Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1952, Az.: V BLw 56/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 56/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 28.04.1952
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Übergabevertrages
Prozessführer
des Bauern Heinrich H. in R. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H.,
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Marie M. geb. H., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in C.,
2.) deren Ehemann Karl-Heinz M., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in C.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. April 1952 wird auf Kosten des Übergebers als unzulässig verworfen, der der Übernehmerin auch die ihr außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Der Bauer Heinrich H. ist Eigentümer des im Grundbuch von R. Band ..., Blatt 4, eingetragenen Hofes von 164,70,04 ha mit einem Einheitswert von 37.400 DM. Er ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen. Die ältere von ihnen, Marie, hat im Mai 1949 den Kaufmann Karl-Heinz M. geheiratet, der seit dem Jahre 1947 auf dem Hofe mitgearbeitet hat. Die jüngere Töchter Hannelore ist noch ledig.
Am 30. April 1949 hat Heinrich H. mit seiner damals noch ledigen Tochter Marie einen notariellen Vertrag (Nr. 80/49 des Notars Dr. P. in W.) geschlossen, durch den er dieser seinen Hof in R. Nr. ... im Wege der verfrühten Erbfolge übertrug. Dabei nahm er mehrere Parzellen in Größe von insgesamt 49,40,42 ha von der Übertragung aus, weil er beabsichtigte, diese Grundstücke sowie weiteren, nicht zum Hof gehörigen und im Grundbuch von R. Band ..., Blatt 29 eingetragenen Grundbesitz später auf seine Tochter Hannelore zu übertragen, die zur Zeit des Vertragsschlusses erst 14 Jahre alt war. Das lebende und tote Inventar wurde ebenfalls übertragen. Heinrich H. behielt sich jedoch die Bewirtschaftung des Hofes bis zum 1. Oktober 1951 vor. In diesem Vertrage verpflichtete sich die Übernehmerin, ihren Eltern ein Altenteil zu gewähren, an ihre Schwester Hannelore eine Abfindung von 6.000 DM zu zahlen und ihr außerdem eine Parzelle von etwa 4 ha zu übereignen. In diesem Vertrage schlossen die Übernehmerin und Karl-Heinz M. ferner einen Ehe- und Erbvertrag, durch den sie Gütertrennung und den Ausschluß der Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns vereinbarten. Karl-Heinz M. setzte die Übernehmerin zu seiner Erbin ein, die ihrerseits ihren aus der künftigen Ehe geborenen ältesten Sohn und für den Fall, daß Söhne nicht geboren werden sollten, ihre älteste Tochter zum Hofnachfolger bestimmte. Sie setzte ferner ihre Schwester Hannelore zur Hoferbin ein, falls sie ohne Hinterlassung von leiblichen Erben versterben sollte. Für diesen Fall bestimmte sie ihren künftigen Ehemann zum Vorerben, und zwar bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ihrer Schwester Hannelore. Die Übernehmerin ordnete endlich an, daß ihrem Ehemann die Verwaltung und Nutznießung des Hofes zustehen sollte, falls der eingesetzte Hoferbe bei ihrem Tode das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben sollte.
Das Amtsgericht genehmigte diesen Vertrag durch Beschluß vom 18. Juni 1949, der der oberen Landwirtschaftsbehörde nicht zugestellt wurde.
Am 12. Juni 1951 schloß der Hofeigentümer mit den Eheleuten M. einen weiteren notariellen Vertrag (Nr. 125/51 des Notars P.) ab, durch den sie den Vertrag vom 30. April 1949 in einigen Punkten abänderten und ergänzten, insbesondere ein Grundstück, das die Übernehmerin erhalten sollte, gegen andere Parzellen austauschten, die der Eigentümer von der Übertragung ausgenommen hatte.
Diesen Vertrag genehmigte das Amtsgericht durch Beschluß vom 4. August 1951, gegen den die obere Landwirtschaftsbehörde sofortige Beschwerde einlegte, mit der sie sich dagegen wandte, daß der Hof nicht geschlossen übertragen werden solle.
Am 28. Januar 1952 hielt der Berichterstatter des Beschwerdegerichts mit einem Oberlandwirtschaftsrichter auf dem Hofe eine Verhandlung mit den Eheleuten H. und den Eheleuten M. ab. Hierbei ergab sich, daß Karl-Heinz M. vom 16. Lebensjahre ab drei Jahre lang die kaufmännische Lehre durchmachte, anschließend zur Wehrmacht einberufen wurde, nach seiner Entlassung im Oktober 1945 ein Jahr lang Einkäufer und sodann bei der Eisenbahn tätig war, bis er im Jahre 1947 seine Ehefrau kennenlernte und auf den H. Hof zog. Es wurde ferner festgestellt, daß Karl-Heinz M. die Landwirtschaftsschule nicht besucht und keine landwirtschaftliche Prüfung abgelegt hat. Auf Grund dieser Verhandlung schlossen die Beteiligten einen Vergleich, durch den der Übergabevertrag auf alle Grundstücke des Hofes mit Ausnahme der Parzelle Flur 3 Nr. 70/14 erstreckt und dem Übergeber einen Nießbrauch an dem ganzen übertragenen Hofe bis zum 1. Juli 1956 eingeräumt wurde. Die Beteiligten vereinbarten ferner, daß der Ehemann der Übernehmerin bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsmäßige landwirtschaftliche Ausbildung nachzuweisen habe und der Nießbrauch des Übergebers nicht vor Führung dieses Nachweises enden solle. Zugleich wurden Vereinbarungen über den Unterhalt der Eheleute M. für die Zeit bis zum 1. Juli 1956 getroffen. Der Übergeber behielt sich an den im Vertrage vom 12. Juni 1951 nicht übertragenen Grundstücken ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Die Beteiligten beantragten schließlich die Genehmigung dieses Vergleichs und der ihm zugrunde liegenden Verträge vom 30. April 1949 und 12. Juni 1951.
Wenige Tage nach dieser Verhandlung bat der Übergeber, den Vergleich noch nicht zu genehmigen, sondern einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen. Diesen Antrag begründete er mit dem Verhalten seines Schwiegersohnes, der nach dem Termin vom 28. Januar 1952 Beträge von 1.000 und 480 DM unberechtigt abgehoben, über seine Wirtschaftsführung nicht abgerechnet, sich auch sonstiger Verfehlungen schuldig gemacht und den Hof am Abend des 29. Januar 1952 mit der Übernehmerin verlassen habe. Nachdem die Übernehmerin und ihr Ehemann diesen Beschuldigungen entgegengetreten waren und die obere Landwirtschaftsbehörde einen neuen Ortstermin angeregt hatte, fand am 4. März 1952 unter Mitwirkung des Berichterstatters und eines Oberlandwirtschaftsrichters im Beisein eines Vertreters der oberen Landwirtschaftsbehörde eine abermalige Verhandlung mit dem Übergeber, der Übernehmerin und ihrem Ehemann statt, in der die Vergleichsverhandlungen fortgesetzt wurden, die zu einer Ergänzung des Vergleichs vom 28. Januar 1952 führten. In ihm verpflichtete sich der Übergeber, zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche an die Übernehmerin noch einen Betrag von 1.000 DM zu zahlen. Die Beteiligten vereinbarten ferner, daß die Übernehmerin und ihr Ehemann bis zum 1. Juli 1956 anderweit in Arbeit und Lehre treten sollten und der Übergeber bestimmte Unterhaltsleistungen während dieser Zeit an sie zu bewirken habe. Zugunsten der Hannelore H. wurde vorgesehen, daß der lebenslängliche Nießbrauch des Übergebers auf sie bis zum 1. April 1972 übergehen solle, falls der Übergeber vor diesem Zeitpunkt versterben sollte. Die für Hannelore vereinbarte Barabfindung von 6.000 DM wurde in eine solche von 300 Ztr Roggen umgewandelt. Die Beteiligten beantragten anschließend, den Vertrag vom 30. April 1949 in seiner nunmehrigen Fassung zu genehmigen.
Kurze Zeit nach Abschluß dieses Vergleichs hat der Übergeber gebeten, die Genehmigung des Vertrages erneut zurückzustellen, und zur Begründung dieses Ansinnens im wesentlichen vorgebracht: Nach Abschluß des Vergleichs hätten sich erneut Bedenken gegen die Übertragung des Hofes zu den vorgesehenen Bedingungen ergeben. So habe sich bei der Nachprüfung der Abrechnung des Ehemanns M. über seine Wirtschaftsführung seit dem 1. Oktober 1951 gezeigt, daß ihm, dem Übergeber, noch Ansprüche in Höhe von etwa 1.000 DM zuständen. Ihm sei daher nicht zuzumuten, die im Vergleich vom 4. März 1952 vorgesehene Zahlung von 1.000 DM zu leisten. Auch sei die für seine Tochter Hannelore vereinbarte Abfindung zu niedrig; sie müsse auf 500 Ztr Roggen festgesetzt werden und die Tochter Hannelore zwischen dem Roggen und der Geldabfindung von 6.000 DM wählen können. Ferner sei eine Aufzählung der Parzellen erforderlich, an denen ihm ein lebenslänglicher Nießbrauch zustehen solle. Die Übergabe des Hofes müsse im übrigen bis zur Rückkehr der Übernehmerin auf den Hof zurückgestellt werden, der vorzuwerfen sei, daß sie trotz einer schweren Erkrankung ihrer Mutter dem Hof ferngeblieben sei und sich ihren Eltern gegenüber wie eine Fremde benommen habe. Es komme hinzu, daß der Ehemann M. ihn am 8. März 1952 beschimpft habe.
Die Eheleute M. haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, gegen die Genehmigung des Vertrages beständen keine Bedenken und die von dem Übergeber geltend gemachten Forderungen seien nicht gerechtfertigt. Sie haben sich mit einer Erhöhung der Abfindung für Hannelore H. auf 400 Ztr Roggen einverstanden erklärt und die Vorwürfe gegenüber der Übernehmerin mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, daß sie nach dem Vergleich berechtigt sei, während der Lehrzeit bei ihrem Ehemann zu bleiben, und sich auch erboten habe, bei einer Verschlimmerung der Erkrankung ihrer Mutter auf den Hof zurückzukehren. Das Verhalten des Ehemanns M. am 8. März 1952 haben sie damit entschuldigt, daß der Übergeber ihn gereizt habe, indem er ihm falsche Buchungen und Unterschlagungen zum Vorwurf gemacht habe. Sie haben ihrerseits dem Übergeber vorgeworfen, entgegen der getroffenen Vereinbarung den Betrag von 1.000 DM und die im Monat März fällig gewordene Unterhaltsrate nicht gezahlt zu haben.
Der Übergeber hat seine Bedenken gegen eine alsbaldige Genehmigung des Vertrages aufrecht erhalten, sich aber mit einer Abfindung seiner Tochter Hannelore durch 400 Ztr Roggen einverstanden erklärt, sofern sie zwischen dieser Sachleistung und einer Barabfindung von 6.000 DM wählen könne.
Das Beschwerdegericht hat durch Beschluß vom 28. April 1952 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Übergabevertrag vom 30. April 1949 in der Fassung des Vertrages vom 12. Juni 1951 und der Vergleiche vom 28. Januar und 4. März 1952 mit der Maßgabe genehmigt, daß die Zahlung der am 4. März 1952 vereinbarten 1.000 DM entfalle, Hannelore H. wahlweise 400 Ztr Roggen oder 6.000 DM als Abfindung verlangen könne und dem Übergeber der lebenslängliche Nießbrauch an im einzelnen näher bezeichneten Parzellen zustehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Übergebers, mit der er die Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die ursprünglich vorgesehene Zurückbehaltung eines großen Teiles des Hofes sei zu beanstanden gewesen, dagegen sei die Abtrennung der Parzelle Nr. 70/14 unbedenklich, weil sich diese Grünfläche dem hoffreien Besitz des Übergebers mit Vorteil einfügen lasse. Es hat ferner die zeitlich beschränkte Einräumung eines Nießbrauchs für den Übergeber gebilligt, weil der Ehemann der Übernehmerin noch keine ordnungsmäßige landwirtschaftliche Ausbildung erfahren habe und ihm zunächst Gelegenheit gegeben werden müsse, das Versäumte nachzuholen. Auch dem lebenslänglichen Nießbrauch des Übergebers an den ursprünglich von der Übertragung ausgenommenen Parzellen hat das Beschwerdegericht ausnahmsweise zugestimmt, um dem Übergeber die Möglichkeit zu geben, seiner Tochter Hannelore über die für sie vorgesehene Abfindung hinaus noch etwas zukommen zu lassen. Es hat auch die Vereinbarung als unbedenklich angesehen, daß dieser Nießbrauch der Hannelore H. zustehen soll, falls ihr Vater vor 1972 verstirbt. Die Vorwürfe, die der Übergeber gegen die Eheleute M. erhoben hat, hat das Beschwerdegericht zu einer Versagung der Genehmigung für nicht ausreichend erachtet, weil sie durch die Gegenerklärung der Übernehmerin und ihres Ehemanns im wesentlichen entkräftet worden seien und eine Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen aus ihnen nicht hergeleitet werden könne. Das Beschwerdegericht hat hervorgehoben, daß beide Vertragsteile die abschließenden Vereinbarungen im Beistand ihrer Bevollmächtigten getroffen und die Genehmigung beantragt hätten, woran sie nun gebunden seien. Es hat ferner die Ansicht vertreten, die Genehmigung hätte nur versagt werden können, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten nach dem Vergleichsschluß vom 4. März 1952 ein Versagungsgrund ergeben hätte oder die Unwirksamkeit der Vereinbarungen offensichtlich wäre, was indessen nicht der Fall sei. Hinsichtlich der Abfindung für Hannelore H. hat das Beschwerdegericht erwogen, daß der Übergeber schon früher eine Erhöhung gefordert und die Eheleute M. sich mit einer Heraufsetzung auf 400 Ztr Roggen einverstanden erklärt hätten, gegen die keine Bedenken bestanden. Als unbedenklich hat das Beschwerdegericht auch das Recht der Hannelore H. angesehen, zwischen 400 Ztr Roggen und 6.000 DM als Abfindung zu wählen. Hinsichtlich der am 4. März 1952 vereinbarten Zahlung von 1.000 DM hat das Oberlandesgericht angenommen, die Übernehmerin und ihr Ehemann könnten und wollten auf diese Zahlung verzichten. Das Beschwerdegericht hat endlich die von dem Übergeber geäußerten Bedenken auch dadurch als ausgeräumt erachtet, daß die Parzellen, an denen ihm ein lebenslänglicher Nießbrauch zusteht, in dem Genehmigungsbeschluß im einzelnen angeführt sind, und darauf hingewiesen, daß die Eintragung der Übernehmerin als Eigentümerin mit ihrer Rückkehr auf den Hof nichts zu tun habe, was der Übergeber bei der eingehenden Erörterung am 4. März 1952 auch ausdrücklich und aus völlig freien Stücken zugestanden habe, so daß er hieran gebunden sei, wie auch die Übernehmerin an ihr Wort gebunden bleibe. Das Beschwerdegericht hat endlich noch ausgesprochen, daß der Beschluß vom 18. Juni 1949 durch die Erteilung der Genehmigung gegenstandslos geworden sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 6 Abs. 5 HöfeO, des Art IV Nr. 4, a KRG Nr. 45 und des Art III, Nr. 5, a BrMilRegVO Nr. 84. Sie spricht der Übernehmerin die Wirtschaftsfähigkeit ab und führt hierzu aus: Bei einer Ehefrau hänge die Wirtschaftsfähigkeit wesentlich davon ab, inwieweit der Ehemann wirtschaftsfähig sei, denn eine etwaige Untüchtigkeit oder Untätigkeit des Ehemanns und vor allem auch ein ungünstiger Einfluß auf die Wirtschaftsführung könnten auf die Wirtschaftsfähigkeit der Ehefrau eine nachteilige Wirkung ausüben. Im vorliegenden Falle sei der Ehemann der Übernehmerin unstreitig zur Zeit nicht wirtschaftsfähig, da er bisher keine bäuerliche Ausbildung erhalten habe. Der angefochtene Beschluß verstoße gegen die Denkgesetze, indem er die vorgesehene Ausbildung des Ehemanns bereits als einen ausreichenden Nachweis für seine Wirtschaftsfähigkeit erachte. In den vier Monaten, in denen der Ehemann M. den Hof für seine Frau bewirtschaftet habe seien schon 2.000 DM verwirtschaftet worden, für die ein ordnungsmäßiger Nachweis fehle. Die Übernehmerin habe die Verstöße ihres Ehemanns gegen die Grundsätze einer normalen Wirtschaftsführung gedeckt und sich seinem Willen untergeordnet. Auch benehme sie sich seit der letzten Verhandlung ihren Eltern gegenüber wie eine Fremde. Obwohl sie wisse, daß ihre Mutter wegen ihrer Krankheit die Arbeit auf dem großen Hof nicht schaffen könne, habe sie ihre Rückkehr auf den Hof davon abhängig gemacht, daß ihr Ehemann ebenfalls dorthin zurückkehren könne. Das sei umsoweniger zu billigen, als ihr Ehemann, wie ihr bekannt sei, eine abgeschlossene Lehrzeit auf einem fremden Hof dringend benötige. Es sei auch zu beanstanden, daß die Übernehmerin dem Hof zumute, die vorgesehene monatliche Unterstützung aufzubringen, denn der Hof habe durch die Krankheit der Ehefrau Heine eine erhebliche zusätzliche Belastung durch Krankenhaus-, Arzt- und Pflegekosten zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner Verletzung des § 4 HöfeO vor, weil der Übergabevertrag gegen den Grundsatz der geschlossenen Vererbung der Höfe verstoße und zu einer Zerschlagung des Hofes führe. Sie rügt endlich, daß das Beschwerdegericht den erhobenen schweren Vorwürfen gegen die Übernehmerin und ihren Ehemann nicht durch weitere Ermittlungen nachgegangen sei.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Soweit die Rechtsbeschwerde Verletzung des § 6 Abs. 5 HöfeO, des Art IV Nr. 4 Buchst. a KRG Nr. 45 und des Art III Nr. 5 Buchst. a BrMilRegVO Nr. 84 geltend macht, rügt sie die Nichtbeachtung dieser bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigenden Vorschriften. Ferner läuft der Vorwurf der Verletzung des § 4 HöfeO auf die Rüge hinaus, das Beschwerdegericht habe sich eines Verstoßes gegen Art III Nr. 5 Buchst. b BrMilRegVO Nr. 84 schuldig gemacht. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Beschwerdegericht also vor, die Genehmigung erteilt zu haben, obwohl Gründe vorgelegen hätten, die zu einer Versagung der Genehmigung hätten führen müssen. Mit dieser Rüge kann sie nicht durchdringen. Die angeführten Versagungsgründe dienen der Wahrung öffentlicher Interessen. Zu ihrer Wahrnehmung sind die Landwirtschaftsbehörden berufen. Sie haben die Pflicht, zur Wahrung der öffentlichen Interessen die Sachlage zu prüfen und gegebenenfalls die nötigen Schritte zur Geltendmachung der öffentlichen Belange zu unternehmen. Das hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 (BGHZ 1, 267 [271/272] = RechtdLandw 1951, S. 189) dargelegt. Wie dort ausgeführt worden ist, sind die Landwirtschaftsbehörden dazu auch dann in der Lage, wenn das Verfahren beim Gericht schwebt. Nach § 30 Abs. 1 LVO steht ihnen im Genehmigungsverfahren das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes zur Verfügung. Dieses Rechtsmittel steht der oberen Landwirtschaftsbehörde auch dann zu, wenn es sich, wie hier, um die Genehmigung eines Hofübergabevertrages handelt (BGHZ 1, 253 ff). Sie hat daher nicht nur die Möglichkeit, ihre Auffassung dem Gericht darzulegen, sondern kann darüber hinaus die Entscheidungen der Landwirtschaftsgerichte und - soweit die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind - auch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte angreifen und so einer Nachprüfung durch die höhere Instanz unterwerfen. Sind aber besondere Behörden dazu berufen, die öffentlichen Interessen, die das Gesetz durch die hier zur Erörterung stehenden Vorschriften gewahrt wissen will, wahrzunehmen, so fehlt ein praktisches Bedürfnis dafür, den an dem Verfahren Beteiligten die Befugnis zuzugestehen, sich auf die Nichtberücksichtigung öffentlicher Interessen zu berufen. Im Wege der Rechtsmitteleinlegung konnten sie das nur, wenn die getroffene Entscheidung eines ihrer Rechte beeinträchtigen sollte (§§ 1 Abs. 2 LVR, 23 Abs. 2 LVO). An einer Rechtsbeeinträchtigung fehlt es im vorliegenden Falle. Der Übergeber hat ebenso wie die übrigen Beteiligten beim Abschluß des Vergleichs vom 4. März 1952 beantragt, den Übergabevertrag in der Fassung, die er durch den Nachtragsvertrag vom 12. Juni 1951 und die Vergleiche vom 28. Januar und 4. März 1952 erhalten habe, zu genehmigen. Dem hat das Beschwerdegericht durch die angefochtene Entscheidung stattgegeben. Es ist dabei allerdings in einigen Punkten von den Vereinbarungen der Parteien, wie sie mit Abschluß des Vergleichs vom 4. März 1952 vorlagen, abgewichen. Damit hat das Beschwerdegericht indessen nur Wünschen Rechnung getragen, die der Übergeber nach Abschluß dieses Vergleichs geäußert hat. Er ist daher durch diese Abweichungen nicht in seinen Rechten beeinträchtigt. Ob die Übernehmerin und ihr Ehemann durchweg der Fassung, die das Oberlandesgericht dem Vertrage gegeben hat, vor dem Erlaß der Entscheidung zugestimmt haben, kann dahingestellt bleiben, da diese kein Rechtsmittel eingelegt und sich danach offensichtlich mit der Genehmigung so, wie sie erteilt worden ist, abgefunden haben.
Der Übergabevertrag ist danach - vom Standpunkt des Übergebers aus gesehen - seinem Antrage gemäß uneingeschränkt genehmigt worden. Eine solche Genehmigung bedeutet aber, wie der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung vom 13. März 1951 dargelegt und seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, lediglich die Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung für den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag. Infolgedessen stellt die Erteilung der Genehmigung nicht eine Beeinträchtigung der Rechte des Verfügenden, sondern im Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung dar. Der Übergeber ist danach durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert. Das würde selbst dann nicht der Fall sein, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts aus den von dem Übergeber angeführten Gründen sachlich nicht gerechtfertigt sein sollte. Wie der erkennende Senat ebenfalls bereits in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 ausgeführt hat, begründet eine unrichtige Entscheidung als solche noch kein Beschwerderecht; erforderlich ist vielmehr, daß die ergangene Entscheidung ein Recht gerade des beschwerdeführenden Beteiligten verletzt. Die Nichtberücksichtigung der von dem Übergeber angeführten Versagungsgründe würde lediglich die öffentlichen Interessen berühren und hätte der oberen Landwirtschaftsbehörde zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Veranlassung geben können, würde aber die Rechte des Übergebers nicht beeinträchtigen, der an die von ihm getroffenen Vereinbarungen gebunden ist und dessen Anträgen auf Genehmigung das Beschwerdegericht uneingeschränkt entsprochen hat. Auf diese Rügen konnte daher sachlich nicht eingegangen werden.
Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt. Der Übergeber bemängelt, daß das Beschwerdegericht den Vorwürfen nicht nachgegangen ist, die er gegen seinen Schwiegersohn und damit auch indirekt gegen die Übernehmerin erhoben hat. Wie oben schon gesagt wurde, hat das Oberlandesgericht mehreren von dem Übergeber nach Abschluß des letzten Vergleichs geäußerten Wünschen in seiner Entscheidung Rechnung getragen. Insoweit ist der Übergeber also nicht beschwert. Auch im übrigen fehlt es hinsichtlich der erhobenen persönlichen Vorwürfe an einer Rechtsbeeinträchtigung des Übergebers durch die angefochtene Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß der Übergeber an die geschlossenen Verträge und Vergleiche gebunden ist und im vorliegenden Verfahren nur darüber zu entscheiden war, ob dem Übergabevertrage aus öffentlichen Gründen die Genehmigung zu versagen sei. Das hat das Beschwerdegericht mit Recht verneint, denn dem nachträglichen Vorbringen des Übergebers ist nichts zu entnehmen, was auf einen der zu berücksichtigenden Versagungsgründe hindeuten könnte. Der Übergeber hat damals im Gegensatz zu seinem Rechtsbeschwerdeantrage auch nicht die endgültige Versagung der Genehmigung begehrt, sondern lediglich gewünscht, daß die Hofübertragung bis zur Rückkehr der Übernehmerin auf den Hof zurückgestellt werde. Er ist danach offensichtlich selbst davon ausgegangen, daß ein stichhaltiger Grund zur endgültigen Versagung der Genehmigung nicht vorliege. Dem Beschwerdegericht ist ferner darin beizutreten, daß sich aus dem neuen Vorbringen des Übergebers auch nichts für die Unwirksamkeit der zu genehmigenden Vereinbarungen ergeben habe. Es hat mit Recht angenommen, eine Unwirksamkeit hätte nur berücksichtigt werden können, wenn sie offensichtlich gewesen wäre (vgl. hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 8. April 1952, V BLw 63/51). Das Beschwerdegericht war danach nicht genötigt, den gegen die Eheleute M. erhobenen Vorwürfen durch weitere Ermittlungen nachzugehen, und hat sich daher des gerügten Verfahrensverstoßes nicht schuldig gemacht. Auch insoweit liegt daher eine Beschwer des Übergebers nicht vor.
Nach alledem fehlt es an der Beeinträchtigung eines Rechts des Übergebers durch die angefochtene Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde war daher nach § 10 LVR, § 23 Abs. 2 LVO unzulässig und mußte deshalb verworfen werden (§ 9 LVR).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde waren dem Übergeber auf Grund des § 51 LVO auch die der Übernehmerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.