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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1988, Az.: BVerwG 7 C 117.86

Europarecht; Babygeld; Soziale Vergünstigung; Europäischer Gerichtshof; Vorabentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 117.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.11.1984 - AZ: 4 VG A 141/83
OVG Niedersachsen - 17.04.1986 - AZ: 14 OVG A 21/86

Fundstellen

  • DÖV 1988, 969-970
  • NJW 1988, 2195-2196 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 940-840 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 56 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das im Land Niedersachsen gewährte Babygeld zählt ungeachtet der mit ihm verfolgten bevölkerungspolitischen Zwecke zu den sozialen Vergünstigungen, die nach Art. 7 II EWG-Verordnung Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter denselben Voraussetzungen wie deutschen Staatsangehörigen zu gewähren sind.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen das BVerwG von der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH absehen darf.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Seebass, Dr. Gaentzsch und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. April 1986 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. November 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger, ein seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges italienisches Arbeitnehmerehepaar, beantragten aus Anlaß der Geburt ihres Sohnes D. am 17. Dezember 1981 die Gewährung eines Babygelds gemäß den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Sozialordnung vom 31. August 1981 (Nds. MBl. S. 810). Das beklagte Amt lehnte den Antrag ab, weil die Kläger nicht, wie es nach Nr. 2.4 der Richtlinien bei der Geburt von Ausländerkindern zur Gewährung der beantragten Leistung erforderlich sei, zum Geburtszeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besessen hätten.

2

Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, sie hätten als Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch darauf, daß ihnen das beantragte Babygeld unter denselben Voraussetzungen gewährt werde wie deutschen Staatsangehörigen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Amt verpflichtet, den Antrag der Kläger auf Gewährung von Babygeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des beklagten Amtes das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Zweck der begehrten freiwilligen Leistung des Landes Niedersachsen sei es, die Familien von den mit der Geburt eines Kindes entstehenden Mehraufwendungen zu entlasten und damit dem Geburtenrückgang zu begegnen. Dieser Leistungszweck könne bei der Prüfung der Frage, ob der gemeinschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt werde, nicht außer Betracht bleiben. Das Ziel einer Verminderung des Bevölkerungsschwundes lasse sich nur erreichen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, daß die neugeborenen Kinder in Niedersachsen bzw. in der Bundesrepublik Deutschland verblieben. Diese Erwartung erfülle sich regelmäßig bei Kindern deutscher Eltern, nicht aber bei Kindern von Ausländern, die sich möglicherweise nur vorübergehend in Deutschland aufhielten oder sogar hergekommen sein könnten, um in den Genuß der Förderung zu kommen. Daher verstoße es nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Inanspruchnahme der Förderung von einem bestimmten ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werde, der auf bestehende Bindungen an das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Absicht schließen lasse, im Bundesgebiet zu verbleiben.

3

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie meinen, das Berufungsgericht habe die Auswirkungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968, auf die Gewährung des streitigen Babygelds verkannt.

4

Das beklagte Amt hält das Berufungsurteil für zutreffend und hebt die bevölkerungspolitische Zweckbestimmung des Babygelds hervor.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt die Rechtsauffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts.

6

II.

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen verkannt, die Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257/2), eine Vorschrift des revisiblen Rechts (vgl. BVerwGE 35, 277 f.), an die Gewährung des hier streitigen Babygelds stellt. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ist, genießt nach dieser Vorschrift im Arbeitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Die Kläger können hiernach verlangen, daß ihrem Förderungsantrag unter denselben Voraussetzungen entsprochen wird, wie sie auch für deutsche Staatsangehörige gelten.

7

1.

Die streitige Geldleistung wird nicht nach Rechtsvorschriften gewährt, die zugunsten der Leistungsempfänger Rechtsansprüche auf Leistungen begründen; vielmehr ist die Verteilung der Mittel in Richtlinien geregelt, die der Niedersächsische Minister für Sozialordnung ohne gesetzliche Ermächtigung als Verwaltungsvorschriften erlassen hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 - Rs. 65/81 - (Reina/Landeskreditbank Baden-Württemberg, Slg. 1982, S. 33 <45>) entschieden hat, ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auch auf derartige "freiwillige" Leistungen anzuwenden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Leistungen im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder, wie im vorliegenden Fall, nur von einem Gliedstaat des Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. zu letzterem auch EuGH, Urteil vom 3. Juli 1974 - Rs. 9/74 -, Casagrande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, S. 733 <778 ff.>).

8

2.

Ob eine im Inland gewährte Leistung zu den sozialen Vergünstigungen zählt, die nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auch den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zugute kommen soll, beurteilt sich nach dem Leistungszweck (EuGH, Urteil vom 31. Mai 1979 - Rs. 207/78 -, Ministere Public/Even, Slg. 1979, S. 2019 <2033 f.>). Das niedersächsische Babygeld ist nach seinem Zweck eine soziale Vergünstigung im Sinne der genannten Vorschrift.

9

Nach Nr. 1 der Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Sozialordnung für die Gewährung von Babygeld vom 31 - August 1981 (Nds. MBl. S. 810) soll das Babygeld neben Leistungen anderer Stellen die Familien von den mit der Geburt eines Kindes entstehenden Mehraufwendungen entlasten. Die Familien mit neugeborenen Kindern werden demnach als wirtschaftlich besonders belastet angesehen; deshalb wird ihnen, sofern eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten ist (vgl. Nr. 3 der Richtlinien), eine einmalige Hilfeleistung in Höhe von 1.000 DM gewährt. Das niedersächsische Babygeld dient folglich dem Ausgleich kinderbedingter Belastungsunterschiede zwischen den Familien und damit der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit. Es hat ebenso eine soziale Zweckbestimmung wie das im Land Baden-Württemberg gewährte Geburtsdarlehen, das Gegenstand der erwähnten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 1982 (Reina/Landeskreditbank Baden-Württemberg) war und dort als eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 bezeichnet worden ist. Denn auch dieses Geburtsdarlehen wurde in der Absicht gewährt, die wirtschaftliche Lage einkommensschwacher Familien mit neugeborenen Kindern zu verbessern (EuGH, a.a.O. S. 44). Die bestehenden Unterschiede in der Förderungsart - in Niedersachsen werden nicht wie in Baden-Württemberg zinslose Darlehen, sondern verlorene Zuschüsse gewährt - ändern an der übereinstimmenden sozialen Zweckbestimmung der Leistungen nichts.

10

Wie das Berufungsgericht ausführt, soll das niedersächsische Babygeld über den in Nr. 1 der Richtlinien beschriebenen Förderungszweck hinaus zugleich einen Anreiz zur Erhöhung der Geburtenrate geben. Auch in dieser Hinsicht gleicht das Babygeld dem vom Europäischen Gerichtshof behandelten baden-württembergischen Geburtsdarlehen, weil dieses Darlehen ebenfalls dazu bestimmt war, dem Rückgang der Geburtenrate der deutschen Bevölkerung entgegenzuwirken (EuGH, a.a.O. S. 44). Zu diesem Zweck des baden-württembergischen Geburtsdarlehens hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 1982 (a.a.O. S. 44 f.) ausgeführt, zwar stehe es den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Ermangelung einer Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Bevölkerungspolitik grundsätzlich frei, die Verwirklichung der Ziele einer solchen Politik auch mit sozialpolitischen Maßnahmen zu betreiben. Dies bedeute jedoch nicht, daß die Gemeinschaft die Grenzen ihrer Zuständigkeit schon dadurch überschreite, daß sich deren Ausübung auf Maßnahmen auswirke, die zur Durchführung dieser Politik getroffen würden. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, daß auf derartige Geburtsdarlehen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit, insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, allein deshalb nicht anwendbar seien, weil sie aus bevölkerungspolitischen Gründen gewährt würden. Der Europäische Gerichtshof hat mithin bei der Beantwortung der Frage, ob Leistungen von der Art des baden-württembergischen Geburtsdarlehens soziale Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 sind, allein auf den unmittelbaren Leistungszweck, nämlich die wirtschaftliche Entlastung von Familien mit neugeborenen Kindern, abgehoben und die darüber hinaus beabsichtigten Folgewirkungen der Förderung auf dem Gebiet der Bevölkerungspolitik für rechtsunerheblich gehalten. Im vorliegenden Fall kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht anders entschieden werden.

11

Ebensowenig ist die Beurteilung des niedersächsischen Babygelds als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 deshalb ausgeschlossen, weil die Förderungsleistungen nicht nur Arbeitnehmern, sondern jedem gewährt werden, der die in den Richtlinien umschriebenen Förderungsvoraussetzungen erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. September 1975 - Rs. 32/75 -, Cristini/SNCF, Slg. 1975, S. 1085 <1095>; Urteil vom 31. Mai 1979, a.a.O. <S. 2034>; Urteil vom 14. Januar 1982, a.a.O. <S. 44>) handelt es sich bei den sozialen Vergünstigungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 um solche Leistungen, "die - ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht - den inländischen Arbeitnehmern im allgemeinen hauptsächlich wegen deren objektiver Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnsitzes im Inland gewährt werden". Der Begriff der sozialen Vergünstigung ist mithin nicht auf Leistungen beschränkt, die den inländischen Arbeitnehmern als Arbeitnehmern gewährt werden; er umfaßt vielmehr auch Sozialleistungen für jedermann.

12

3.

Handelt es sich mithin bei dem streitigen Babygeld um eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68, so ist es nach dieser Vorschrift ebenso wie inländischen Arbeitnehmern auch den Klägern als in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen italienischen Staatsangehörigen und Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerehegatten (vgl. dazu Urteil vom 30. September 1975, a.a.O. <S. 1094 f.>) zu gewähren.

13

Das streitige Babygeld durfte deshalb den Klägern nicht mit der Begründung verweigert werden, sie seien zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht im Besitz der unter Nr. 2.4 der Richtlinien vorgesehenen ausländerrechtlichen Erlaubnisse gewesen.

14

4.

Der Senat kann übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Kläger entscheiden, ohne zuvor das Verfahren gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV auszusetzen und eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 283/81 (C.I.L.F.I.T./Ministero della sanita, Slg. 1982, S. 3415 <3429>) besteht die Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichts nach Art. 177 Abs. 3 EWGV dann nicht, "wenn bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind" (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -. Denkavit Futtermittel, S. 3 ff.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 auf den vorliegenden Fall wirft keine Rechtsfragen auf, die noch einer weiteren Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedürfen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Rechtslage vielmehr durch die vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eindeutig im Sinne der Kläger geklärt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer