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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1968, Az.: BVerwG VI C 12.68

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist ; Rechtzeitigkeit der Einlegung einer Revision; Stellung des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Empfangs der Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 12.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 15.12.1967 - AZ: Bf. I 66/66

Fundstellen

  • DÖD 68, 197
  • DÖV 69, 508
  • DÖV 1969, 508 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 69, 515
  • JR 69, 156
  • VerwRspr 20, 230 - 234
  • VerwRspr. 20, 230

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 wird unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das mit der Revision angefochtene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. März 1968 zugestellt worden. Die vom 7. Mai 1968 datierte Revisionsbegründung ist am 8. Mai 1968 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen.

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils, und zwar unabhängig davon, wann die Revision innerhalb der Revisionsfrist eingelegt worden ist (BVerwGE 22, 81 in Bestätigung von BVerwGE 7, 293; dort weitere Nachweise). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnten Beschluß vom 14. November 1960 - BVerwG II C 77.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 3); die in diesem Zusammenhang von ihm erwähnten Entscheidungen und Schrifttumstellen zu § 519 Abs. 2 und § 554 Abs. 2 ZPO sind für § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Rücksicht auf den anderen Wortlaut bedeutungslos, wie bereits in BVerwGE 22, 81 (82) [BVerwG 29.09.1965 - III C 99/65] entschieden. Die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geben keinen Anlaß, die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen und etwa den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 oder 4 VwGO anzurufen. Die Revisionsbegründungsfrist hat daher nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 7. Mai 1968 geendet. Da die Revisionsbegründung erst am 8. Mai 1968 beim Berufungsgericht eingegangen ist, ist sie verspätet.

4

Die Ansicht des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, mit Rücksicht auf den Wortlaut der §§ 58, 63 VwGO beginne die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn die Klägerin selbst als Beteiligte von der Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt worden sei, ist schlechthin abwegig. Der Prozeßbevollmächtigte des § 67 VwGO ist unmittelbarer (aktiver und passiver) Stellvertreter im Sinne des § 85 ZPO, § 164 BGB (einhellige Meinung, vgl. statt vieler: Stein-Jonas-Pohle, ZPO, 19. Aufl., Vorbem. II vor § 78; Wieczorek, ZPO, § 85 Erl. A). Nur ihm kann nach § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO ein Urteil wirksam zugestellt werden (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 491.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 137 VwGO Nr. 14]). Die Rechtsmittelbelehrung ist nach § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO Bestandteil des Urteils; der Prozeßbevollmächtigte ist Empfangsvertreter, wie für das Urteil so auch für die Rechtsmittelbelehrung. Nur seine Person kommt entsprechend allgemein gültigen Grundsätzen der Stellvertretung (vgl. § 166 BGB) in Betracht, soweit rechtliche Folgen durch die Kenntnis von Umständen beeinflußt werden, die zu beurteilen seine besondere Aufgabe als rechtskundiger und mit dem gerichtlichen Verfahren vertrauter Vertreter ist. Daran ändert es nichts, daß nach § 58 VwGO der Beteiligte zu belehren ist, genau so wenig wie es an der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten etwas ändert, daß nach § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Urteil den Beteiligten zuzustellen ist; die Vertretung des Beteiligten durch seinen Prozeßbevollmächtigten ist dabei vorbehalten. Aus den vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnten Entscheidungen vom 30. November 1960 - BVerwG VIII B 145.60 - (Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 4) und vom 21. Mai 1965 - BVerwG VII C 44.64 - (Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 4) ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für seine abweichende Ansicht, dagegen ergibt sich das - im übrigen selbstverständliche - Gegenteil aus dem Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - (Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 13) und dem Beschluß vom 13. Oktober 1964 - BVerwG I C 93.64 - (Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 35).

5

Entgegen der Ansicht des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist die dem Berufungsurteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht unvollständig, sondern entspricht der Vorschrift des § 58 Abs. 1 VwGO. Danach genügt es, wenn - wie hier geschehen - in der Rechtsmittelbelehrung die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt sind (Beschlüsse vom 14. Oktober 1960 - BVerwG I B 127.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 1] und vom 2. April 1964 - BVerwG III CB 23.64 - [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 29]). Für die Fristbelehrung genügt die Bezeichnung der abstrakten Frist, die konkrete Bestimmung ihres Laufs fällt in die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen (Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG VII C 72.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 2]). Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung des Berufungsgerichts, indem sie sich für die Angabe der Frist an den Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO hält. Ein Hinweis auf die Möglichkeit, vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist deren Verlängerung zu beantragen, gehört ebensowenig in die Rechtsmittelbelehrung wie Hinweise auf die konkreten Berechnungsmodalitäten der abstrakt bezeichneten Frist.

6

Ebenfalls abwegig ist die Annahme des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die - fristgerecht eingereichte - Revisionsschrift, in der lediglich ausgeführt ist, daß Revision gegen das dort näher bezeichnete Berufungsurteil eingelegt wird, könnte deshalb als Revisionsbegründung angesehen werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Fehlen eines Revisionsantrages unschädlich sei, wenn das Ziel der Revision eindeutig erkennbar sei. Den in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Revisionsbegründung vorgeschriebenen Erfordernissen ist nicht einmal genügt, wenn zur Begründung der Revision auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen (BVerwGE 13, 181) oder formelhaft Verletzung materiellen Rechts gerügt wird (Beschlüsse vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI C 140.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 139 VwGO Nr. 15] und vom 2. März 1965 - BVerwG VI C 12.63 -); erst recht aber kann nicht ein sich eindeutig nur als Revisionseinlegung bezeichnendes Schriftstück gleichzeitig und ohne weitere Ergänzungen oder Zusätze als Revisionsbegründung angesehen werden.

7

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden, da die hierfür in § 60 VwGO vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das hier allein in Betracht kommende Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist als ihr Verschulden anzusehen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 16. November 1961 [BVerwGE 13, 181] und vom 13. April 1962 [Buchholz BVerwG 310, § 60 VwGO Nr. 18]). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat - trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung, die er in einem Zivilprozeß nicht erhält - die Revision nicht fristgemäß begründet Nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO muß er darlegen und glaubhaft machen, daß ihn daran kein Verschulden trifft. Er führt lediglich aus, es erhebe sich die Frage, ob der weithin unbekannte, im Gegensatz zur ZPO-Fristrechtsprechung stehende Beschluß vom 29. September 1965 überhaupt dazu geeignet sei, der Klägerin bei einer eventuellen Fristversäumnis von nur einem Tag mangels diesbezüglicher ausdrücklicher Belehrung soweit subjektive Fahrlässigkeit anzulasten, daß damit eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen sei. Wie bereits ausgeführt, liegt ein entscheidungserheblicher Mangel an "diesbezüglicher Belehrung" nicht vor und kommt es auf die Person der möglicherweise rechtsunkundigen Klägerin nicht an, sondern auf die ihres Prozeßbevollmächtigten. Diesen als zugelassenen Rechtsanwalt trifft ein Verschulden, wenn ihm die von § 554 Abs. 2 ZPO abweichende Fristbestimmung in § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbekannt geblieben und von ihm trotz Rechtsmittelbelehrung nicht eingehalten worden ist. Der Beschluß vom 29. September 1965 - BVerwG III C 99.65 - ist nicht nur in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 81) veröffentlicht, sondern auch in MDR 1966 S. 75, VerwRspr. Bd. 18 Nr. 98 und ZLA 1965 S. 372. Er setzt außerdem nur eine Rechtsprechung fort, die bereits zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG seit langer Zeit gefestigt bestanden hat (vgl. BVerwGE 7, 293). Diese Rechtslage ist nicht nur in sämtlichen maßgebenden Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung (zitiert in BVerwGE 22, 81 [82]) einschließlich des in Schaeffers Grundriß erschienenen Werkes "Verwaltungsstreitverfahren" (dort S. 153) behandelt, sondern auch bei Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 554 Anm. 6. Es kann also keine Rede davon sein, daß diese Rechtslage weithin unbekannt geblieben ist. Die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 1 VwGO ist nicht von einer besonderen Zulassung abhängig wie die vor dem Bundesgerichtshof nach § 164 BRAO. Wenn aber ein Rechtsanwalt glaubt, eine Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht übernehmen zu können, dann handelt er schuldhaft, wenn er die für die Revision geltenden Vorschriften und die dazu in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretene Rechtsauffassung außer acht läßt. Es ist nichts dargetan oder erkennbar, was dieses Verschulden ausschließen könnte.

8

Ob das Berufungsgericht der Ordnungsvorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO gerecht geworden ist, ist für die Fristbestimmung nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO und für einen Verstoß gegen diese Frist ohne Bedeutung, ebenso die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung; hierzu sei darauf hingewiesen, daß der erkennende Senat in einem rechtsähnlich liegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung verneint hat (Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 90 BBG Nr. 6]).

9

Nach alledem müssen der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die nicht vorschriftsgemäß begründete Revision verworfen werden (§ 144 Abs. 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier