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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1989, Az.: BVerwG 2 WD 28/88

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen vorsätzlichen Vollrausches ; Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres ; Verstoß gegen Pflichten zur Kameradschaft und zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich; Objektive Verletzung der Verpflichtung zur Fürsorge für Untergebene sowie zur Disziplinwahrung und Achtung der dienstlichen Stellung eines Vorgesetzten ; Zusätzliche Gewichtung der Pflichtverletzung eines früheren Soldaten durch die Schwere der im Rauschzustand begangenen Handlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 28/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 17897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 17.05.1988 - AZ: S 1 VL 21-23/87

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 203-206

Prozessführer

Oberfeldwebel der Reserve ... geboren am ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, ferner
Oberstleutnant Thamm, Hauptfeldwebel Sutor als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Mai 1988 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 30 Jahre alte frühere Soldat besuchte nach der Grundschule von der 5. Klasse an das Gymnasium, wiederholte dort die 7. Klasse und wechselte nach der 8. Klasse auf die Realschule, die er im Juni 1976 mit dem Zeugnis der mittleren Reife abschloß.

2

Am 1. Juli 1976 trat er mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter als Freiwilliger in die Bundeswehr ein und wurde am folgenden Tage unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, acht und zwölf Jahre festgesetzt; sie endete mit Ablauf des 30. Juni 1988.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat durch Urkunde vom 1. September 1980 am 30. September 1980 zum Feldwebel und durch Urkunde vom 1. September 1983 am 5. Oktober 1983 zum Oberfeldwebel ernannt. Sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde durch Bescheid des Leiters der Stammdienststelle des Heeres vom 2. April 1984 abgelehnt, weil er auf Grund der Platzziffer in der Eignungsreihenfolge der Angehörigen seines Jahrgangs nicht berücksichtigt werden konnte.

4

Nach seiner Grundausbildung bei der 2./...bataillon ... in S. wurde der frühere Soldat zum 1. Oktober 1976 als Richtschütze zur 2./...bataillon ... am selben Standort versetzt. Vom 29. März bis 16. Juni 1977 nahm er mit Erfolg am Unteroffiziergrundlehrgang in der Ausbildungsklasse Kampfpanzer Leopard A 4 an der ... schule ... in M. teil und wechselte zum 1. Juli 1977 bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Panzerunteroffiziers Leopard. In der Zeit vom 25. Oktober 1978 bis 19. Januar 1979 nahm er mit Erfolg am "Umschulungslehrgang - Verwaltungslehrabschluß" bei der ... ausbildungskompanie C. teil.

5

Den Unteroffizieraufbaulehrgang Kampfpanzer Leopard bei der ... schule ... in M. vom 18. März bis 18. Juni 1980 schloß er mit der Note "befriedigend" ab und wechselte zum 1. Juli 1980 bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Panzerfeldwebels Leopard, zum 1. April 1981 auf den Dienstposten eines Panzerfeldwebels Leopard und Gruppenführers. Im Rahmen einer Kommandierung vom 28. Juli bis 22. Dezember 1981 zur fachlichen Fortbildung bei der ... ausbildungskompanie in M. nahm er mit Erfolg an der Grundausbildung sowie zwei Aufbauseminaren zum REFA-Organisator teil: Am 16. Dezember 1981 bestand er vor der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen die Ausbilderprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz und schloß mit Zeugnis vom 11. Mai 1982 die Ausbildung zum REFA-Organisator ab. Zum 1. Januar 1983 wurde der frühere Soldat zur 3., zum 1. April 1984 zur 4. und zum 1. April 1986 zur 1./...bataillon ... am selben Standort jeweils aus dienstlichen Gründen versetzt. Sein Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung zum Wirtschaftskorrespondenten in Englisch und Französisch beim "IDI Sprachen- und Dolmetscherinstitut" in S. für die Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Juni 1988 wurde mit Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom 19. September 1986 abgelehnt.

6

Mit der Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens durch Verfügung vom 7. März 1986 hat der Kommandeur der 10. ...division den früheren Soldaten gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, ihm verboten, Uniform zu tragen, und nach § 120 Abs. 2 WDO die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge ab Zustellung der Einleitungsverfügung angeordnet.

7

Der frühere Soldat wurde in der zusammenfassenden Wertung am 13. Februar 1979 mit "5 D", am 27. Januar 1981, 11. Februar 1983 und 29. März 1984 jeweils mit "4 C" beurteilt. In der ergänzenden Kennzeichnung der Beurteilung vom 11. Februar 1983 wurde u.a. hervorgehoben: "... ist Tatmensch, Soldat aus Überzeugung. Er ist temperamentvoll, muß aber bemüht sein, auch in kritischen Situationen angemessen zu reagieren und sich mehr Selbstdisziplin aufzuerlegen. ... erfreut sich mit seiner ausgesprochen fröhlichen Art und Geselligkeit großer Beliebtheit. ... Bei der Ausbildung am KPz und bei der vorbeugenden Materialerhaltung zeigt er ziemlich gute Leistungen, ... muß jedoch bemüht sein, besonders in schwierigen Situationen einen 'kühlen Kopf' zu bewahren und zeitgemäßere Methoden der Menschenführung anzuwenden. ... bedarf der Dienstaufsicht und muß noch lernen, mit mehr Umsicht zu führen."

8

In der Laufbahnbeurteilung vom 26. Juni 1983 wurde der frühere Soldat als "temperamentvoller und engagierter Soldat" bezeichnet; des weiteren wurde hervorgehoben: "Sein unermüdlicher Einsatz und seine hohe Leistungsbereitschaft liegen deutlich über dem Durchschnitt. Ihm gestellte Aufgaben führt er einfallsreich und verantwortungsbewußt durch. Seine guten Anlagen als Praktiker lassen in ihm einen über dem Durchschnitt liegenden Unteroffizier erkennen. Eine Übernahme zum Berufssoldaten wird besonders befürwortet." Hierzu nahm der Bataillonskommandeur, Oberstleutnant S., am 8. August 1983 wie folgt Stellung: "... ist ein Unteroffizier des Außendienstes mit ziemlich guten Leistungsmerkmalen; er ist der typische Praktiker. Bei aller Anerkennung seines Einsatzwillens und Leistungsbereitschaft bedarf er in seiner Entwicklung aber noch der Abrundung seines Persönlichkeitsbildes. Dies wird in absehbarer Zeit der Fall sein. Derzeit wird eine Übernahme zum Berufssoldaten befürwortet." Nach Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5. August 1985 erhielt der frühere Soldat in der Sonderbeurteilung vom 17. März 1986 ebenfalls die zusammenfassende Wertung "4 C". In der ergänzenden Kennzeichnung wurde er wie folgt charakterisiert: "... hat ein draufgängerisches Wesen. Leidenschaft und Ehrgeiz, aber auch Eigensinn bestimmen sein Handeln. Manchmal will er mit dem Kopf durch die Wand und läßt sich dabei nicht beirren. Auf Grund seiner starken, ausgesprägten Persönlichkeit sowie seiner erfreulichen Art ist er bei den Unteroffizieren und Mannschaften beliebt. ... Er konzentriert sich auf einen möglichst belebten Tagesablauf im und nach Dienst und sucht persönliche Entfaltung in einer Art Legionärsleben. Seine Ausbildung lebt von Anschaulichkeit, Wirklichkeitsnähe und Einfallsreichtum. ... Er führte seinen Zug mit energischer Hand und konnte immer wieder mit guten Schießergebnissen überzeugen. Als Führer im Gefecht behielt er die Obersicht, setzte seinen Zug lagegerecht ein und verstand es, durch hohen persönlichen Einsatz seine Soldaten bis zum Schluß mitzureißen. Gesteckten Auflagen und ihn einschränkenden Vorgaben folgt er nur zögernd und spürbar ungern. Sein Schwerpunkt liegt im praktischen Dienst, bei der Unterrichtung mangelt es an sorgfältiger, methodischer Aufbereitung. Schwächere Soldaten stellt er schnell in ein unwiderrufliches Abseits. Hier fehlt es ihm an Umsicht und Nachsicht." In dem Vorschlag, Schwächen zu beheben, erhielt der frühere Soldat folgende Hinweise: "... muß seinen Eigensinn zurückstecken, er muß mehr Feingefühl und Verständnis aufbringen für schwächere Soldaten." Der Bataillonskommandeur schloß sich in seiner Stellungnahme vom 7. April 1986 dieser Beurteilung an. Der Brigadekommandeur, Brigadegeneral G., führte in seiner Stellungnahme vom 26. September 1986 aus: "... ist ein mißreißender PzZugFhr. Seine Leistungen werden jedoch durch ein schweres Dienstvergehen am 15.01.84 überschattet... Ich bewerte sein Verantwortungsbewußtsein abweichend mit 5, ebenso seine Kameradschaft und sein Auftreten jeweils mit 5. Eignung zur Menschenführung, Dienstaufsicht und Fürsorge für Untergebene bewerte ich mit 6. Zusammenfassend beurteile ich ... mit 5 D." Die Beurteilung vom 21. August 1986 lautete auf die zusammenfassende Wertung "5 D". In der ergänzenden Kennzeichnung wurde hervorgehoben: "... hat ein draufgängerisches Wesen. Leidenschaft und Ehrgeiz bestimmen sein Handeln. Seine Neigung zu Überreaktionen bekommt er mehr und mehr in den Griff. Bei seinen UffzKameraden ist er wegen seiner freudigen Art und Geselligkeit sehr beliebt. Er war bis 18.07.85 Vertrauensmann der Unteroffiziere. ... Er führt seinen Zug mit energischer Hand und kann immer wieder mit guten Ergebnissen überzeugen. Dabei beschreitet er oft eigentümliche Wege und Methoden und folgt gesteckten Auflagen oder ihn einschränkenden Vorgaben nur zögernd und spürbar ungern. In diesem Punkt bedarf er enger Dienstaufsicht. ... Auf Grund der hohen Anforderungen, die er an seine Untergebenen stellt, läuft er Gefahr, schwächere Soldaten in ein unwiderrufliches Abseits zu stellen. Besonders diese Soldaten muß er umsichtiger anfassen. Insgesamt überwiegen jedoch die absolute Verläßlichkeit auf das Können und die Einsatzbereitschaft seines Zuges. Seine insgesamt ziemlich guten Leistungen im Ausbildungsdienst als Panzerzugführer überschattet ein schweres Dienstvergehen als Feldwebel vom Wochendienst."

9

Der Kompaniechef und Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Hauptmann K. hat als Zeuge vor der Truppendienstkammer u.a. bekundet: "Ich selbst möchte mich nur auf die Bezeichnung 'Legionärstyp, der mit Haut und Haaren in Uniform steckt', beschränken. Der Soldat hatte zwei Seiten. Machte er gern Dienst, gab es nichts zu kritisieren, wenn es aber mal nicht so lief, wie er wollte, mußte man immer bei ihm sein, damit er die Soldaten nicht gleich am Kragen packte. Er hat nicht die notwendige Zurückhaltung praktiziert."

10

Der frühere Soldat besitzt seit dem 15. Juli 1981 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold und ist Träger der Schützenschnur in Gold seit dem 21. Dezember 1984.

11

Am 5. August 1983 erhielt er eine förmliche Anerkennung vom Kompaniechef der 3./...bataillon ... wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, weil er in der Vorbereitung und Durchführung der Materialstufe C als Verantwortlicher für alle Kampfpanzer der Kompanie durch persönliche Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative stark zum guten Abschneiden der Kompanie bei der Materialprüfstufe C beigetragen hatte.

12

Das Bundeszentralregister weist keine Eintragung mit Ausnahme der sachgleichen Verurteilung auf. Aus dem Disziplinarbuch ergeben sich dagegen folgende Maßregelungen des früheren Solaten:

  1. 1.

    Strenger Verweis des Kommandeurs ...bataillon ... vom 27. Juni 1984, weil der frühere Soldat am 20. Februar 1984 mit zwei Kampfpanzern einen Spähtrupp auf dem Truppenübungsplatz führte und auf seinen Befehl hin ein Kampfpanzer an einer Engstelle mit einem dort stehenden anderen Kampfpanzer kollidierte; als erfahrener Zugführer hätte er erkennen müssen, daß Kampfpanzer ohne Eisgreifer auf abschüssigen, schneeglatten Straßen leicht manövrierunfähig werden;

  2. 2.

    Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel seiner Dienstbezüge für die Dauer eines Jahres auf Grund rechtskräftigen Urteils der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Februar 1985, weil der frühere Soldat am 15. Januar 1984 im Unteroffizierheim der A. Kaserne in S. trotz Einteilung als Feldwebel vom Wochendienst und entgegen einem entsprechenden Verbot Alkohol im Übermaß trank, während seines Aufenthaltes im Unteroffizierheim die befohlenen Kontrollen versäumte, gegen 19.30 Uhr im Vorraum der Herrentoilette in verfänglicher Situation mit der Ehefrau eines Stabsunteroffiziers angetroffen wurde und gegen 20.00 Uhr den Befehl des Stellvertretenden Offiziers vom Wachdienst nicht unverzüglich ausführte, das Unteroffizierheim sofort zu verlassen.

13

Der ledige frühere Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge nach der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.708,89 DM brutto. Auf dieser Grundlage hatte er vom 1. Juli 1988 an Anspruch auf Übergangsgebührnisse für die Dauer von 36 Monaten bis zum 30. Juni 1991 in Höhe von monatlich 1.844,01 DM brutto, 1.565,91 DM netto. Infolge der vorläufigen Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge erhielt er monatlich nur rund 920 DM ausbezahlt. Durch Verfügung des Kommandeurs der 10. ...division vom 10. Juni 1988 wurde diese Anordnung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 WDO mit Wirkung vom 1. Juli 1988 aufgehoben und gleichzeitig die Einbehaltung des Teils der Übergangsgebührnisse angeordnet, der den durch das - noch nicht rechtskräftige - Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 17. Mai 1988 belassenen Unterhaltsbeitrag überstieg.

14

Der frühere Soldat besuchte nach seiner Dienstenthebung auf eigene Kosten eine Sprachenschule und war von Januar 1987 an für ca. ein Jahr als Monteur beschäftigt mit monatlichen Einkünften von etwa 1.400 DM. Mit Rücksicht auf die Versteuerung dieser Einkünfte nach Steuerklasse VI gab er diese Beschäftigung wieder auf und arbeitete als Kraftfahrer mit einem monatlichen Verdienst in Höhe des steuer- und versicherungsfreien Betrages von 430 DM. Zur Zeit befindet er sich in der Ausbildung zum Installateur; an Wochenenden hilft er gegen freie Wohnung und Verpflegung in einer Gastwirtschaft aus. Auf einen vor fünf Jahren aufgenommenen Kredit in Höhe von 30.000 DM leistet er monatliche Tilgungsraten in Höhe von 480 DM.

15

II

Durch Abgabe gemäß § 29 Abs. 3 WDO kam es im Oktober 1985 gegen den früheren Soldaten und auf Grund der weiteren Ermittlungen auch gegen den Stabsunteroffizier Richard B. zu einem Strafverfahren, in dem das Amtsgericht S. durch Urteil vom 14. Mai 1986 - Ls 39/86 S - beide Angeklagte je eines Vergehens des vorsätzlichen Vollrausches für schuldig befand und den früheren Soldaten mit einem Strafarrest von fünf Monaten belegte, die Vollstreckung der Arreststrafe jedoch zur Bewährung aussetzte. Die Rechtskraft dieses Urteils trat gegenüber dem früheren Soldaten nach Zurückweisung seiner strafmaßbeschränkten Berufung durch das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts H. vom 22. September 1986 am 30. September 1986 ein.

16

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 1987, den früheren Soldaten am 17. Mai 1988 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von 75 vom Hundert der erdienten Übergangsgebührnisse für die Dauer eines Jahres zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

17

Die Kammer legte ihrer Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 WDO die Feststellungen des sachgleichen Strafurteils wie folgt zugrunde:

"Am Mittwoch, dem 25.09.1985, war für die Unteroffiziere und Dienstgrade der 4. Kp des ...Btl ... in S. lt. Dienstplan von 17.00-20.00 Uhr ein Kameradschaftsabend angesetzt. Die Veranstaltung fand im Gemeinschaftsraum im Erdgeschoß des Kompaniegebäudes in der A.-Kaserne statt, die Räumlichkeit ist einfach ausgestaltet; über einen Betonboden hat man einen einfachen PVC-Boden gelegt. Der offizielle Zweck dieser Veranstaltung war die Verabschiedung dreier Soldaten der Einheit, nämlich des Unteroffiziers H. und der Fähnriche K. und L., die nach Ableistung ihrer Dienstzeit zur Entlassung heranstanden. An der Veranstaltung nahmen ca. 17 Männer teil. Die zur Entlassung Anstehenden hatten ein 50 l-Bierfaß besorgt; später wurden dann noch zwei weitere Bierkasten besorgt und auch leergetrunken. Zu Beginn der Veranstaltung hatte es ein gutes Abendessen gegeben und es gab auch alkoholfreie Getränke. Der Kompaniechef der 4. Kp, der Zeuge Hptm K., hatte nur zwischendurch kurz an der Veranstaltung teilgenommen, um die offizielle Verabschiedung vorzunehmen. Unglücklicherweise war der Kompaniefeldwebel, der Zeuge Günter G., an diesem Tag stark erkältet, so daß er frühestmöglich die Veranstaltung verließ. So war der offizielle Teil der Veranstaltung schon etwa gegen 21.15 Uhr beendet. Einige der Anwesenden gingen, so daß die Gruppe immer kleiner wurde und die Verbleibenden unterhielten sich über Vergangenes in immer wieder wechselnden Gruppen. Eine solche Gesprächsrunde kam auf einen früheren Angehörigen der Einheit, auf den sog. Karate-M. zu sprechen. Dies nahm der Unteroffizier und Nebenkläger André-D. zum Anlaß, seine Würgehölzer, ein sog. Nun-Chaku, in seiner Stube zu holen und mit einer Kampfsportdemonstration in dem Gemeinschaftsraum zu beginnen. Dies war jedoch noch zur Zeit der Anwesenheit des Zeugen G. Von diesem wurde der Nebenkläger D. auch alsbald wegen der Gefährlichkeit der Übung aufgefordert, diese abzubrechen. André-D. kam dieser Aufforderung nach und setzte sich wieder auf seinen Platz neben den Zeugen G. Wie gesagt, verließ dieser gegen 22.15 Uhr dann wegen seiner Erkältung die noch anwesende Gruppe.

Obwohl es sich um eine fröhliche Veranstaltung mind. den Vorstellungen und dem Plan nach handeln sollte, kam es in der Folgezeit vergleichsweise schnell zu einer aggressiven Stimmung unter den noch Anwesenden. Mind. von Teilen der Anwesenden richtete sich diese Aggression gegen den Nebenkläger D., der schon rd. ein halbes Jahr bei der Einheit war und die sog. Unteroffizierstaufe schon längst hinter sich gebracht hatte. Der Nebenkläger D. war bei seinen Kameraden nicht beliebt, da er gelegentlich durch Wichtigtuereien sowohl im als auch außerhalb des Dienstes sich unbeliebt gemacht hatte. Es scheint auch so gewesen zu sein, daß er einmal den Angeklagten ... zu Unrecht beim Kompaniechef gemeldet hatte. Als argen Minusfaktor hat man es dem leichtgewichtigen nur rd. 50 kg schweren Nebenkläger angerechnet, daß er nicht viel Alkohol vertragen konnte und schon nach dem Genuß von wenigen Gläsern Bier bei verschiedenen vorangegangenen Veranstaltungen mehr oder weniger volltrunken gewesen ist. Sowohl die Angeklagten wie die Zeugen haben zu diesem Punkt mit einer gewissen Verächtlichkeit bekundet, daß man den Nebenkläger einmal nach einer 'Veranstaltung' auf einen LKW in volltrunkenem Zustand habe werfen müssen und einmal habe man ihn - ebenfalls in volltrunkenem Zustand - aufgegriffen und mehrmals hätten ihn Kameraden bei starker Trunkenheit ins Bett verbringen müssen. Dies zeigt, daß es zum sog. Ehrenkodex mind. dieser Einheit gehört, daß man auch im Trinken etwas zu leisten hat.

Wie auch in anderen Gruppen (Schule, Vereine oder ähnliches) richten sich Aggressionen ja bekanntlich gegen den Schwächsten und den Unbeliebtesten. Dies war, wie erwähnt, der Nebenkläger André-D.

Der Angeklagte ... hatte schon vor Beginn der Veranstaltung in der Zeit von 18.00 Uhr an auf seiner Stube 4-5 Gläser Kognak getrunken. Im Laufe der Veranstaltung hat er dann zwischen 15 und 20 halbe Liter Bier getrunken. Er war deswegen im Verlaufe des Abends möglicherweise volltrunken und in diesem Zustand aggressiv, um nicht zu sagen brutal und sadistisch.

Etwa gegen 22.30 Uhr schlug der ursprünglich Mitangeklagte B. vor, den André-D. zu prüfen, also nochmals eine sog. Unteroffizierstaufe vorzunehmen. Obwohl D. diese Prüfung schon hinter sich hatte, war er zunächst mehr oder weniger einverstanden und trank dann, nachdem er eine schwierige Prüfungsfrage nicht beantworten konnte, einen ihm gereichten Straftrunk, bestehend aus 0,5 l Bier, vermischt mit Speisefarbstoff und verschiedenen Küchengewürzen, freiwillig aus. Da D. auch zuvor schon etwas getrunken hatte, mußte er sich im Gebäude übergeben, wobei er seine Bekleidung verschmutzte und auch den Boden. Um sich umzuziehen, ging er in sein im 1. OG des Gebäudes gelegenes Zimmer und schloß sich dort ein. Nach kurzer Zeit wurde er von B. und von von W. gesucht. Als diese die verschlossene Stubentüre bemerkten, forderten beide André-D. auf, er solle wieder mit ihnen nach unten kommen und ihnen die Tür öffnen. Zunächst lieb die Tür verschlossen. Nachdem sich v. W. schon abgewendet hatte, öffnete André-D. doch noch auf das Rütteln von B. B. und v. W. betraten die Stube. Nach der erneuten Aufforderung, wieder mit nach unten zu kommen, nahm André-D. die Hosenträger seiner Hose, verknüpfte sie um den Hals und rannte zur Toilette. Es hatte auf jeden Fall den äußeren Anschein, als wolle er Hand an sich legen. Obwohl v. W. die Sache nicht besonders ernst nahm, da er den Vorgang als eine der sog. Wichtigtuereien des André-D. wertete, ging er ihm nach und brachte ihn zurück. André-D. war zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon mehr oder weniger volltrunken. Er ging zurück auf sein Zimmer und v. W. begab sich wieder in den Kellerraum.

Über das vordere Treppenhaus kam nun zu dem Oberfeldwebel B. der Angeklagte ... in die Stube von André-D. Auch dieser wollte ihn zum Mitgehen bewegen. Aus Angst, er werde unter Zwang in den Festraum hinuntergebracht, versuchte deshalb André-D. sich mit seinem Dienstmesser die Pulsader am linken Handgelenk aufzuschneiden. B. verhinderte das, nahm es aber aus den schon erwähnten Gründen ebenfalls nicht besonders ernst. Vielmehr forderte er ihn nochmals auf, wieder mitzugehen. Als André-D. dieser Aufforderung nicht Folge leistete, schlug ihm der Angeklagte ... mit der Faust ins Gesicht.

Dann wurde André-D. von B. und dem Angeklagten ... gegen seinen Willen oder schon in willenlosem Zustand so rechts und links gehalten und nach unten in den Aufenthaltsraum geführt, daß ihm eine Ortsveränderung nicht mehr möglich war.

Unten angekommen wurde André-D. auf einen Stuhl gesetzt und die Unteroffizierstaufe, die alle als Spielchen betrachteten, ging weiter. André-D. mußte im Laufe der Zeit weitere Strafgetränke für falsch oder nicht beantwortete Fragen gegen seinen Willen trinken. Die Fragen wurden von B. gestellt, die Getränke von Be. gemixt und von v. W. serviert. Versuche, die Getränke zu verweigern, endeten damit, daß er erneut von ... ins Gesicht geschlagen wurde und damit, daß B. und ... und möglicherweise andere ihn zum Trinken zwangen, indem sie ihm das Glas zum Munde führten.

D. war zu diesem Zeitpunkt, wie schon gesagt, schon längst am Ende und hing noch entweder über'm Stuhl oder legte sich mit dem Oberkörper über den Tisch. Irgendwann um diese Zeit kam der Zeuge De., Leutnant d.R., zur Veranstaltung hinzu und konnte als nüchterner Mann natürlich unschwer feststellen, daß hier Dinge vor sich gegen, die schlicht menschenunwürdig und auch für den Betroffenen André-D. ausgesprochen gefährlich waren. Der Zeuge De. unterhielt sich mit dem Angeklagten ..., auch, um diesen abzulenken. Mit den noch einigermaßen bei Verstand befindlichen v. W., K. und H. verständigte er sich durch Blickkontakte, bei nächster Gelegenheit, den André-D. nach oben auf sein Zimmer zu bringen. Als man zu diesem Zweck den André-D. aufnehmen wollte, warf der Angeklagte ... eine Bier- oder Limonadenflasche mit aller Kraft in Richtung auf den Zeugen De. der dabei Glück hatte, daß die Flasche seinen Kopf verfehlte. Einer der Mitangeklagten oder der Zeugen hat ausgesagt, bei einem Treffer mit dieser Wucht hätte dieser Vorfall tödliche Folgen haben können. Durch diesen Vorgang und auch durch die zusätzlich ausgesprochenen Drohungen des Angeklagten ... getraute sich niemand mehr, dem in sich zusammengesunkenen André-D. zu helfen.

Im Gegenteil, der möglicherweise ebenfalls volltrunkene Mitangeklagte B. trat wenig später so gegen den Stuhl, auf dem André-D. saß, so daß der Stuhl umkippte und der Betrunkene samt dem Stuhl nach hinten umfiel. Auch dabei hat sich André-D. möglicherweise Verletzungen zugezogen. V. W. und De. sprangen nochmals auf und verlangten von den Beteiligten, mit den Handlungen aufzuhören. Aber die erreichten dadurch das Gegenteil. Der Angeklagte B. leerte Bier über André-D. trat ihn mit dem bestiefelten Fuß in die Magengegend und befahl ihm, aufzustehen. André-D. konnte diesem Ansinnen nicht nachkommen, deswegen legte man André-D. auf einen der Tische, wo er einige Zeit mehr oder weniger schon bewußtlos liegenblieb. Auch dies paßte dem Angeklagten ... nicht, denn er trat so gegen den Tisch, daß dieser umfiel und der besinnungs- und bewußtlose André-D. auf den Boden stürzte. Dabei prallte er zuerst mit dem Kopf auf den harten Boden auf und zog sich auch hierbei möglicherweise weitere Verletzungen zu.

Jetzt verließ der Zeuge De. den Raum. Da er wußte, daß der Angeklagte ... schon früher Schwierigkeiten bei der Bundeswehr gehabt hatte und er nicht als sog. Kameradenschwein auffallen wollte, unterließ er es, ebenso wie v. W. und die anderen, das einzig Richtige zu tun, nämlich die Wache oder den Offizier vom Dienst zu verständigen.

Der Angeklagte B. verkündete nun, er werde dem André-D. den Blinddarm entfernen. Er versuchte zuerst, dem Bewußtlosen das Hemd mit seinem Klappmesser aufzuschlitzen und riß dann, als dies mißlang, das Feldhemd so auf, daß alle Knöpfe abrissen. Zwar fuchtelte er danach über dem Körper des Bewußtlosen gefährlich mit dem Messer herum, aber v. W. und A. hinderten ihn schließlich daran, eine Stich- oder Schnittverletzung anzubringen.

Jetzt endlich ließ man von André-D. ab und zunächst v. W. und A. verließen wegen der Aussichtslosigkeit, an der Situation noch etwas ändern zu können, den Raum. Auch die anderen gingen nach und nach, wobei B. mit noch zwei Beteiligten mit dem PKW noch in eine Nachtbar nach A. fuhr und deswegen vom Gericht in einem vorangegangenen Verfahren wegen Vollrausches verurteilt worden ist. Der Angeklagte B. verließ als letzter den Raum, André-D. lag zu diesem Zeitpunkt volltrunken und verletzt auf dem Fußboden und B. deckte ihn mit einem Bierdurchnäßten weißen Laken zu, das zuvor als Tischtuch gedient hatte.

Vorher waren noch als letzte B. L. und K. im Aufenthaltsraum gewesen, K. ging als erster etwa gegen 02.00 Uhr auf seine Stube. Ihm folgte L. und beide unterhielten sich darüber, ob man noch etwas unternehmen solle; B. kam dazu und es kam dann zu dieser Fahrt nach A. Auch B. hatte man noch gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser lehnte das Ansinnen jedoch ab, da er sich stark betrunken fühlte. B. legte sich daraufhin in der Verheiratetenstube schlafen. Die 3 anderen kamen gegen 04.45 Uhr aus A. zurück; auf die Idee, nach André-D. zu schauen, kam niemand.

Als der Kp-Feldwebel, der Zeuge G. am nächsten Morgen zum Dienst kam, suchte er zunächst den zu der Veranstaltung benützten Raum auf, in dem es aussah, als hätten nicht Menschen, sondern irgendwelche Ungeheuer dort gehaust. Irgendwo in dem allgemeinen Unrat lag in dem schon beschriebenen Zustand nicht ansprechbar in dem unbeheizten Raum André-D. am Boden. Der Zeuge G. verständigte zunächst den Truppenarzt, den Zeugen Dr. G. der letztlich die Einweisung von André-D. ins S. Kreiskrankenhaus veranlaßte. Gegen 16.00 Uhr traf André-D. im S. Krankenhaus ein. Er kam in die Chirurgische Abteilung und war zu diesem Zeitpunkt nach den Bekundungen des Zeugen Dr. S. somnolent und stöhnte. Der Nebenkläger war ansprechbar und klagte über starke Schmerzen, vor allem im Stirnbereich, jedoch auch am Thorax und im Rücken. Zur Vorgeschichte gab er an, am Vorabend bei seiner Unteroffizierstaufe seien ihm von Mitfeiernden große Mengen alkoholischer Getränke zugeführt worden, er sei dabei ständig verprügelt worden und schließlich eine Treppe hinuntergestoßen worden. Von da an wisse er nichts mehr. Ein anwesender Soldat von S. gab an, man habe ihn - nämlich D. - am 26.09.1985 morgens am Fußende dieser Treppe nur leicht bekleidet gefunden und zunächst ins Sanitäts-Revier gebracht. Derartige Vorkommnisse seien jedoch in dieser Kompanie nicht selten.

Der körperliche Untersuchungsbefund ergab ein massives Monokelhaematom links sowie multiple Prellungen und Haematome vor allem an der linken Schulter und im linken Thoraxbereich sowie auch im Bereich der Wirbelsäule, die mittlere BWS und HWS waren deutlich klopfschmerzhaft. Pulmo auskultatorisch unauffällig, Cor: lautes, rauhes Systolikum über allen Ostien, leises protodiastolisches Geräusch über Erb (bekannte Aortenklappeninsuffizienz). Da eine intrazerebrale Blutung nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde eine neurologische Konsiliaruntersuchung durchgeführt, dabei ergab sich die Diagnose einer Commotio cerebri sowie einer schweren Alkoholintoxikation. Da die Entwicklung eines subduralen Haematoms nicht auszuschließen war, wurde der Patient auf Anraten der Neurologen auf die Intensivstation übernommen. Häufige Bewußtseins- und Pupillenkontrollen ergaben keine Progredienz der neurologischen Symptomatik. Am nächsten Vormittag war der Patient wach und voll orientiert. Wiederum gab er an, am Abend des 25.09.1985, bei seiner Unteroffizierstaufe, seien ihm von mitfeiernden Oberfeldwebeln massive Mengen an alkoholischen Getränken eingeflößt worden, er sei dauernd von denselben verprügelt und zuletzt eine Treppe hinuntergeworfen worden. Der Patient klagte weiterhin vor allem über Kopf- und Thoraxschmerzen. Im Laufe des Vormittags wurde auf Anraten der Neurologen ein EEG angefertigt, er konnte zur weiteren Überwachung und Therapie der multiplen Prellungen auf die chirurgische Gruppe G verlegt werden.

Ein beredtes Bild sprechen in diesem Zusammenhang auch die Lichtbilder auf Bl. 34 d. Akten, die kurz nach der Einlieferung des André-D. ins S.krankenhaus gemacht worden sind. Der Zeuge S. hat weiter bekundet, daß André-D. bei der Einlieferung erkennbar schwer verletzt war. Man habe gut gesehen, daß er zusammengeschlagen worden ist. Die Verletzungen im Gesicht sind aus medizinischer Sicht auf äußere Einwirkung zurückzuführen. Die multiplen Prellungen sprechen dafür, daß ein gewaltiger Sturz mitgemacht wurde.

...

Wie schon angedeutet, haben beide Angeklagte behauptet, infolge Volltrunkenheit hätten sie an die Vorgänge kein Erinnerungsvermögen mehr. Diese Einlassung hat sich letztlich nicht widerlegen lassen... Der Alkohol und zwar im Unmaß genossen, könnte eigentlich nur eine Erklärung für die denkbar gemeine Verhaltensweise der beiden Angeklagten, insbesondere des Angeklagten ..., sein. Die Einlassung der Angeklagten wird letztlich durch die tatsächlich vorhandenen Trinkmengen, nämlich ein 50 l-Faß Bier und 2 Kästen Bier in gewisser Weise bestätigt, da ja die Gruppe insgesamt immer kleiner geworden ist und deswegen vergleichsweise wenige Leute unmäßig viel getrunken haben müssen.

Beide Angeklagte haben es schon bei Trinkbeginn mind. billigend in Kauf genommen, sich so zu berauschen, daß sie nachher sich in einem schuldunfähigen Zustand möglicherweise befunden haben. Beide Angeklagte sind somit je eines Vergehens des vorsätzlichen Vollrausches nach § 323 a StGB schuldig."

18

Die Kammer würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), weil er sich vorsätzlich in einen seine Verantwortlichkeit ausschließenden Alkoholrausch versetzt habe und in diesem Zustand seine Kameradschaftspflicht gemäß § 12 Satz 1 SG, die Verpflichtung zur Fürsorge für Untergebene gemäß § 10 Abs. 3 SG sowie zur Disziplinwahrung und Achtung der dienstlichen Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person gemäß § 17 Abs. 1 SG objektiv verletzt habe. Insgesamt wertete die Kammer das vorsätzliche Fehlverhalten des früheren Soldaten als ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), für das er auf Grund seines Vorgesetzteneigenschaft verleihenden Dienstgrades verschärfter disziplinarer Haftung unterliege (§ 10 Abs. 1 SG).

19

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

20

Der frühere Soldat habe durch das Verhalten am 25./26. September 1985 eine außerordentlich schwerwiegende Verfehlung begangen. Er habe schon vor Beginn des Abschiedabends Alkohol in nicht unbeträchtlicher Menge zu sich genommen und im Verlaufe des Abends dem Alkohol weiter so sehr zugesprochen, daß er schließlich zumindest mit bedingtem Vorsatz in einen seine Verantwortlichkeit ausschließenden Rauschzustand geraten sei. Schon dadurch habe er seinem dienstlichen Ansehen nicht unbeträchtlichen Schaden zugefügt. Neben der Schwere des Verschuldens seien nach der Rechtsprechung auch Art und Schwere der im Rauschzustand jeweils begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlungen zu bewerten. Denn ein Soldat habe - in Übernahme des Rechtsgedankens des § 323 a StGB - für seine "Rauschtaten" einzustehen, weil er durch seine Selbstberauschung jeweils einen gefährlichen Zustand herbeigeführt habe; deshalb hafte er auch für die Folgen seines alkoholischen Exzesses. Die im Vollrausch begangenen Taten seien als natürliche Handlungen geeignet, Aufschluß über die Persönlichkeit des Soldaten zu geben. Der disziplinare Vorwurf wiege um so schwerer, wenn ein Soldat durch das Sich-Betrinken das Risiko eingegangen sei, in diesem Zustand pflichtwidrige Handlungen zu begehen. Dieses Risiko sei um so größer, je mehr das im Rauschzustand begangene Verhalten allgemein mit zunehmender alkoholbedingter Enthemmung wahrscheinlicher werde und für den Soldaten vorhersehrbar sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei der frühere Soldat außerordentlich belastet gewesen, zumal er erst ein halbes Jahr zuvor disziplinargerichtlich zu einer einjährigen Gehaltskürzung von empfindlicher Höhe verurteilt worden sei, weil er sich nach Alkoholgenuß als Feldwebel vom Wochendienst in bedenklicher Weise pflichtvergessen gezeigt und auch sonst als alkoholisierter Vorgesetzter nicht beispielhaft gewirkt habe. Nach dieser eindeutigen disziplinargerichtlichen Warnung habe ihm eigentlich bewußt sein müssen, daß er im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß zu pflichtwidrigem Verhalten neige und dabei die negativen Seiten seiner Persönlichkeit verstärkt zutage träten.

21

Die Pflichtverletzung des früheren Soldaten werde durch die Schwere der im Rauschzustand begangenen Handlungen zusätzlich gewichtet, da er sich besonders gemein und brutal gezeigt habe. Er habe nicht einmal davor zurückgeschreckt, den später hinzugekommenen Leutnant De. anzugreifen, als dieser die Absicht zu erkennen gegeben habe, dem hilflosen Unteroffizier André-D. zu helfen. Bei dem "Aufnahmeritual" habe der frühere Soldat es nicht dabei bewenden lassen, das Opfer zum Trinken zu zwingen, sondern sogar noch weitergemacht, als es bereits willenlos und geradezu bewegungsunfähig gewesen sei. Er habe den Unteroffizier André-D. geschlagen und gewollt den Tisch umgeworfen, auf dem dieser gelegen habe, und hätte bei dieser gewaltsamen Handlungsweise dem Opfer durchaus tödliche Verletzungen zufügen können. Dabei habe er wie alle Anwesenden gewußt, daß das Opfer bereits nach vergleichsweise geringem Alkoholgenuß erfahrungsgemäß in Trunkenheit verfalle und hier durch Flucht auf sein Zimmer und durch die Weigerung, die Tür zu öffnen, deutlich zu erkennen gegeben habe, daß er am "Aufnahmeritual" nicht mehr weiter teilnehmen wolle. Das stundenlange Martyrium, dem das Opfer ausgesetzt gewesen sei, ergebe ein Bild seltener Menschenverachtung. Die Menschenwürde sei jedoch oberster Wert der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ein menschenverachtender Zug zeige sich bei dem früheren Soldaten, wie schon aus seinen Beurteilungen hervorgehe, insbesondere darin, daß er schwächere Soldaten in ein unwiderrufliches Abseits stelle. Seine durchaus anerkennenswerten Fähigkeiten als Führer auf dem Gefechtsfeld hätten demgegenüber absolut in den Hintergrund zu treten. Jeder Ausbildungserfolg müsse ohne Wert bleiben, wenn er auf Kosten der Rechte von Untergebenen erzielt werde. Die von ihm gezeigten Fehlverhaltensweisen seien geradezu persönlichkeitsimmanent und tiefverwurzelt. Ein derartiger Soldat disqualifiziere sich damit nicht nur als Vorgesetzter, sondern sei als Soldat schlechthin unbrauchbar.

22

Der frühere Soldat sei nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Unterhaltsbeitrages bedürftig und habe sich angesichts seiner früheren dienstlichen Verhaltensweise insgesamt einer Unterstützung noch nicht unwürdig gezeigt. Daher sei ihm nach § 105 WDO ein Unterhaltsbeitrag zuzubilligen gewesen, der auf 75 vom Hundert der erdienten Ansprüche für die Dauer eines Jahres bemessen worden sei.

23

Der frühere Soldat hat gegen die ihm am 15. Juni 1988 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juni 1988 am 22. Juni 1988 beim Truppendienstgericht Süd Berufung mit dem Antrag eingelegt, das Urteil in seinem Rechtsfolgeausspruch hinsichtlich der Entfernung aus dem Dienstverhältnis aufzuheben und ihn, den früheren Soldaten, "allenfalls zu einer Gehaltskürzung und/oder fürsorglich zu einem Beförderungsverbot, höchst fürsorglich zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels zu verurteilen".

24

Zur Begründung hat er vortragen lassen:

25

Die von der Truppendienstkammer getroffenen Feststellungen rechtfertigten nicht seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis; die vorgenommene Würdigung sei im Hinblick auf die erkannte Maßnahme zum Teil fehlerhaft. Denn außergewöhnliche Umstände sowohl in seiner Person als auch im Tatgeschehen rechtfertigten eine mildere Beurteilung. Da er nach Beendigung der Schulausbildung mit der mittleren Reife unmittelbar als Freiwilliger und ohne Berufsausbildung in die Bundeswehr eingetreten sei und während seiner Dienstzeit mit einer Ausnahme eine ausschließlich militärischen Zwecken dienende Ausbildung in der Panzerwaffe erfahren habe, für die im Zivilleben keinerlei Verwendung gegeben sei, mithin während seiner für das spätere berufliche Leben besten Zeit der Bundeswehr gedient habe, könne er nunmehr nicht als "Ungelernter auf die Straße gesetzt" werden. Auf Grund der gegen ihn erkannten Maßnahme gehe ihm gerade die berufliche Förderung durch die Bundeswehr verloren, und er sei schon wegen seines Alters im beruflichen Wettbewerb von vornherein benachteiligt. Die von April 1981 bis Juni 1982 durchlaufene Ausbildung zum REFA-Organisator werde einerseits nicht allgemein in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt, andererseits sei sie im Jahre 1988 schon total überaltert gewesen, die entsprechenden Kenntnisse seien naturgemäß auch in Vergessenheit geraten. Seine, des früheren Soldaten, Schuld werde durch das Mitverschulden des Geschädigten André-D. der bei seinen Kameraden als Wichtigtuer unbeliebt gewesen sei und ihn, den früheren Soldaten, schon einmal zu Unrecht bei seinem Kompaniechef angeschwärzt habe, des weiteren durch die im Verlaufe des Kameradschaftsabends nach eigenen Gesetzen sich entwickelnde Gruppendynamik und ihre Sogwirkung auf die Gruppenmitglieder gemindert. Etwa um 22.30 Uhr habe Oberfeldwebel B. vorgeschlagen, den Geschädigten André-D. nochmals auf seine "Tauglichkeit als Unteroffizier zu prüfen", und in der entscheidenden Phase dieser ausartenden Prüfung seien alle noch anwesenden Offiziere und Unteroffiziere ganz erheblich alkoholisiert gewesen. Ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen sei die Truppendienstkammer sodann zu dem Ergebnis gekommen, daß seine Verhaltensweisen persönlichkeitsimmanent sowie tief verwurzelt seien und nicht erwartet werden könne, daß seine schwerwiegenden Persönlichkeitsmängel an anderer Stelle und bei anderer Gelegenheit nicht erneut aufträten. Des weiteren fehle es an Feststellungen dafür, daß er habe wissen müssen, daß er in Volltrunkenheit zu Tätlichkeiten in der angeschuldigten Art neige, mithin die Rauschtat vorhersehbar gewesen sei. Von der Verhaltensweise, die Gegenstand der ersten disziplinargerichtlichen Maßnahme vom September 1985 gewesen sei, könne nicht auf schwere Persönlichkeitsmängel der jetzt angeschuldigten Art geschlossen werden, da es sich um einen anderen, nicht einschlägigen Sachverhalt gehandelt habe. Angesichts der ansonsten korrekten jahrelangen Dienstpflichterfüllung erscheine es weder zwingend noch vertretbar, ihn wegen einer einmaligen, wenngleich im Vollrausch begangenen erheblichen Tätlichkeit aus dem Dienst zu entfernen. Die Bundeswehr sei "kein Mädchenpensionat", und die Panzertruppe sei eine Kampftruppe, deren Soldaten "zwangsläufig aus anderem und härterem Holz entsprechend ihrem künftigen Auftrag geschnitzt" seien, ohne daß damit allerdings ein Freibrief für Dienstvergehen der hier angeschuldigten Art gegeben sein solle.

26

III

1.

Die Berufung ist zulässig; sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO).

27

2.

Das Rechtsmittel des früheren Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher seiner Entscheidung die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer sowie deren rechtliche Würdigung zugrunde zu legen und - in den durch das angefochtene Urteil gezogenen Grenzen - nur noch darüber zu befinden, welche Maßnahme dem Dienstvergehen angemessen ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

28

3.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

29

a)

Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 5 WDO sind "bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen".

30

Dem Truppendienstgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei dem bindend festgestellten und sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich gewürdigten Fehlverhalten des früheren Soldaten um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Der frühere Soldat hat sich am Nachmittag und Abend des 25. September 1985 bewußt "vollaufen" lassen, mithin vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt, obwohl er durch die disziplinargerichtliche Verurteilung vom 13. Februar 1985 wegen eines ebenfalls alkoholbedingten erheblichen Fehlverhaltens zur Wahrung der Disziplin bei Alkoholgenuß bereits eine deutliche Mahnung erhalten hatte. Das Risiko, im Falle einer Selbstberauschung pflichtwidrige Handlungen zu begehen, war somit für den früheren Soldaten voraussehbar. Er war nämlich erst im zeitlichen Abstand von etwa einem halben Jahr vor dem hier angeschuldigten Fehlverhalten vom Truppendienstgericht Süd zu einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Fünfzehntel für die Dauer eines Jahres verurteilt worden, weil er nach Alkoholgenuß als Feldwebel vom Wochendienst in bedenklicher Weise pflichtvergessen gehandelt hat. Diese disziplinargerichtliche Ahndung mußte ihn unübersehbar darauf hinweisen, daß in ihm nach Alkoholgenuß die Bereitschaft zu pflichtwidrigem Verhalten zutage tritt.

31

Er hat hier jedoch schon vor seiner Teilnahme an der Veranstaltung in der Zeit von 18.00 Uhr an auf seiner Stube vier bis fünf Gläser Cognac getrunken und dann im Verlaufe des Kameradschaftsabends zwischen 15 und 20 halbe Liter Bier konsumiert mit dem Ergebnis, daß er trotz Einnahme eines Abendessens im Verlaufe des Abends volltrunken war. Schon dadurch hat er sein dienstliches Ansehen als Vorgesetzter erheblich geschädigt und seine Verpflichtung, als Portepee-Unteroffizier gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben, nachhaltig zuwidergehandelt. Denn das Beispiel, das er durch den ungehemmten Alkoholkonsum und das Erscheinungsbild der Volltrunkenheit seinen Untergebenen gab, war geeignet, die Achtung seiner Kameraden und seine Autorität als Vorgesetzter, die die Grundlagen der Bereitschaft von Soldaten zum Gehorsam und zur Disziplin bilden, erheblich in Frage zu stellen.

32

Für die Maßnahmebemessung sind neben der Schwere der Schuld an der Herbeiführung eines Rauschzustandes vor allem Art und Schwere der im Rauschzustand jeweils begangenen objektiv pflichtwidrigen Handlungen angemessen zu berücksichtigen. In Übernahme des Rechtsgedankens, der in § 323 a StGB Ausdruck gefunden hat, hat der frühere Soldat für seine "Rauschtaten" einzustehen, weil er durch die Selbstberauschung die Gefahr objektiv pflichtwidriger Verhaltensweisen im Rausch selbst herbeigeführt und deshalb auch für die Folgen seines alkoholischen Exzesses einzutreten hat. Die im Vollrausch begangenen Taten sind als natürliche Handlungen ebenfalls geeignet, Aufschluß über die Persönlichkeit des Soldaten zu geben (BVerwG NZWehrr 1987, 214 m.w.N.).

33

Der frühere Soldat hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts S. vom 14. Mai 1986 den Geschädigten André-D., der sich nach der ersten - mehr oder weniger freiwilligen - Einnahme eines sogenannten "Straftrunks" übergeben, dann auf seinem Zimmer eingeschlossen, sich allen Bemühungen seiner Kameraden um erneute Beteiligung widersetzt und versucht hatte, sich mit seinem Dienstmesser die Pulsader am linken Handgelenk aufzuschneiden, um sich dem Zwang seiner weiteren Teilnahme zu entziehen, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, um ihn dadurch zum Mitgehen zu bewegen. Zusammen mit Oberfeldwebel B. führte er dann das Opfer gegen dessen Willen wieder in den Aufenthaltsraum, um das sogenannte Aufnahmeritual fortzusetzen, schlug ihm erneut ins Gesicht, als er die Einnahme der Getränke verweigerte, und flößte ihm das Getränk schließlich zwangsweise ein. Als nach einiger Zeit der neu hinzugekommene, noch nüchterne Leutnant der Reserve De. einen Versuch machte, das schon wehr- und willenlose Opfer zusammen mit anderen Soldaten aus dem Aufenthaltsraum herauszuschleppen, griff der frühere Soldat ihn in der Weise an, daß er eine Bier- oder Limonadenflasche mit aller Kraft in Richtung auf dessen Kopf schleuderte, die diesen glücklicherweise verfehlte. Dadurch und durch zusätzlich ausgesprochene Drohungen schüchterte er jedoch die Anwesenden ein, dem in sich zusammengesunkenen Geschädigten André-D. zu helfen.

34

Schließlich geriet der frühere Soldat so außer sich, daß er gegen den Tisch, auf den der bewußtlose André-D. gelegt worden war, trat und ihn umstieß, so daß André-D. mit dem Kopf zuerst auf den harten Fußboden stürzte und sich hierbei möglicherweise weitere Verletzungen zuzog. Bei seiner späteren Einlieferung in das S. Krankenhaus wies André-D. im Gesicht erkennbar schwere Verletzungen auf, die darauf hindeuteten, daß er zusammengeschlagen worden war.

35

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden und bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG). Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerwG Urteil vom 16. Juli 1986 - 2 WD 1/86 - m.w.N.) entschieden hat, sind die Würde des Menschen und dessen körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Grundrechte, die jedem Menschen zustehen und im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung bedürfen. Deshalb muß dafür Sorge getragen werden, daß die der militärischen Gewalt Unterworfenen nicht unter Übergriffen von Vorgesetzten zu leiden haben. Eine menschenunwürdige, körper- oder ehrverletzende Behandlung von Kameraden hat nicht das Geringste mit militärisch notwendiger Härte zu tun. Sie zerstört im Gegenteil die Autorität des Vorgesetzten und untergräbt die Gehorsamsbereitschaft der Untergebenen. Nur auf Oberzeugung und Vertrauen baut sich aber der Gehorsam auf, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf.

36

Das von dem früheren Soldaten gezeigte Fehlverhalten ist der militärischen Disziplin und der Schlagkraft der Truppe in hohem Maße abträglich.

37

Die in der Berufungsbegründung des Soldaten vertretene Auffassung, daß die Bundeswehr kein "Mädchenpensionat" sei und daß Angehörige der Panzertruppe als einer Kampftruppe "zwangsläufig aus anderem und härterem Holz entsprechend ihrem künftigen Auftrag geschnitzt" seien, ist im vorliegenden Zusammenhang Ausdruck eines tiefgreifenden Fehlverständnisses zulässiger militärischer Anforderungen an die persönliche Belastbarkeit eines Soldaten und verkennt vor allem die Verpflichtung jedes Vorgesetzten, die Grundrechte jedes Soldaten, insbesondere die Unantastbarkeit seiner Menschenwürde und seinen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit, im militärischen Bereich zu respektieren. Dadurch, daß der Soldat dem Opfer mehrfach ins Gesicht geschlagen hat, um es gefügig zu machen, die Quälerei weiter über sich ergehen zu lassen, und dadurch eine ungewöhnliche Rohheit und menschenverachtende Einstellung zu erkennen gegeben hat, hat er zugleich gegen den militärischen Grundsatz verstoßen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt (BVerwG NZWehrr 1987, 27 m.w.N.).

38

In dieser objektiv pflichtwidrigen Verhaltensweise offenbart sich eine Persönlichkeitsstruktur des früheren Soldaten, die nicht erstmalig in Erscheinung getreten ist und allein auf den alkoholischen Exzess in dieser besonderen Situation zurückzuführen ist. Aus den Beurteilungen des früheren Soldaten ergeben sich vielmehr zahlreiche Hinweise auf eine in der Persönlichkeit des früheren Soldaten tief verwurzelte Neigung, in kritischen Situationen unangemessen und disziplinlos zu handeln; beispielsweise hat er es daran fehlen lassen, sich um die Anwendung zeitgemäßer Methoden der Menschenführung zu bemühen und in schwierigen Situationen "kühlen Kopf" zu bewahren. Als deutliche Schwäche wurde noch in der Beurteilung vom 17. März 1986 gerügt, daß er "schwächere Soldaten schnell in ein unwiderrufliches Abseits stellt" und daß "es ihm hier an Umsicht und Nachsicht fehlt"; in der ergänzenden Kennzeichnung sind als seine Hauptwesenszüge "draufgängerisches Wesen, Leidenschaft, Ehrgeiz aber auch Eigensinn" hervorgehoben und kritisch angemerkt worden, daß er "manchmal mit dem Kopf durch die Wand will und sich dabei nicht beirren läßt".

39

Milderungsgründe in der Tat selbst sind nicht erkennbar. Der frühere Soldat kann sich hier auch nicht auf Versäumnisse seiner Vorgesetzten in Wahrnehmung ihrer Dienstaufsicht oder ein "Mitverschulden" des Zeugen André-D. berufen. Denn er selbst ist für sein eigenes Fehlverhalten primär verantwortlich und kann sich nicht mit Hinweisen auf ein angeblich mitursächliches Verhalten anderer entlasten.

40

Milderungsgründe in der Person des früheren Soldaten, die sich in seinen durchweg überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen finden, reichen nicht aus, das außerordentlich schwerwiegende Versagen des früheren Soldaten soweit zu kompensieren, daß von der härtesten Maßnahme einer disziplinargerichtlichen Ahndung abgesehen werden kann. Ist ein früherer Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so kann ihm nicht aus disziplinarrechtlich sachfremden Gründen, wie seinen finanziellen und beruflichen Schwierigkeiten, die Aberkennung des Ruhegehalts erspart werden. Soweit darin eine gewisse Härte gesehen werden mag, ist sie schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten, disziplinarrechtlich relevanten Verhalten auch seine wirtschaftliche und berufliche Zukunft aufs Spiel setzt.

41

Soweit der frühere Soldat darauf hingewiesen hat, daß seit seinem Fehlverhalten ein längerer Zeitraum verstrichen ist, kann darin kein Milderungsgrund gesehen werden, da es sich dabei im wesentlichen um eine Auswirkung des strafgerichtlichen Verfahrens handelt. Auch die Tatsache der sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung kann nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme an künftiges pflichtgemäßes Verhalten mahnt (vgl. BVerwG Urteil vom 7. August 1985 - 2 WD 13/85).

42

Da der frühere Soldat inzwischen durch Zeitablauf aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, jedoch noch einen Anspruch auf eine Dienstzeitversorgung hat, die als Ruhegehalt gilt (§ 1 Abs. 3 WDO), mußte infolgedessen seine Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt wird (S 60 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 WDO).

43

b)

Mangels mildernder Umstände in der Tat konnte dem früheren Soldaten kein herabgesetzter Reservedienstgrad zuerkannt werden (§ 58 Abs. 2 WDO).

44

c)

Der Unterhaltsbeitrag, der dem früheren Soldaten in Anbetracht seiner lange Zeit hindurch gezeigten ordentlichen dienstlichen Leistungen und seiner über viele Jahre hinweg tadelfreien Führung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 WDO von der Kammer bewilligt worden ist, konnte, zumal da der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, nicht zum Nachteil des früheren Soldaten geändert werden. Sollte der frühere Soldat nach Ablauf der von der Kammer festgelegten Frist von einem Jahr kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen können, so steht es ihm frei, beim Truppendienstgericht einen Antrag auf Verlängerung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.

45

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 131 Abs. 1 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen. Für eine Überbürdung der dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Hacker
Dr. Schwandt
Roth
Thamm
Sutor