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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1960, Az.: BVerwG VIII C 49.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 49.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.07.1957 - AZ: I A 103/55

Fundstellen

  • NJW/RZW 1960, 570
  • RiA 1961, 159

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Nachweis, eine dienstliche Maßnahme, die zu einer Schädigung im Sinne von § 5 BWGöD führen konnte, sei verfolgungsbedingt gewesen, genügt im Falle der Beweisnot die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Lagen politische Gründe und dienstliche Gründe vor, auf denen die Maßnahme beruhen könnte, so ist sie als verfolgungsbedingt anzusehen, wenn nicht der Gegenbeweis erbracht ist, daß die letzteren ausschlaggebend waren.

  2. 2.

    Abgrenzung der Rechte, die ein aus Verfolgungsgründen entlassener Angestellter geltend machen kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger, der 1895 geboren ist, wurde am 1. Oktober 1935 als Diplomingenieur bei der Marinewerft in W. angestellt und erhielt die Stellung eines Abteilungsvorstandes. Der Oberwerftdirektor kündigte das Angestelltenverhältnis zum 30. September 1937; eine Kündigungswiderrufsklage des Klägers blieb erfolglos. Mit der Behauptung, er sei verfolgt worden, beantragte der Kläger, ihn im Wege der Wiedergutmachung wiederanzustellen und ihn rückwirkend vom 1. Oktober 1935 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Sein Antrag wurde abgelehnt, seine Klare und seine Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil wurde damit begründet, es sei nicht festzustellen, daß der Kläger wegen seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus entlassen worden sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren; er rügt insbesondere, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Denkgesetzen beruhe, daß der Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und die deutlich erkennbare Mitwirkung politischer Gründe für die Entlassung unbeachtet geblieben sei. Der Beklagte Beantragt, die Revision zurückzuweisen.

2

Die Revision ist begründet.

3

Das Berufungsgericht hat aus folgenden Gründen die Feststellung für unmöglich erklärt, der Kläger sei aus Verfolgungsgründen aus dem Dienst der Marinewerft entlassen worden (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] in Verbindung mit § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 [BGBl. I S. 562]): Aus dem umfangreichen, die Entlassung betreffenden Schriftwechsel, der sich bei den Personalakten befinde, ergebe sich, daß nur sachliche Vorwürfe erörtert worden seien. Wären wirklich, wie der Kläger behaupte, politische Gründe für die Entlassung maßgebend gewesen, so sei es unverständlich, daß er in seinen umfangreichen Eingaben, die die Entlassung betrafen, nicht einmal andeutungsweise und in der damals gebotenen vorsichtigen Form auf diese Gründe hingewiesen habe. Das Oberkommando der Kriegsmarine sei nach seinem eigenen Vortrag damals sehr wenig nationalsozialistisch eingestellt gewesen. Gegen ihn spreche auch, daß ihn die Deutsche Arbeitsfront (DAF) in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten habe. Darauf, daß er sich geweigert habe, der NSDAP und deren "Opferring" beizutreten, könne die Entlassung nicht zurückgeführt werden. Möglicherweise hätten sich Spannungen ausgewirkt, die seinerzeit zwischen den militärischen und den zivilen Stellen der Werft bestanden hätten; die Auseinandersetzungen, die sich daraus ergeben hätten, könnten zu seiner Entlassung geführt haben. Daß die politische Unzuverlässigkeit des Klägers mitursächlich gewesen sei, könne aber auch dann nicht festgestellt werden, wenn - wie er behaupte - einzelne Blätter in den Personalakten fehlten, die ihn als politisch unzuverlässig darstellten. Das Oberkommando der Kriegsmarine habe damals dem Nationalsozialismus ferngestanden; der Zeuge S. habe außerdem bekundet, daß dem Sicherheitsdienst (SD) die politische Einstellung des Klägers bei dessen Anstellung bekannt gewesen sei. Mehrere Verhaftungen des Klägers - abgesehen von einer Verhaftung im Jahre 1933 - seien nach der Entlassung erfolgt und hätten im Zusammenhang mit einem Spionageverdacht gestanden; für den Grund der Entlassung ergebe sich daraus nichts. Auf den Spionageverdacht sei es auch zurückzuführen, daß später einige Firmen, die Rüstungsaufträge auszuführen gehabt hätten, seine Beschäftigung abgelehnt hätten.

4

Die angefochtene Entscheidung ist damit nicht ausreichend begründet. Angesichts der Beweisnot, in der sich die Geschädigten befinden, die nachzuweisen haben, daß eine dienstrechtlich begründete Maßnahme verfolgungsbedingt war, ist den Antragstellern, die dies geltend machen, regelmäßig eine Beweiserleichterung in dem Sinne zu gewähren, daß der Nachweis, das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes sei überwiegend wahrscheinlich, die Beweisanforderungen erfüllt (Urteile vom 26. August 1959 - BVerwG VIII C 12.59 -, DÖV 1960 S. 27 = MDR 1960 S. 77 = NJW/RzW 1960 S. 44; vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 86.59 - und vom 24. Februar 1960 - BVerwG VIII C 37.59 -). Ist nicht abschließend festzustellen, daß die dienstlichen Gründe ausschlaggebend waren, so ist die Maßnahme als verfolgungsbedingt anzusehen (BVerwGE 9, 119 [120]). Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen politischer Entlassungsgründe verneint hat, beruhen die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf einem inneren Widerspruch.

5

In dem dem angefochtenen Urteil vorangegangenen Bescheid nach § 57 MRVO 165 war das Berufungsgericht davon ausgegangen, die vorliegenden Personalakten, aus denen sich nichts über politische Hintergründe der Entlassung ergab, seien vollständig. Auf Grund dieser Annahme war die Behauptung des Klägers als widerlegt zu erachten, die dahin ging, die Ursächlichkeit der politischen Bedenken ergebe sich aus den Umständen. Denn die weiteren Umstände, auf die sich der Kläger berufen hatte, wurden im Wege freier Beweiswürdigung, die dem Berufungsgericht oblag (§§ 72, 82 MRVO 165), für unzureichend erklärt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts machten sie das Mitwirken politischer Entlassungsgründe nicht überwiegend wahrscheinlich; das Berufungsgericht hielt - ebenfalls im. Wege freier Beweiswürdigung - die aus den Personalakten ersichtlichen sachlichen Entlassungsgründe für ausschlaggebend. Der Kläger hatte aber mit Beweisangeboten bestritten, daß die Personalakten vollständig seien, und behauptet, daß zahlreiche Aktenstücke mit Hinweisen auf politische Entlassungsgründe fehlten. Das Berufungsgericht ist diesen Beweisangeboten nicht nachgegangen und hat im angefochtenen Urteil die Richtigkeit dieser Behauptungen jedenfalls insoweit unterstellt, als es den Sachverhalt unter der Annahme geprüft hat, es fehlten einzelne Aktenstücke, die den Kläger als politisch unzuverlässig darstellten. Zwar gingen die Behauptungen des Klägers noch weiter, aber darauf kommt es nicht an. Denn mit der genannten Annahme verließ das Berufungsgericht die entscheidende Voraussetzung (die Vollständigkeit der vorliegenden Personalakten) für die Beurteilung des Sachverhalts, die es der Begründung des Bescheides zugrunde gelegt hatte. Deshalb ist es auch nicht möglich, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils durch die Gründe des vorangegangenen Bescheides zu ergänzen, auf die darin Bezug genommen wurde.

6

Wird davon ausgegangen, es seien einzelne Schriftstücke mit Hinweisen auf die politische Unzuverlässigkeit des Klägers aus den Personalakten entfernt worden, so kommt es für die Beurteilung der Frage, ob sich aus diesen Hinweisen die Mitursächlichkeit politischer Gründe für die Entlassung des Klägers ergibt, auf den Inhalt der Schriftstücke an. Wäre hinsichtlich dieser Frage eine Beweisaufnahme durchgeführt worden, so wäre deren Ergebnislosigkeit zu Lasten des Klägers gegangen. Auch der Nachweis, weitere Aktenstücke hätten zwar bestanden, seien jetzt aber nicht mehr vorhanden, hätte noch nicht zur Bestätigung der Behauptung des Klägers geführt, es hätte sich um Aktenstücke mit den genannten politischen Hinweisen gehandelt. Da aber auf eine Beweisaufnahme verzichtet wurde, mußte diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

7

Aus diesen - als vorhanden gewesen unterstellten - Aktenstücken allein wäre einerseits zwar noch nicht notwendig darauf zu schließen gewesen, politische Entlassungsgründe seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend gewesen; andererseits wäre aber auch die Feststellung, die aus den Akten ersichtlichen sachlichen Gründe seien ausschlaggebend gewesen, im Hinblick auf weitere Beweisanzeichen, die für einen politischen Hintergrund der Entlassung sprachen, ohne weitere Sachaufklärung nicht möglich gewesen. Die Gründe, die im angefochtenen Urteil für die dahingehende Feststellung angeführt werden, verlieren angesichts der erwähnten Annahme ihre Kraft: Die Feststellung, das Oberkommando der Kriegsmarine sei nicht nationalsozialistisch eingestellt gewesen, war wegen des weiteren Hinweises, es hätten Spannungen zwischen den militärischen und den zivilen Stellen der Werft bestanden, unerheblich, solange der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen war, die Einflüsse der Partei und der Staatsschutzorgane hätten sich über die zivilen Stellen der Werft ausgewirkt. Aus dem Umstand, daß der SD in Kenntnis der politischen Einstellung des Klägers - die nach dessen Behauptung eine dem Nationalsozialismus feindliche war - dessen Anstellung geduldet habe, kann nicht geschlossen werden, daß deshalb ein politischer Hintergrund für dessen spätere Entlassung nicht anzunehmen sei. Die späteren Verhaftungen des Klägers standen nach dessen Behauptung im Zusammenhang mit Verfolgungen, denen er seit 1933 ausgesetzt war. Wenn sich aus ihnen auch unmittelbar nichts für die Gründe der Dienstentlassung entnehmen läßt, blieb doch seine Behauptung bedeutsam, der Spionageverdacht habe in Wahrheit nicht bestanden und sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn zu verfolgen. Ohne dieser unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen, durfte das Berufungsgericht die späteren Verhaftungen nicht für unerheblich erklären; nach seinen eigenen Feststellungen war außerdem die im Jahre 1933 erfolgte Verhaftung noch nicht auf den späteren Spionageverdacht zurückzuführen; auch aus ihr ergibt sich ein Beweisanzeichen für das Vorliegen von Verfolgungsgründen. Ein gegenteiliges Beweisanzeichen mag sich aus dem Umstand ergeben, daß der Kläger in dem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren von der DAP vertreten wurde; es wird aber im angefochtenen Urteil nur am Rande und im Zusammenhang mit nicht durchgreifenden Erwägungen erwähnt.

8

Da die Urteilsbegründung wegen des in ihr enthaltenen inneren Widerspruchs nicht tragfähig ist, kommt es auf die weiteren Revisionsrügen, die die tatsächlichen Feststellungen im einzelnen betreffen, nicht an. Es kann zur Zeit noch nicht festgestellt werden, daß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen politischer Entlassungsgründe spricht und daß die dienstlichen Entlassungsgründe ausschlaggebend gewesen sind.

9

Das Verfahren war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen. An Hand der vorstehend dargelegten Beweisregeln wird der Sachverhalt nochmals aufzuklären sein, falls der Kläger nicht schon aus anderen Gründen erfolglos bleibt. Solche Gründe könnten sich aus folgenden Erwägungen ergeben:

10

Der Kläger war, als er entlassen wurde, Angestellter. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß er zum Kreise der Angestellten gehörte, die einen Anspruch auf. Versorgung nach beamtenrechtlichen Gründen hatten oder ohne die Schädigung erlangt hätten (§ 21 Abs. 1 BWGöD). Gehörte er nicht zu diesem Personenkreis, so könnte er - falls seine Schädigung zu erweisen wäre - einen Anspruch auf Wiederanstellung als Angestellter (§§ 21 Abs. 2, 9 BWGöD) nicht mehr geltend machen, da er die Altersgrenze überschritten hat. Er könnte allerdings unter der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD geltend machen, er wäre im ungestörten Verlauf seiner Dienstlaufbahn noch in das Beamtenverhältnis übernommen werden; dann stände ihm nämlich Beamtenversorgung gemäß § 11 BWGöD zu (vgl. das Urteil vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 61.59 -, NJW/RzW 1960 S. 93 = RiA 1960 S. 88). Auch dafür fehlt es aber bisher an Anhaltspunkten; der Kläger hatte zur Zeit seiner Entlassung das vierzigste Lebensjahr schon überschritten und hat bisher nicht hinreichend dargetan, welche Beamtenstelle für ihn zur Verfügung gestanden hätte. Könnte er nur das Recht eines entlassenen Angestellten nach § 21 Abs. 2 BWGöD geltend machen, das mit der Erreichung der Altersgrenze gegenstandslos wurde, so hätte er keinen Versorgungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTCöD gehabt. Ein Anspruch auf Bezüge nach § 21 a Abs. 1 BWGöD wäre ihm erst nach Ablauf der dort bestimmten Dienstzeit von fünfzehn Jahren und nur bis zur Erreichung der Altersgrenze zuzusprechen; ein solcher führte aber nicht zur Versorgung auf Lebenszeit.

11

Der Kläger hat allerdings, wie der im Berufungsverfahren gestellte Antrag ergibt, geltend machen wollen, er sei durch Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis geschädigt worden (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c, 21 Abs. 3 BWGöD). Darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Keinesfalls würde ein unter diesem Gesichtspunkt erhobener Wiedergutmachungsanspruch dazu führen können, daß dem Kläger schon mit Wirkung vom Tage der Anstellung (1. Oktober 1935) das Recht auf nachträgliche Übernahme in das Beamtenverhältnis zuzusprechen wäre. Denn selbst wenn aus Verfolgungsgründen seine Einstellung als Beamter abgelehnt und stattdessen nur seine Anstellung im Privatdienstverhältnis erfolgt wäre - wofür nichts vorliegt -, würde darin keine zur Wiedergutmachung berechtigende Schädigung liegen; § 5 BWGöD, der die zur Wiedergutmachung berechtigenden Tatbestände abschließend aufzählt (BVerwGE 3, 86 [87]), nennt keine solche Schädigung. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD ist nur dann anwendbar, wenn die Übernahme in das Beamtenverhältnis unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abgelehnt worden ist (vgl. § 21 Abs. 3 BWGöD). Zu dem Tatbestand der Vorschrift gehört es regelmäßig, daß der Angestellte ein Gesuch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt hatte und daß dieses Gesuch ausdrücklich abgelehnt oder durch eine andere Maßnahme gegenstandslos geworden ist (vgl. das Urteil vom 13. Januar 1960 - BVerwG VIII C 86.59 -); außerdem müssen die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Anwendung rechtsstaatlicher Grundsätze vorgelegen haben, Feststellungen, die die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD betreffen, fehlen bisher.

12

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.900 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke