Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.2000, Az.: BVerwG 2 WD 50.99
Unerlaubtes Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit im außerdienstlichen Bereich; Zu berücksichtigende Umstände bei der Bemessung von Art und Maß einer Disziplinarmaßnahme; Anforderungen an in der Tat liegende Milderungsgründe; Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 50.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 30404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TdiG Nord - 08.07.1999 - AZ: 5 VL 2/99
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 23 Abs. 1 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
Fundstellen
- DokBer B 2000, 205-208
- ZBR 2000, 316-318
Prozessgegner
Stabsunteroffizier der Reserve ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Verursacht ein Soldat einen nächtlichen Autounfall und entfernt er sich strafrechtlich relevant in der Annahme vom Unfallort, er habe keinen nennenswerten Schaden verursacht, meldet den Unfall aber auch nicht, so macht er sich eines Dienstvergehens nach § 23 Abs. 1 SG strafbar, denn das Verhalten ist geeignet, die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die seine dienstliche Stellung erfordert.
- 2.
Das Verhalten eines Soldaten im Straßenverkehr lässt Rückschluss auf seine Zuverlässigkeit, sein Verantwortungsbewusstsein und die Art der Dienstführung zu. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist als nicht unerhebliches Vergehen mit einem Beförderungsverbot zu ahnden. Entzieht sich ein Soldat seiner Verantwortung wirft er damit die Frage auf, ob er auch die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass er bereit ist, jederzeit für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einzustehen.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 16. Februar 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Cohrs, Stabsunteroffizier Simann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. Juli 1999 aufgehoben.
Der frühere Soldat hat ein Dienstvergehen begangen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Tatbestand
I
Der 25 Jahre alte frühere Soldat besuchte die Oberschule in B., die er am 24. Juni 1991 mit dem Realschulabschluß und durchgehend guten Noten verließ. Danach begann er die Ausbildung zum Maschinenbaumechaniker, die er am 9. Februar 1995 mit der Gesellenprüfung abschloß.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1995 zur 4./.bataillon ... in D. einberufen und als Panzerschütze (UA) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf zwei Jahre und zuletzt auf vier Jahre festgesetzt. Sie endete mit Ablauf des 30. September 1999.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zum Stabsunteroffizier befördert.
Nach Ableistung der allgemeinen Grundausbildung wurde er zum 1. Januar 1996 zur 1./.bataillon ... in D. als Elektronikwaffenmechaniker versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierung vom 8. April 1996 bis 6. Juni 1996 zur 6./.bataillon ... in D. und vom 6. August 1996 bis 13. September 1996 zur ... Schule ... in A. besuchte er den Unteroffiziergrundlehrgang mit der Abschlußnote "bestanden". Nach dem Besuch weiterer Lehrgänge wurde er zuletzt zum 1. April 1997 zur 1./.bataillon ... in D. auf den Dienstposten eines Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffiziers versetzt. In dieser Verwendung war er bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr tätig. Außerdem nahm er mit Erfolg an einem Fallschirmspringerlehrgang teil und wurde zum Militärkraftfahrer ausgebildet.
Der frühere Soldat ist einmal planmäßig beurteilt worden, und zwar am 5. August 1997. In der gebundenen Beschreibung erhielt er einmal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3" und sechsmal die Wertung "4"; das Merkmal "Ausbildungsgestaltung" wurde nicht bewertet. In der freien Beschreibung wurde er wie folgt beurteilt:
"Uffz ... zeigt in seiner Tätigkeit ein gutes Maß an Verantwortungsbewußtsein. Er kann die Fähigkeiten ihm unterstellter Soldaten einschätzen, führt mit Lob und Tadel und hat vertrauensvolle Beziehungen aufgebaut. In der fachlichen Arbeit und der qualitätsgerechten Erfüllung der Arbeit bedarf er noch der Anleitung. Mit seinem ruhigen Charakter fügt er sich problemlos in die soldatische Gemeinschaft ein. Eine Förderung zum Feldwebel läßt sich gegenwärtig nicht erkennen."
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der letzte Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten, Hauptmann S. als Leumundszeuge folgendes über ihn ausgesagt:
"Ich kenne den Soldaten seit einem Unteroffizierlehrgang im März 1996. Seit dem 01.04.1998 bin ich sein Kompaniechef. Im fachlichen Bereich und im organisatorischen Können hat er sich seitdem gesteigert. Er war für die Organisation im Instandsetzungsbereich verantwortlich, welche von ihm sehr gut gemeistert wurde. Er pflegt einen kameradschaftlichen Umgang mit seinen Unterstellten verbunden mit einer entsprechend notwendigen Distanz. Er ist ein technisch sehr versierter und interessierter Soldat. Den Vorfall vom 31.10.1997 hat er mir selbst gemeldet. Trotz des Führerscheinverlustes konnte er auf seinem Dienstposten verbleiben und hat seine Arbeit auch ordentlich versehen.
Fachlich würde ich ihn in den vorderen Bereich der Unteroffiziere einordnen; insgesamt gesehen aber in den mittleren Bereich."
Der frühere Soldat ist seit dem 13. März 1997 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Gold und seit dem 9. Februar 1998 der Schützenschnur in Gold.
Das Bundeszentrairegister weist außer der sachgleichen Geldstrafe keine Eintragungen über eine Bestrafung des früheren Soldaten auf, und im Disziplinarbuch sind keine Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen gegen den Soldaten enthalten.
Die Versorgungsbezüge des früheren Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. Er hat eine einmalige Übergangsbeihilfe in Höhe von 10.803,64 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten worden ist. Die Übergangsgebührnisse, die ihm für die Dauer von sechs Monaten bis zum 31. März 2000 zustehen, betragen 2.025,68 DM; nach Abzug der Lohnsteuer in Höhe von 93,83 DM werden ihm tatsächlich 1.931,85 DM ausgezahlt. Als Heizungsbauer hat jetzt einen Bruttoverdienst von 1.900 DM im Monat:
Der frühere Soldat ist ledig und wohnt bei seinen Eltern. Nach seinen Angaben zahlt er an sie monatlich ca. 300 DM. Des weiteren zahlt er 200 DM im Monat für seine Autoversicherung und monatliche Raten in Höhe von 100 DM für einen Sparvertrag.
II
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. Cs 540 Js 197/98 Fs - vom 4. Februar 1998, rechtskräftig seit dem 19. Februar 1998, wurde gegen den früheren Soldaten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 DM verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis bis zum 3. Juni 1998 entzogen.
In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich ... und Kommandeurs der 13. .division vom 27. Mai 1998 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 11. Dezember 1998 dem früheren Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat fuhr am 31.10.1997 gegen 03.00 Uhr mit dem PKW Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in H. auf der C. Straße, wobei er infolge eines Fahrfehlers nach links von der Fahrbahn abkam und in Höhe Hausgrundstück Nr. 42 mit einem Lichtmast kollidierte.
Obwohl er den Unfall und seine Folgen bemerkt hatte oder zumindest hätte bemerken müssen, und um seine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht wußte oder zumindest hätte wissen müssen, entfernte er sich zu Fuß von der Unfallstelle, ohne Feststellungen zum Unfall und seine Beteiligung daran zu ermöglichen.
Bei dem Unfall entstand ein Fremdschaden in Höhe von ca. 5.000 DM."
Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord verurteilte den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten sowie zu einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zehntel für die Dauer von sechs Monaten.
Sie sah den angeschuldigten Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Die Kammer stufe das festgestellte Dienstvergehen als schwerwiegend ein. Der frühere Soldat habe eine eindeutige und - in der Ausführung - dreiste Unfallflucht begangen. Wer sich nach einem solchen Unfall grundlos einfach davonmache und sich schlafen lege, zeige ein hohes Maß an fehlendem Verantwortungsbewußtsein. Hinzu komme, daß der vom früheren Soldaten verursachte Fremdschaden nicht unerheblich gewesen sei. In der Tat selbst seien daher keine Entschuldigungs- oder Milderungsgründe zu erkennen. Vielmehr habe sich erschwerend auswirken müssen, daß sein Fehlverhalten infolge des Führerscheinverlustes auch unmittelbare dienstliche Auswirkungen gehabt habe. Sein Fehlverhalten habe nicht nur zu einem Achtungs- und Vertrauensverlust geführt, sondern er habe auch seine dienstliche Stellung als im Instandsetzungsbereich eingesetzter Unteroffizier ernsthaft beeinträchtigt. Ein Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier müsse Fahrzeuge bewegen können. Die dazu notwendigen Fahrerlaubnisse habe der frühere Soldat aufgrund seines außerdienstlichen Fehlverhaltens verloren. Auch wenn er nicht von seinem Dienstposten habe abgelöst werden müssen, sei sichtbar ein Autoritätsverlust eingetreten, denn der frühere Soldat habe ihm untersteilte Mannschaftssoldaten auffordern müssen, für ihn die sich in der Instandsetzung befindlichen Fahrzeuge zu bewegen. Seine Einlassung, er habe geglaubt, in dem Haus neben dem Unfallort wohne niemand und der angerichtete Schaden sei gering, könne sein Fehlverhalten nicht rechtfertigen. Er habe sich schnellstmöglich vom Unfallort entfernt und habe dies auch gewollt. Alles andere sei ihm egal gewesen. Die Kammer habe daher von einer eindeutig vorsätzlichen Tat ausgehen müssen. Maßnahmemildernd habe die Kammer dagegen berücksichtigt, daß der frühere Soldat bisher nicht negativ aufgefallen sei und befriedigende dienstliche Leistungen erbracht habe. Positiv habe ebenfalls berücksichtigt werden können, daß er sein Fehlverhalten einsehe und aufrichtig bereue. Aufgrund der festgestellten Tatumstände und der Persönlichkeitswerte des früheren Soldaten habe es die Kammer als angemessen, aber auch als geboten angesehen, ihn mit einem Beförderungsverbot zu belegen. Die Höhe des Beförderungsverbotes habe wegen der Schwere der Tat über das Mindestmaß und das Dienstzeitende des früheren Soldaten hinausgehen müssen. Aufgrund der eingetretenen dienstlichen Auswirkungen durch den Führerscheinverlust habe es die Kammer als erforderlich angesehen, den früheren Soldaten neben einem weitgehend wirkungslosen Beförderungsverbot auch zu einer Gehaltskürzung zu verurteilen. Dabei habe sich die Gehaltskürzung auf die Mindestdauer beschränken können, die Höhe sei im mittleren Bereich festzusetzen gewesen, zumal der frühere Soldat über seine Dienstbezüge nahezu frei verfügen könne. Darüber, daß er trotz des laufenden Strafverfahrens entgegen ZDv 20/7 Nr. 133 zum Stabsunteroffizier befördert worden sei, habe das Gericht nicht zu befinden gehabt.
Gegen dieses dem früheren Soldaten am 9. September 1999 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. September 1999, eingegangen per Fax bei der Truppendienstkammer am 30. September 1999, in vollem Umfang Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Vorliegend handele es sich nicht um ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Das Gericht habe sich nicht von der strafrechtlichen Verurteilung leiten lassen dürfen. Es seien ein Zaun und ein Mast beschädigt worden. Nach dem Verkehrsunfall habe der frühere Soldat gesehen, daß der Zaun zerstört gewesen sei. Er habe allerdings nicht gesehen, daß an dem Mast ein Schaden entstanden gewesen sei. Unstreitig und unwiderlegbar sei der Mast im Erdreich angebrochen gewesen. Ob dies überhaupt auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sei, möge dahingestellt sein. Der frühere Soldat habe dies jedoch nicht bemerkt. Somit dürfe bei der Beurteilung des Dienstvergehens lediglich der zerstörte Zaun eine Rolle spielen. Hier sei jedoch der frühere Soldat am nächsten Tag zu den bekannten Eigentümern gegangen und habe selbst mitgeholfen, den Zaun zu richten. Auch das sei unstreitig und nicht widerlegbar. Die Einlassungen könnten auch nicht als Schutzbehauptung gewertet werden, da es nachweisbare Tatsachen seien. Dementsprechend könne ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nicht gesehen werden. Es könne nicht gesehen werden, daß der frühere Soldat die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, beeinträchtigt oder mißbraucht habe. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme sei bei weitem überhöht. Zunächst müsse berücksichtigt werden, daß der frühere Soldat bereits eine rechtskräftige empfindliche Geldstrafe und einen Fahrerlaubnisentzug habe hinnehmen müssen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß sämtliche Schäden unverzüglich ausgeglichen worden seien. Ebenfalls müsse Berücksichtigung finden, daß diese Tat nicht in den üblichen Rahmen des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB falle. Daß der Lichtmast beschädigt gewesen sei, sei zunächst nicht zu erkennen gewesen. Die Reparatur des Zaunes und Schadensbeseitigung seien direkt am nächsten Tag unter eigener Mitwirkung und im Einvernehmen des Eigentümers erfolgt. Auch müßten die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten berücksichtigt werden. Nach alledem sei allenfalls eine Beförderungssperre gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1,§ 111 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem wesentlichen Inhalt der Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn die Berufung greift mit ihrem Vorbringen auch die Tat- und Schuldfeststellungen der Kammer an und rügt teilweise deren Beweiswürdigung. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung hatte Erfolg.
a)
Auf Grund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke sowie des in der Berufungshauptverhandlung vernommen Zeugen Mario R. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der frühere Soldat fuhr am 31. Oktober 1997 gegen 3.00 Uhr morgens zusammen mit seinem Freund, dem Zeugen Mario R., mit seinem Pkw, Typ BMW, amtl. Kennzeichen ... auf den Nachhauseweg in H. auf der C. Straße. In einer leichten Linkskurve kurz vor dem Ortseingang in H. kam er nach links von der Fahrbahn ab, weil er einem vermeintlich über die Fahrbahn laufenden Fuchs ausweichen wollte. Sein Fahrzeug setzte bremsend über den linken Bordstein, fuhr in eine Einfahrt und prallte dort gegen einen Zaun sowie einen direkt dahinter stehenden Beton-Lichtmast. Der BMW des früheren Soldaten erlitt dabei einen Totalschaden; der Motorraum war total eingedrückt. Er selbst zog sich bei dem Unfall eine Platzwunde am Kopf zu und hatte ein leichtes Halswirbeltrauma. Er wurde vom Truppenarzt für drei Tage krank geschrieben. Der Zeuge Mario R. blieb unverletzt. Nachdem sich der frühere Soldat die Schäden angesehen hatte und er sich etwa 15 Minuten am Unfallort aufgehalten hatte, schloß er das Fahrzeug ab und begab sich zusammen mit dem Zeugen R. zu Fuß in dessen ca. 2 bis 3 km entfernte Wohnung. Am nächsten Morgen gegen 9.00 Uhr meldete der frühere Soldat den Unfall bei der Polizei. Diese hatte bereits in der Nacht das total beschädigte Fahrzeug abschleppen lassen. Tatsächlich war an dem Lichtmast ein Schaden in Höhe von 5.000 DM entstanden, den die Versicherung des früheren Soldaten ersetzt hat. Den Schaden am Zaun hat der frühere Soldat mit Hilfe der dortigen Anlieger selbst repariert.
Der frühere Soldat räumt ein, ihm sei bekannt gewesen, daß man einen Unfall unmittelbar am Unfallort der Polizei melden müsse. Daran habe er aber in dieser Situation nicht gedacht. Im übrigen sei die nächste Polizeistation mehrere Kilometer entfernt gewesen; er habe auch am Lichtmast keinen Schaden feststellen können und es sei weder in dem daneben stehenden Haus, das ein Geschäftsgebäude sei, noch in den umliegenden Häusern trotz des heftigen Lärms Licht angegangen. Auch auf dem Nachhauseweg und in der Wohnung des Zeugen R. sei ihm nicht der Gedanke gekommen, die Polizei über den Unfall telefonisch zu informieren. Diese Einlassung erscheint dem Senat nicht glaubhaft, da der frühere Soldat und der Zeuge R. nach dem festgestellten Sachverhalt an einer geöffneten Tankstelle vorbeigekommen sind und dort Zigaretten gekauft haben und der Zeuge R. bekundet hat, daß er zu diesem Zeitpunkt ein Handy besessen habe.
b)
Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Der frühere Soldat hat seine Pflicht, sich außer Dienst außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), dadurch verletzt, daß er sich in Kenntnis des schweren Unfalls und des von ihm verursachten Schadens wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich handelnd vom Unfallort entfernte, bevor zugunsten der Unfallgeschädigten die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung und seine Angaben zum Unfallgeschehen durch seine Anwesenheit an der Unfallstelle ermöglicht werden konnten. Zwar ist zugunsten des früheren Soldaten davon auszugehen, daß er den Schaden an dem Lichtmast nicht bemerkt hat, weil dieser im Erdreich abgebrochen war, das entlastet ihn aber nicht, denn er hatte auf jeden Fall bemerkt, daß der Zaun durch den Aufprall erheblich beschädigt war. Auch wenn man seiner Einlassung folgt, wonach er in der unmittelbaren Unfallnähe kein Wohnhaus entdeckt hat, von dem aus er die Polizei hätte benachrichtigen können, wäre es ihm von der nahegelegenen Tankstelle möglich gewesen, den Unfall der Polizei telefonisch zu melden und bis zu deren Eintreffen wieder zur Unfallstelle zurückzukehren. Dieses außerdienstliche Verhalten war zwar nicht geeignet, das Ansehen der Bundeswehr, wohl aber die Achtung und das Vertrauen ernsthaft zu beeinträchtigen, die seine dienstliche Stellung erfordert. Damit hat der frühere Soldat ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Es handelt sich um ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewußtsein und auf seine moralische Integrität zu und ist daher dienstrechtlich relevant (stRspr.: vgl. Urteile vom 25. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 9.90 - und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - <BVerwGE 103, 32, 35 = NZWehrr 1994, 79 >). Entzieht sich ein Soldat oder ein früherer Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, dann läßt er eine charakterliche Fehleinstellung erkennen, aus der sich gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können. Ein solches Verhalten zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entziehen will. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen eingestuft, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung, sondern mit einem Beförderungsverbot angemessen zu ahnden ist (Urteile vom 13. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 2.86 -, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - <BVerwGE 86, 357 >, vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90-, vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 - <BVerwGE 93, 119 [f.]> und vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 2 WD 20.93 - < a.a.O. >).
Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß durch das außerdienstliche Verkehrsdelikt der Dienstbetrieb beeinträchtigt worden ist, auch wenn der frühere Soldat nicht von seinem Dienstposten abgelöst werden mußte. Als Unteroffizier, der im Instandsetzungsbereich eingesetzt war, mußte er Fahrzeuge führen. Das war für die Dauer von vier Monaten nicht mehr möglich, weil dem früheren Soldaten wegen der Verkehrsunfallflucht die Fahrerlaubnis auf Grund des Urteils des Amtsgerichts H. vom 4. Februar bis zum 3. Juni 1998 entzogen worden war.
In dienstlicher Hinsicht bedeutsam ist des weiteren die Tatsache, daß von einem Soldaten im Vorgesetztenrang eines Stabsunteroffiziers, der gemäß § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhaftem Verhalten verpflichtet ist, verlangt werden muß, die Verantwortung für sein Tun zu übernehmen und nicht zu versuchen, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in der Nacht vom 31. Oktober 1997 hat sich der frühere Soldat zumindest zu diesem Zeitpunkt dieser Verantwortung entzogen und damit zugleich die Frage aufgeworfen, ob er auch die hinreichende Gewähr dafür bietet, daß er bereit ist, jederzeit für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten einzustehen. Er hat dadurch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein geweckt (Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 42.90 -).
Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [347] > m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
Derartige Tatmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Zwar hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung erklärt, unmittelbar nach dem Aufprall sei er benommen gewesen. Nachdem er aber ausgestiegen war und sich den Schaden am Zaun angesehen hatte, hat er sich erkennbar beruhigt und in der Folgezeit keine schockbedingten Verhaltensweisen erkennen lassen, so daß von einem Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang nicht gesprochen werden kann. Auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit wegen vorangegangenen Alkoholgenusses lag nicht vor, da der frühere Soldat nach seinen eigenen Angaben an dem Abend keinen Alkohol getrunken hatte.
Der Senat hat allerdings in seiner Rechtsprechung von der Verhängung einer laufbahnhemmenden Maßnahme dann abgesehen, wenn Milderungsgründe in der Tat im Sinne eines atypischen Sachverhalts einer Unfallflucht gegeben waren. Diese hat er beispielsweise dann bejaht, wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, daß sich ein Soldat nicht seiner Unfallverantwortung entziehen, sondern sich bei dem vermeintlich Geschädigten melden wollte und deshalb sein Fahrzeug am Unfallort zurückgelassen hat, so daß er anhand des Kfz-Kennzeichens ohne weiteres ermittelt werden konnte. Denn in einem solchen Fall war sein Verhalten nicht darauf ausgerichtet, sich der Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu entziehen; es brauchte nur noch geklärt und nachgewiesen werden, ob und inwieweit er am Unfallgeschehen beteiligt war, so daß jedenfalls dem Geschädigten die Aufklärung des Unfalls - objektiv - wesentlich erleichtert wurde. Hätte er dagegen unmittelbar nach dem Unfallgeschehen mit seinem PKW den Unfallort verlassen, hätte sich die Ermittlung des Täters und seiner Beteiligung am Unfallgeschehen wesentlich schwieriger gestaltet (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 2 WD 7.88 - und vom 15. November 1990 - BVerwG 2 WD 34.90 - < a.a.O. >).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen atypischen Tatmilderungsgrundes sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Der frühere Soldat hat sich zwar in der Nacht vom 31. Oktober 1997 unerlaubt vom Unfallort entfernt. Er hat aber - bedingt durch den Totalschaden an seinem Pkw - sein Fahrzeug an der Unfallstelle zurücklassen müssen und ist zu Fuß zur Wohnung seines Freundes gegangen. Die Geschädigten, die Eigentümer des Zaunes und des Leuchtmastes, konnten daher an Hand des Kfz-Kennzeichens feststellen, wer der Halter des Fahrzeugs und demgemäß der Schadensverursacher war. Der frühere Soldat hat auch in der Folgezeit die Ermittlungen nicht beeinträchtigt. Er ist am Morgen desselben Tages gegen 9.00 Uhr zur Polizei gegangen und hat den Unfall gemeldet, die allerdings den Wagen bereits hatte abschleppen lassen. Er hat sich auch nach seinen unwiderlegten Angaben am Freitag oder Samstag von sich aus bei dem Eigentümer des Zaunes gemeldet. Insoweit hat er sowohl am Unfalltag als auch später die zivilrechtliche Beweissicherung weder beeinträchtigt noch behindert.
Zugunsten des früheren Soldaten spricht, daß er sich nicht nur unaufgefordert bei dem Eigentümer des beschädigten Zaunes gemeldet, sondern auch aus eigenem Antrieb den Schaden behoben hat, während seine Versicherung den Schaden am Lichtmast ersetzt hat. Positiv ist auch zu bewerten, daß seine dienstlichen Leistungen befriedigend sind, er bisher nicht negativ aufgefallen ist und es sich somit um ein einmaliges Versagen handelt.
Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er wegen und während des Entzugs der Fahrerlaubnis seine Aufgaben als Unteroffizier im Instandsetzungsbereich nur eingeschränkt wahrnehmen konnte und damit den Dienstbetrieb beeinträchtigt hat, erschien im Hinblick auf den Milderungsgrund in der Tat und auch auf die Milderungsgründe in der Person die Verhängung einer disziplinieren Maßnahme in der Form einer Gehaltskürzung als ausreichend. Da der frühere Soldat am 30. September 1999 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist und Anspruch auf Dienstzeitversorgung hat, gilt er gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand. An Stelle einer Gehaltskürzung käme bei ihm eine Ruhegehaltskürzung, d.h. in seinem Fall eine Kürzung der Übergangsbeihilfe in Betracht (§ 60 Abs. 2 WDO). Für die Kürzung des Ruhegehalts bzw. der Übergangsbeihilfe gelten nach § 8 Satz 1 WDO die gleichen Voraussetzungen wie für die Gehaltskürzung. Da der frühere Soldat durch Strafbefehl des Amtsgerichts H. mit einer Geldstrafe belegt worden ist, darf eine Kürzung der Übergangsbeihilfe nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der frühere Soldat hat das Ansehen der Bundeswehr mit seiner unerlaubten Entfernung vom Unfallort nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Öffentlichkeit die Zugehörigkeit des früheren Soldaten zur Bundeswehr überhaupt gekannt hat. Da er bei dem Vorfall Zivil trug, kann nur angenommen werden, daß lediglich die Strafverfolgungsbehörden wußten, daß er Soldat war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kenntnisnahme dieses Personenkreises von dem Vorfall überhaupt geeignet war, eine Ansehensminderung der Bundeswehr herbeizuführen; denn jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß in diesem Bereich eine solche Folge tatsächlich eingetreten ist (vgl. Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 2 WD 35.74 -). Durch das Fehlverhalten des früheren Soldaten ist auch keine Störung der militärische Ordnung eingetreten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine zusätzliche Maßnahme nur dann erforderlich, wenn ohne sie künftig eine Störung oder mindestens Gefährdung der militärischen Ordnung zu besorgen wäre. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der frühere Soldat am 30. September 1999 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.
Da demnach gegen den früheren Soldaten eine Kürzung der Übergangsbeihilfe nicht mehr verhängt werden durfte, war das Verfahren gemäß § 104 Abs. Satz 1 WDO einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 130 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 1 WDO zu tragen hat.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Cohrs
Simann