri. geb. R. in B.,
Amtlicher Leitsatz
Das Landwirtschaftsgericht kann im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren einem offensichtlich nichtigen Vertrage die Genehmigung bzw. Zustimmung versagen. Verneint es die offensichtliche Nichtigkeit oder nimmt es zu dieser Frage keine Stellung, so beeinträchtigt dies die Rechte des Antragstellers nicht und gibt ihm daher kein Beschwerderecht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. April 1953 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 28. Dezember 1945 verstorbene Maurer Karl R., der Vater der Beteiligten, war Eigentümer der in N. Nr.ass ... gelegenen, im Grundbuch von N. Band ... I Blatt 8 eingetragenen Brinksitzerstelle von 0,84,65 ha mit einem Einheitswert von 6.500,- RM (DM). Er ist auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute R. vom 15. Dezember 1945 von seiner Ehefrau allein beerbt worden. Diese ist am 1. April 1952 ebenfalls verstorben und von den Beteiligten zu je 1/5 beerbt worden.
Da eine Einigung der Beteiligten über die Erbauseinandersetzung nicht zu erzielen war, hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die landwirtschaftliche Besitzung in N. ungeteilt auf ihn zu übertragen und dabei die von ihm an seine Geschwister zu zahlenden Abfindungen nach Art, Höhe und Fälligkeit festzusetzen. Zur Begründung dieses Antrages hat er sich darauf berufen, daß er als einziger Sohn der Erblasserin in erster Linie zur Übernahme der Besitzung berufen sei und auch von seinen Eltern keine Zuwendungen erhalten habe, während seine Schwestern bereits von den Eltern weit höhere Abfindungen erhalten hätten, als ihnen nach dem Gesetz zuständen.
Die Antragsgegnerinnen haben der beantragten Zuweisung widersprochen und ihrerseits beantragt, das Anwesen auf die Ehefrau K. zu übertragen, der die Erblasserin die Besitzung habe zukommen lassen wollen. Sie haben geltend gemacht, der Antragsteller sei kinderlos verheiratet, seine Ehefrau habe aber eine schon erwachsene Tochter aus erster Ehe, so daß die Besitzung im Falle der Zuweisung an den Antragsteller voraussichtlich später in fremde Hände übergehen werde, während bei einer Übertragung des Anwesens auf eine von ihnen eine solche Gefahr nicht bestehe, da sie sämtlich Kinder hätten. Die Antragsgegnerinnen haben ferner in Abrede gestellt, irgendwelche Zuwendungen aus der Besitzung erhalten zu haben.
Das Amtsgericht hat nach einer Ortsbesichtigung den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, weil der Grundbesitz in N. Nr.ass ... nicht als eine landwirtschaftliche Besitzung angesprochen werden könne.
Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Er hat sich gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, daß das Anwesen keine landwirtschaftliche Besitzung darstelle, und als weiteren Grund für die beantragte Zuweisung an ihn angeführt, die Einnahmen aus seinem Schuhmachergewerbe reichten zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus, so daß er und seine Ehefrau auf den Ertrag der Besitzung angewiesen seien.
Die Antragsgegnerinnen haben sich die Ansicht des Amtsgerichts zu eigen gemacht, daß es sich nicht um eine landwirtschaftliche Besitzung handle, da das jetzt von fünf Familien bewohnte Haus als Mietgrundstück angesprochen werden müsse, der Kuh- und Pferdestall abgerissen worden sei und auch keine Wirtschaftsgebäude vorhanden seien, in denen Heu und Stroh sowie sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse untergebracht werden könnten.
Das Beschwerdegericht hat durch den Berichterstatter und drei Oberlandwirtschaftsrichter am 17. März 1953 eine Ortsbesichtigung vorgenommen und mit den Beteiligten verhandelt. Auf Grund dieser Erörterung und auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder des Beschwerdegerichts haben die Beteiligten dabei einen Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:
"Die 5 Miterben der am 1. April 1952 verstorbenen Auguste R. geb. Kl. und des am 28. Dezember 1945 verstorbenen Maurers Karl R. setzen sich dahin auseinander, daß die im Grundbuch von N. Band ... I Blatt 8 eingetragene Besitzung dem Schuhmachermeister Walter R. zufällt. Sie sind darüber einig, daß das Eigentum an dieser Besitzung in einer Gesamtgröße von 0,84,65 ha nebst Reiheholzberechtigung von der Erbengemeinschaft auf Walter R. übergeht. Dieser beantragt die Umschreibung im Grundbuch auf seinen Namen.
Walter R. bestimmt erbvertraglich (durch Erbvertrag mit seiner Schwester Hertha K.) seine Ehefrau Erna geb. Sch. verw. O. zu seiner Vorerbin und seine Schwester Hertha K. geb. R. zu seiner Nacherbin. Für den Todesfall tritt an die Stelle der Nacherbin in erster Linie Manfred, in zweiter Linie Brunhilde K.. Auguste M., Elfriede Me. und Adele Ri. haben einen Abfindungsanspruch von je 2.000,- DM, von denen die Hälfte dem Walter R. und der Vorerbin, die andere Hälfte dem Nacherben zur Last fällt. Die Abfindung ist in jährlichen Raten von 600,- DM zu zahlen, von Walter R. erstmalig am 1. Oktober 1953. Sie wird an erster Stelle im Grundbuch durch Sicherungshypothek gesichert. Walter R. bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Hypothek."
In diesem Vergleich wurden ferner Vereinbarungen über die Instandhaltung der Gebäude, die Nutzungen und Lasten einschließlich des Lastenausgleichs, die Kosten des Verfahrens und des Erbscheins getroffen. Den Eheleuten K. wurde ferner ein Wohnrecht auf der Hofstelle für die Dauer von fünf Jahren und ein Benutzungsrecht an allem, was sie bisher genutzt hatten, insbesondere an dem Gartenstück, eingeräumt. Bei Streitigkeiten über das Zusammenleben wurde eine bindende Entscheidung durch den Gemeindedirektor vorgesehen. Außerdem wurde vereinbart, daß mit diesem Vergleich alle Ansprüche der fünf Miterben untereinander, soweit sie die Stelle Nr. ... und die Erbfolge nach ihren Eltern betrafen, abgegolten seien. Die Ehemänner der Antragsgegnerinnen genehmigten die Erklärungen ihrer Ehefrauen. Die Beteiligten einschließlich der Ehemänner der Antragsgegnerinnen beantragten schließlich, den Vergleich zu genehmigen.
Das Beschwerdegericht hat den am 17. März 1953 geschlossenen Auseinandersetzungsvergleich genehmigt.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. Die Antragsgegnerinnen bitten, von einer Zurückverweisung an das Beschwerdegericht abzusehen.
Das Beschwerdegericht hat das Anwesen im Gegensatz zu dem Amtsgericht als eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 angesehen, dementsprechend eine Zuweisung auf Grund dieser Vorschrift für zulässig erachtet und den Vergleich hinsichtlich der Übertragung der Besitzung von der Erbengemeinschaft auf den Miterben Walter R. und der Belastung des Grundbesitzes mit einer Sicherungshypothek von 6.000,- DM für genehmigungspflichtig gehalten. Es hat angenommen, die vorgenommene Auseinandersetzung entspreche der Sach- und Rechtslage, da der Antragsteller der einzige Sohn der Erblasserin sei und dauernd auf der elterlichen Stelle gelebt und gearbeitet habe, so daß ihm die Stelle gebühre. Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht auf die Kinderlosigkeit des Antragstellers auch die Abmachungen gebilligt, durch die ein Übergang des Anwesens in fremde Hände verhindert werden soll. Auch hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Belastung hat das Oberlandesgericht keine Bedenken gehegt, da kleine landwirtschaftliche Besitzungen, die neben der Landwirtschaft einen Hauptberuf des Eigentümers voraussetzten, höher bewertet werden könnten als Höfe, die allein eine Familie ernähren sollten.
Die Rechtsbeschwerde hält den abgeschlossenen Vergleich für nichtig, weil in ihm ein Erbvertrag enthalten sei, der nicht in der vorgeschriebenen Form errichtet sei. Sie meint, der Berichterstatter des Beschwerdegerichts sei zur Beurkundung des Erbvertrages sachlich nicht zuständig gewesen.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
In dem Ortstermin hat der Antragsteller ebenso wie die Antragsgegnerinnen und deren Ehemänner beantragt, den geschlossenen Vergleich gemäß § 16 Abs. 3 LVO zu genehmigen.
Diesem Antrage hat das Beschwerdegericht durch die angefochtene Entscheidung entsprochen und die Genehmigung auch nicht von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht. Der Antragsteller hat also das erreicht, was er mit seinem Genehmigungsantrage erstrebte. Infolgedessen ist der Antragsteller nicht berechtigt, die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der Rechtsbeschwerde anzugreifen. Nach § 1 Abs. 2 LVR kann die Rechtsbeschwerde von jedem Beteiligten eingelegt werden, der nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen beschwerdeberechtigt ist. § 23 Abs. 2 LVO gibt das Beschwerderecht jedem Beteiligten, dessen Recht durch die angegriffene Entscheidung beeinträchtigt ist. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, fehlt es in allen denjenigen Fällen an einer Rechtsbeeinträchtigung, in denen einem Genehmigungsantrage uneingeschränkt stattgegeben worden ist. Durch eine uneingeschränkte Genehmigung wird der Antragsteller nämlich in seinen Rechten nicht betroffen; sie führt im Gegenteil zu einer Besserung seiner Rechtslage, da er durch sie von einer bestehenden Verfügungsbeschränkung befreit wird (vgl. hierzu z.B. BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 34/52 = RechtdLandw 1952, 322 und vom 2. März 1953, V BLw 103/52 = RechtdLandw 1953, 129). Das verkennt die Rechtsbeschwerde anscheinend nicht. Sie macht auch nicht geltend, daß die Genehmigung des Vergleichs aus sachlichen Gründen hätte versagt werden müssen, womit sie nicht hätte durchdringen können, da die Wahrung der öffentlichen Interessen, denen das Erfordernis der Genehmigung dienen soll, ausschließlich Sache der Landwirtschaftsbehörden ist (BGHZ 1, 267 ff; ferner Beschluß vom 4. November 1952, V BLw 56/52).
Die Rechtsbeschwerde sieht den in dem Vergleich enthaltenen Erbvertrag wegen Formmangels als nichtig an und folgert daraus die Nichtigkeit des ganzen Vergleichs. Sie will offenbar geltend machen, das Beschwerdegericht hätte den Vergleich wegen seiner Nichtigkeit nicht genehmigen dürfen. Dabei hat sie anscheinend die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Auge, nach der offensichtlich nichtigen Verträgen die Genehmigung zu versagen ist (vgl. Beschluß vom 8. April 1952, V BLw 63/51 = RechtdLandw 1952, 300; ferner BGHZ 7, 161 ff [163/164]). Die Berücksichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit wird aus dem Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomie hergeleitet, der es nicht zuläßt, das Gericht dazu zu nötigen, eine offensichtliche Nichtigkeit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung des Beteiligten offensichtlich bedeutungslose Zustimmung zu erteilen. Danach kann das Gericht, wenn es eine offensichtliche Nichtigkeit für gegeben erachtet, die beantragte Genehmigung oder Zustimmung versagen. Nimmt das Gericht zu Unrecht eine offensichtliche Nichtigkeit an, so ist gegen seine Entscheidung die Beschwerde ohne weiteres gegeben, da dem gestellten Antrage nicht entsprochen und über die Genehmigung oder Zustimmung selbst nicht sachlich entschieden worden ist. Erteilt dagegen das Gericht die Genehmigung oder Zustimmung unter Verneinung der offensichtlichen Nichtigkeit oder ohne eine Stellungnahme zu dieser Frage, so wird der Antragsteller dadurch nicht beschwert. Die Entscheidung besagt dann lediglich, daß keiner der im öffentlichen Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vorliegt; sie hat hingegen hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des Vertrages keinerlei rechtliche Wirkung, schließt infolgedessen die Geltendmachung der Nichtigkeit in einem besonderen den Beteiligten dafür offen stehenden Verfahren nicht aus (vgl. die oben angeführten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 8. April 1952 und 2. März 1953). Kann sich der Antragsteller aber trotz der Genehmigung oder Zustimmung auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen und sie jederzeit auf dem dafür vorgeschriebenen Wege geltend machen, so wird er nicht dadurch in diesem Recht beeinträchtigt, daß das Landwirtschaftsgericht zu der Frage der Nichtigkeit keine Stellung genommen oder sie verneint hat; denn diese Frage bleibt im ersteren Falle gänzlich offen und stellt im zweiten Falle nur eine für die Beteiligten rechtlich bedeutungslose Meinungsäußerung des Landwirtschaftsgerichts dar, für das die Frage der Nichtigkeit im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren nicht einmal eine Vorfrage für die Entscheidung bildet und daher grundsätzlich offen zu lassen ist (vgl. den oben angeführten Beschluß vom 8. April 1952).
Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht zu der Frage der Nichtigkeit des Vergleichs nicht Stellung genommen. Das ist nach dem zuvor Gesagten selbst dann nicht zu beanstanden, wenn eine offensichtliche Nichtigkeit anzunehmen sein sollte, da das Beschwerdegericht auch in diesem Falle rechtlich nicht gehindert war, über die nachgesuchte Genehmigung sachlich zu entscheiden und dem Antragsteller die Geltendmachung der von ihm angenommenen Nichtigkeit in einem besonderen Verfahren vor dem dafür zuständigen Gericht zu überlassen. Es fehlt somit an einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Zu der Frage, ob etwa das Beschwerdeverfahren auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers fortzusetzen ist, konnte hier nicht Stellung genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der den Antragsgegnern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.