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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1951, Az.: V BLw 20/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1951
Aktenzeichen
V BLw 20/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 01.02.1950

Verfahrensgegenstand

Einziehung eines Hoffolgezeugnisses

Prozessführer

der Ehefrau Amanda B., geb. St.-L. in Br./W., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Lehrer Friedrich H. in Sp., Bo.straße Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Feldmann beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. Februar 1950 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Die am 14. Juni 1949 verstorbene Bäuerin Witwe Johanne St., geb. H., war Eigentümerin des Hofes Ste. Nr. ..., der eine Größe von 4,8392 ha und einen Einheitswert von 10.400 DM hat. Sie hatte den Hof von ihrem am 23. April 1943 verstorbenen Ehemann, dem Bauern August St., auf Grund eines Erbvertrages vom 11. März 1937 geerbt, in dem die Eheleute St. sich gegenseitig zu Erben eingesetzt hatten. Ihre Ehe war kinderlos geblieben. Sie hatten aber durch vormundschaftsgerichtlich genehmigten und gerichtlich bestätigen Vertrag vom 19. Juni 1918 die am ... 1909 unehelich geborene Eleonore Amalie - genannt Amanda - L., die jetzige Ehefrau B. (Rechtsbeschwerdeführerin), an Kindes statt angenommen. In einen notariellen Vertrag vom 27. August 1918 vereinbarten sie mit ihrer durch den Rechnungsrat Bod. als Pfleger vertretenen Adoptivtochter, daß der in dem Adoptionsvertrag unterbliebene Ausschluß des Erbrechts der Adoptivtochter nachgeholt und bestimmt werde, daß dem angenommenen Kinde kein Erbrecht gegenüber den Annehmenden zustehe. Am Schluß dieses Vertrages heißt es:

"Die Genehmigung zu diesen Erbverzichtsvertrag durch das Vormundschaftsgericht bleibt vorbehalten".

2

Auch das von ihrer Adoptivtochter am ... 1930 unehelich geborene Kind Gerda haben die Eheleute St. durch vormundschaftsgerichtlich genehmigten und gerichtlich bestätigten Vertrag vom 16. November 1935 an Kindes statt angenommen; in diesen Vertrage ist das Erbrecht des Kindes gegenüber den Annehmenden ausgeschlossen worden.

3

Die Witwe St. hatte mehrere Geschwister, darunter den Antragsteller Friedrich H. als jüngsten Bruder. Dieser erhebt, da für den Hof Jüngstenrecht gilt, Anspruch auf den Hof mit der Begründung, das Erbrecht der Adoptivkinder sei ausgeschlossen und er somit kraft Gesetzes Hoferbe geworden. Das Landwirtschaftsgericht hat ihm auf seinen Antrag am 15. August 1949 ein entsprechendes Hoffolgezeugnis erteilt. Die Adoptivtochter Ehefrau B. hat dagegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Hoffolgezeugnis einzuziehen oder aufzuheben. Sie ist der Meinung, daß ihr Erbrecht nicht rechtswirksam ausgeschlossen worden sei; denn der Ausschluß habe nur im Adoptionsvertrag selbst erfolgen können, und ausserdem sei der Nachtragsvertrag vom 27. August 1918 nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Witwe St. ihren Beschwerdeantrag weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

5

1.)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt die Rechtsbeschwerdeführerin die auch schon im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge, sie hätte vor Ausstellung des Hoffolgezeugnisses als Beteiligte nach § 13 Abs. 3 LVO gehört werden müssen. Mit dieser Rüge kann sie jedoch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auch des Hoffolgezeugnisses nicht erreichen, wie sie am Schluß der Rechtsbeschwerde annimmt; denn inzwischen ist sie im Beschwerdeverfahren zu Gehör gekommen. Damit ist sie durch den etwa im ersten Rechtszug unterlaufenen Verfahrensmangel nicht mehr benachteiligt.

6

2.)

a)

Zur Frage des Ausschlusses des Erbrechts der Rechtsbeschwerdeführerin führt das Beschwerdegericht aus:

7

Bei einem Kindesannahmevertrag könne das Erbrecht des Kindes entsprechend der Bestimmung des § 1767 BGB wohl im Annahmevertrag selbst, nicht aber in einem Nachtragsvertrag ausgeschlossen werden. Aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt sei daher der im Nachtragsvertrag vom 27. August 1918 erklärte Ausschluß des Erbrechts unwirksam. In Wirklichkeit handle es sich bei diesem Vertrage aber, wie in seinem letzten Satz zum Ausdruck komme, um einen Erbverzichtsvertrag. Dieser Erbverzichtsvertrag habe nach § 2347 Abs. 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Der Nachweis, daß diese erteilt sei, sei als geführt anzusehen. Nach § 2356 Abs. 1 BGB habe derjenige, der die Erteilung eines Erbscheins beantrage, die Richtigkeit seiner Angaben und damit die über das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruhe (§ 2354 Abs. 1 Nr. 2), durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Seien die Urkunden nicht zu beschaffen, so genüge die Angabe anderer Beweismittel. Im vorliegenden Fall seien in dem Vormundschaftsakten (den Ersatzakten L VII - 50 für die bereits vernichteten früheren Vormundschaftsakten) Unterlagen hierzu, insbesondere ein Genehmigungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts, nicht mehr vorhanden. Vorhanden sei nur noch eine vom Amtsgericht am 11. Oktober 1918 beglaubigte Abschrift der ersten Ausfertigung des Vertrages von 27. August 1918. Bei der vom Antragsteller im gegenwärtigen Verfahren vorgelegten Urkunde handle es sich um eine einfache Abschrift der Ausfertigung des Vertrages vom 27. August 1918, auf der sich eine Abschrift des Beschlusses des Amtsgerichts in Herford befinde, wonach dieser Vertrag am 2. Oktober 1918 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden sei. In der Regel werde eine einfache Abschrift eines gerichtlichen Beschlusses allein zur Feststellung, daß ein entsprechender Beschluß ergangen sei, nicht ausreichen können. Im vorliegenden Fall sprächen aber für die Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Abschrift verschiedene Umstände: Das Schriftstück stamme nach seinem äußeren Anschein offenbar vom Amtsgericht in Herford. Hinzukomme, daß der jetzt zuständige Urkundsbeamte des Amtsgerichts in Herford eine Abschrift dieses Schriftstückes beglaubigt und in dem Beglaubigungsvermerk zum Ausdruck gebracht habe, es stehe fest, daß die vorgelegte Abschrift beim Amtsgericht hergestellt sei. Sodann spreche die Tatsache, daß das Amtsgericht eine beglaubigte Abschrift dieser Ausfertigung bei den Akten zurückbehalten habe, für die Erteilung der Genehmigung. Der Beglaubigungsvermerk trage das Datum des 11. Oktober 1918, während der Beschluß des Vormundschaftsgerichts nach der vorgelegten Abschrift am 2. Oktober 1918 ergangen sei. Die Ausfertigung selbst habe der Adoptivvater St., wie sich aus den Vormundschaftsakten über das Adoptivkind Gerda (S VII - 1147 des Amtsgericht Herford) ergebe, im Jahre 1936 zurückerhalten. Der Rechtsanwalt und Notar Br. (vor diesem ist der Nachtragsvertrag vom 27. August 1918 geschlossen) habe mit einer Eingabe vom 8. Juli 1931 eine von ihm beglaubigte Abschrift des Adoptionsvertrages und eine Ausfertigung des Erbverzichtsvertrages mit einer Abschrift des Beschlusses vom 2. Oktober 1918 zu den Grundakten des Adoptivvaters St. eingereicht. Es handle sich dabei offensichtlich um eine beglaubigte Abschrift des vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftstücks. Alle diese Umstände rechtfertigten die Annahme, daß der Vertrag vom 27. August 1918 Vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden sei. Die Tatsache, daß Unterlagen für die Bestellung eines Pflegers nicht mehr vorhanden seien, sei unerheblich. Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Rechnungsrat Bodenstein als Justizbeamter des Amtsgerichts in Herford, wenn er als Pfleger in einer notariellen Verhandlung aufgetreten sei, auch tatsächlich zum Pfleger bestellt gewesen sei und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages nachgesucht habe. Für die Annahme, daß die vom Antragsteller eingereichte Abschrift von unbefugter Hand hergestellt sei, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Senat trage deshalb keine Bedenken festzustellen, daß der Erbverzichtsvertrag vormundschaftsgerichtlich genehmigt sei.

8

b)

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

9

Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Bestimmung des § 1767 BGB, wonach in dem Annahmevertrag das Erbrecht des Kindes ausgeschlossen werden kann, einem späteren Erbverzichtsvertrag nach §§ 2346 ff BGB im Wege stehe, kann nicht zugestimmt werden; denn durch den Annahmevertrag erlangt das Kind nach § 1757 BGB die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes, des Annehmenden. Es wird dadurch mit dem Annehmenden im Rechtssinne verwandt (Palandt, 8. Aufl, Überblick 1 c vor §§ 1589 ff BGB; RGRK, § 1589, Anm. 4). Nach § 2346 BGB kann aber jeder Verwandte und damit auch ein Adoptivkind (vgl. Staudinger, 9. Aufl 1928, § 1767, Bem. 2 b und § 2346, Bem. 3) durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Es ist auch kein innerer Grund erkennbar, warum ein Adoptivkind in dieser Hinsicht eine andere Rechtsstellung haben sollte als ein natürliches eheliches Kind. Insbesondere schlagen die Hinweise der Rechtsbeschwerde nicht durch, der Ausschluß des Erbrechts könne nur im Kindesannahmevertrag festgelegt werden, weil dieser von entscheidender Bedeutung für die Frage des Kindes sei, ob es in ein Adoptivverhältnis eintreten solle oder nicht, und die Bestimmung des § 1767 BGB werde gegenstandslos, wenn das Erbrecht des Adoptivkindes durch alsbaldigen Erbverzicht beseitigt werden könne.

10

Das Beschwerdegericht hat den Vertrag vom 27. August 1918 als einen Erbverzichtsvertrag ausgelegt. Diese Auslegung, die dem. Gebiet der tatrichterlichen Würdigung angehört, ist möglich und läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, steht insbesondere auch mit dem Inhalt der Urkunde selbst nicht in Widerspruch, wie die Rechtsbeschwerde meint. Sie ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die ein vor dem Inkrafttreten des Reichserbhofrechts (1. Oktober 1933) erklärter Erbverzicht sich auf das Anerbenrecht nach dem Reichserbhofgesetz beziehen konnte (RGRK, Vorbem. vor § 2346 BGB unter Hinweis auf REHG 5, 1 ff [7/9], kann er sich nunmehr auch auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung erstrecken, wie das hier nach der Auslegung des Beschwerdegerichts der Fall ist.

11

Ob die nach § 2347 Abs. 1 BGB erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt ist, ist ebenfalls eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und damit auch einer Nachprüfung durch das Beschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit den Bestimmungen des § 435 ZPO auseinandergesetzt, greift nicht durch. Wäre der Antragsteller in der Lage gewesen, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 2. Oktober 1918 in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift ("die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt") vorzuleben, so hätte er damit nach § 417 ZPO vollen Beweis der Genehmigungserteilung erbracht. Da die früheren die Rechtsbeschwerdeführerin betreffenden Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Herford bereits vernichtet sind (sie waren nach dem Vermerk auf dem Aktendeckel der Ersatzakten L VII - 50 bis 1936 aufzubewahren) und von den dauernd aufzubewahrenden Schriftstücken sich nur die in den Ersatzakten eingehefteten 3 Blätter (früher Bl 6, 7 und 89), nicht jedoch der Genehmigungsbeschluß vom 2. Oktober 1918 vorgefunden haben, war der Antragsteller naturgemäß nicht in der Lage, noch die Urschrift des Beschlusses vom 2. Oktober 1918 beizubringen. Da er auch eine beglaubigte Abschrift nicht beibringen konnte, genügte nach § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB für den von ihm zu führenden Beweis die Angabe anderer Beweismittel. Das Beschwerdegericht konnte daher den Beweis der Genehmigungserteilung auf jede andere Weise als geführt ansehen (vgl. RGRK, § 2356 Anm. 3). Es ist unter eingehender Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu den Ergebnis gelangt, daß dieser als geführt anzusehen sei. Die Beweiswürdigung selbst läßt einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen. Nicht ausdrücklich festgestellt hat das Beschwerdegericht indes, daß der Pfleger die Genehmigung des Erbverzichtsvertrages nach § 1915 in Verb mit § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB auch den Adoptiveltern der Rechtsbeschwerdeführerin als Vertragsgegnern mitgeteilt hat. In seiner Beschwerdegegenerklärung vom 1. Oktober 1949 (Seite 2 u 4) hatte der Antragsteller vorgetragen: "Als Pfleger der Beschwerdeführerin handelte damals der bei dem Amtsgericht in Herford beschäftigte Rechnungsrat Otto Bod. Dieser hat als Justizbeamter und Pfleger die Genehmigung den Vertragsparteien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zugestellt". In ihrer Gegenerklärung auf Bl 2 R/3 ihres Schriftsatzes vom 1. November 1949 hatte die Beschwerdeführerin die Zustellung der Genehmigung an die Adoptiveltern durch den Pfleger nicht besonders in Abrede genommen, aber zu dem vorbezeichneten Vortrag bemerkt: "Wie kommt die Gegenseite zu dieser Behauptung? Woher weiß sie dieses? Auf jeden Fall kann der Nachweis nicht erbracht werden, daß der Erbausschlußvertrag die gesetzlich vorgeschriebene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gefunden hat", und damit auch ohne weiteres bestritten, daß der Pfleger die Genehmigungserteilung den Adoptiveltern als Vertragsgegnern mitgeteilt habe. Indem das Beschwerdegericht jedoch anhand der Unterlagen festgestellt hat, daß der Adoptivvater die Ausfertigung des Genehmigungsbeschlusses im Jahre 1936 zurückerhalten hat, hat es auch zum Ausdruck gebracht, daß der Adoptivvater (und damit beide Adoptiveltern) in den Besitz dieser Ausfertigung schon früher gekommen seien. Das muß bei ordnungsmäßiger Handhabung durch das Vormundschaftsgericht dann auf dem Wege des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB, also durch Mitteilung seitens des Pflegers geschehen sein, von dem übrigens als älterem Justizbeamten ohne weiteres anzunehmen ist, daß er die gesetzlichen Vorschriften beachtet hat.

12

3.)

Da hiernach sowohl die Rechtsbeschwerdeführerin wie auch ihre Tochter vom Erbrecht gegenüber den Eheleuten St. ausgeschlossen sind, ist der Antragsteller auf Grund der Höfeordnung nach seiner am 14. Juni 1949 verstorbenen Schwester Hoferbe geworden (§ 5 Nr. 5 und § 6 Abs. 1 HöfeO). Gegen seine vom Beschwerdegericht festgestellte Wirtschaftsfähigkeit werden von der Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben.

13

Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 10 LVO in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO zurückzuweisen. Ein Anlaß, der Rechtsbeschwerdeführerin die Erstattung außergerichtlicher kosten aufzuerlegen, bestand nicht.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche