Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1992, Az.: BVerwG 4 NB 21.92
Abschnittsbildung; Teilabschnitte; Streckenplanung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 21.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1991 - AZ: 7a NE 77/90
Rechtsgrundlagen
- Art. 189 EWGV
- § 38 Abs. 4 NRW PlanRStrG
- Art. 12 Abs. 1 EG-Richtlinie 85/337/EWG
- § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
- Art. 189 EGWV
- Art. 177 Abs. 3 EGWV
Fundstellen
- BRS 1992, 45-49
- BRS 54, 14
- BayVBl 1992, 663-666
- DokBer A 1992, 289-290
- NJW 1993, 216 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 1093-1095 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1992, 468-471
- RdL 1992, 305-307
- StädteT 1992, 655
- UPR 1992, 348-351
- ZfBR 1992, 235-238
Amtlicher Leitsatz
Bestimmt eine EG-Richtlinie eine Frist zu ihrer Umsetzung, so wird ihr Regelungsgehalt auch dann nicht vor deren Ablauf verbindlich, wenn abzusehen ist, daß der Gesetzgeber innerhalb der Frist eine Umsetzung nicht vornehmen wird und der Richtlinie entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) innerstaatliche Rechtsverbindlichkeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist zukommen wird (hier: Richtlinie des Rates der EG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - EG-Richtlinie 85/337/EWG -).
Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterrechtliche Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Das gilt auch in Fällen der sog. isolierten Straßenplanung durch einen Bebauungsplan (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB).
Nicht Bundesrecht, soweit es in §§ 1 ff. BauGB bundesrechtliche Vorgaben für den Inhalt eines Bebauungsplanes enthält, sondern Landesrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan die Qualität besitzt, eine straßenrechtliche Planfeststellung für eine Landesstraße zu ersetzen (hier: § 38 Abs. 4 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1992
durch
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1991 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen von der Antragsgegnerin, der Stadt D., beschlossen Bebauungsplan BR 176. Der Plan setzt Verkehrsflächen für einen Teilabschnitt der geplanten Landesstraße Nr. 666 n fest und trifft ferner bauplanungsrechtliche Festsetzungen für verschiedene an die Trasse angrenzende Bereiche.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, das teilweise zur Verwirklichung der geplanten Straße in Anspruch genommen werden soll. Sie halten den Bebauungsplan aus verschiedenen Gründen für rechtsfehlerhaft. Sie haben im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle beantragt,
den Bebauungsplan BR 176 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären,
hilfsweise
die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Frage einzuholen, ob die nach deren Richtlinie 85/337/EWG durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung als methodisch wissenschaftlicher Stand auch dann durchzuführen ist, wenn der nationale Gesetzgeber erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie diese in nationales Recht, und zwar hier als zwingende Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 6 des Anhangs zu § 3 UVPG) umgesetzt hat.
Die Antragsgegnerin ist diesen Anträgen entgegengetreten.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 18. Dezember 1991 den Antrag im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat allerdings einzelne Festsetzungen im textlichen Bereich des Bebauungsplans für nichtig erklärt.
Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision beantragt und hierzu geltend gemacht, der Rechtsstreit besitze grundsätzliche Bedeutung; außerdem weiche das angegriffene Urteil von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte ab.
II.
Das als Beschwerde im Sinne des § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufzufassende Rechtsmittel der Antragsteller "gegen die Nichtzulassung der Revision" ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Normenkontrollgericht verneint die Anwendung der Richtlinie des Rates der EG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - EG-Richtlinie 85/337/EWG - (ABl. EG Nr. L 175/40). Die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten gesetzte Frist zu ihrer Umsetzung sei im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 12 BauGB) noch nicht verstrichen gewesen. Die Umsetzungsfrist betrage drei Jahre. Die Bekanntmachung sei am 24. Juni 1988 erfolgt. Demgemäß könne auch dem gestellten Hilfsantrag nicht stattgegeben werden. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verletzt hat. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erörterten Rechtsfragen besitzen keine grundsätzliche Bedeutung.
1.1
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans kommt es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung an. Das folgt unmittelbar aus § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es ergibt sich dies auch aus allgemeinen planungsrechtlichen Erwägungen. Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts traf die Antragsgegnerin ihre letzte zu beachtende Beschlußfassung am 26. Mai 1988. Die in Art. 12 Abs. 1 der EG-Richtlinie 85/337/EWG vorgesehene Umsetzungsfrist war hingegen erst am 2. Juli 1988 beendet (vgl. Steinberg/Müller, Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung unter besonderer Berücksichtigung der Umsetzungsverpflichtung der Bundesländer, in: NuR 1989, 277).
Es kann dahinstehen, ob und vor allem in welcher Hinsicht der Regelungsgehalt der EG-Richtlinie 85/337/EWG innerstaatlich verbindlich wurde, nachdem der Bundesgesetzgeber die ihm gesetzte Frist ungenutzt zunächst hatte verstreichen lassen (vgl. EuGHE 1982, 53; EuGH NVwZ 1990, 649 <650>; vgl. auch BVerfGE 75, 223 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85] <239 ff.>). Es kann insbesondere dahinstehen, ob die sich hierzu erst entwickelnde Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die unmittelbare Verbindlichkeit einer EG-Richtlinie vom Ortsgesetzgeber im Jahre 1988 zu beachten war. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der EG-Richtlinie 85/337/EWG drittschützende-Wirkung zukommt (verneinend Bayer. VGH UPR 1991, 157 = NuR 1991, 383 = BayVBl. 1991, 303). Jedenfalls ist es nicht klärungsbedürftig, ob der Inhalt der genannten Richtlinie rückwirkend die von der Beschwerde angenommene Verbindlichkeit erhielt, nachdem - wie sie meint - im Frühjahr 1988 abzusehen gewesen sei, daß der Bundesgesetzgeber die ihm gesetzte Umsetzungsfrist nicht einhalten werde. Die von der Beschwerde sinngemäß gestellte Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Die den einzelnen Mitgliedsstaaten gesetzte Frist dient der Rechtsklarheit. Demgegenüber würde eine rückwirkende Verbindlichkeit der Richtlinie nicht nur dem klaren Willen der EG-Organe widersprechen, wie er in der gesetzten Frist deutlich zum Ausdruck kommt. Vielmehr würde eine schwer zu ertragende Rechtsunsicherheit entstehen. Denn die Verbindlichkeit der Richtlinie würde dann von Umständen abhängig sein, welche ihrem Text nicht entnommen werden können und zudem wertender Betrachtung unterliegen (vgl. auch EuGHE 1986, 3870 <3874>; 1987, 3969 <3985>). Eine derartige Auffassung widerspricht bereits innerstaatlicher Rechtsüberzeugung (vgl. BVerfGE 42, 263 <285>). Das EG-Recht betrachtet dies im Grundsatz nicht anders, wenn es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die Bedeutung eines wichtigen Auslegungselements zuerkennt (vgl. EuGHE 1982, 381; 1982, 487; 1984, 2539; 1988, 2725; 1988, 4067). Von diesem Verständnis hat der nationale Richter auszugehen.
Die vorstehende rechtliche Beurteilung zwingt nicht, von Gerichts wegen nach Art. 177 Abs. 3 EWGV zu verfahren. Die für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorausgesetzten Auslegungszweifel bestehen vorliegend aus den angeführten Gründen nicht (vgl. EuGHE 1982, 3415; BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - Buchholz 451.9 Art. 177 EWG-Vertrag Nr. 2; Urteil vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 117.86 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 77 = NJW 1988, 2195).
1.2
Die von der Beschwerde ergänzend aufgeworfene Frage, ob für geplante Landesstraßen jedenfalls unter näher erörterten tatsächlichen Annahmen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, besitzt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Im Zeitpunkt der gemeindlichen Beschlußfassung bestand - wie ausgeführt - keine Rechtspflicht, eine besondere Prüfung der Umweltverträglichkeit durchzuführen. Insoweit galten vielmehr die allgemeinen Regeln sachgerechter Abwägung. Dazu gehörten auch - wie § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB betont - die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes.
2.
Das Normenkontrollgericht erachtet es für rechtsfehlerfrei, daß die Antragsgegnerin ihre Straßenplanung in drei Bebauungsplänen festgesetzt hat und der angegriffene Bebauungsplan selbst keine Maßnahmen zugunsten eines Lärmschutzes enthält. Auch das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde ergibt keine Verletzung der Vorlagepflicht.
2.1
Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des OVG Berlin vom 14. Dezember 1982 - 2 A 10/81 - (NVwZ 1983, 419) und von dem Urteil desselben Gerichts vom 22. April 1983 - 2 A 6/81 - (NVwZ 1983, 416) ab. Das trifft nicht zu.
Die Beschwerde übersieht, daß ein Abweichen im Sinne des maßgebenden Prozeßrechts erst dann gegeben ist und zur Vorlage verpflichtet, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakt formulierbaren Rechtssatz zugrunde legt, der mit einem solchen, den das andere Gericht bereits seinerseits ausgesprochen hat, in Widerspruch steht. Der so formulierte Widerspruch muß gerade auf der Ebene des revisiblen Rechts bestehen. Die Beschwerde vermag dies nicht konkretisierend aufzuweisen. Ihr Vorbringen besteht vielmehr im wesentlichen darin, daß sie anhand der tatsächlichen Umstände des Falles dartun will, aus welchen Gründen das Normenkontrollgericht den allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung verletzt habe. Hierzu erörtert sie die beiden angeführten Entscheidungen des OVG Berlin, um damit darzutun, wie nach ihrer Auffassung das Normenkontrollgericht das Konfliktpotential sachgerecht hätte erfassen müssen. Damit kritisiert die Beschwerde indes die tatrichterliche Würdigung, die ihrerseits nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Die Beschwerde übersieht mit ihrem Vorbringen auch, daß das OVG Berlin Sachverhalte zu beurteilen hatte, die insoweit ausschließlich revisibles Recht betrafen, als der Bau einer Bundesautobahn festgelegt worden war. Die rechtliche Ausgangslage ist vorliegend - wie noch auszuführen ist - eine andere.
Auch eine Umdeutung des Vorbringens der Beschwerde dahin gehend, daß die vom Normenkontrollgericht vertretene Auffassung grundsätzliche Bedeutung habe, kommt nicht in Betracht. Der von der Beschwerde betonte Grundsatz der Konfliktbewältigung und des Prinzips der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung ist nicht in einem formalen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist vielmehr, ob nach materiellrechtlicher Rechtslage eine Konfliktbewältigung hinreichend gewährleistet ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die von der Bauleitplanung Betroffenen einen materiellrechtlichen Leistungsanspruch besitzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184 <190>). Es ist dies auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine Ergänzung der Planfeststellung oder des verbindlichen Bauleitplans rechtlich zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29 = DVBl. 1987, 1272). Die angeführten Entscheidungen verdeutlichen, daß es den von der Beschwerde angenommenen formalen Grundsatz der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung so nicht gibt. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe der Beschwerde gewesen, näher darzulegen, in welcher Hinsicht eine weitere Klärung gerade revisibler Rechtsfragen in einem Vorlageverfahren erforderlich gewesen wäre. Das Beschwerdegericht hat nicht zu prüfen, ob die Einwendungen der Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zutreffen. Demgemäß darf sich das Beschwerdegericht nicht mit der Frage befassen, ob der angefochtene Bebauungsplan unter einem Abwägungsmangel leidet.
2.2
Das Normenkontrollgericht hat die mit drei formal getrennten Bebauungsplänen getroffene Abschnittsbildung als rechtmäßig gebilligt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde, mit dem nach spezifischen Anforderungen des Abwägungsgebotes gefragt wird, ergibt nicht, daß die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung stellt eine richterrechtliche Ausprägung des allgemeinen rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes dar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. In der hierzu bisher entstandenen Rechtsprechung können drei Gesichtspunkte in ihren Grundzügen als hinreichend geklärt angesehen werden:
Da die durch die Abschnittsbildung entstehenden sog. Zwangspunkte ihrerseits als Abwägungsinhalte in die Planung weiterer Teilabschnitte eingehen, rechtfertigt dies, einen Rechtsschutz gegenüber dem vorherigen Teilabschnitt auch für denjenigen zu begründen, der in seinen Rechten unmittelbar durch den weiteren Ausbau des ihn erst dann berührenden Teilabschnitts betroffen sein kann (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <351 ff.> = NJW 1981, 2592; Urteil vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <288>). Gleichwohl kann eine Abschnittsbildung auch dann rechtswidrig sein, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger "Parzellierung" des Planungsverlaufes faktisch unmöglich zu machen (vgl. erwägend BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 37 = NVwZ 1991, 781 <784>).
Neben diesem eher verfahrensrechtlichen und prozessualen Gesichtspunkt muß sich die jeweils getroffene Abschnittsbildung auch inhaltlich rechtfertigen lassen. Zum einen hat die Bildung von Teilabschnitten ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung zu sein. Die planerische Gestaltungsfreiheit vermag nicht zu rechtfertigen, daß die Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden. Denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, daß trotz gewisser planerischer Schwächen, die - bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als noch ausgewogen angesehen werden kann. Diesen Gesichtspunkt des Abwägungsgebotes hat die bisherige Rechtsprechung bereits hinreichend verdeutlicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - a.a.O. - S. 353 f.). Insgesamt gilt auch hier, daß Sachfragen, die sachgerecht nur einheitlich gelöst werden können, auch verfahrensrechtlich nur einheitlich geplant und entschieden werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. September 1987 - BVerwG 4 B 176.87 u.a. - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 67 = UPR 1988, 70). Zum anderen bedarf der Streckenabschnitt der eigenen Rechtfertigung, die allerdings vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung zu sehen ist. Daher muß der jeweilige Teilabschnitt eine insoweit selbständige Verkehrsfunktion besitzen. Mit dieser rechtlichen Bindung soll unter anderem gewährleistet werden, daß die Bildung von Teilabschnitten auch dann noch planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich die Verwirklichung der Gesamtplanung verzögert oder schließlich ganz aufgegeben werden sollte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das Normenkontrollgericht von der skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen. Was die Beschwerde dem vorinstanzlichen Gericht letztlich entgegenhält, sind kritische Fragen der konkreten Rechtsanwendung. Damit kann indes eine Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht begründet werden. Ob die Abschnittsbildung den Erfordernissen der Abwägung tatsächlich genügt, darf das Beschwerdegericht nicht prüfen. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde ein fehlerhaftes Verständnis des Abwägungsgebotes durch das Normenkontrollgericht geltend machen will.
3.
Die Beschwerde erachtet es für grundsätzlich bedeutsam und damit für klärungsbedürftig, ob und in welcher Weise eine bauplanerische Festsetzung eine straßenrechtliche Planfeststellung ersetzen kann. Hierzu formuliert sie eine Reihe von Unterfragen. Auch mit diesem Vorbringen kann nicht dargetan werden, daß das Normenkontrollgericht seiner Vorlagepflicht nicht genügt hat.
3.1
Ob und in welcher Hinsicht ein Bebauungsplan eine straßenrechtliche Planfeststellung ersetzen kann, bedarf keiner allgemeinen Klärung. Die Vorlagepflicht erfaßt nur Fragen revisiblen Rechts (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Ausgangsfall beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Ersetzung der anderenfalls erforderlichen straßenrechtlichen Planfeststellung durch verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) hingegen nach irrevisiblem Landesrecht. Das folgt aus § 38 Abs. 4 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Das Normenkontrollgericht hat dies auch so beurteilt.
Daraus folgt: Nicht das Bundesrecht, soweit es in §§ 1 ff. BauGB bundesrechtliche Vorgaben für den Inhalt eines Bebauungsplans enthält, sondern das Landesrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan die Qualität besitzt, eine straßenrechtliche Planfeststellung zu substituieren. Mit dieser Bezugnahme des Landesrechts auf ein bundesrechtlich geprägtes Rechtsinstitut verändert sich nicht die bundesrechtlich vorgegebene Reichweite bauplanerischer Festsetzungen. Das Landesrecht kann das Bauplanungsrecht vielmehr nur in der Weise nutzen, wie es bundesrechtlich ausgestaltet und geeignet ist, den landesrechtlichen Zielsetzungen zu genügen. Bejaht das Landesrecht dies, so hat es damit aus der Sicht des Bundesrechts sein Bewenden. Bundesrecht steht jedenfalls einer derartigen Inanspruchnahme als "isolierter" Straßenplanung nicht entgegen. Dies ist in der Rechtsprechung stets angenommen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 <156>; BVerwG, Beschluß vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256). Übrigens geht auch das Bundesrecht von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Ersetzung der straßenrechtlichen Planfeststellung durch einen (gemeindlichen) Bebauungsplan aus (vgl. §§ 17 Abs. 3, 9 Abs. 7 FStrG).
3.2
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zielen darauf ab, die Tauglichkeit einer isolierten Straßenplanung durch einen Bebauungsplan zu bezweifeln. Soweit damit bundesrechtliche Fragen gestellt sein sollten, bedarf es der erstrebten grundsätzlichen Klärung nicht. Die Geeignetheit bauplanerischer Festsetzungen, vorhandene oder durch die Planung entstehende Konflikte sachgerecht zu bewältigen, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Kann ein Bebauungsplan die ihm zuzurechnende Konfliktlage nicht im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB bewältigen, dann leidet der Bebauungsplan unter einem Rechtsmangel. Er erweist sich alsdann bereits aus diesem Grunde als ungeeignet, eine straßenrechtliche Planfeststellung zu ersetzen. Dies beruht aber - wie klarstellend zu bemerken ist - nicht darauf, daß ein Bebauungsplan als solcher ungeeignet ist, eine straßenrechtliche Planfeststellung zu ersetzen, sondern auf einem Abwägungsmangel nach Maßgabe der konkreten Umstände. Allein auf derartige Umstände zielt das Vorbringen der Beschwerde.
Die Beschwerde sieht - darüber hinausgehend - eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ferner darin, ob eventuelle Lärmschutzmaßnahmen einer späteren Beurteilung vorbehalten werden dürfen und ob derartige Vorbehalte noch in einem Rechtsstreitverfahren geklärt werden können. Auch diese Fragestellung verpflichtete nicht zu einer Vorlage. Das Normenkontrollgericht führt in seiner Entscheidung aus, daß ggf. eine ergänzende Planfeststellung in Betracht komme, um unzumutbaren Lärmbelastungen zu begegnen. Damit erörtert das Gericht erneut eine nur nach Landesrecht zu beurteilende Frage. Ob ein nach Bundesrecht gegebener materieller Anspruch, vor unzumutbaren Immissionensbelastungen verschont zu werden, im Falle einer landesrechtlichen Straßenplanung verfahrensrechtlich eine ergänzende landesrechtliche Planfeststellung erfordert, besitzt keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich des revisiblen Rechts. Übrigens geht das Bundesrecht für sein eigenes Fachplanungsrecht von der Notwendigkeit einer planerischen Ausweisung von Schutzauflagen aus (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Daß dies auch noch im Wege einer Planergänzung erfolgen kann, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Ergänzend sei bemerkt: Es wird nicht verkannt, daß eine iso lierte Straßenplanung mit dem Mittel des Bauplanungsrechts sich im Einzelfall als unzweckmäßig erweisen kann. Vor alle die planungsrechtliche Konzentrationswirkung des § 75 Abs. VwVfG kann vielfach Anlaß geben, bei schwierigen Konfliktlagen auf das Mittel der bauplanerischen Festsetzung zugunsten, einer straßenrechtlichen Planfeststellung zu verzichten. Das Gesetz gibt aber der Verwaltung zwei Arten des Vorgehens an die Hand, zwischen denen sie nach pflichtgemäßer Beurteilung wählen darf. Damit darf sie für die ihr geeignet erscheinenden Zwecke auch die Vorteile der jeweiligen Verfahrensweise nutzen oder etwaige Nachteile hintansetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 <156>).
4.
Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht weiche mit seiner Entscheidung von dem Urteil des OVG Koblenz vom 25. Juni 1986 - 10 C 10/86 - (NVwZ 1988, 165) und von dem Urteil des OVG Münster vom 5. Dezember 1990 - 10 a NE 98/88 - (NuR 1991, 341) - ab. Das trifft nicht zu.
Das Vorbringen der Beschwerde ist unzulässig. Das Normenkontrollgericht würdigt den Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dahin, daß die beabsichtigte Verrohrung von Bachläufen nur die faktischen Folgen einer Realisierung des geplanten Vorhabens wiedergebe, indes selbst keine bauplanerische Festsetzung sei. Daher sei der in § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB enthaltene Vorbehalt beachtet worden. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde greift allein die tatrichterliche Würdigung des Bebauungsplans an. Erst auf der Grundlage ihrer anderweitigen tatsächlichen Beurteilung gelangt die Beschwerde zur Annahme einer Divergenz zu den von ihr bezeichneten Entscheidungen. Das Beschwerdegericht hat indes bei seiner Prüfung von der tatrichterlichen Auslegung des angegriffenen Bebauungsplans auszugehen. Im Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO sind Verfahrensrügen nicht statthaft. Darauf zielt der Sache nach die Beschwerde. Im übrigen ist nicht erkennbar, in welcher Weise die Antragsteller durch die Wiedergabe der faktischen Auswirkungen im Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt sein könnten.
5.
Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Normenkontrollgericht habe mit seiner Entscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Den Antragstellern sei der gesetzliche Richter entzogen worden. Dieses Vorbringen ist unzulässig.
Auf eine Verletzung des gerichtlichen Verfahrens kann eine Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht gestützt werden. Das Gesetz läßt eine Beschwerde nur zu, soweit das Normenkontrollgericht die ihm gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Vorlagepflicht verletzt hat. Dazu zählt - insoweit im Gegensatz zu § 132 Abs. 2 VwGO - ein angeblicher Verstoß gegen Verfahrensrecht nicht. Die Beschränkung im Rechtsmittelzug ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch in der Sache selbst ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennbar. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht - wie ausgeführt -, daß das Normenkontrollgericht gegen die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verstoßen hat. Von einem willkürlichen Entzug des gesetzlichen Richters, wie die Beschwerde meint, kann erst recht nicht gesprochen werden (vgl. BVerfGE 82, 159).
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hien
Halama