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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1960, Az.: BVerwG II C 77/60

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist; Fehlender Hinweis auf den Vertretungszwang; Beginn der Frist für die Revisionsbegründung mit Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 77/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 17.03.1960 - AZ: OVG Bf. II 123/59

Fundstellen

  • DVBl 1961, 641
  • DÖV 1961, 154 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBZ 1961, 40
  • NJW 1961, 777
  • NJW 1961, 747 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 13, 507

Amtlicher Leitsatz

Ist die Revision während der Revisionsfrist noch nicht wirksam eingelegt worden, so wird die Frist für die Begründung der Revision nicht in Lauf gesetzt.

Im Verwaltungsstreitsverfahren beginnt bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist die Frist für die Revisionsbegründung erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger trägt die durch den Wiedereinsetzungsantrag verursachten Kosten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat am 28. Mai 1960 gegen das ihm am 30. April 1960 zugestellte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. März 1960 Revision eingelegt und diese am 27. Juni 1960 begründet. Nachdem er durch eine ihm am 29. Juni 1960 zugestellte prozeßleitende Verfügung vom 21. Juni 1960 auf § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hingewiesen worden war, hat er am 4. Juli 1960 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Revision eingelegt. Gleichzeitig hat er eidesstattlich versichert, daß er bis zu dem Zugang der prozeßleitenden Verfügung vom 21. Juni 1960 gemeint habe, er selbst könne wirksam die Revision einlegen, zumal er vor dem 1. April 1960 an mehreren Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zuhörer teilgenommen und dabei beobachtet habe, daß häufig die Parteien selbst aufgetreten seien.

2

Der frist- und formgerecht eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß nach Maßgabe des § 60 VwGO Erfolg haben.

3

Der Kläger hat glaubhaft versichert, er sei bis zum Zugang der prozeßleitenden Verfügung vom 21. Juni 1960 nicht darüber unterrichtet gewesen, daß sich seit dem 1. April 1960 (Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung) vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Diese Rechtsunkenntnis ist unverschuldet; denn der Kläger ist nicht Jurist, und das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis auf den Vertretungszwang.

4

Einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Revision bedarf es nicht; denn diese Frist ist mangels wirksamer Einlegung der Revision nicht in Lauf gekommen (vgl. RGSt. 76, 280). Dem kann nicht mit dem Hinweis darauf begegnet werden, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier nach Maßgabe des § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch einschlägigen Regelung des § 57 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - auch die Frist für die Revisionsbegründung schon schon vom Tage der Zustellung der Entscheidung an zu laufen beginne und zwei Monate betrage (vgl.Beschluß vom 13. Juni 1956 - BVerwG V CB 62.56 -, NJW 1956, 1532). Hiermit hat lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß die Revisionsbegründung schon vor dem Beginn der Frist für die Revisionsbegründung, also auch schon zusammen mit der Einlegung der Revision, zulässig ist und daß die Frist für die Revisionsbegründung - unabhängig von der Einlegung der Revision und dem Ende der Revisionsfrist - zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung endet. Diese Rechtsprechung hat nicht in Frage stellen wollen, daß die Frist für die Revisionsbegründung erst nach Ablauf eines Monats seit Zustellung der Entscheidung beginnt.

5

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist die Frist für die Revisionsbegründung nicht wie im Zivilprozeß (RG JW 1937, 1666) mit der verspäteten Einlegung der Revision beginnt, sondern erst mit der Zustellung des Wiedereinsetzungsbeschlusses, weil die Frist für die Revisionsbegründung im Verwaltungsstreitverfahren (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG, § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - anders als im Zivilprozeß (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nicht schon mit der Einlegung der Revision beginnt (vgl. auch hierzu RGSt 76, 280 sowie § 345 StPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 3 VwGO.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge