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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1959, Az.: BVerwG VIII C 61.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1959
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Kassel - 19.08.1955 - AZ: OS I 50/54

Fundstellen

  • DÖV 1960, 397 (amtl. Leitsatz)
  • NJW/R.z.W. 1960, 93
  • R.i.A. 1960, 88

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein durch Entlassung geschädigter Arbeiter oder Angestellter kann auch dann, wenn seine Überführung in das Beamtenverhältnis nicht abgelehnt worden ist, im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD geltend machen, er wäre ohne Schädigung Beamter geworden und befördert worden.

  2. 2.

    Ist nicht zu klären, in welcher beamtenrechtlichen Laufbahn ein durch Entlassung geschädigter Arbeiter oder Angestellter später Beamter geworden wäre, so ist es nicht fehlerhaft, wenn im Wiedergutmachungbescheid seine Aussichten, Beamter zu werden und befördert zu werden, im Rahmen der Laufbahn ermittelt werden, in die er nach 1945 eingetreten ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Maetzel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. August 1955 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der 1906 geboren ist, war von 1929 bis 1933 mit Unterbrechungen als Zeitarbeiter bei der Deutschen Reichsbahn, Reichsbahndirektion Hannover, beschäftigt, wurde 1934 als ständiger Arbeiter eingestellt und war im Jahre 1936 bei einem. Weichenbautrupp, später als Güterbodenarbeiter tätig. Im April 1936 wurde er entlassen, weil er Ernster Bibelforscher war, sich an der letzten Wahl nicht beteiligt und den "Deutschen Gruß" verweigert hatte. Er wurde im September 1945 erneut als Reichsbahnarbeiter angestellt. Im Dezember 1946 wurde er aus Gründen der Wiedergutmachung nachträglich zur Weichenwärterlaufbahn zugelassen. Er wurde ausgebildet und geprüft, im Juli 1947 in die Anwärterliste für diese Laufbahn aufgenommen und im Januar 1948 mit Wirkung vom 1. Juli 1947 zum Weichenwärter ernannt; nachträglich erhielt er eine Ernennungsurkunde, durch die er rückwirkend in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. Im April 1949 wurde er zur Prüfung als Stellwerksmeister zugelassen und nach Ablegung einer Prüfung mit Wirkung vom 1. April 1951 zum Stellwerksmeister befördert; sein Rangdienstalter wurde auf den 1. April 1951, sein Besoldungsdienstalter auf den 1. Januar 1947 festgesetzt 1951 stellte der Kläger einen Wiedergutmachungsantrags; er bat um Verbesserung seines Rangdienstalters und um die Prüfung, ob er zum Oberstellwerksmeister befördert werden könne. Mit Wirkung vom 1. April 1953 wurde er darauf mit einem Rangdienstalter von diesem Tage zum Oberstellwerksmeister befördert; danach wurde sein Wiedergutmachungsantrag abgelehnt.

2

Mit der dagegen erhobenen Klage beantragte der Kläger Aufhebung des Ablehnungsbescheides. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Klagantrag. Auf die Berufung der Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Der Kläger könne gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291, 354) geltend machen, daß er wegen der verfolgungsbedingten Entlassung nicht Beamter geworden und nicht befördert worden sei. Schon vor der Entlassung habe er sich wiederholt um die Zulassung zur Beamtenlaufbahn bemüht. Nur wegen der ihm drohenden Entlassung habe er kein förmliches Gesuch eingereicht. Dieser Fell stehe dem einer formellen Ablehnung eines Übernahmegesuchs gleich. Wegen seiner vorzüglichen Leistungen wäre er im Falle eines solchen Gesuchs Beamter geworden und später auch befördert worden. Er habe aber die ihm zustehende Wiedergutmachung schon erhalten. Bei der Nachzeichnung seiner regelmäßigen Dienstlaufbahn als Beamter (in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) sei von den Aussichten, auszugehen, die er in der Weichenwärterlaufbahn gehabt hätte; denn diese Laufbahn habe er 1945 freiwillig gewählt. Gleichartige Laufbahnen, wie etwa die Rottenführerlaufbahn, seien im Rahmen der genannten Vorschrift jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hätten als die Laufbahn, die der Geschädigte gewählt hätte. Auch auf Vergleichsfälle aus der Feldeisenbahnerlaufbahn könne sich der Kläger nicht berufen, weil es nicht der Regel entsprochen hätte, wenn Beamte in den besetzten Gebieten zum Einsatz gelangt und dort schneller befördert worden wären.

3

Die Weichenwärterlaufbahn sei ihm erst 1943 eröffnet gewesen. Vorher habe er wegen des damals vorgeschriebenen Höchstalters von 30 Jahren die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllt; Ausnahmen seien zwar zulässig gewesen, hätten aber nicht der Regel entsprochen und hätten vor allem Bewerbern gegolten, die schon längere Zeit bei der Reichsbahn gewesen seien. 1943 sei das Höchstalter auf 45 Jahre heraufgesetzt worden; deshalb sei er mit Recht rückwirkend auf diesen Zeitpunkt auf die Bewerberliste gesetzt worden. Auf dieser Grundlage sei die weitere Entwicklung seiner Dienstlaufbahn zutreffend nachgezeichnet worden. Von den ihm zunächst liegenden Bewerbern für diese Laufbahn befänden sich zehn in der sowjetisch besetzten Zone, seien sechs gestrichen und im übrigen zehn 1947, acht 1948, drei 1949 und vier noch später Weichenwärter geworden. Demnach sei seine Behauptung, die Masse der Mitbewerber sei schon 1944 Weichenwärter geworden, unrichtig. Außer ihm seien vier der damaligen Bewerber Stellwerksmeister, davon zwei vor ihm, geworden und nur einer der Mitbewerber Oberstellwerksmeister. Er sei also unter 43 Bewerbern als dritter Stellwerksmeister und als zweiter Oberstellwerksmeister geworden. Seinem Wiedergutmachungsanspruch sei demnach Rechnung getragen worden. Das gelte auch dann, wenn sich die Laufbahn einiger Kollegen noch etwas günstiger als die seinige entwickelt hätte. Auf Einzelfälle komme es nicht an, weil, wenn viele Vergleichsfälle vorlägen, der Durchschnitt maßgebend sei.

4

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er rügt, daß § 9 Abs. 2 BWGöD verletzt und der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden sei; insbesondere seien Vergleichsfälle, auf die er sich berufen habe, nicht beachtet, die damaligen Laufbahnvorschriften unrichtig gewürdigt und die Beförderungsaussichten in der Rottenführerlaufbahn und in der Feldeisenbahnerlaufbahn zu unrecht außer Betracht gelassen worden.

5

Die Beklagte hält die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend und dessen tatsächliche Feststellungen für verbindlich.

6

II.

Die Revision ist zulässig und begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

7

Der Kläger macht einen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung geltend, er bekämpft den Ablehnungsbescheid der Beklagten, weil diesem Rechtsanspruch nicht entsprochen worden sei (§ 35 Abs. 2 VGG); deshalb kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz an. Die hier einschlägigen Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes sind daher in ihrer jetzigen Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) anzuwenden. Sachlich ändert sich dadurch nichts, weil die erwähnten Vorschriften (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c, 9 Abs. 2, 21 BWGöD) nur zum Zwecke der Klarstellung neu gefaßt worden sind (vgl. Anders, Kommentar zum Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl. Anm. Cc zu § 5, 3a zu § 9, 4 zu § 21).

8

Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß der Kläger durch die Ablehnung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWGöD) geschädigt worden ist; es beurteilt seinen Wiedergutmachungsanspruch deshalb nach § 21 Abs. 3 BWGöD. Nach den eigenen Feststellungen des Berufungsurteils lagen die Voraussetzungen für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis, jedoch zur Zeit der Schädigung nicht vor. Deshalb war die genannte Vorschrift schon nach ihrer alten Fassung unanwendbar. In ihrer jetzigen Fassung stellt sie ausdrücklich klar, daß nur solche Angestellten oder Arbeiter unter sie fallen, die im "Verlaufe ihrer Beschäftigung" nicht in das Beamtenverhältnis übergeführt worden sind.

9

Der Kläger kann aber auch im Rahmen von § 21 Abs. 1 BWGöD geltend machen, er wäre ohne die verfolgungsbedingte Entlassung später Beamter und als solcher befördert worden; das ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes, das alle sich aus der Schädigung ergebenden Folgen erfassen will (vgl. Anders a.a.O., Anm. 4 zu § 21).

10

Deshalb ist im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, der auch im Falle des § 21 Abs. 1 BWGöD entsprechend anzuwenden ist, zu prüfen, welchen Anspruch der Kläger wiedergutmachungsrechtlich hat. Da er bereits wiederangestellt worden ist (§ 9 Abs. 1 BWGöD), kommt es allein darauf an, ob ihm schon die Rechtsstellung und die Besoldung gewährt worden sind, die er ohne Schädigung voraussichtlich im Verlaufe seiner Dienstlaufbahn erreicht hätte. Es kann dabei ungeprüft bleiben, ob das Rangdienstalter, dessen Verbesserung der Kläger erstrebt, einen Teil seiner "Rechtsstellung" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD bildet; denn im Falle einer Verbesserung seines Besoldungsdienstalters könnte sich jedenfalls eine Verbesserung seiner "Besoldung" ergeben.

11

Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, in der Weichenwärterlaufbahn wäre der Kläger voraussichtlich nicht früher Beamter geworden und befördert worden, als die Beklagte ihm dies bereits zugestanden hat. Dabei wendet es Vorschriften an, die als Amtsblattverfügungen ergangen sind, und verwertet zahlreiche Vergleichsfälle. Es kann offenbleiben, ob die genannten Vorschriften als Rechtsvorschriften anzusehen sind, die, weil sie nicht zum Bundesrecht gehören, unüberprüfbar wären (§ 56 Abs. 1 BVerwGG), oder ob auch ihre Anwendung zu den tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 56 Abs. 2 BVerwGG zu rechnen ist. Zulässige und begründete Revisionsrügen liegen hinsichtlich dieser Feststellungen nicht vor.

12

Das Berufungsgericht hat aber bei der Nachzeichnung der voraussichtlichen Dienstlaufbahn des Klägers zu Unrecht nur dessen Aussichten in der Weichenwärterlaufbahn berücksichtigt diese Einschränkung der Prüfung beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD. Schon die ursprüngliche Fassung dieser Vorschrift meinte die individuelle Laufbahn des Beschädigten, wie sie sich voraussichtlich ergeben hätte, wenn nicht entlassen worden wäre (vgl. BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54] [318]). Die Nachzeichnung dieser individuellen Laufbahn ist grundsätzlich unabhängig von Laufbahnvorschriften und feststellbaren Regeln der Verwaltungspraxis vorzunehmen. Diese sind nur insofern von Bedeutung, als sich aus ihnen ergeben kann, auf welche Weise der Werdegang des Geschädigten ohne Schädigung voraussichtlich Abgelaufen wäre. Es kann nicht darauf ankommen, wie sich der durch die Schädigung bedingte Werdegang des Geschädigten später gestaltet hat. Deshalb muß es grundsätzlich auch unberücksichtigt bleiben, auf welche Weise dieser nach 1945 erneut in den öffentlichen Dienst gekommen und in welcher Weise er später vorangekommen ist. Die im Jahre 1945 getroffene Entscheidung des Klägers, sich für die Weichenwärterlaufbahn zu bewerben, ermöglicht noch nicht den Rückschluß, daß er sich auch im Jahre 1936 für diese Laufbahn entschieden hätte.

13

Es kommt daher darauf an, in welcher Laufbahn des Eisenbahndienstes der Kläger seinerzeit Beamtenanwärter und Beamter geworden wäre. Er war zuletzt Güterbodenarbeiter. Auf eine bestimmte Laufbahn des Eisenbahndienstes war er damit noch nicht festgelegt. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß er die Weichenwärterlaufbahn oder eine andere Laufbahn des Eisenbahndienstes gewählt hätte, um Beamter zu werden; sie ergeben nur, daß es sein Bestreben war, überhaupt Beamter zu werden, und daß er sein Ziel voraussichtlich auch erreicht hätte.

14

Unter diesen Voraussetzungen könnten die Ausführungen des angefochtenen Urteils im Ergebnis zutreffend sein. Denn wenn sich keine überwiegende wahrscheinlichkeit dafür ergibt, daß die individuelle Dienstlaufbahn eines Geschädigten gerade in einer bestimmten Richtung verlaufen wäre, so fehlt auch die Möglichkeit eines Nachweises dafür, daß er in einer anderen als der nach 1945 gewählten Laufbahn schneller Beamter geworden und befördert worden wäre. Auch im Wiedergutmachungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der sich auf eine bestimmte Rechtsfolge beruft, die nachteiligen Folgen des Umstandes zu tragen hat, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht zu erweisen sind.

15

Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben aber noch nicht, daß der genannte Grundsatz hier anzuwenden ist. Dadurch, daß das Berufungsgericht alle die Möglichkeit einer anderen Laufbahngestaltung betreffenden Erwägungen ausgeschaltet hat, hat es die abschließende Feststellung unmöglich gemacht, voraussichtlich wäre der Kläger auch in einer anderen als der Weichenwärterlaufbahn nicht eher Beamter geworden und befördert worden.

16

Es fehlen insbesondere Feststellungen zu der Frage, ob der Kläger vor 1943 die Möglichkeit gehabt hätte, zur Rottenführerlaufbahn zugelassen zu werden. Galten insoweit die gleichen Anforderungen, die für die Weichenwärterlaufbahn galten, so würde das, was im angefochtener Urteil für die letztere ausgeführt wird, auch für die erstere gelten. Hätte der Kläger aber leichter in die Rottenführerlaufbahn kommen können, so würde vermutlich angenommen werden können, er hätte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil er ein fähiger und um schnelles Fortkommen bemühter Arbeiter war. Würde sodann auf Grund von Vergleichslaufbahnen festzustellen sein, daß Angehörige der Rottenführerlaufbahn schneller befördert worden wären, so würde der Kläger sich darauf berufen können. Insoweit bedarf es also einer nochmaligen Prüfung.

17

Das gleiche gilt für die Aussichten, die der Kläger im Feldeisenbahndienst gehabt hätte. Soweit im bisherigen Verfahren von einer Feldeisenbahnerlaufbahn gesprochen worden ist, sind vermutlich nicht die zur Wehrmacht abgestellten Eisenbahner gemeint, sondern die Eisenbahner, die ohne Änderung ihres Dienstverhältnisses von der Reichsbahn in den besetzten Gebieten eingesetzt waren. Das angefochtene Urteil befaßt sich nicht mit der Frage, welche Aussichten für den Kläger im Falle eines solchen Einsatzes bestanden hätten. Diese Frage durfte nicht deshalb ungeprüft bleiben, weil ein solcher Einsatz nicht der "Regel" entsprochen hätte. Ergab sich für Feldeisenbahner dieser Art eine Möglichkeit des schnelleren Fortkommens, so könnte sich auch der Kläger darauf berufen, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestände, daß er seinen Dienst auf diese Weise fortgesetzt hätte. Diese Frage liegt im Bereich der noch nicht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und kann vom Revisionsgericht nicht beantwortet werden.

18

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG).

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel