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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1951, Az.: V BLw 72/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1951
Aktenzeichen
V BLw 72/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Minden
OLG Hamm - 02.08.1950

Verfahrensgegenstand

Feststellung des Hoferben und Zustimmung zur Hoferbeinsetzung

Prozessführer

der Witwe Johanna F. geb. K. in M. (Kreis M.), H. weg ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in H.

Prozessgegner

den Landwirt Wilhelm F. in M. (Kreis M.), H. weg ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in M.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    "Abkömmlinge" im Sinne des § 7 Abs. 2 HöfeO ist auch ein Adoptivsohn.

  2. 2)

    Die Zustimmung des Gerichts zur Übergehung sämtlicher Abkömmlinge als Hoferben darf nur erteilt werden, wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Thee

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. August 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der am 12. Dezember 1949 verstorbene Ehemann der Antragstellerin hatte den Hof H. weg ... in M. von seinen Eltern geerbt und sich am 16. Juni 1908 mit der Antragstellerin verheiratet. Durch Vertrag vom 26. Oktober 1916 hatten die Eheleute Gütergemeinschaft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbart. Der Hof ist etwa 21 ha groß, hat einen Einheitswert von 39 700 DM und war unter der Geltung des Reichserbhofrechts Erbhof (Ehegattenerbhof).

2

Die Ehe der Antragstellerin mit ihrem Ehemann ist kinderlos geblieben. Durch notariellen Vertrag vom 27. April 1941, der am 24. Dezember 1941 gerichtlich bestätigt wurde, nahm der Ehemann der Antragstellerin mit deren Zustimmung den damaligen Landwirtschaftsgehilfen Wilhelm L. (Antragsgegner) an Kindes Statt an. Im Anschluß an diesen Kindesannahmevertrag schlossen die Eheleute am 27. April 1941 mit dem Antragsgegner einen Erb- und Erbverzichtsvertrag. Die Eheleute setzten sich darin gegenseitig zu Anerben ein und bestimmten, daß nach dem Tode des Letztlebenden der Antragsgegner Anerbe werden sollte. Dieser verzichtete auf das gesetzliche Erbrecht am erbhoffreien Vermögen. Die Einsetzung des Antragsgegners zum Anerben wurde vom Anerbengericht am 8. April 1942 genehmigt.

3

In der Folgezeit ergaben sich erhebliche Streitigkeiten zwischen den Eheleuten und dem Antragsgegner, vor allem auch wegen des zwischen ihnen bestehenden Pachtverhältnisses über den Hof. Zu notarieller Niederschrift vom 26. März 1947 erklärten die Eheleute in einem Nachtrag zum Erbvertrag, daß sich die gegenseitige Erbeinsetzung vom 27. März 1941 auf den gesamten Nachlaß beziehen und ein unbeschränktes Erbrecht begründen sollte. Sie widerriefen auch zu notarieller Niederschrift vom 11. Februar 1948 die Einsetzung des Antragsgegners als Erben, traten vom Erbvertrag zurück und fochten ihn wegen Irrtums an; diese Angelegenheit haben sie aber nicht weiter verfolgt.

4

Nach dem Tode ihres Ehemannes ging die Antragstellerin davon aus, daß sie auf Grund des Erbvertrages vom 27. April 1941 Vollerbin des Hofes und des erbhoffreien Vermögens geworden sei; sie beantragte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins und Hoffolgezeugnisse. Hilfsweise beantragte sie, ihrer im Erbvertrag enthaltenen Anerbeneinsetzung die gerichtliche Zustimmung zu erteilen. Das Landwirtschaftsgericht hielt diese Anträge nicht für begründet und stellte auf den Gegenantrag des Antragsgegners fest, daß die Antragstellerin nur Hofvorerbin geworden sei. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie in erster Linie die Feststellung begehrte, daß sie Hoferbin geworden sei, und hilfsweise weiter um Zustimmung zu ihrer im Erbvertrag vom 27. April 1941 enthaltenen Anerbeneinsetzung bat, wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

5

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

7

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Erbfall nach dem Recht zu beurteilen ist, das im Zeitpunkt des Erbfalls gilt. Mit Recht haben sie daher die Vorschriften der Höfeordnung auf den Erbfall vom 12. Dezember 1949 angewandt. Zutreffend ist auch der Standpunkt der Vorinstanzen, daß der Antragsgegner durch den Kindesannahmevertrag vom 27. April 1941 die Stellung eines Abkömmlings des Erblassers erlangt hat (Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl, S. 165, Anm. 94); denn da ein Kind durch den Annahmevertrag nach § 1757 BGB die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt, wird es mit dem Annehmenden im Rechtssinne verwandt (Beschluss des erkennenden Senats vom 22.5.1951, V BLw 20/50; vgl. auch Palandt, 8. Aufl, Überblick 1 c vor § § 1589 ff; RGRK, § 1589 Anm. 4; Lange-Wulff a.a.O. S. 153, 160). Nach § 2346 kann zwar, wie jeder andere Verwandte, so auch ein Adoptivkind durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten (vgl. den eben erwähnten Beschluss des Senats vom 22.5.51 und Staudinger, 9. Aufl 1928, Bem. 2 b und § 2346 Bem. 3), und es kann dieser Verzicht auch, wie früher auf das erbhoffreie (vgl. Henning, Reichserbhofrecht 1935, S. 454), so jetzt auf das hoffreie Vermögen beschränkt werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner durch den Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 27.4.1941 nur auf sein gesetzliches Erbrecht am erbhoffreien Vermögen verzichtet, der Erbhof ist ihm dagegen ausdrücklich durch den vorgenannten Vertrag für die Zeit nach dem Tode des längstlebenden der Eheleute zugewandt und zu dieser Anerbeneinsetzung ist die Zustimmung des Anerbengerichts (aufgrund von § 47 Abs. 2 BHRV) am 8.4.1942 erteilt worden. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Kammergerichts vom 12.2.1942 (JFG 23, 179) können keine Schlüsse zu Gunsten der Antragstellerin gezogen werden; denn in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall haben die Kinder zu Gunsten ihrer Mutter uneingeschränkt auf ihr Erbrecht verzichtet. Zutreffend ist hiernach weiter der Standpunkt der Vorinstanzen, daß zur Übergehung des Antragsgegners als Hoferben nach § 7 Abs. 2 HöfeO die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist.

8

Wenn die Rechtsbeschwerde dieses Ergebnis mit dem Hinweis angreift, daß damit der Wille der Beteiligten, wie er bei Abschluß des Erbvertrages vom 27. April 1941 bestanden habe, ins Gegenteil verkehrt werde, daß es keineswegs Wille des Erblassers gewesen sei, seine mit ihm in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau zu benachteiligen, daß beide Ehegatten sich auf eine erbvertragliche Bindung oder auf die Kindesannahme nicht eingelassen haben würden, wenn diese Regelung hinterher einem der Überlebenden zum Verhängnis hätte werden können, und daß es vor allem dem Antragsgegner nicht gestattet werden dürfe, von seiner vertraglichen Bindung sich loszusagen, so gehen diese Angriffe fehl. Denn dieses Ergebnis entspricht, wie oben dargelegt, in allen Punkten der klaren gesetzlichen Regelung und den Wirkungen, die ein Kindesannahmevertrag nach sich zieht. Vor allem kann die Antragstellerin dem Antragsgegner auch nicht entgegensetzen, daß sein jetziges Verhalten unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Beteiligten bei Abschluss der beiden Verträge vom 27. April 1941 Treu und Glauben widerspreche. Denn es ist vor allem nicht so, wie die Antragstellerin es darzustellen versucht, daß der Antragsgegner durch die jetzige gesetzliche Regelung einen unverhältnismäßigen Vorteil, sie selbst aber einen entsprechenden Nachteil erfährt. Nach dem Reichserbhofrecht erlangte die Antragstellerin als "freie" Vollerbin auch nur eine sehr eingeschränkte Eigentümerstellung; denn nach § 37 REG war ein Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar; eine Veräußerung und Belastung war nur mit Genehmigung des Anerbengerichts zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Ein Erbhof war weitgehend dem allgemeinen Rechtsverkehr entzogen; über ihn konnte der Eigentümer nicht nach Willkür zu seinem persönlichen Zwecken verfügen, sondern er mußte ihn ungeteilt und unvermindert seinem Nachkommen erhalten, wie er auf ihn von seinen Vorfahren überkommen war. Wenn der Bauer trotz dieser erbhofrechtlichen Bindungen noch als Eigentümer des Erbhofs angesehen wurde, so hatte er wirtschaftlich gesehen doch nur eine treuhänderische Eigentümerstellung (vgl. Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl S. 209/11 unter VII und Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 3. Aufl S. 237, Anm. 174). Das wäre daher auch die Rechtsstellung der Antragstellerin gewesen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls noch weiter Reichserbhofrecht gegolten hätte, wie es bei Abschluß der Verträge vom 27. April 1941 galt. Nach der Höfeordnung hat die Antragstellerin die Rechtsstellung der Hofvorerbin (§ 8 HöfeO), die nach § § 2100 ff BGB in ähnlicher Weise ebenfalls weitgehend in ihrem Verfügungsrecht beschränkt ist. Die Rechtsstellung des Anerben nach dem Reichserbhofrecht und die des Vorerben nach der Höfeordnung gleichen sich so sehr, daß der Gesetzgeber selbst dem Anerbenehegatten im Sinne des § 12 und der § § 24, 25 EHFV (hier wäre auf die Anerbenstellung der Antragstellerin die Vorschrift des § 25 Abs. 2 EHFV anwendbar gewesen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls noch Erbhofrecht gegolten hätte) die Rechtsstellung des Vorerben nach der Höfeordnung gegeben hat (§ 59 Abs. 2 LVO). Diese Erwägungen zeigen, daß der Antragsgegner nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er an der Rechtslage, wie sie sich aus der Höfeordnung ergibt, festhält und damit etwa die Rechtsstellung für sich behauptet, wie sie sich im Grunde genommen für ihn auch aus dem Reichserbhofrecht und den Verträgen vom 27. April 1941 bereits ergab.

9

Wenn die Antragstellerin aus der hiernach ihr zukommenden Rechtsstellung einer Hofvorerbin in die Rechtsstellung einer Hofvollerbin gelangen will, so bedarf es dazu, wie bereits hervorgehoben, der Zustimmung des Gerichts nach § 7 Abs. 2 HöfeO. Die Nachteile, die der Antragsgegner nach den vorstehenden Darlegungen durch eine solche Zustimmung in seiner Rechtsstellung erleiden würde, lassen erkennen, daß für die Erteilung der Zustimmung triftige Gründe gegeben sein müssen (vgl. auch Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl S. 166). Die Rechtslage ist hier also anders als sonst im allgemeinen bei Zustimmungen oder Genehmigungen im Landwirtschaftsrecht, die nur aus besonderen Gründen versagt werden dürfen (vgl. dazu Schulte, DNotZ 1951, 53 unter VI, und Pritsch, DNotZ 1951, 303, insbesondere Fußnote 9). Das Beschwerdegericht hat eingehend erwogen, ob triftige Gründe vorliegen, und hat das verneint. Daß das Beschwerdegericht dabei den Begriff des triftigen Grundes verkannt habe oder ihm sonst ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften unterlaufen sei, ist nicht erkennbar, wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

10

Hiernach erweisen sich die Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es muß also bei der Rechtsstellung der Antragstellerin als Hofvorerbin sein Bewenden behalten.

11

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 10 LVR in Verbindung mit § § 42, 43, 50, 51 LVO zurückweisen. Ein Anlaß, die Erstattung aussergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche