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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1961, Az.: BVerwG VIII C 491.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 491.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.06.1959 - AZ: I A 714/57

Fundstellen

  • DÖV 1963, 483 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1963, 153
  • MDR 1962, 511 (amtl. Leitsatz)
  • RzW 1962, 288
  • ZBR 1962, 168

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wurde ein Urteil nicht dem Prozeßbevollmächtigten, sondern der von ihn vertretenen Partei persönlich zugestellt, so beginnen die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist nicht zu laufen.

  2. 2.

    Wurde ein Zeuge durch einen ersuchten Richter in der sowjetischen Besatzungszone vernommen, ohne, daß die Parteien von Termin in Kenntnis gesetzt wurden, so ist der Beweiswert der fehlerhaften Beweisaufnahme frei zu würdigen, falls die Wiederholung der Beweisaufnahme den Umständen nach nicht angebracht ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1905 geboren ist, wurde im Februar 1936 Angestellter bei dem Versorgungsamt Oppeln; er wurde zum 30. April oder zum 31. Mai 1936 entlassen. Er hat Wiedergutmachung beantragt, weil er wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entlassen worden sei. Sein Antrag wurde abgelehnt. Auf seine Klage wurde der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet, dem Kläger die Rechtsstellung zu gewähren, die er hätte, wenn er im Dienst des Versorgungsamtes Oppeln geblieben wäre. Der Beklagte legte Berufung ein und bestritt den Verfolgungs- und Schädigungstatbestand.

2

In der Berufungsinstanz begründete der Kläger seinen Wiedergutmachungsanspruch im wesentlichen wie folgt: Im Jahre 1934 habe er in Ratibor zwei alte Parteimitglieder bezichtigt, "einige Schiebungen" mit Aufnahmen in die Partei gemacht zu haben; diese seien danach vom Parteigericht bestraft worden. Das habe aber dazu geführt, daß er seitens der Partei verfolgt und unterdrückt worden sei; als er arbeitslos geworden sei, sei seine Unterbringung in einem anderen Arbeitsverhältnis verhindert worden. Er sei nach Oppeln gezogen und sei als Beamtenanwärter bei dem Versorgungsamt angestellt worden. Die Nationalsozialisten in Ratibor hätten dies erfahren; er sei vermutlich auf ihr Betreiben aufgefordert worden, der NSDAP beizutreten, habe dies aber mit der Erklärung abgelehnt, "in diesen Schieberverein" trete er nicht ein. Darauf sei er von dem Ortsgruppenleiter S. und später von dem Kreisleiter Droberg zur Rechenschaft gezogen worden. Die Kreisleitung der NSDAP habe das Versorgungsamt angewiesen, ihn zu entlassen, und dem Arbeitsamt verboten, ihn vor Ablauf von zwei Jahren in ein neues Arbeitsverhältnis zu vermitteln.

3

Das Berufungsgericht vernahm den Zeugen L. der eine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, und den Zeugen S.; beide Zeugen waren bereits in der ersten Instanz vernommen worden, der Zeuge L. unter Eid. Es ließ ferner durch ein Rechtshilfeersuchen den Zeugen H. vor dem Kreisgericht Zeulenroda (Thüringen) vernehmen; der Zeuge wurde vereidigt. In der mündlichen Verhandlung widersprach der Vertreter des Beklagten der Verwertung des Protokolls über die Aussage von H..

4

Durch Urteil, das im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1959 verkündet wurde, wies das Berufungsgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ab; es ließ die Revision zu. Mit einen Schriftsatz, der am 18. Juni 1959 bei dem Berufungsgericht einging, legte der Kläger, der damals keinen Prozeßbevollmächtigten hatte, Revision ein, die sich gegen "die rechtliche und sach- und aktenmäßige Beurteilung und Würdigung des Falles" richten solle. Der Rechtsanwalt Kempf zeigte dem Berufungsgericht am 11. Juli 1959 unter Beifügung einer vom Kläger unterschriebenen Prozeßvollmacht an, daß er den Kläger vertrete, mit der Bitte, ihm das bereits verkündete Urteil zuzustellen. Das Urteil wurde jedoch am 12. Oktober 1959 dem Kläger persönlich zugestellt; es beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

5

Der Kläger möge zwar ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sein; nach der Überzeugung des Gerichts sei jedoch seine gegnerische Einstellung nicht ursächlich für seine Entlassung gewesen; zumindest sei der Beweis dafür nicht geführt. Nicht feststellbar sei, daß der Kreisleiter Ha. und der Kreisobmann L. aus Ratibor ein Vorgehen gegen den Kläger in Oppeln veranlaßt hätten; am Versorgungsamt Oppeln könne der politische Druck auch nicht so erheblich gewesen sein wie der Kläger heute behaupte. Die Vorgänge in Ratibor könnten nicht als ursächlich für die Entlassung angesehen werden. Das Versorgungsamt Oppeln sei zwar von Nichtmitgliedern der NSDAP geleitet worden; es könne aber davon ausgegangen werden, daß sämtliche Angehörige des Versorgungsamtes die Aufforderung erhalten hätten, in die NSDAP oder in eine ihrer Gliederungen einzutreten. Sei diese Aufforderung auch an den Kläger gerichtet worden, so liege darin keine Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme. Es sei nicht feststellbar, daß der Kläger auf diese Aufforderung hin die NSDAP als "Schieberverein" bezeichnet habe; der Zeuge L. habe dies nicht bestätigt und auch nichts von einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Ortsgruppenleiter S. gewußt, vielmehr bekundet, daß während seiner Ausbildungszeit beim Versorgungsamt Oppeln keine Entlassungen aus politischen Gründen erfolgt seien; ihm sei zu glauben, wenn er damit auch von einer früheren Erklärung - einer Gefälligkeitsbescheinigung - abgerückt sei. Die Bekundung des Zeugen H. sei nicht zu verwerten, weil keine der Parteien bei seiner Vernehmung anwesend sein konnte und der Beklagte sich aus diesem Grunde mit der Verwertung der Aussage nicht einverstanden erklärt habe. Auch die schriftlichen Erklärungen von K. und R. seien nicht zu verwerten. Die Erklärung von K. sei nicht an Eides Statt versichert worden; Kiel könne als Zeuge nicht vernommen werden, weil er im polnisch besetzten Gebiet wohne; es könne sich ebenfalls um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln. Aus der Erklärung von R. gehe hervor, daß er die fraglichen Vorgänge nicht aus eigenen Erleben kenne. Es lasse sich demnach zumindest nicht feststellen, daß der Kläger aus politischen Gründen entlassen worden sei.

6

Der Kläger hat seine Revision nachträglich schriftlich begründet. Er rügt die Verletzung formellen Rechts und beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision mangels rechtzeitiger und formgerechter Revisionsbegründung als unzulässig zu verwerfen.

7

II.

Die Revision ist zulässig.

8

Nach § 53 Abs. 1 BVerwGG, der gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO anwendbar bleibt, war die Revision an sich statthaft. Das Berufungsurteil wurde bereits mit seiner Verkündung wirksam (vgl. Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 3. Aufl., Anm. D zu § 78 MRVO 165); es konnte auch schon vor der Zustellung der Urteilsausfertigung mit der Revision angefochten werden.

9

Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO war die Revision innerhalb eines Monats nach der Urteilszustellung einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revisionsfrist war gewahrt, weil das Berufungsurteil schon vor seiner Zustellung mit der Revision angefochten wurde. Die Revisionsbegründungsfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zweimonatsfrist, die mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginnt (vgl. BVerwGE 7, 293). Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist beginnen erst mit der rechtswirksamen Zustellung des Urteils zu laufen, das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Kläger jedoch nicht rechtswirksam zugestellt:

10

Nach § 42 Abs. 1 MRVO 165 können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Vor der zwingend vorgeschriebenen Urteilszustellung war das Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Nachdem sich Rechtsanwalt Ke. als Prozeßbevollmächtigter des Klägers legitimiert hatte, war das noch nicht zugestellte Urteil diesen zuzustellen (§ 33 Abs. 4 MRVO 165). Schreibt das Gesetz - wie es auch § 176 ZPO tut - vor, daß eine Zustellung dem Prozeßbevollmächtigten gegenüber zu erfolgen hat, so ist eine Zustellung, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift der Prozeßpartei persönlich gegenüber vorgenommen wird, unwirksam (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 50 III 2, S. 231). Der Rechtsgedanke von § 187 ZPO, wonach Zustellungsmängel als geheilt gelten, wenn der Zustellungsempfänger das fehlerhaft zugestellte Schriftstück erhalten hat, ist hier unanwendbar; die Vorschrift meint nur Mängel des Zustellunssaktes selbst, nicht aber den Fall einer gesetzwidrigen Auswahl des Zustellungsempfängers (Rosenberg, a.a.O., § 72 II 1, S. 333). Im übrigen ist § 187 ZPO dann nicht anwendbar, wenn - wie hier - durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll (§§ 187 Satz 2, 552 ZPO).

11

Da das Berufungsurteil nicht dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, vielmehr ihm persönlich zugestellt und damit § 1 Abs. 4 MRVO 165 verletzt wurde, begannen die Fristen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG nicht zu laufen. Die nachträglich eingereichte Revisionsbegründung des Klägers, die den Formerfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) entspricht, war demnach fristgemäß. Auf die Frage, ob die kurze Begründung in der Revisionsschrift diesen Formerfordernissen entsprach, könnt es deshalb nicht an. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist somit gegenstandslos.

12

Die Revision ist begründet.

13

Der Kläger wäre zur Wiedergutmachung berechtigt, wenn er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627), geschädigt worden ist. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Angestellter des öffentlichen Dienstes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD) aus seiner Stellung bei dem Versorgungsamt Oppeln entlassen; es könnt darauf an, ob diese Entlassung auf Verfolgungsgründe im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 562) zurückzuführen war. Das Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, daß die Behauptungen, die der Kläger aufgestellt hatte, eine verfolgungsbedingte Entlassung zwar als möglich erscheinen ließen, daß aber der Nachweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht erbracht und der dem Kläger obliegende Beweis nicht "geführt" sei. Für die weitergehende Bemerkung im Berufungsurteil, nach der Überzeugung des Gerichts sei die politische Einstellung des Klägers nicht ursächlich für die Entlassung gewesen, fehlt eine Begründung.

14

Das Berufungsgericht hat die folgenden Behauptungen des Klägers für nicht erwiesen erklärt: Amtsträger der Partei in Ratibor hätten nach seiner Anstellung in Oppeln Maßnahmen gegen ihn veranlaßt. Eine Aufforderung zum Parteibeitritt habe er damit beantwortet, daß er die NSDAP als einen "Schieberverein" bezeichnet habe. Politische Auseinandersetzungen, die er mit dem Zeugen S., der bei dem Versorgungsamt Oppeln tätig war und damals Ortsgruppenleiter der NSDAP gewesen sei, gehabt habe, hätten zu seiner Entlassung geführt.

15

Zu den folgenden Behauptungen des. Klägers hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung genommen: Er - der Kläger - sei als Beamtenanwärter angestellt gewesen; er sei als solcher fristlos entlassen worden. Nach seiner Entlassung habe die NSDAP das Arbeitsamt in Oppeln veranlaßt, ihn nicht wieder in ein Arbeitsverhältnis zu vermitteln. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht auch diese Behauptungen für unbewiesen angesehen hat.

16

Der Antragsteller trägt auch im Wiedergutmachungsverfahren die Beweislast für alle Tatsachen, die der Begründung seines Anspruchs dienen; er bleibt erfolglos, wenn sich die Richtigkeit der Behauptungen, die er aufgestellt hat, nicht wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen läßt (BVerwGE 10, 169 [170 f.]). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Behauptungen des Klägers seien unbewiesen geblieben, wird aber vom Kläger mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen.

17

1.

Die Revision rügt dem Sinne nach, daß der letzten Aussage des Zeugen L. nicht aber seiner früheren schriftlichen Erklärung geglaubt worden, und daß die eidliche Zeugenaussage von L. in der ersten Instanz unberücksichtigt geblieben sei.

18

Die Prüfung, ob die schriftliche Erklärung des Zeugen L. aus dem Jahre 1953 glaubhafter ist als die spätere Aussage dieses Zeugen, ist revisionsrechtlich nicht möglich. Die Tatsacheninstanz entscheidet, ob ein Zeuge glaubhaft ist. Das Revisionsgericht kann keine eigenen tatsächlichen Feststellungen treffen.

19

Dagegen ist die Rüge begründet, daß die eidliche Aussage des Zeugen L. vor dem Landesverwaltungsgericht im Berufungsverfahren unbeachtet geblieben ist. Der Zeuge hatte unter Eid insbesondere folgendes ausgesagt: Er habe eine Zeitlang mit dem Kläger in einem Arbeitszimmer gesessen und erinnere sich, daß ihn der Kläger von Schwierigkeiten erzählt habe, die er mit der Partei habe; an Einzelheiten erinnere er sich nicht, wisse aber noch, daß er gemeinsam mit dem Kläger zum Unterricht gegangen sei. Bei seiner erneuten Vernehmung vor dem Berufungsgericht erklärte der Zeuge - ohne daß erkennbar ist, ob er auf seine frühere Aussage hingewiesen wurde -, er wisse nicht, wie der Kläger politisch eingestellt gewesen sei. Er erwähnte nicht mehr, daß er gemeinsam mit dem Kläger zum Unterricht gegangen sei.

20

Wird ein in der ersten Instanz unter Eid vernommener Zeuge in der Berufungsinstanz - diesmal uneidlich - erneut vernommen, so gehört auch die erste Aussage zum Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 72 Abs. 1 MRVO 165). Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht die eidliche Aussage des Zeugen Lesen berücksichtigt hat, als es sich die Überzeugung bildete, die Behauptungen des Klägers seien unbewiesen geblieben. Die eidliche Aussage des Zeugen L. die von Landesverwaltungsgericht zugunsten des Klägers verwertet worden war, konnte von Bedeutung für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein: Die "Schwierigkeiten", die der Kläger nach seiner Behauptung mit der NSDAP hatte, bedurften der Klärung. Es konnte auch erheblich sein, ob der Kläger seinerzeit Beamtenanwärter war und mit dem Zeugen L. den "Unterricht" besuchte, oder ob er, wie der Zeuge S. ausgesagt hatte, nur als Aushilfsangestellter beschäftigt war. Das Berufungsurteil kann demnach auf der Nichtberücksichtigung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen L. beruhen.

21

2.

Die Revision rügt ferner dem Sinne nach, daß die Aussage des in der sowjetischen Besatzungszone durch einen ersuchten Richter vernommenen Zeugen H. unberücksichtigt geblieben sei. Auch diese Rüge ist begründet.

22

Das Berufungsgericht hatte den Zeugen H. auf Grund eines Beweisbeschlusses durch das Kreisgericht Zeulenroda vernehmen lassen. Es hat die unter Eid gestellte Zeugenaussage nicht verwertet, weil die Parteien nicht zum Beweistermin erscheinen konnten und der Beklagte deshalb der Verwertung der Aussage widersprochen hatte. Das war fehlerhaft:

23

Über die Notwendigkeit einer Beweiserhebung entscheidet die Tatsacheninstanz nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 62 Abs. 1 MRVO 165). Die Vernehmung von Zeugen richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 63 MRVO 165). Die Schwierigkeiten, die einer Vernehmung von Zeugen entgegenstehen, die in der sowjetisch besetzten Zone wohnen, sind allgemein bekannt. Entschloß sich das Berufungsgericht dennoch, den Zeugen H. von einem Gericht in der sowjetischen Besatzungszone vernehmen zu lassen, so bediente es sich der durch § 362 ZPO eröffneten Möglichkeit der Beweisaufnahme durch ein anderes deutsches Gericht (Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Anm. A I zu § 362 ZPO); die sowjetisch besetzte Zone gehört zu Deutschland.

24

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Aussage des Zeugen Hoffmann nicht deshalb unverwertbar, weil die Parteien nicht zu der Verhandlung in Zeulenroda erscheinen konnten. Die allein auf äußere Schwierigkeiten zurückzuführende Unmöglichkeit eines Erscheinens der Parteien zum Beweistermin wäre bedeutungslos; in dieser Hinsicht bestehende Schwierigkeiten stehen von vornherein fest, wenn ein Beweisersuchen an ein Gericht in der sowjetisch besetzten Zone gesandt wird. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte der Kläger von dem Beweistermin Kenntnis erhalten, nicht aber der Beklagte. Bei einer Beweisaufnahme in Deutschland ist den Parteien Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357 Abs. 1 ZPO); sie sind rechtzeitig vom Termin zu benachrichtigen (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 25. Aufl., Arm. C 2 zu § 357 ZPO). Ein Verstoß gegen diese Vorschrift nacht die Beweisaufnahme im Regelfall wirkungslos (RGZ 136, 299). Diese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. So gilt sie nicht, wenn im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme eine Änderung des Beweisergebnisses nicht zu erwarten wäre (RGZ 100, 174 [176]; vgl. Rosenberg, a.a.O., § 115 III 1 c, S. 565). Ist ferner eine Wiederholung der fehlerhaft durchgeführten Beweisaufnahme nicht möglich - etwa weil der Zeuge verstorben ist -, so bleibt es der Tatsacheninstanz überlassen, die vorliegende Aussage frei zu würdigen. Ebenso liegt es hier: Den Umständen nach ist nicht zu erwarten, daß der Zeuge H. im Bundesgebiet vernommen werden kann; ebenso dürfte eine Wiederholung des Beweisersuchens an das Kreisgericht Zeulenroda - verbunden mit der Auflage, beide Parteien vom Termin zu benachrichtigen - kaum in Erwägung zu ziehen sein. In einem solchen Falle könnte auch eine privatschriftliche Erklärung einer Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, verwertet und frei gewürdigt worden, ohne daß damit der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt würde (vgl. das Urteil vom 31. August 1960 - BVerwG VIII C 391.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 130 VwGO Nr. 1 = NJW 1961 S. 279 [BGH 28.10.1960 - 4 StR 375/60]); der Beweiswert einer förmlich durchgeführten Zeugenvernehmung unter Eid in der sowjetischen Besatzungszone wird aber in der Regel, auch dann größer sein als eine privatschriftliche Erklärung, wenn den Parteien keine Gelegenheit gegeben war, der Vernehmung beizuwohnen. Ergänzend ist auf die §§ 363, 364 ZPO hinzuweisen: Unterblieb bei einer Beweisaufnahme im Ausland die Benachrichtigung der Parteien, so ist das Prozeßgericht dennoch zu einer freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet (vgl. § 364 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die sowjetische Besatzungszone gehört zwar nicht zum "Ausland"; der Rechtsgedanke von § 364 ZPO kann aber auch dann herangezogen werden, wenn deutsche Gerichte außerhalb des Bundesgebietes auf ein Beweisersuchen tätig wurden und § 357 ZPO unbeachtet ließen.

25

Demnach gehörte auch die eidliche Aussage des Zeugen H. zum Gesamtergebnis des Verfahrens, sie ist zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Diese Aussage konnte ebenfalls für die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bedeutung sein. Zwar konnte der Zeuge H. sich nicht erinnern, aus welchen Gründen der Kläger entlassen wurde und welcher Art seine Auseinandersetzung mit dem Ortsgruppenleiter der NSDAP war er hat aber nicht nur erklärt, etwas von einer solchen Auseinandersetzung zu wissen, sondern auch bekundet, daß der Kläger als Zivilanwärter angestellt war und am Vorbereitungsdienst für Beamtenanwärter teilnahm. Für die Beurteilung des Sachverhalts konnten diese Umstände erheblich sein.

26

3.

Die Revision rügt schließlich, daß die schriftliche Erklärung von Kiel und die eidesstattliche Versicherung von Riegner unbeachtet geblieben seien. Beide Erklärungen waren vom Kläger abschriftlich zu den Akten gereicht worden; die Richtigkeit der Abschriften ist von dem Beklagten nicht bezweifelt worden; sie hätte auch geprüft werden können. Für einen Urkundenbeweis waren die genannten Schriftstücke jedenfalls dann geeignet, wenn die Übereinstimmung mit dem Original festzustellen war.

27

a)

Der frühere Angestellte K. lebte, als er die genannte Erklärung abgab, im polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands. Es liegt nichts dafür vor, daß er jetzt im Bundesgebiet erreichbar ist. Die Unmöglichkeit, eine Beweisaufnahme - jedenfalls in einer Sache dieser Art - im polnisch verwalteten Gebiet Deutschlands durchzuführen, ist allgemein bekannt. Daher kan eine Zeugenvernehmung wohl nicht in Betracht. In einen solchen Falle ist an Stelle einer unmittelbaren Beweisaufnahme eine Beweisaufnahme im Wege des Urkundenbeweises möglich, wenn die schriftliche Erklärung eines nicht erreichbaren Zeugen vorliegt. Der Beweiswert einer solchen Erklärung mag gering sein; es ist aber nicht zulässig, die Verwertung einer solchen Urkunde schlechthin mit der Begründung zu verweigern, es könne sich um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handeln. Es richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, ob Angaben tatsächlicher Natur, die in einer solchen Erklärung enthalten sind, geeignet sind, bestimmte Parteibehauptungen, die in die gleiche Richtung gehen, zu bestätigen oder entgegenstehende Parteibehauptungen zu entkräften. Nur im Hinblick auf bestimmte Tatsachen, die der Feststellung bedürfen, kann entschieden werden, welchen Beweiswert zu den Akten gereichte Urkunden haben. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, ob noch andere Beweismittel vorliegen, die für die erforderliche Feststellung bedeutsam sein könnten. Die schriftliche Erklärung von Kiel betraf zwar nur die Behauptung des Klägers, er sei wegen politischer Unzuverlässigkeit von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen worden; auch diese Behauptung konnte aber auf ein Beweisanzeichen dafür führen, daß er zu den politisch Verfolgten gehörte. Auch in bezug auf dieses Beweismittel ist § 72 Abs. 1 MRVO 165 verletzt worden.

28

b)

Der Bücherrevisor Riegner, der, weil er im Bundesgebiet lebt, als Zeuge in Betracht kam, ist vom Berufungsgericht deshalb als ungeeigneter Zeuge angesehen worden, weil er nach seiner eidesstattlichen Versicherung nur Dinge berichten könne, die er von anderen Personen - damaligen Angestellten der Kreisleitung der NSDAP - erfahren habe. Der Beweiswert auch solcher Bekundungen mag im Regelfall gering sein; fehlt es aber an anderen Beweismitteln für beweiserhebliche Tatsachen, so können auch solche Bekundungen von Bedeutung, sein. Gerade in Wiedergutmachungsverfahren, in denen eine an Sicherheit grenzende Überzeugung des Tatsachengerichts vom Nachweis eines Verfolgungstatbestandes nicht zu fordern ist, bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung aller vorhandenen Beweisanzeichen. Auf ein solches konnte die Aussage von R. führen. In seiner eidesstattlichen Versicherung heißt es außerdem, der Kläger habe in Oppeln als politisch völlig unzuverlässig gegolten; schon im Hinblick auf diese Äußerung erweist sich die Ablehnung, diesen Zeugen zu hören, als eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Die sich daraus ergebende Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 61 MRVO 165) wird nicht dadurch berührt, daß der Kläger sich in der Berufungsinstanz auf diesen Zeugen nicht mehr berufen hatte; denn er verteidigte in der Berufungsinstanz ein zu, seinen Gunsten ergangenes Urteil, in dem die schriftliche Erklärung von R. verwertet worden war, und brauchte deshalb das Beweisangebot erster Instanz nicht ausdrücklich zu wiederholen.

29

Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils die Entscheidung nicht tragen, war die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

30

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es im Wiedergutmachungsverfahren einer abschließenden Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, die nur möglich ist, wenn der Kläger im Klageantrag zum Ausdruck bringt, welche Rechtsstellung er erstrebt. Es wird daher auf dem Kläger hinzuwirken sein, daß er den bisher gestellten Aufhebungsantrag durch einen Verpflichtungsantrag (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO) ergänzt.

31

Könnte nunmehr festgestellt werden, daß der Kläger Beamtenanwärter war und aus Verfolgungsgründen entlassen wurde, so wäre auch noch zu prüfen, ob er ohne die Schädigung die Rechtsstellung eines Beamten erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 25 [27] und die Urteile vom 2. Juni 1960 - BVerwG VIII C 49.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 21 BWGöD Nr. 4 = NJW/RzW 1960 S. 570 = RiA 1961 S. 159 [BVerwG 02.06.1960 - BVerwG VIII C 49.59], und vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII C 413.59 -, NJW/RzW 1961 S. 473).

32

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.800 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke