Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1990, Az.: BVerwG 2 WD 42/90
Disziplinarmaßnahmen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Verstoß gegen die Pflicht zu sachgerechtem außerdienstlichem Verhalten; Anforderungen an die Berücksichtigung der Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens; Milderungsgründe bei Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 42/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 29.03.1990 - AZ: S 4 VL 11/89
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 S. 2 SG
- § 54 Abs. 5 WDO
Prozessgegner
Oberleutnant ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Rieger,
Oberleutnant Schwarz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 29. März 1990 im Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens und in der Kostenentscheidung aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 27 Jahre alte Soldat besuchte nach der Volksschule das Gymnasium, das er am 5. Juni 1982 mit dem Abitur verließ.
Zum 1. Juli 1982 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zur 3./F. bataillon 273 in I. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Urkunde vom 1. Juni 1982 am 2. Juli 1982 unter Ernennung zum Jäger - Offizieranwärter (OA) - in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf sechs und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Sie wird daher planmäßig am 30. Juni 1994 enden.
Nachdem er den OA-Lehrgang mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Juli 1983 zum Fahnenjunker und nach Bestehen des Fallschirmspringerlehrgangs mit Wirkung vom 1. April 1984 zum Fähnrich befördert. Schließlich wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1985 zum Oberfähnrich, mit Wirkung vom 1. Juli 1985 zum Leutnant und mit Urkunde vom 24. November 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 zum Oberleutnant ernannt.
Nach seiner Teilnahme am OA-Lehrgang wurde der Soldat vom 17. Mai bis 9. Juni 1983 zur ...-schule ... A., kommandiert, wo er am Fallschirmspringerlehrgang teilnahm. Vom 1. Oktober 1983 an wurde er zur Hochschule der Bundeswehr ... (jetzt: Universität der Bundeswehr ...) zum Studium der Pädagogik versetzt. Während des Studiums wurde er zu Truppenkommandos kommandiert: Vom 3. bis 27. Juli 1984 zur ... in A., wo er am Einzelkämpferlehrgang teilnahm; vom 30. Juli bis 24. August 1984 zur 1./F.bataillon 273 in I. vom 10. bis 28. September 1984 zum Stab/Stabskompanie V.kommando 541 in R.; vom 9. bis 26. Juli 1985 zur ... in A., wo er am Absetzerlehrgang teilnahm; vom 26. August bis 27. September 1985 zur 1./R.bataillon 650 in F.. Das Studium schloß er am 18. September 1986 mit der Diplomhauptprüfung im Studiengang Pädagogik mit dem Gesamturteil "gut" ab, wodurch er den akademischen Grad eines Diplom-Pädagogen erwarb. Danach wurde er vom 27. bis 31. Oktober 1986 zur 3./F.bataillon 262 in M. kommandiert und dorthin vom 1. November 1986 an als Fallschirmjägeroffizier und Zugführeroffizier versetzt. Vom 11. November 1986 bis 29. März 1987 besuchte er den 24. Offizierlehrgang A an der Offizierschule des Heeres ... mit gutem Ergebnis. In der Zeit vom 31. März bis 17. Juli 1987 nahm er an der ... schule ... - Lehrgruppe A - in H. am Offizierlehrgang B 1 Fallschirmjägeroffiziere mit "befriedigendem" Erfolg teil. Vom 17. Juli 1987 an wurde er zur 2./F.bataillon 252 in N. versetzt und als Fallschirmjägeroffizier und Zugführeroffizier verwendet. Danach wurde er zum 1. Mai 1988 in derselben Verwendung zur Luftlande-Lehr- und Versuchskompanie 909 in Altenstadt und zum 1. Oktober 1990 zur 1./F.bataillon 261 in L. versetzt.
In einer planmäßigen Beurteilung vom 21. März 1983, die durch den Inspektionschef ... schule ... erstellt wurde, wurde der Soldat noch mit "6 C" bewertet. In seiner Verwendung als Fahnenjunker wurden die Leistungen des Soldaten als Gruppenführer im Beurteilungsvermerk vom 28. September 1983 mit "voll befriedigend" beurteilt. In seiner planmäßigen Beurteilung vom 24. März 1988 wurde er in der gebundenen Beschreibung teilweise mit der Note "2", überwiegend mit "3" bewertet; in der freien Beschreibung erhielt er in den Merkmalen "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Menschenführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". In der auf Grund dieses Verfahrens erstellten Beurteilung vom 30. Oktober 1990 konnte er sich in der gebundenen Beschreibung überwiegend auf die Wertung "2" steigern. In der freien Beschreibung wurde ihm in den Bereichen "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Der Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen.
Er erhielt am 19. Mai 1983 durch den Kompaniechef 3./F.bataillon 273 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung, verbunden mit einem Tag Sonderurlaub, weil er in der Zeit vom 6. bis 15. Mai 1983 während der Brigadejagdkampfübung "Tapferer Falke" als Gruppenführer einer Fallschirmjägergruppe durch vorbildliches Führungsverhalten stets positiv auf seine jungen Rekruten eingewirkt und dadurch uneigennützig zum guten Gesamteindruck der 3. Kompanie beigetragen hatte.
Außer der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren enthalten Bundeszentralregister und Disziplinarbuch über ihn keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen.
Der Soldat ist seit ... 1990 verheiratet und erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 - Dienstaltersstufe 4 - des Bundesbesoldungsgesetzes in Hohe von monatlich ca. 3.500 DM brutto und ca. 2.900 DM netto. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Für ein Darlehen in Höhe von 12.000 DM zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges hat er monatliche Raten in Höhe von 360 DM zu zahlen.
II
Im Januar 1988 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verhängte das Amtsgericht B. durch Strafbefehl vom 19. August 1988 - 8 Cs 1018/88 -, rechtskräftig seit 26. September 1988, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM, insgesamt also 2.100 DM. Außerdem wurde der Soldat mit einem Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten belegt.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. Juni 1989, die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 29. März 1990 eines Dienstvergehens schuldig und stellte das Verfahren gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, 3. Alternative, WDO ein.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat wurde am 04.01.1988 für die Dauer von 2 Wochen während der dienstlichen Abwesenheit des Chefs 2./F. Btl 252 - Hptm Sch. - erstmals für eine längere Zeit als Vertreter des Kompaniechefs eingesetzt, wodurch er sich während dieser Zeit aufgrund dieser neuen Aufgabe als junger Offizier besonders gefordert fühlte, und wodurch er sich während dieser Zeit ab dem 04.01.1988 zeitweise in einer Art "Streßsituation" befand. Für Samstag, den 09.01.1988, war der Soldat zu einem Ball einer T. Studentenverbindung eingeladen worden; eine solche Einladung hatte auch ein saudiarabischer Hauptmann erhalten, der sich damals als Austauschoffizier im F.bataillon 252 in der E.kaserne in N. befand. Der Soldat hatte diesem saudiarabischen Offizier angeboten, ihn mit seinem Personenkraftwagen zu diesem Ball nach T. zu fahren und ihn dann auch wieder zur E.kaserne in N., wo auch der Soldat seine Unterkunft hatte, zurückzufahren. Wie vorgesehen, fuhr der Soldat dann mit diesem saudiarabischen Hauptmann am 09.01.1988 gegen 19.00 Uhr von der E.kaserne in N. mit seinem Pkw - amtliches Kennzeichen - C. -, einem Fiat 146 A, ab. Dabei trug der Soldat Uniform, und zwar seinen Ausgehanzug. Am 10.01.1988, morgens gegen 02.45 Uhr, fuhr der Soldat nach dem Besuch des Balls in Tü. - wiederum mit dem Hauptmann der saudiarabischen Armee - in seinem Pkw von T. in Richtung N. zurück, um dort seine Unterkunft in der E.kaserne in N. zu erreichen. Den Ball hatte der Soldat im wesentlichen enttäuscht verlassen, da ihm an diesem Abend eine junge Dame, mit der er sich in der Zeit zuvor mehrmals getroffen hatte und mit der der Soldat die Bekanntschaft fortsetzen wollte, an diesem Abend auf dem Ball erklärt hatte, sie wolle die Beziehung zu dem Soldaten abbrechen. Im Bewußtsein dieser Enttäuschung, wie auch aufgrund der auf ihm seit dem 04.01.1988 durch die Vertretung des Kompaniechefs lastenden besonderen nervlichen Anstrengungen, befand sich der Soldat auf dieser Rückfahrt in einem leichten Erschöpfungszustand. Der Soldat befuhr dann mit seinem Kraftfahrzeug die in Richtung N. führende zweispurige B 28 auf dem linken Fahrstreifen. Als er sich dabei in der Stadt H. auf Höhe des auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden und von dem Zeugen Holger Hartung gesteuerten Pkw Marke Golf - amtliches Kennzeichen B. - befand und als der Zeuge Holger H. dann auf der rechten Fahrbahn der zweispurigen Bundesstraße 28 bei etwas größerer Geschwindigkeit als der zu diesem Zeitpunkt von dem Soldaten eingehaltenen Geschwindigkeit von rechts mit seinem Pkw auf der rechten Fahrbahnseite an dem Pkw des Soldaten vorbeifahren wollte, entschloß sich der Soldat, von der linken Fahrbahn nunmehr auf die rechte Fahrbahnseite überzuwechseln. Aus diesem Grunde beschleunigte der Soldat dann kurzfristig seine Geschwindigkeit und begann dann in diesem Augenblick auf die rechte Fahrbahnseite überzuwechseln, als sich das Kraftfahrzeug des Holger H. mit seiner Vorderachse in Höhe der Hinterachse des Pkw's des Soldaten befand. Dabei streifte der Soldat das weiterhin auf der rechten Fahrspur befindliche Kraftfahrzeug des Holger H., der auch durch starkes Abbremsen nicht verhindern konnte, - auch nicht durch ein leichtes Ausweichen auf einen rechts von der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen -, daß sein Kraftfahrzeug vom Pkw des Soldaten erfaßt und dabei der linke Kotflügel und die linke Tür des Pkw's VW Golf des Zeugen Holger H. beschädigt wurde. Obwohl der Soldat während dieser Berührung seines Kraftfahrzeugs mit dem Pkw des Zeugen Holger H. einen deutlichen Schlag auf der rechten Seite gegen seinen Pkw wahrnahm und obwohl der Soldat dabei davon ausging, daß dieser Schlag durch die Berührung mit dem rechts von ihm fahrenden Pkw Golf entstanden war, setzte der Soldat seine Fahrt, ohne anzuhalten, fort, und kümmerte sich nicht um den von ihm beschädigten Pkw, wobei er nicht einmal in seinen Rückspiegel sah. Der Soldat fuhr dann, ohne anzuhalten, bis zur E.kaserne in N., wo er den saudiarabischen Hauptmann vor seiner Unterkunft in der Eisbergkaserne absetzte. Dieser Offizier hatte während der ganzen Fahrt geschlafen. Danach fuhr der Soldat in der E.kaserne zu seiner Unterkunft, überprüfte dann seinen Pkw, wobei er feststellte, daß das hintere rechte Seitenteil eingedellt war. Der Soldat begab sich dann, nachdem er kurz geschlafen hatte, am Morgen des 10.01.1988 - einem Sonntag - zusammen mit dem saudiarabischen Hauptmann zur Polizei in N., wo der Soldat, um den Verdacht von sich abzulenken, der Wahrheit zuwider erklärte, ein anderer Fahrer habe bei ihm, dem Soldaten, einen Kfz-Unfallschaden auf der Fahrt nach N. verursacht. Dabei erklärte der Soldat gegenüber der Polizei seine Absicht, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Diese Strafanzeige wurde jedoch von dem Polizeibeamten nicht aufgenommen, vielmehr wurde der Soldat an die Polizeistation H. verwiesen. Als der Soldat dann dort mit seinem Pkw ankam, erklärte er wieder, er wolle Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten. Dem Soldaten war bewußt, daß er mit dieser Strafanzeige eine unrichtige Angabe machte, da dem Soldaten bekannt war, daß er den Unfall - und nicht ein anderer - verursacht hat. Als die Polizei in H. aufgrund der Art des Schadens am Pkw des Soldaten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Soldaten, er sei durch einen anderen geschädigt worden, hatte, gab der Soldat dann schließlich, ehe er eine Strafanzeige erstattet hatte, den Sachverhalt wahrheitsgemäß an. Der Soldat erhielt dann die Anschrift des geschädigten Zeugen Holger H. den der Soldat anschließend an der Unfallstelle - zu der sowohl der Soldat als auch der Zeuge Holger H. gefahren waren - traf. Dabei erklärte der Soldat dem Zeugen Holger H., er sei an dem Unfall 'schuld'. Der Schaden am Kraftfahrzeug des Zeugen Holger H. betrug etwa 2.000,- DM. In Höhe von 1.000,- DM wurde dann von der Versicherung des Soldaten der Schaden am Kraftfahrzeug des Zeugen Holger H. beglichen, während der Soldat in Höhe von 1.000,- DM selbst für den Schaden bei Holger H. aufkam. Am 11.01.1988 meldete der Soldat dann von sich aus - ehe der Sachverhalt dienstlich bekannt wurde - dem Kommandeur F. Btl 252 den Sachverhalt, wobei der Soldat erklärte, er habe tags zuvor 'Fahrerflucht' begangen. Die Polizei nahm dem Soldaten seinen zivilen Führerschein nicht ab. Der Soldat war damals im Besitz des Bundeswehrführerscheins der Klasse B. Ende August 1988 wurde dem Soldaten bei seiner neuen, Einheit, der L.kompanie 909 in A. der Bundeswehrführerschein abgenommen und erst nach Ablauf des gegen ihn durch das Amtsgericht B. durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 19.08.1988 ausgesprochenen Fahrverbots von 2 Monaten wieder ausgehändigt. Der Soldat war nach dem 10.01.1988 in seiner Eigenschaft als Fallschirmjägeroffizier und Zugführeroffizier, während der Zeit der dienstlichen Verwahrung seines Bundeswehrführerscheins in den ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nicht eingeschränkt."
Die Kammer würdigte dieses Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich außerhalb des Dienstes und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG).
Sie führte aus:
Bei der Maßnahmebemessung sei von einem nicht leichten Dienstvergehen auszugehen, da eine Verkehrsunfallflucht nach der Herbeiführung eines erheblichen Sachschadens am Kraftfahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers, um diesem dadurch die Möglichkeit zu nehmen, zum Ersatz seines Schadens zu kommen, eine so schwerwiegende Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltensverpflichtung sei, daß dadurch auch die dienstliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit grundlegend erschüttert werden könne. Dabei sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, daß der Soldat seine Tat zunächst bei der Polizei N. und auch bei der Polizei in H. habe verdunkeln wollen, da er bekundet habe, nicht er, sondern ein anderer Verkehrsteilnehmer habe bei seinem - des Soldaten - Kraftfahrzeug den Unfallschaden verursacht. Hinzu komme, daß er zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit die Absicht bekundet habe, gegen Unbekannt Strafanzeige zu erstatten, und daß er von diesem wahrheitswidrigen Vorbringen und von seiner Absicht, Strafanzeige zu stellen, erst dann abgelassen habe, als ihm die Polizei in H. aufgrund der Schadensfeststellung an seinem Personenkraftwagen mehr oder weniger deutlich klargemacht habe, daß der Schaden von ihm und nicht von einem anderen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt worden sei. Demgegenüber ergäben sich jedoch aus der Person des Soldaten durchgreifende Milderungsgründe. Der Soldat habe aus einer bei ihm damals bestehenden labilen psychischen Situation heraus die Verkehrsunfallflucht begangen, da er einerseits durch die seit einigen Tagen anhaltende Streßsituation wegen der Vertretung des Kompaniechefs, die für ihn als jungen Offizier neu gewesen sei, psychisch teilweise überfordert gewesen sei, und da er darüber hinaus kurz zuvor auf dem Ball von seiner Bekannten, an der er gehangen habe, mitgeteilt erhalten habe, daß diese sich von ihm trennen wolle. Da die Tat von dem Soldaten - die für ihn persönlichkeitsfremd sei - nur aufgrund dieser besonderen psychischen Situation begangen worden sei, sei auch mit einer Wiederholung eines derartigen Fehlverhaltens nicht zu rechnen. Darüberhinaus spreche für den Soldaten, daß er seine Tat bereue. Weiterhin sei mildernd zu berücksichtigen gewesen, daß Gegenstand des Verkehrsunfalls kein Personenschaden, sondern lediglich ein Sachschaden gewesen sei. Zugunsten des Soldaten spreche auch, daß er eine förmliche Anerkennung erhalten habe, und daß er weder disziplinar vorbelastet noch strafgerichtlich vorbestraft sei. Dabei müßten sich die günstigen Leumundszeugnisse des ehemaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten - Hauptmann Sch. - und des jetzigen nächsten Disziplinarvorgesetzten - Hauptmann S. - für den Soldaten auswirken, da beide Zeugen klar zum Ausdruck gebracht hätten, daß es sich bei dem Soldaten um einen guten Offizier mit großer Passion zu seinem Beruf und mit sauberer charakterlicher Entwicklung handele. Für den Soldaten spreche auch seine letzte Beurteilung vom 24. März 1988. Aufgrund dieser Gesamtumstände, insbesondere aufgrund des sehr positiven Persönlichkeitsbildes des Soldaten, sei zur disziplinaren Sanktion des Dienstvergehens die laufbahnhemmende Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbotes noch nicht verwirkt gewesen. Die an sich in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung habe jedoch wegen des "Maßnahmebemessungsverbotes" des § 8 WDO nicht verhängt werden können, da aufgrund der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 19. August 1988 eine Gehaltskürzung nur dann möglich gewesen wäre, wenn diese zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung zusätzlich erforderlich gewesen wäre. Dies treffe jedoch nicht zu, da die Tat erhebliche Zeit zurückliege und da der Soldat, wie sich aufgrund der Leumundszeugnisse des früheren und des derzeitigen Disziplinarvorgesetzten ergäbe, nach der Tat weiterhin volle Autorität seinen Untergebenen gegenüber besitze und da er auch die Achtung und das Vertrauen seiner Vorgesetzten nunmehr wieder voll gewonnen habe. Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO sei daher das disziplinargerichtliche Verfahren, da eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden dürfe, einzustellen gewesen.
Gegen diese ihm am 22. Juni 1990 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 19. Juli 1990, der am 21. Juli 1990 beim Truppendienstgericht eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten eine auf die Maßnahme beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, ihn zu einem angemessenen Beförderungsverbot zu verurteilen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Die Kammer habe ihrer Entscheidung widersprüchliche Zumessungsüberlegungen zugrundegelegt. Sie gehe zunächst mit Recht davon aus, daß eine Verkehrsunfallflucht ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen sei. Dies wiege um so schwerer, als der Soldat an dem Kraftfahrzeug des anderen Verkehrsteilnehmers einen erheblichen Sachschaden von etwa 2.000 DM herbeigeführt habe. Nach der bisherigen Rechtsprechung sei in solchen Fällen ein Beförderungsverbot Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG Urteile vom 25. Februar 1982 - 2 WD 53/81 - und vom 8. April 1987 - 2 WD 20/87). Der von der Kammer vorgetragene Erschwerungsgrund, daß der Soldat seine Unfallverursachung der Polizei in N. und in H. nicht habe mitteilen und statt dessen Strafanzeige gegen Unbekannt habe erstatten wollen, sei besonders gravierend. Der Soldat habe auf diese Weise nicht nur von seinem für den Unfall ursächlichen Verhalten, sondern auch von seinem eigenen Entfernen vom Unfallort abzulenken versucht und die "Schuld" bei einem unbekannten Dritten gesucht. Dies stelle sich als eine verantwortungslose Haltung dar, die berechtigtermaßen Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit in Belastungs- und Grenzsituationen aufkommen lasse. Dieser Erschwerungsgrund setze sich gegenüber den im Urteil genannten Milderungsgründen durch. Die seitens des Gerichts gefundenen Milderungsgründe seien überwiegend tatferne Erwägungen zur Persönlichkeit und dienstlichen Leistung des Soldaten. Daraus ergebe sich zwar ein sehr positives Bild des Soldaten. Dies führe jedoch nicht dazu, daß er dadurch in der damaligen konkreten Verfehlungssituation über die Maßen entlastet werde. Der oben genannte Erschwerungsgrund der Verdunklung werde durch die wenigen im Urteil genannten tatnahen Milderungsgründe (kein Personenschaden, labile psychische Situation usw.) zwar abgeschwächt, keinesfalls aber - wie das Urteil es am Ende in den Sanktionsüberlegungen ausdrücke - ganz aufgehoben. Die psychische Belastung möge die Unfallflucht in der konkreten Situation begünstigt haben. Sie lasse aber nicht das Verhalten des Soldaten vor der Polizei in N. und H. erklären. Es hätten Stunden des Schlafs dazwischen gelegen, und er hätte Zeit genug gehabt, über alles nachzudenken. Der zweimalige Versuch, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten, spreche für eine durchdachte Vorgehensweise und sei damit Ausdruck einer charakterlichen Schwäche.
Es sei demnach widersprüchlich, wenn das Urteil feststelle, daß der erwiesene Tatvorwurf die ernstliche Beeinträchtigung der Wohlverhaltenspflicht bedeute und in der Zumessungserwägung darüber hinaus ein Verdunkeln des Sachverhalts dem Soldaten vorgehalten werde, aber im Ergebnis das Verfahren eingestellt werde.
Dabei solle nicht verkannt werden, daß der Soldat über die gefundenen Milderungsgründe hinaus in der Hauptverhandlung seine subjektiv empfundene Unsicherheit an der Unfallverursachung glaubhaft bekundet habe und bei der Polizei später bemüht gewesen sei, die Adresse seines möglichen Unfallgegners zu erbitten. Daraus möge erkannt werden, daß der Soldat die Folgen seines Fluchtverhaltens habe abmildern wollen. Andererseits habe er sich zwiespältig verhalten, als er, wie das Urteil ausführe, durch wahrheitswidriges Vorbringen bei der Polizei die Tat habe verdunkeln wollen. Dies belege die der Gesamtsituation unangemessene charakterliche Fehlhaltung und gebiete deshalb eine laufbahnhemmende gerichtliche Disziplinarmaßnahme.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte Erfolg.
Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei der Art der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme in erster Linie Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen sowie das Maß der Schuld zu berücksichtigen. Das Fehlverhalten des Soldaten wiegt nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht leicht.
Der Soldat ist nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall weitergefahren, ohne sich um den von ihm verursachten Schaden zu kümmern, obwohl er den Unfall nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts bemerkt hatte. Er hat damit im strafrechtlichen Sinne eine Verkehrsunfallflucht begangen, die auch in disziplinarer Hinsicht von Bedeutung ist. Der Senat hat in solchen Fällen regelmäßig ein Beförderungsverbot verhängt, weil sich ein Soldat, der sich der Verantwortung für sein Verhalten durch Flucht zu entziehen versucht, für einige Zeit beförderungsunwürdig macht (BVerwG Urteile vom 8. April 1987 - 2 WD 20/87 - und vom 15. Dezember 1989 - 2 WD 9/89).
Ein außerdienstliches Verkehrsdelikt kann den dienstlichen Bereich in verschiedener Weise berühren. Häufig kann der Soldat bei Verlust der Fahrerlaubnis dienstlich nicht mehr voll eingesetzt oder muß im schlimmsten Fall sogar einer neuen Verwendung zugeführt werden, die seiner bisherigen Ausbildung nicht entspricht. Stets sind für den Dienstherrn die Erkenntnisse bedeutsam, die sich aus einer solchen Tat für die Beurteilung der Person des Soldaten, seines Verantwortungsbewußtseins und seiner Zuverlässigkeit und damit auch für seine dienstliche Verwendung ergeben. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so zeigt er in der Regel eine verantwortungslose Haltung, weil er sich nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht.
Im vorliegenden Fall ist das dem Soldaten auferlegte Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten nicht von Belang. Diese Nebenstrafe hat zu keiner Beeinträchtigung der dienstlichen Verwendung des Soldaten geführt. Der Soldat war damals im Besitz des Bundeswehrführerscheins der Klasse B. Ende August 1988 wurde ihm bei seiner neuen Einheit, der L.kompanie 909 in A., zwar der Bundeswehrführerschein abgenommen und erst nach Ablauf des gegen ihn vom Amtsgericht B. durch den rechtskräftigen Strafbefehl vom 19. August 1988 ausgesprochenen Fahrverbots wieder ausgehändigt. In seiner Eigenschaft als Fallschirmjägeroffizier und Zugführeroffizier hatte er jedoch während der Zeit der dienstlichen Verwahrung seines Bundeswehrführerscheins kein Kraftfahrzeug dienstlich zu führen und war somit in den ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nicht eingeschränkt.
In dienstlicher Hinsicht bedeutsam ist hingegen die Tatsache, daß der Soldat durch seine Verkehrsunfallflucht nicht leicht zu nehmende Charaktermängel gezeigt hat. Von einem Soldaten und insbesondere einem Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildhaftem Verhalten verpflichtet ist, muß verlangt werden, daß er die Verantwortung für sein Tun übernimmt und nicht versucht, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Ein Offizier, der seiner zivilrechtlichen Verantwortung für die Folgen eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls durch Verkehrsunfallflucht entgehen will, stellt zumindest in Frage, ob er auch die unbedingte Gewähr dafür bietet, daß er bereit ist, jederzeit und voll für ein eventuelles dienstliches Fehlverhalten in seinem Bereich einzustehen. Er weckt dadurch Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein und bedarf in disziplinarer Hinsicht als Pflichtenmahnung einer wirksamen erzieherischen Maßnahme. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat, wie hier, zunächst eine erstaunliche Uneinsichtigkeit gezeigt hat. Der Soldat hat überhaupt geleugnet, den Unfall verursacht zu haben. Vor der Polizei in Nagold erklärte er, um den Verdacht von sich abzulenken, ein anderer Fahrer habe ihm den Kraftfahrzeug-Unfallschaden auf der Fahrt nach N. zugefügt und sei danach, ohne anzuhalten, weitergefahren. Ferner erklärte er gegenüber der Polizei seine Absicht, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Auch bei der Polizeistation in H. erklärte er wiederum, er wolle Strafanzeige gegen den unbekannten "flüchtigen Fahrer" erstatten. Erst als die Polizei in H. auf Grund der Art des Schadens am Kraftfahrzeug des Soldaten Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben hatte, er sei durch einen anderen geschädigt worden, und ihn auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung hinwies, gab der Soldat schließlich den wahren Sachverhalt zu und setzte sich, was nunmehr für ihn spricht, mit dem geschädigten Zeugen H. in Verbindung und sagte ihm Ersatz des Schadens in voller Höhe zu. Er hat also zunächst nicht nur versucht, sich durch Unfallflucht seiner Schadensersatzpflicht zu entziehen, sondern hat auch versucht, den wahren Sachverhalt zu "vernebeln" und sich selbst als Geschädigten des Verkehrsunfalls darzustellen. Er hat dadurch als Offizier ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben und seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit erheblich beeinträchtigt.
In der Tat selbst finden sich keinerlei Milderungsgründe. Der Sachschaden an dem Fahrzeug des Geschädigten war nicht unerheblich. Der Soldat konnte auch in der Berufungshauptverhandlung nicht glaubhaft darlegen, weshalb er nach dem Unfall weitergefahren ist. Seine Einlassungen hierzu waren widersprüchlich und wenig erhellend. Dies ist bei einem Soldaten, dessen geistige Fähigkeiten von seinen Vorgesetzten besonders hervorgehoben werden, erstaunlich. Einerseits will er aus "Angst" oder in einem "Schockzustand" weitergefahren sein; andererseits will er sich deshalb dem Geschädigten nicht gestellt haben, weil er sich nicht im klaren gewesen sei, wer den Unfall verursacht habe. Auch sein Verhalten bei den Polizeidienststellen in N. und H. war nicht folgerichtig; als ob er nunmehr die Flucht nach vorne antreten wollte, verdächtigte er einen Dritten als Unfallverursacher und versuchte, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten. Es kommt zwar vor, daß der Verursacher eines Verkehrsunfalls unter dem Schock des Geschehens die Unfallstelle verläßt, dann aber wenigstens nach ruhigen Überlegungen und nach Abklingen des Schocks die erforderlichen Schritte unternimmt, um den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Der Soldat hat zunächst nichts dergleichen getan, vielmehr hat er zehn Stunden nach dem Unfall bei der Polizei in N. und H. auch noch durch Täuschung versucht, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Ein solches Verhalten wiegt so schwer, daß es seiner Art nach nicht mit einer Gehaltskürzung, sondern nur mit einem Beförderungsverbot angemessen geahndet werden kann.
Milderungsgründe sind dagegen in der Person des Soldaten zu erkennen, so daß bei der Bemessung des Beförderungsverbotes sein sonst günstiges Persönlichkeitsbild berücksichtigt werden kann. Er ist, wie seine Beurteilungen zeigen, überdurchschnittlich gut beurteilt und erbringt gute Leistungen, was auch durch die förmliche Anerkennung vom 19. Mai 1983 belegt wird. Da er bis jetzt weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten ist, sein Fehlverhalten einsieht und sich ausweislich der Beurteilung vom 30. Oktober 1990 nachbewährt hat, steht zu erwarten, daß er sich künftig auch im außerdienstlichen Bereich rechtstreu verhalten und seine Pflichten als Soldat gewissenhaft erfüllen wird.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände war der Senat der Auffassung, daß zur Pflichtenmahnung die Verhängung eines Beförderungsverbotes für die Dauer von 18 Monaten an sich angemessen gewesen wäre. Er hielt hier aber im Hinblick auf die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer - die Unfallflucht ereignete sich schon im Januar 1988, das disziplinargerichtliche Verfahren wurde im Dezember 1988 eingeleitet, die Anschuldigungsschrift dem Soldaten im Juli 1989 ausgehändigt, das Kammerurteil ihm Ende Juni 1990 zugestellt - ein Beförderungsverbot von einem Jahr als Ahndung angemessen und im Interesse der Gleichbehandlung ähnlicher Fälle für ausreichend.
4.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte und zu einer Verurteilung führte, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, und in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen davon ganz oder teilweise zu entlasten oder die ihm entstandenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund zu überbürden.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Rieger
Schwarz