Bundesverwaltungsgericht
v. 03.07.1996, Az.: BVerwG 11 A 64.95
Planauslegung; Ortsübliche Bekanntmachung; Anhörungsbehörde; Planfeststellungsbedürftiges Gesamtvorhaben; Planfeststellungsverfahren; Einwendungsausschluß; Einwendungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 A 64.95
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1996, 12558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1997, 391-393 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1997, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1997, 31-32
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Weder das Bundesrecht noch das Hamburger Landesrecht enthält eine Bestimmung, die es ausschließt, daß die Gemeinde bei der ihr obliegenden ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung den von ihr bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet.
- 2.
Wird ein planfeststellungsbedürftiges Gesamtvorhaben in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt, so schließt die formale Selbständigkeit der für jeden Abschnitt einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahren es aus, Einwendungen, die in einem dieser Verfahren erhoben wurden, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Verfahren erhoben anzusehen.
- 3.
Der Einwendungsausschluß des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG tritt auch dann ein, wenn ein Betroffener zwar ohne Verschulden verhindert war, die Einwendungsfrist einzuhalten, aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Erhebung von Einwendungen nachholt, obwohl das Verwaltungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Dr. Kugele und
Vallendar
entschieden:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 1 bis 7 zu je drei Einunddreißigsteln, die Kläger zu 8 und 9 zu je vier Einunddreißigsteln und die Klägerin zu 10 zu zwei Einunddreißigsteln.
Gründe
I.
Die Kläger zu 1 bis 7 und 9 sind nach ihren Angaben Eigentümer und Bewohner von Grundstücken am Möörkenweg in Hamburg-Bergedorf, die mit Wohnhäusern bebaut sind. Der Kläger zu 8 ist Testamentsvollstrecker für einen Nachlaß, zu dem zwei ebenfalls mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke in gleicher Lage gehören. Die Klägerin zu 10 wohnt als Ehefrau des Klägers zu 9 gemeinsam mit diesem auf dessen Grundstück. Die Häuser liegen ca. 70 bis 160 m südlich des Schienenweges Hamburg-Büchen-Berlin der Beigeladenen, der jenseits des Flusses Bille auf einem Damm verläuft. Das nördliche Ufer des Flusses bildet dort die Grenze zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stadt Reinbek in Schleswig-Holstein.
Am 6. April 1994 veröffentlichte die Freie und Hansestadt Hamburg in dem von ihrem Senat herausgegebenen Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) unter der Überschrift "Bekanntmachungen" eine Verlautbarung des Ministers für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein als Anhörungsbehörde. Darin wurde bekanntgegeben, daß die Beigeladene ein Planfeststellungsverfahren "für den Ausbau des genannten Schienenweges im Abschnitt V a von km 264,95 bis km 268,63 auf dem Gebiet der Gemeinde Wentorf und der Stadt Reinbek" beantragt habe und daß der Plan mit den entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen in der Zeit vom 18. April bis einschließlich 18. Mai 1994 in den Rathäusern der Gemeinde Wentorf und der Stadt Reinbek sowie im Bezirksamt Bergedorf während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausliege. Die Auslegung im Bezirksamt Hamburg-Bergedorf erfolge im Hinblick auf die auch auf Hamburger Gebiet, insbesondere im Bereich Möörkenweg, vorgenommenen schalltechnischen Untersuchungen. In der Bekanntmachung wurde ferner u.a. darauf hingewiesen, daß jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt würden, bis einschließlich 1. Juni 1994 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei einer der auslegenden Gemeindebehörden Einwendungen gegen den Plan erheben könne und daß Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Anschließend wurden der Plan und die genannten Unterlagen über die Umweltauswirkungen wie vorgesehen zur Einsichtnahme ausgelegt. Danach war in Höhe der Grundstücke der Kläger vorgesehen, nördlich der bisher für den Fern- und S-Bahnverkehr genutzten beiden Gleise zwei neue Gleise für die S-Bahn zu errichten sowie die vorhandenen Gleise dem Fernbahnverkehr vorzubehalten und zu elektrifizieren. In Höhe der Grundstücke der Kläger zu 3 bis 6 und teilweise auch des Klägers zu 8 war ferner die Errichtung einer ein Meter hohen Schallschutzwand südlich der vorhandenen Gleise vorgesehen.
Durch Beschluß vom 19. Mai 1995 stellte das Eisenbahn-Bundesamt der Beklagten den Plan für das Vorhaben fest. Dabei blieb die Planung in Höhe der Grundstücke der Kläger unverändert. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Plans wurde im Bezirksamt Bergedorf vom 17. bis zum 31. Juli 1995 zur Einsicht ausgelegt.
Die Kläger, die innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hatten, haben am 25. Juli 1995 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß erhoben und diese am 4. September 1995 mit Einwendungen gegen die zu erwartende hohe Schallbelastung ihrer Grundstücke und gegen die Annahme eines Bedarfs für den Ausbau sowie mit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung und gegen das Fehlen eines vorherigen Raumordnungsverfahrens, einer gesonderten Linienbestimmung und einer Prüfung alternativer Trassen begründet. Zur Frage des Einwendungsausschlusses haben sie mit ihrer Klagebegründung folgendes vorgetragen:
Da die Bahntrasse in ihrem Verlauf durch Hamburg-Bergedorf zum Planfeststellungsabschnitt IV gehöre, seien die Kläger zu 9 und 10 sowie der damalige Rechtsvorgänger des Klägers zu 8 davon ausgegangen, daß auch sie zu diesem Abschnitt gehörten; sie hätten deshalb im November 1993 fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben des Planfeststellungsabschnitts IV erhoben. Am 14. Februar 1994 habe ein diesen Abschnitt betreffender Erörterungstermin stattgefunden, bei dem auch ihre Einwendungen erörtert worden seien. Dabei seien sie weder von der Anhörungsbehörde noch von der Beigeladenen darauf aufmerksam gemacht worden, daß ihre Grundstücke in den Planfeststellungsabschnitt V a fielen. Ebenso sei es anderen Einwendern in ihrem Wohngebiet ergangen. Auf die Forderung von zwei Einwendern im westlichen Randbereich dieses Wohngebiets nach einer Erhöhung der zunächst geplanten Schallschutzwand von 0,5 m habe ein Vertreter der Beigeladenen sogar erklärt, daß die Wand von Wentorf kommend einschließlich der Billebrücke von der Beigeladenen freiwillig auf 1 m erhöht werde. Im Planfeststellungsbeschluß für den Planfeststellungsabschnitt IV vom 29. Juli 1994 seien dann die Einwendungen der Kläger zu 9 und 10 und des Rechtsvorgängers des Klägers zu 8 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Festlegung des Schallschutzes im Planfeststellungsabschnitt V a erfolge und nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Erst dadurch sei für die Kläger zu 9 und 10 und den Rechtsvorgänger des Klägers zu 8 erkennbar gewesen, daß sie unter den Planfeststellungsabschnitt V a fielen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die Einwendungsfrist zum Planfeststellungsabschnitt V a bereits abgelaufen gewesen.
Die Kläger vertreten die Auffassung, soweit sie Einwendungen im Planfeststellungsabschnitt IV erhoben hätten, seien sie nicht gehalten gewesen, im Rahmen des Planfeststellungsabschnitts V a erneut Einwendungen gegen die Planung zu erheben. Zumindest ergebe sich aus den genannten Vorgängen, daß die Kläger zu 9 und 10 und der Rechtsvorgänger des Klägers zu 8 ohne Verschulden verhindert gewesen seien, die Einwendungsfrist zum Planfeststellungsabschnitt V a einzuhalten. Sie hätten deshalb Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt. Diese komme nicht mehr in Betracht, da der Planfeststellungsbeschluß bereits ergangen sei. In einem solchen Fall greife jedoch die materiellrechtliche Präklusion nicht ein, so daß mit der Klage die bisher unverschuldet nicht erhobenen Einwendungen noch vorgebracht werden könnten.
Abgesehen davon könne sämtlichen Klägern ein Einwendungsausschluß schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Freie und Hansestadt Hamburg die Auslegung des Plans im Bezirksamt Bergedorf gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AEG nicht ortsüblich bekanntgemacht habe. Die Veröffentlichung vom 6. April 1994 enthalte nur eine Bekanntmachung der Anhörungsbehörde. Außerdem habe die Bekanntmachung die Betroffenheit der Kläger nicht eindeutig kenntlich gemacht. Da die Bekanntmachung in ihrem Titel nur eine Planfeststellung auf dem Gebiet der Gemeinde Wentorf und der Stadt Reinbek erwähne und als Unterzeichner allein den Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein nenne, werde nicht deutlich, daß hier eine Planfeststellung für Hamburger Gebiet und mit Auswirkungen für Hamburger Bürger habe erfolgen sollen. Der Hinweis auf den Grund für die Auslegung im Bezirksamt Bergedorf sei so zu verstehen, daß diese Auslegung nur deshalb erfolgt sei, weil die in Bergedorf vorgenommenen schalltechnischen Untersuchungen von nicht näher erläuterter Bedeutung für die Gebiete von Reinbek und Wentorf seien.
Abgesehen davon sei es arglistig und verstoße gegen die Prinzipien von Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf die Präklusionswirkung berufe, obwohl sie von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, sicherzustellen, daß auch die Kläger an den von der Beigeladenen in anderen Bereichen des Planfeststellungsabschnitts vorgenommenen Verbesserungen des Lärmschutzes teilnähmen. Eine Ergänzung des Plans durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes würde den Zweck des Einwendungsausschlusses, der Beschleunigung des Verfahrens zu dienen, nicht beeinträchtigen. Zudem gehe die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen durch die Anhörungsbehörde im Planfeststellungsbeschluß davon aus, daß auf der Südseite der Trasse am Ende der für einen Teil der Grundstücke der Kläger vorgesehenen Schallschutzwand ein 60 m langer und 1,5 m hoher Schallschutzwall angelegt werde. Wenn es der Beklagten gestattet werde, sich insoweit auf eine offensichtliche Unrichtigkeit zu berufen, müsse es den Klägern erst recht gestattet sein, sich darauf zu berufen, daß sie aus den vorgenannten Gründen mit ihren Einwendungen nicht präkludiert seien.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluß vom 19. Mai 1995 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten,
- 1.
im Wege einer Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG dafür Sorge zu tragen, daß durch die von dem Bau und Betrieb der Bahnanlage ausgehenden Verkehrsgeräusche folgende Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
tags 55 dB(A), nachts 45 dB(A), hilfsweise tags 59 db(A), nachts 49 dB(A),
- 2.
im Wege einer Planergänzung festzusetzen, daß die Kläger - soweit Grundstückseigentümer - dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen haben und darüber hinaus den Klägern dem Grunde nach ein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch zusteht wegen Wertminderung des Grundstücks, Minderung des Gebrauchswertes, Schädigung der Gesundheit, Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit und sonstiger verbleibender Beeinträchtigungen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Kläger für materiell präkludiert und verteidigt den Planfeststellungsbeschluß in der Sache.
Die Beigeladene hat sich im Klageverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten lassen.
II.
Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß leidet an keinem Verfahrensfehler, der es rechtfertigen könnte, der Klage stattzugeben. Mit allen Einwendungen, die die Kläger gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anführen, sind sie gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG ausgeschlossen.
1.
a)
Die Kläger beanstanden in formeller Hinsicht zunächst zu Unrecht, daß ein Raumordnungsverfahren für die Planung des Vorhabens nicht durchgeführt worden ist. Aus dem Bundesrecht läßt sich nicht herleiten, daß Planfeststellungsverfahren ohne vorheriges Raumordnungsverfahren unzulässig sind. Vielmehr war gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) - VerkPBG - die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Verkehrswege, zu denen auch der hier in Rede stehende Schienenweg gehört, den beteiligten Ländern ausdrücklich freigestellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Raumordnungsverfahren erforderlich war, bestimmte sich also nach Landesrecht. Insoweit ermächtigte § 14 Abs. 1 des schleswigholsteinischen Gesetzes über die Landesplanung in der Fassung vom 10. Juni 1992 (GVOBl S. 342) die Landesplanungsbehörde, für raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, wenn dies landesplanerisch erforderlich war; einen Rechtsanspruch auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens schloß die Vorschrift ausdrücklich aus. Die zuständige Landesplanungsbehörde hat in ihrer Stellungnahme zu dem Vorhaben gegenüber der Anhörungsbehörde erklärt, aus landesplanerischer Sicht beständen keine Bedenken (Bl. X/13 der Verwaltungsakten). Damit hat sie zugleich die Voraussetzungen für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens verneint. Weder das Bundes- noch das Landesrecht enthält eine Norm, die die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung der Landesplanungsbehörde abhängig macht.
b)
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm kein Linienbestimmungsverfahren nach § 2 Abs. 1 VerkPBG a.F. vorangegangen ist. Eine Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung; vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, S. 210). Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (ABI EG Nr. L 175, S. 40) schreibt nichts anderes vor. Vielmehr gestattet ihr Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung "im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt" wird, und überläßt es damit den Mitgliedstaaten, diese Prüfung in die bestehenden Verfahren zu integrieren. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG hat von dieser Ermächtigung in der Weise Gebrauch gemacht, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit als wesentlicher Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung sogar dann, wenn eine gesonderte Linienbestimmung vorgenommen wird, erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Dies muß erst recht gelten, wenn es - wie hier - an einer solchen Linienbestimmung fehlt.
c)
Die Kläger können das Ziel ihrer Klage ferner nicht mit der Rüge erreichen, daß das Gesamtvorhaben rechtsfehlerhaft in Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt worden sei. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann (vgl. BVerwGE 62, 342 <353>[BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; Beschlüsse vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - <Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 59 f.> und vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.>). Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, daß über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird (vgl. BVerwGE 80, 207 <215>[BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86] zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren). Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, daß die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. und 26. Juni 1992, a.a.O.).
Daß die Kläger die im vorliegenden Fall gewählte Abschnittsbildung aus einem dieser Gründe zu Recht beanstanden, ist nicht ersichtlich. Sie vereitelt insbesondere nicht den Rechtsschutz der Kläger; denn diese können ihre Rechte in jedem Verfahrensabschnitt uneingeschränkt geltend machen, auch soweit die Gesamtplanung des Vorhabens betroffen ist. Insbesondere mußte die Planung auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92>).
Auch inhaltlich kann keine Rede davon sein, daß die Abschnittsbildung eine planerische Gesamtabwägung der von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange unmöglich gemacht hat oder jedenfalls der vorliegend betroffene Teilabschnitt ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet wurde. Denn der Grundsatz umfassender Problembewältigung bleibt durch die anerkannten Regeln des Fachplanungsrechts gewahrt. Dazu gehört das Gebot, in jedem Abschnitt die Möglichkeiten der Weiterführung der Strecke über den jeweiligen Abschnitt hinaus und die sich daraus ergebenden Zwangspunkte in die Entscheidung einzubeziehen. Diese Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte gewährleistet auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine hinreichende Verknüpfung der Abschnitte zu einem Gesamtprojekt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - <Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 43 f.>). So wurden die zu erwartenden Umweltauswirkungen in den sich nach Osten anschließenden Abschnitten im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (Tz. A.3.1.6) ausführlich dargestellt, und die Beklagte hat sich mit der Frage etwaiger Trassenalternativen für die Gesamtstrecke im Hinblick auf den Schutz von Natur und Landschaft und der Rechte Dritter ausdrücklich auseinandergesetzt (Tz. B. 4.1.13). Ob diese Auseinandersetzung den materiellrechtlichen Anforderungen des Fachplanungsrechts genügt, ist keine verfahrensrechtliche Frage.
Schließlich fehlt dem in Rede stehenden Streckenabschnitt nicht die eigene sachliche Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung. Dieses Erfordernis, das im Recht der Straßenplanung zum Gebot einer selbständigen Verkehrsfunktion des jeweiligen Teilabschnitts konkretisiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1992, a.a.O. <S. 60> und vom 26. Juni 1992, a.a.O. <S. 90>), geht darauf zurück, daß die mit der Abschnittsbildung verbundene partielle Vorverlagerung der Entscheidung in ein Stadium, in dem die Planung für das Gesamtvorhaben noch nicht abschließend zu beurteilen ist, zu einer Erschwerung des Rechtsschutzes führen kann, die den betroffenen Dritten nur aus sachlichem Grund zuzumuten ist. Auch insoweit ist die vorgenommene Abschnittsbildung nicht zu beanstanden. Sie beruht ausweislich des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (Tz. B. 4.1.14) auf der Erwägung, daß die Abwicklung eines einzigen Verfahrens für die Gesamtmaßnahme zu einer Unübersichtlichkeit geführt hätte, die die erforderliche eingehende Bewältigung der vor Ort anstehenden Probleme in Frage gestellt hätte; außerdem sei die Maßnahme länderübergreifend; die Abschnitte seien so gewählt worden, daß jede Maßnahme eines Abschnitts für sich durchgeführt werden könne und die jeweiligen Abschnitte einen bestimmten Betroffenenkreis zusammenfaßten. Diese vom Streben nach Praktikabilität und Effektivität des Planungsvorganges getragenen Erwägungen sind nicht sachwidrig. Daß in den Grenzbereichen einzelne Grundstücke von zwei Abschnitten betroffen sein können, ändert daran nichts. Eine selbständige Verkehrsfunktion für jeden Abschnitt kann im Eisenbahnrecht nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 -).
d)
Die Bekanntmachung der Auslegung des Plans in Hamburg-Bergedorf entsprach entgegen der Ansicht der Kläger den dafür geltenden Vorschriften. Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 AEG hatte die Freie und Hansestadt Hamburg die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen.
Dies ist durch die Veröffentlichung im Bekanntmachungsteil des von ihrem Senat herausgegebenen Amtlichen Anzeigers, den § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (GVBl S. 333) als Ort für derartige Bekanntmachungen bestimmt, geschehen. Weitergehende Formvorschriften für die Bekanntmachung lassen sich weder dem Bundesrecht noch dem Hamburger Landesrecht entnehmen. Insbesondere gibt es keine Bestimmung, die es ausschließt, daß die Gemeinde den von ihr bekanntgemachten Text als Bekanntmachung der Anhörungsbehörde bezeichnet. Am Tatbestand der Bekanntmachung durch die Gemeinde ändert dies nichts.
Daß im Anzeigenteil des Hamburger Amtlichen Anzeigers erscheinende Mitteilungen, auf die die Kläger hinweisen, anders zu beurteilen sein mögen, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich.
Der im Amtlichen Anzeiger bekanntgemachte Text reichte auch aus, um die nötige Anstoßwirkung gegenüber den Eigentümern und Bewohnern der Grundstücke der Kläger zu erzielen (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 A 2.95 - <Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1 S. 5>). Bereits aus der Überschrift ergab sich, daß die Planfeststellung den "Ausbau der Strecke Hamburg-Buchen(-Berlin) ... auf dem Gebiet der Gemeinde Wentorf und der Stadt Reinbek" betraf; damit war klargestellt, daß es sich um die ca. 70 bis 160 m nördlich der Grundstücke der Kläger verlaufende Bahnstrecke handelte. Zudem wurde im Text der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Auslegung im Bezirksamt Bergedorf im Hinblick auf die insbesondere im Bereich Möörkenweg vorgenommenen schalltechnischen Untersuchungen erfolge. Dies konnte im Zusammenhang mit der Überschrift vernünftigerweise nur so verstanden werden, daß bei dem Vorhaben mit Schallauswirkungen auf den unmittelbar an der Landes- und Gemeindegrenze liegenden Bereich Möörkenweg zu rechnen war. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob im Hinblick auf § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die Auslegung und Bekanntmachung des Plans in Hamburg-Bergedorf nicht schon ohne diesen Hinweis eine ausreichende Anstoßwirkung für die Eigentümer und Bewohner der grenznahen Grundstücke haben mußte.
e)
Eine nachträgliche Planänderung, zu der die Kläger gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG hätten gesondert gehört werden müssen, hat nicht stattgefunden. Aus den insoweit unverändert gebliebenen Lageplänen bei Auslegung und Planfeststellung ergibt sich, daß die auf S. 62 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Lageangabe für den vorgesehenen Schallschutzwall offenbar unrichtig ist.
Gegenstand der Planfeststellung sind die auf den Seiten 8 und 9 des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Planunterlagen mit den auf den Seiten 10 bis 57 des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Änderungen und Ergänzungen.
Aus der auf Seite 8 des Planfeststellungsbeschlusses zu dessen Gegenstand gemachten Planunterlage 4.5 ergibt sich, daß von km 268,1 bis zur Planfeststellungsgrenze bei km 268,63 zum Schutz des dort südlich angrenzenden Bereichs Möörkenweg eine 1 m hohe Lärmschutzwand südöstlich an der Fernbahn angelegt werden soll. Diese Planung war bereits in dem ausgelegten Plan enthalten und wurde während des weiteren Planfeststellungsverfahrens nicht mehr verändert, wie auf Seite 1 2 des Planfeststellungsbeschlusses ausdrücklich hervorgehoben wird.
Allerdings hat die Anhörungsbehörde in ihrer nach Abschluß der Erörterung im Anhörungsverfahren erarbeiteten zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 11 UVPG geändert, auf der Südseite der Trasse solle bei km 268,1 ein 60 m langer und 1,5 m hoher Schallschutzwall angelegt werden; diese Äußerung wurde den Betroffenen durch Aufnahme der zusammenfassenden Darstellung in den Planfeststellungsbeschluß mit diesem bekanntgegeben. Da ein Schallschutzwall mit den genannten Dimensionen jedoch ausweislich der ausgelegten wie der festgestellten Planunterlagen nur von km 265,24 bis km 265,3 im Bereich der Bahnsenallee vorgesehen war, war von Anfang an für jeden verständigen Beteiligten offensichtlich, daß die genannte Äußerung der Anhörungsbehörde auf einem Irrtum bei der km-Angabe beruhte und nicht etwa eine Änderung der Planung anregen oder beschreiben sollte. Daß ein Bürger im Vertrauen auf die unrichtige Lageangabe auf Einwendungen verzichtet haben könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der ausgelegte Plan diese unrichtige Angabe nicht enthielt und die Einwendungsfrist bei Bekanntgabe des die unrichtige Angabe enthaltenden Planfeststellungsbeschlusses längst abgelaufen war.
2.
Da das Anhörungsverfahren nach alledem den Klägern gegenüber ordnungsgemäß durchgeführt wurde, steht deren Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses die Präklusionswirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegen. Danach sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluß erstreckt sich auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, a.a.O. <S. 2>).
a)
Die Kläger haben innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, die am 1. Juni 1994 ablief, keine Einwendungen gegen den Plan erhoben, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Erhebung von Einwendungen in einem früheren Planfeststellungsverfahren für einen anderen Abschnitt desselben Schienenweges reicht dazu nicht aus. Denn das die Ausschlußwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG rechtfertigende triftige öffentliche Interesse daran, Rechts- und Verkehrssicherheit in bezug auf den Bestand der künftigen Planfeststellung, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht, innerhalb einer angemessenen Frist herbeizuführen (vgl. BVerfGE 61, 82 <114>[BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]), macht es jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden ist, jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, grundsätzlich zumutbar, Einwendungen gegen den einen bestimmten Planfeststellungsabschnitt betreffenden Plan innerhalb der dafür geltenden Einwendungsfrist auch dann - nochmals - zu erheben, wenn er sich bereits am Planfeststellungsverfahren für einen anderen Abschnitt mit Einwendungen beteiligt hat. Die formale Selbständigkeit der für jeden Abschnitt einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahren schließt es aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch der Praktikabilität und Effektivität aus, Einwendungen, die in einem dieser Verfahren erhoben wurden, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Verfahren erhoben anzusehen.
b)
Die Präklusionswirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG wird vorliegend auch nicht dadurch - teilweise - ausgeschlossen, daß die Kläger zu 9 und 10 sowie der Rechtsvorgänger des Klägers zu 8 bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens ohne Verschulden gehindert gewesen wären, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, so daß sie gemäß § 32 VwVfG Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt hätten (vgl. BVerwGE 60, 297 <309>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]). Dies war nämlich tatsächlich nicht der Fall. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Anhörungsbehörde im Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt IV aufgrund des § 25 VwVfG verpflichtet war, schon im dortigen Erörterungstermin darauf hinzuweisen, daß die Festlegung des Schallschutzes für die betreffenden Grundstücke erst im Planfeststellungsabschnitt V a erfolgen werde. Denn ein solcher Hinweis war jedenfalls im Planfeststellungsbeschluß vom 29. Juli 1994 enthalten, der dem Rechtsvorgänger des Klägers zu 8 am 24. August 1994 und den Klägern zu 9 und 10 am 25. August 1994 zugestellt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußte auch ihnen bewußt werden, daß sie zur Wahrung ihrer diesbezüglichen Abwehrrechte Einwendungen gegen den Plan im Planfeststellungsabschnitt V a erheben mußten. Damit war das von ihnen behauptete Hindernis für die Erhebung dieser Einwendungen weggefallen. Da die Einwendungsfrist für den Planfeststellungsabschnitt V a bereits am 1. Juni 1994 abgelaufen war, hätten sie gemäß § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Erhebung von Einwendungen nachholen müssen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Erörterungsverfahren im Planfeststellungsabschnitt V a noch nicht begonnen (vgl. Bekanntmachung des Erörterungstermins im Hamburger Amtlichen Anzeiger vom 21. Oktober 1994, S. 2365), so daß ihre Einwendungen auch ohne weiteres noch hätten berücksichtigt werden können. Statt dessen haben sie zunächst den Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses abgewartet und ihre Einwendungen erst im Klageverfahren vorbringen lassen. Damit konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens von mangelndem Verschulden an der Nichterhebung von Einwendungen keine Rede mehr sein.
c)
Soweit die Kläger meinen, es dürfe der Beklagten aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gestattet werden, sich gegenüber den von ihnen gewünschten Verbesserungen des aktiven Lärmschutzes auf die Präklusionswirkung zu berufen, übersehen sie, daß weder die Planfeststellungsbehörde noch das Gericht die Rechtsmacht hat, eine kraft Gesetzes bereits eingetretene materielle Ausschlußwirkung nachträglich wieder zu beseitigen, wenn Wiedereinsetzungsgründe zugunsten des Einwendungsführers nicht (mehr) vorliegen. Ergibt sich aus dem materiellen Recht der Eintritt der zum Rechtsverlust führenden Präklusion, so darf sich die Planfeststellungsbehörde hierüber nicht hinwegsetzen. Vielmehr kommt die eingetretene Präklusion der Beigeladenen zugute, die auf den Fortbestand der dadurch entstandenen Rechtslage im Verhältnis zu den präkludierten Betroffenen vertrauen darf (vgl. BVerwGE 60, 297 <314>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]).
3.
Da die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hiernach ausgeschlossen sind, könnte auch eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Vorschriften vermitteln einem von dem Vorhaben Betroffenen keine selbständig durchsetzbaren Verfahrenspositionen; ein Verstoß gegen sie wäre deshalb nur dann im vorliegenden Verfahren erheblich, wenn er sich auf eine nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtsposition der Kläger ausgewirkt haben könnte (vgl. BVerwGE 98, 339 <361 f.>[BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]). Gerade dies ist wegen der Präklusionswirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG jedoch ausgeschlossen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 310.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO).
Dabei belaufen sich die jeweiligen Einzelstreitwerte für die Kläger zu 1 bis 7 auf je 30.000 DM, für die Kläger zu 8 und 9 auf je 40.000 DM und für die Klägerin zu 10 auf 20.000 DM (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1991, S. 1156 f. - neuerdings NVwZ 1996, S. 563 - <Planfeststellungsrecht: Klage eines drittbetroffenen Privaten>).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Dr. Kugele
Vallendar