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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.2000, Az.: BVerwG 2 WD 39.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unfallflucht; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht als Dienstvergehen; Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt; Verhängung eines Beförderungsverbots im gesetzlichen Mindestumfang von einem Jahr als Disziplinarmaßnahme; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.2000
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 39.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 30326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 11.04.2000 - AZ: 1 VL 2/00

Prozessgegner

Stabsunteroffizier ... geboren am ...

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Dezember 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Braun, Stabsunteroffizier Dunkel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 11. April 2000 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens sowie im Ausspruch über die Kosten und Auslagen aufgehoben.

Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr verhängt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 22 Jahre alte Soldat bestand im Juli 1997 das Abitur.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. September 1997 zur ... einberufen und am 3. September 1997 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier Jahre festgesetzt; sie endet mit Ablauf des 31. August 2001.

3

Der Soldat wurde am 30. September 1998 zum Unteroffizier und am 16. Mai 2000 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. November 1997 zur ... Flugabwehrradarkanonier versetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 9. Juni bis 25. September 1998 zur ... nahm er am Unteroffizierlehrgang Teil 1 mit der Abschlussnote "befriedigend" teil. Zum 1. Oktober 1999 wurde er zur ... als Fliegerfaustunteroffizier versetzt.

5

Der Soldat erhielt am 25. September 1998 folgenden Beurteilungsvermerk als Anlage zum Lehrgangszeugnis:

"OGefrUA H. ist ein selbstbewusster Soldat, der sich im Prozess der Reife und Entwicklung befindet. Bei weiterer Ausprägung seiner vorhandenen guten Anlagen kann er sich zu einem sehr aktiven und ehrgeizigen Unteroffizier entwickeln.

Durch seine Offenheit, Gesprächsbereitschaft und sein positives Menschenbild zeigte er gute Ansätze zur zeitgemäßen Menschenführung.

Auf Ausbildungen bereitet er sich gut vor und erstellt zweckmäßige Hilfsmittel. Trotzdem muss er sich mehr auf das Wesentliche konzentrieren, um Ziele einfacher und rationeller zu erreichen.

H. konnte sich nicht voll in die Gruppe integrieren, da er zeitweise zu Überheblichkeit und Arroganz neigte.

Aussagen zur körperlichen Belastbarkeit können nicht getroffen werden, da H. während der Abschlussübung gesundheitsbedingt ausfiel.

AmilA-Marsch30 km:264 min
AmilA-Lauf3000 m:12:13 min."
6

Am 15. Dezember 1998 erhielt er folgenden Beurteilungsvermerk als Anlage zum Lehrgangszeugnis:

"Unteroffizier H. ist ein ruhiger und besonnener Führer. Aufgrund seiner kurzen Dienstzeit fehlt ihm im Führungsverhalten noch die notwendige Erfahrung und Abgeklärtheit.

H. ist ein pflichtbewusster und gewissenhafter Soldat. Seine gute geistige Beweglichkeit lässt ihn Situationen schnell erfassen und auftragsorientiert handeln.

Seine Einsatzbereitschaft und Motivation während des gesamten Lehrganges war gut.

Die gezeigten Schwächen in der Methodik der Ausbildung werden mit der Zeit und der wachsenden Erfahrung kompensiert werden. Im LE zeigte er anfänglich ausreichende Leistungen, die er am Lehrgangsende auf gute bis sehr gute Leistungen steigern konnte.

In allen anderen Ausbildungsgebieten zeigte er befriedigende Leistungen.

H. konnte sich während des gesamten Lehrgangs kontinuierlich steigern.

H. ist physisch und psychisch voll belastbar. Eine Steigerung ist noch möglich.

Unteroffizier H. ist der Leistungsspitze des Lehrganges zuzuordnen.

Bei Unteroffizier H. ist eine Eignung zum Feldwebel erkennbar."

7

In der aus Anlass des disziplinargerichtlichen Verfahrens erstellten Beurteilung vom 18. November 1999 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten in den "Einzelmerkmalen" sechsmal mit "3" und fünfmal mit "4" bewertet. In der freien Beschreibung wurde er wie folgt charakterisiert:

"Uffz H. verfügt über ein noch ausreichendes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Er verfügt über gute geistige Anlagen, die er aber im dienstlichen Bereich nicht voll ausschöpft. In seiner Arbeit ist er gelegentlich zu oberflächlich. Er bedarf der kontinuierlichen Führung und Lenkung durch seinen Zugführer, um zu Arbeitsergebnissen zu gelangen, die den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden. Er erledigt seine Aufgaben als Vorgesetzter formal richtig, ist im Umgang mit seinen Untergebenen aber oft zu kollegial und lässt den nötigen Abstand vermissen. Auf Grund seines Alters sucht er eher Kontakt zu gleichaltrigen Unteroffizieren des Ausbildungszuges. Er ist körperlich voll belastbar. Er wirkt gelegentlich noch etwas unreif. Obwohl er dienstlichen Belangen durchaus aufgeschlossen gegenüber steht und über das Interesse an weiterführender Verantwortung verfügt, lässt das augenblickliche Leistungsbild eine höherwertige Führungsverwendung nicht zu."

8

In der Sonderbeurteilung vom 14. November 2000 erhielt der Soldat in den "Einzelmerkmalen" dreimal die Wertung "5" und achtmal die Wertung "4". In der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:

"SU H. hat sich zu seinem Vorteil entwickelt. Er ist sich seiner Verantwortung als Vorgesetzter bewußt, setzt sich tatkräftig ein und erfüllt die Aufträge seines Zugführers selbständig, schnell und sorgfältig. In seinem Auftreten als Vorgesetzter ist er sicher und bestimmt. Es gelingt ihm ohne Schwierigkeiten, sich gegenüber seinen Untergebenen durchzusetzen. Die Ausbilder des AusbZg KRK erkennen sein fachliches Wissen an, er genießt ihr Vertrauen. Durch seine etwas lockere Art fördert er ein gutes Zusammengehörigkeitsgefühl und Arbeitsklima. Im Umgang mit Vorgesetzten ist er aufgeschlossen. Er stellt sich auf seine Soldaten ein und findet Anerkennung. Er identifiziert sich mit seiner derzeitigen Verwendung als FlgFstUffz und den damit verbundenen Tätigkeiten. Er teilt die Belastungen mit seinen Untergebenen und ist körperlich belastbar. Er hat das volle Vertrauen seines Zugführers erworben."

9

Der Zeuge Hauptfeldwebel R. hat als Vertreter des Disziplinarvorgesetzten vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, der Soldat sei ein ruhiger, unauffälliger Unteroffizier. Trotz seiner hochwertigen Schulbildung sei er bei den Unteroffizieren nicht der "Crack". Eine Eignung des Soldaten zum Feldwebel sehe er, der Zeuge, nicht. Der Soldat sei bei den Unteroffizier-Abenden dabei; er engagiere sich aber nicht und helfe nur, wenn man ihn rufe.

10

Sowohl der Auszug aus dem Zentralregister vom 9. November 2000 als auch der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 9. August 2000 enthalten außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen.

11

Der Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur und das Leistungsabzeichen jeweils in Gold zu tragen.

12

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.846,81 DM brutto, 2.424,12 DM netto.

13

Der Soldat hat Verbindlichkeiten von ca. 10.000 DM aus einem Pkw-Kauf, die er in Raten von monatlich 409 DM abzahlt. Ansonsten hat er nach seinen Angaben keine Schulden. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse bezeichnete er vor dem Senat als "geordnet".

14

II

In dem sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht Kassel durch Strafbefehl vom 17. Juni 1999 - 234 Js 10449.0/99 -, rechtskräftig seit 7. Juli 1999, wegen Unfallflucht gegen den Soldaten eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 DM sowie ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge jeder Art auf die Dauer von einem Monat.

15

In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der ... vom 12. Oktober 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 24. Februar 2000, den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und stellte das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, 3. Alternative WDO ein.

16

Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:

"Der Soldat bestätigt die Richtigkeit des im Strafbefehl geschilderten objektiven Geschehensablaufs. Er lässt sich ein, er habe am fraglichen Tag drei Kameraden vom Hauptbahnhof in ... zur Kaserne in ... abgeholt. Es sei 20.45 Uhr gewesen.

Beim Ausparken sei er nicht einmal Schrittgeschwindigkeit gefahren. Er habe einen kleinen Ruck verspürt. Er habe angenommen, dass dies mit seinen Bremsen zusammengehangen habe. Er sei sicherheitshalber jedoch noch einmal ausgestiegen und habe sich umgesehen. Er habe jedoch keinen Schaden feststellen können. Auch an einem neben ihm stehenden Fahrzeug habe er keinen Schaden feststellen können. Er sei deshalb wieder eingestiegen und von diesem Parkplatz weggefahren, da er bemerkt hatte, dass an dieser Stelle Parken nicht erlaubt sei. Er habe dann auf dem Parkplatz des Hauptbahnhofs geparkt. Die Entfernung beträgt ca. 500 m. Nach Ankunft seiner Kameraden sei er mit diesen zur Kaserne in Fuldatal gefahren.

Den drei Kameraden, die der Soldat am Bahnhof abholte, habe er von dem Vorfall nichts berichtet. Diese hätten ihn auch nicht auf eine Beschädigung an seinem Fahrzeug angesprochen.

Die Polizei suchte am 09. März 1999 die Schwester des Soldaten unter seiner Heimatadresse auf und fragte nach ihm, dem Soldaten, wegen des Unfalls.

Der Soldat lässt sich ein, seine Schwester habe ihn von dem Besuch der Polizei nicht unterrichtet.

Der Soldat lässt sich weiter ein: Am 10. März 1999 habe er in der Kaserne an seinem Kofferraum hantiert. Dabei sei sein Blick zufällig auf eine kleine Beschädigung an der linken hinteren Fahrzeugecke gefallen. Jetzt erst sei ihm klar geworden, dass der wahrgenommene 'Ruck' nicht nur vom Bremsen hergerührt habe, sondern vom Berühren eines anderen Fahrzeuges. Daraufhin habe er sich am 10. März 1999 unverzüglich fernmündlich und persönlich bei der Polizei in Kassel gemeldet.

Die Einlassungen sind dem Soldaten nur teilweise abzunehmen.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Soldat, nachdem er einen Ruck verspürte, sehr wohl gemerkt hat, an ein anderes Fahrzeug gefahren zu sein. Ob letztlich der in der Strafakte auf dem Lichtbild festgehaltene Schaden an dem 'gegnerischen' Fahrzeug tatsächlich aufgrund des Auffahrens des Soldaten entstanden ist oder, was wahrscheinlicher ist, der Soldat vielmehr an anderer Stelle durch Auffahren an dem 'gegnerischen' Fahrzeug einen Schaden verursacht hat, kann dahingestellt bleiben. Der Soldat hätte sich angesichts der Lage so verhalten müssen, wie es von einem Verkehrsteilnehmer gefordert ist. Er hätte nach dem Halter des 'gegnerischen' Fahrzeugs sofort suchen müssen. Das wäre ihm auch möglich gewesen. Das tat er nicht.

Der Soldat hat unwiderlegt das einmonatige Fahrverbot auf seinen Urlaub gelegt.

Seine Führerscheine B und C 1 hat sein Disziplinarvorgesetzter ihm seit seiner Meldung des Verkehrsunfalls abgenommen und bisher nicht zurückgegeben.

Der Zeuge R. hat in sich logisch und widerspruchsfrei den Soldaten als ruhig, unauffällig und mit seinen Leistungen im mittleren Drittel liegend beurteilt."

17

Die Kammer würdigte das außerdienstliche Fehlverhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht, sich außer Dienst und außerhalb der militärischen dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Grundsätzlich gelte hinsichtlich der Zumessung bei Verkehrsunfallflucht eines Soldaten, dass eine außerdienstliche Verkehrsunfallflucht häufig zunächst keine offen erkennbaren Rückschlüsse auf den dienstlichen Bereich erkennen lasse. Entscheidend sei das Charakterbild, das der Täter durch eine solche Tat biete und das bei seiner Verwendung im militärischen Bereich beachtet werden müsse. Ein Soldat, der eine außerdienstliche Verkehrsunfallflucht mit Schadenfolgen für den Unfallgegner begehe, zeige nicht leicht zu nehmende Charaktermängel. Von einem Soldaten müsse verlangt werden, dass er die Verantwortung für sein Tun übernehme und nicht versuche, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Ein Soldat, der seine zivilrechtliche Verantwortung für die Folgen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls durch Verkehrsunfallflucht umgehe, also z.B. auch Verletzte ihrem Schicksal überlasse oder sich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn entziehen wolle oder diese Gefahr für den Geschädigten billigend in Kauf nehme, zeige ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und damit Charaktereigenschaften, die im militärischen Bereich nicht zu dulden seien. Unter Soldaten könne die Neigung, für Schäden, die einem Kameraden zugefügt würden, nicht einzustehen, zu schweren Folgen in der militärischen Ordnung führen. Ein solcher Soldat biete auch nicht mehr die unbedingte Gewähr dafür, dass er bereit sei, jederzeit und voll für ein eventuelles, ähnlich gelagertes dienstliches Fehlverhalten gegenüber dem Dienstherrn einzustehen. Bei einem Soldaten könnten sich deshalb gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben. Als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung aufgerufen sei, gebe er ein äußerst schlechtes Beispiel und mindere seine Autorität bei seinen Untergebenen. Nach ständiger Rechtsprechung der Wehrdienstgerichtsbarkeit sei das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen einzustufen, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden könne. Von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme könne allerdings dann abgesehen werden, wenn Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht gegeben seien. Das sei vorliegend der Fall gewesen. Der von dem Soldaten verursachte Schaden sei gering gewesen. Der Kammer sei auch auf Grund der Unbescholtenheit des Soldaten ein Beförderungsverbot als tat- und schuldangemessene Maßnahme nicht verwirkt erschienen. Die durch den Führerscheinverlust beeinträchtigte militärische Ordnung habe der Soldat nicht zu vertreten. Er habe seinen Urlaub zur Erfüllung des Fahrverbots zur Verfügung gestellt. Wenn sein Disziplinarvorgesetzter die Bundeswehrführerscheine einbehalte - hierüber habe die Kammer nicht zu entscheiden gehabt - gefährde er, aber nicht der Soldat, die militärische Ordnung. Angemessen sei vorliegend eine Gehaltskürzung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 WDO). Die Verhängung jeder nächst niedrigeren disziplinargerichtlichen Maßnahme als das Beförderungsverbot scheitere aber an der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Satz 1 WDO, wonach neben einer strafgerichtlichen Strafe - hier durch Strafbefehl im sachgleichen Strafverfahren - wegen desselben Sachverhalts eine einfache Disziplinarmaßnahme oder eine Gehaltskürzung oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden dürfe, wenn sie zusätzlich erforderlich sei, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Vorliegend sei eine zusätzliche Disziplinierung nicht geboten gewesen. Demgemäß sei das Verfahren einzustellen gewesen (§ 104 Abs. 3 Satz 1, 3. Alternative WDO).

20

Gegen diese ihm am 2. Mai 2000 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 23. Mai 2000, der am 24. Mai 2000 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, Berufung zuungunsten des Soldaten eingelegt und beantragt, diesen zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen.

21

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:

22

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts habe in ständiger und gefestigter Rechtsprechung festgestellt, dass ein Soldat, der sich durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden entziehe, eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen lasse, dass sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben könnten. Durch ein solches Verhalten trete in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers zutage, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen wolle. Das Dienstvergehen werde daher als so schwerwiegend eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern nur mit einem Beförderungsverbot angemessen geahndet werden könne. Zwar habe sich die Truppendienstkammer im Fall des Soldaten diese grundsätzlichen Hinweise und Erwägungen zu Eigen gemacht, vor allem was den Ausgangspunkt ihrer Zumessungserwägungen hinsichtlich der zu findenden Disziplinarmaßnahme betreffe. Gleichwohl müsse aber der Auffassung des Gerichts widersprochen werden, auf Grund des Vorliegens von Milderungsgründen "in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht" habe von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme abgesehen werden können. Unabhängig davon, dass der vorliegende Fall nicht die Charakterisierung eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht aufweise, könne die von der Kammer vertretene Auffassung, der von dem Soldaten verursachte Schaden sei "gering" gewesen, für die Heranziehung als Milderungsgrund nicht überzeugen. Auch die Feststellung, dass der Soldat zuvor weder in strafrechtlicher noch in disziplinarrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei, könne das Abweichen des Gerichts von der Regelmaßnahme eines Beförderungsverbots nicht rechtfertigen. Dass sich der Soldat bislang ordnungsgemäß und pflichtentreu verhalten habe, sei nicht mehr und nicht weniger das, was mit Fug und Recht zumindest von jedem Zeitsoldaten mit Vorgesetzteneigenschaft erwartet werden dürfe und müsse. Im Übrigen sei der Disziplinarvorgesetzte gemäß Nr. 625 ZDv 43/1 bei Ausspruch eines Fahrverbots durch das Strafgericht verpflichtet, dem betreffenden Soldaten den Dienstführerschein der Bundeswehr abzunehmen und diesen unverzüglich der Vollstreckungsbehörde zu übersenden, sodass er wohl kaum, wie von der Kammer behauptet, die militärische Ordnung gefährdet habe. Insgesamt könne das Urteil der 1. Kammer des Trupppendienstgerichts Süd daher keinen Bestand haben, da die nach § 54 Abs. 1 WDO angemessene disziplinargerichtliche Maßnahme nur ein Beförderungsverbot sein könne.

23

Die Verteidigerin des Soldaten ist der Berufung entgegengetreten.

24

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

25

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

26

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.

27

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

28

Das Dienstvergehen wiegt nicht leicht.

29

Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, lässt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewusstsein und auf seine moralische Integrität zu und ist daher dienstrechtlich relevant (stRspr.: vgl. Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - <BVerwGE 103, 32 [35] = NZWehrr 1994, 79>).

30

Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann lässt er eine charakterliche Einstellung erkennen, aus der sich gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, dass es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 2 WD 2.86-, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357>, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90-, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - <a.a.O.>).

31

Erschwerend ist im Hinblick auf die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Soldaten zu berücksichtigen, dass ihm durch seinen Disziplinarvorgesetzten gemäß Nr. 625 ZDv 43/1 wegen des Ausspruchs des Fahrverbots durch das Strafgericht der Dienstführerschein der Bundeswehr abzunehmen war. Insoweit vermögen die Ausführungen der Truppendienstkammer, worauf der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Berufungsbegründung zutreffend hinweist, nicht zu überzeugen.

32

In dienstlicher Hinsicht ist des Weiteren die Tatsache bedeutsam, dass von einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhaftem Verhalten verpflichtet ist, verlangt werden muss, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen und nicht zu versuchen, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 7. März 1999 hat sich der Soldat dieser Verantwortung entzogen und damit zugleich die Frage aufgeworfen, ob er auch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass er bereit ist, jederzeit für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einzustehen. Er hat dadurch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewusstsein geweckt.

33

Aus der Tat selbst ergeben sich hier keine Milderungsgründe für den Soldaten. Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347]> m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen. Derartige Tatmilderungsgründe sind hier nicht gegeben.

34

Zugunsten des Soldaten können auch nicht tatmildernd die finanzielle Belastung durch Zahlung der Geldstrafe und des zivilrechtlichen Schadensersatzes bzw. die von dem Soldaten so bezeichnete "großzügige Schadensregulierung" berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Tatsache einer sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, denn das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren haben unterschiedliche Intentionen und die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten mahnt (vgl. Urteil vom 22. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 28.88 - m.w.N.).

35

Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 7/88 - und vom 16. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 50.99 - <ZBR 2000, 316 = DokBer B 2000, 205>) von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann bejaht, wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich ein Soldat nicht seiner Unfallverantwortung entziehen, sondern bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte und deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hat, sodass er anhand des Kfz-Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte. Denn in einem solchen Fall war sein Verhalten nicht darauf ausgerichtet, sich der Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu entziehen; es brauchte nur noch geklärt und nachgewiesen zu werden, ob und inwieweit er am Unfallgeschehen beteiligt war, sodass jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des Unfallgeschehens - objektiv - wesentlich erleichtert wurde. Für die Anerkennung eines solchen atypischen Tatmilderungsgrundes sind nach den Feststellungen der Truppendienstkammer, an die der Senat gebunden ist, schon deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, weil der Soldat, obwohl er gemerkt hat, dass er gegen ein anderes Fahrzeug gefahren ist und an diesem einen Schaden verursacht hat, gleichwohl den Unfallort verlassen hat, ohne nach dem Halter des gegnerischen Fahrzeugs zu suchen, was ihm möglich gewesen wäre.

36

Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer kann ein Tatmilderungsgrund auch nicht darin gesehen werden, dass sie den Schaden für "gering" hält. Abgesehen davon, dass der Soldat nach den Feststellungen des sachgleichen und rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Kassel vom 17. Juni 1999 an dem betroffenen Fahrzeug einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 DM verursacht hat, stellt die Höhe des Schadens in der Rechtsprechung des Senats keinen Tatmilderungsgrund dar.

37

Für den Soldaten spricht als Milderungsgrund in seiner Person, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist. Andererseits können seine dienstlichen Leistungen insgesamt nur teilweise als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Die von der Truppendienstkammer geltend gemachte "Unbescholtenheit" des Soldaten reicht nicht aus, um von der Maßnahmeart des Beförderungsverbots als erforderlicher und angemessener Ahndung seines Dienstvergehens abzusehen. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände erschien dem Senat die Verhängung eines Beförderungsverbots im gesetzlichen Mindestumfang von einem Jahr erforderlich und angemessen, um dem Soldaten die gebotene Pflichtenmahnung zu erteilen.

38

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war und zu einer Verurteilung des Soldaten führte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlass, die ihm entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund zu überbürden.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Braun
Dunkel