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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1982, Az.: BVerwG 2 WD 53/81

Soldatengesetz; Verkehrsunfallflucht; Vertrauenswürdigkeit; Pflichtenmahnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 53/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 09.07.1981 - AZ: 1 VL 10/81

Fundstellen

  • DokBer B 1982, 219-222
  • NJW 1982, 2272-2273 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 1982, 194-196
  • RiA 1982, 173-174

Amtlicher Leitsatz

Die von einem Soldaten außerdienstlich begangene Verkehrsunfallflucht ist geeignet, Zweifel an dessen Vertrauenswürdigkeit und an dessen dienstlicher Zuverlässigkeit zu wecken. Sie erfordert bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung eine nachdrückliche disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Generalmajor Dr. Schäfer,
Oberstleutnant Homann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 54 Jahre alte Soldat erwarb nach dem Besuch von sieben Klassen Oberschule und nach dem Bestehen der Abschlußprüfung des Vorsemesters 1945/46 der Theologischen Fakultät der Universität Würzburg sowie einer Ergänzungsprüfung in der griechischen Sprache die Berechtigung zum Hochschulstudium. Vom Wintersemester 1947/48 an studierte er sechs Semester Philosophie und Theologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Eichstätt, vom Wintersemester 1950/51 an elf Semester Mathematik und Physik an der Universität Würzburg. Im Herbst 1955 bestand er die Wiederholungs-Vorprüfung zur Wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen in Mathematik und Physik.

2

Auf Grund seiner Bewerbung wurde der Soldat zum 1. April 1957 als Kanonier OA in die Bundeswehr eingestellt und am 5. Juni 1957 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde ihm durch Urkunde vom 10. November 1958 am 19. November 1958 unter Ernennung zum Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Er wurde am 17. Februar 1960 zum Oberleutnant, am 2. Mai 1962 zum Hauptmann und am 10. September 1965 zum Major weiterbefördert. Am 1. Oktober 1970 wurde der mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 im Generalstabsdienst verwendete Soldat zum Oberstleutnant ernannt und schließlich durch Urkunde vom 24. November 1975 am 28. November 1975 zum Oberst befördert. Seit 1. November 1975 gehört er als G 2 dem Stab des .... Korps in U. an. Mit Bescheid vom 5. August 1976 wurde er dem Verwendungsteilgebiet Militärisches Nachrichtenwesen zugeordnet.

3

In seinen Dienststellungen als Hilfsreferent beim Bundesminister der Verteidigung und als G 2 beim Stab des ... Korps wurde der Soldat am 30. September 1971, am 21. Februar 1972, am 27. Februar 1974, am 1. März 1976, am 21. Februar 1978, am 25. Juli 1980 und am 12. August 1981 jeweils zusammenfassend mit "gut" (3) beurteilt, wobei die Gesamteignung am 27. Februar 1974 mit "besonders förderungswürdig" (B), sonst immer mit "uneingeschränkt förderungswürdig" (C), bewertet wurde.

4

Außer der Strafe im sachgleichen Strafverfahren weisen Bundeszentralregister und Disziplinarbuch keine Vorstrafen oder disziplinaren Maßregelungen des Soldaten aus.

5

Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes, die monatlich 6.574,59 DM brutto, 5.462,99 DM netto betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

6

Aus der am 24. Mai 1958 geschlossenen Ehe des Soldaten sind zwei nunmehr 21 und 17 Jahre alte Söhne sowie eine nunmehr 18jährige Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig.

7

II

Im Juli 1980 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Ulm/Donau am 17. Dezember 1980 - 5 Cs 5252/80 - wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilte. Zugleich entzog das Strafgericht dem Soldaten die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und bestimmte eine Sperre von acht Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 10. Februar 1981, nachdem sowohl der Soldat als auch die Staatsanwaltschaft ihre dagegen eingelegten Berufungen zurückgenommen hatten. Die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wurde mit Wirkung vom 2. Juli 1981 im Gnadenwege aufgehoben.

8

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 16. Juni 1981, ergänzt am 25. Juni 1981, als schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten folgendes zur Last:

"Der Soldat nahm am 12.07.1980 als Fahrer seines Privat-Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,24 Promille fahruntüchtig war. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die er bei der ihm möglichen und erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, mißachtete er auf der Kreuzung der J. Straße mit der B. Straße in U. die Vorfahrt des von rechts mit seinem Pkw herannahenden Zeugen B. und stieß mit dessen Pkw zusammen; dabei entstand ein Sachschaden von ca. 2.000,- DM. Obwohl der Soldat den Unfall bemerkte, entfernte er sich von der Unfallstelle in der Absicht, sich der Feststellung seiner Person sowie der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen und setzte seine Fahrt fort, wobei er wußte oder zumindest billigend in Kauf nahm, daß er alkoholbedingt fahruntüchtig war."

9

Durch Urteil vom 9. Juli 1981 verhängte die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres, Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils hielt es die Kammer für erwiesen, daß der Soldat außer Dienst mit seinem Privat-Pkw infolge alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit fahrlässig den Straßenverkehr gefährdet und sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt habe. Sie würdigte dies als einen fahrlässigen und als einen vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen seine Pflicht, sich außer Dienst so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Die Truppendienstkammer beschloß dagegen einstimmig, diejenigen strafgerichtlichen Feststellungen nochmals zu überprüfen, die zu einer Verurteilung des Soldaten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr führten. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, daß dem Soldaten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne, er habe bei der Weiterfahrt nach dem Unfall gewußt oder mindestens billigend in Kauf genommen, fahruntüchtig gewesen zu sein. Nach Auffassung der Kammer kann dem Soldaten insoweit nur eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt angelastet werden. Ein solches Verhalten sei aber nicht angeschuldigt worden und könne deshalb nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein. Insgesamt habe der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen, für das er als Vorgesetzter gemäß § 10 Abs. 1 SG in verschärftem Maße hafte.

10

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

11

Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege in dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Wenn sich ein Offizier mit dem Dienstgrad eines Oberst der Feststellung seiner Person und einer möglichen Bestrafung entziehe und es darauf ankommen lasse, daß der Halter des von ihm beschädigten Fahrzeuges den Schaden aus eigenen Mitteln bezahlen müsse, bewirke dies neben einer beträchtlichen Ansehensschädigung eine nicht unerhebliche Einbuße an Vertrauen. Denn ein Offizier, der nicht bereit sei, zu seiner Tat zu stehen, offenbare eine charakterliche Fehlhaltung, die den Rückschluß zulasse, daß sich diese Schwäche auch auf den dienstlichen Bereich auswirken könne. Gerade von einem Offizier werde erwartet, daß er in Krisensituationen überlegt und vernünftig handele. Dazu werde er letzten Endes auch ausgebildet und erzogen. Die Trunkenheitsfahrt des Soldaten sei wegen ihrer Gemeingefährlichkeit ebenfalls ein ernst zu nehmendes Dienstvergehen.

12

Gerade bei einem Soldaten, dessen berufliche Tätigkeit in besonderem Maße Disziplin und Gehorsam voraussetze, gehe man davon aus, daß er sich auch im Straßenverkehr diszipliniert verhalte und die zum Schütze der übrigen Verkehrsteilnehmer erlassenen Anordnungen und Bestimmungen gewissenhaft beachte. Setze sich ein Oberst trotz der ständigen Hinweise in allen Medien über die Gefahren des Alkoholgenusses in nicht fahrtüchtigem Zustand an das Steuer seines Kraftfahrzeugs, so begründe er dadurch nicht unbeträchtliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und schade seinem Ansehen ernsthaft. Es sei nicht das Verdienst des Soldaten, sondern nur einem Glücksumstand zuzuschreiben, daß der Unfall hier so glimpflich ausgegangen sei.

13

Zugunsten des Soldaten habe jedoch berücksichtigt werden müssen, daß er in seiner über 20jährigen Dienstzeit bisher noch niemals strafgerichtlich oder disziplinar aufgefallen und in seinen Dienstleistungen durchwegs sehr günstig beurteilt worden sei. Die Kammer gehe davon aus, daß es sich bei den Verfehlungen um ein einmaliges Versagen eines sonst äußerst zuverlässigen und verantwortungsbewußten Stabsoffiziers handele und eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Der Soldat sei darüber hinaus durch das vorangegangene Strafverfahren und die darin verhängte fühlbare Geldstrafe eindringlich auf das Unrechte seiner Tat hingewiesen worden, so daß der erzieherische Zweck einer Disziplinarmaßnahme teilweise bereits erfüllt sei. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und das Maß der Schuld machten es jedoch unumgänglich, gegen den Soldaten ein Beförderungsverbot zu verhängen, wenn auch von der geringstmöglichen Dauer, um ihn noch einmal in aller Deutlichkeit auf die Wahrung der soldatischen Pflichten hinzuweisen.

14

Gegen diese ihm am 23. Juli 1981 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 20. August 1981 Berufung einlegen lassen, mit, der er beantragt,

das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

15

Zur Begründung hat er ausgeführt:

16

Zu Unrecht stütze sich das angefochtene Urteil auf die strafgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Seite des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Kammer, hätte sich von diesen Feststellungen lösen müssen; denn ihm, dem Soldaten, könne nicht widerlegt werden, daß ihm die Absicht gefehlt habe, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Gerügt werde ferner, daß ihm der Wehrdisziplinaranwalt bei der erbetenen Akteneinsicht am 4. Juni 1981 nicht die Strafakten des Amtsgerichts Ulm mit Polizeiprotokoll und Sitzungsniederschrift vorgelegt habe, gleichwohl selbst aber die Sitzungsniederschrift in seinen Schlußausführungen vor der Kammer verwertet habe.

17

Darüber hinaus erscheine die von der Kammer verhängte, nicht tilgbare Maßnahme als zu hart. Das Dienstvergehen habe nach den Bekundungen der Disziplinarvorgesetzten weder die militärische Ordnung gestört oder gefährdet, noch Disziplin und Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Er, der Soldat, habe in nahezu 25jähriger Dienstzeit sich weder strafrechtlich noch disziplinar nur das Geringste zuschulden kommen lassen. Seine Beurteilungen wiesen ihn als einen bewährten Offizier aus. Selbst das Truppendienstgericht habe festgestellt, daß es sich um ein einmaliges Versagen gehandelt habe, daß keine Wiederholungsgefahr bestehe und daß der erzieherische Zweck der Disziplinarmaßnahme bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung vorweggenommen worden sei. Die empfindliche strafgerichtliche Verurteilung müsse disziplinarrechtlich nach § 8 WDO ein Verhängungsverbot bewirken.

18

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

19

2.

Das Rechtmittel ist ausdrücklich und nach dem Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt; denn der Soldat greift (auch) die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer an. Der Senat hat daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), selbst den Sachverhalt festzustellen, ihn rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 ZPO) die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

20

3.

Die Berufung hat sich jedoch als unbegründet erwiesen.

21

a)

Keinen Erfolg konnte die Rüge des Soldaten haben, der Wehrdisziplinaranwalt habe ihm bei der erbetenen Akteneinsicht am 4. Juni 1981 nicht die strafgerichtlichen Akten samt Polizeiprotokoll und Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ulm vorgelegt, gleichwohl aber die Sitzungsniederschrift bei seinen Ausführungen vor der Truppendienstkammer verwertet. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 83 WDO könnte zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bewirken; ein solcher Verstoß wäre jedoch schon deshalb geheilt, weil der Soldat auf sein Begehren vom 13. Juli 1981 hin noch vor Einlegung der Berufung Gelegenheit hatte, die Verfahrens- und die Beiakten einzusehen, und diese Gelegenheit auch genutzt hat (BVerfGE 22, 282, 286 [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63] m.w.N.).

22

b)

In dem sachgleichen Strafverfahren hat das Amtsgericht Ulm/Donau in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 17. Dezember 1980 folgende Feststellungen getroffen:

"Am 12." (es muß richtig heißen: 11.) "Juli 1980 war der Angeklagte beim U. Volksfest in der Friedrichsau eingeladen und fuhr daher mit seinem Pkw von seinem Wohnort nach U., wo er ihn abstellte und mit der Straßenbahn seine Fahrt fortsetzte. Auf dem Volksfest trank er den Abend über verteilt zwei Maß Bier und trat anschließend den ersten Teil seines Heimweges wieder mit der Straßenbahn an. In U. angekommen, beschloß er, den Rest des Weges wieder mit seinem Pkw zurückzulegen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits alkoholbedingt fahruntüchtig war. Er hatte nämlich einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,24 Promille und hätte bei Anwendung der ihm möglichen und erforderlichen Sorgfalt auch bemerken müssen, daß er in diesem Zustand nicht mehr fähig war, einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Er verschloß sich jedoch dieser Einsicht und fuhr in Richtung Blaustein los. Als er in S. auf der J.straße in Richtung L. brücke mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h fuhr und sich der Kreuzung der J.straße mit der B. Straße näherte, hielt er im Einmündungsbereich infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht an, obwohl die Kreuzung für ihn unübersichtlich und die B. Straße gegenüber der J.straße bevorrechtigt ist. Durch dieses Fahrverhalten beachtete er nicht die Vorfahrt des von rechts auf der B. Straße mit seinem Pkw herannahenden Zeugen B., der eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einhielt, und es ereignete sich im Kreuzungsbereich ein Zusammenstoß beider Fahrzeuge, wobei der Angeklagte mit seinem Pkw gegen die linke hintere Seite des Pkw's des Zeugen B. prallte und dadurch an diesem einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 DM anrichtete. Der Angeklagte bemerkte den Unfall, nachdem der Aufprall spürbar war und durch ihn ein lautes Blechgeräusch entstand und der Pkw des Zeugen B. nach dem Aufprall sich zudem noch an dem Wagen des Angeklagten vorbeibewegte. Obwohl der Angeklagte außerdem noch damit rechnete, daß beim Unfallgegner ein nicht unbedeutender Schaden entstanden war, fuhr er in einem fort weiter und verlangsamte lediglich seine Fahrt etwas. Zu Hause angekommen, legte er sich ins Bett und wurde dann in recht verschlafenem Zustand vom Zeugen Sch. angetroffen, für den es nicht schwierig war, den Angeklagten als Unfallverursacher zu ermitteln, nachdem das Kfz-Zeichen seines Pkw's am Unfallort durch den Zusammenprall abgerissen und am Unfallort zurückgelassen worden war. Nachdem der Angeklagte einigermaßen wach geworden war, wußte er, warum der Zeuge Sch. zu ihm gekommen war und er gab sofort zu, daß er gefahren sei. Außerdem äußerte er, daß, wenn er das gewußt hätte und vor allen Dingen ihm bekannt gewesen wäre, daß das Kennzeichen auf der Kreuzung liegengeblieben war, er sich anders verhalten hätte.

...

In rechtlicher Hinsicht ist aber auszuführen, daß sich der Angeklagte damit einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gem. §§ 142, 316 StGB schuldig gemacht hat."

23

An diese Tat- und Schuldfeststellungen war der Senat für die Bildung der tatsächlichen Grundlage seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO gebunden. Das galt auch, soweit die Truppendienstkammer bezweifelt hatte, daß der Soldat nach dem Unfall eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt begangen habe. Der insoweit von der Kammer gefaßte Lösungsbeschluß hob die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils nur für den ersten Rechtszug auf und äußerte keine Wirkungen für das Berufungsgericht. Der Senat mußte vielmehr auf Grund der uneingeschränkt eingelegten Berufung die Sache in jeder Hinsicht neu beurteilen und konnte von der Bindung des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO nur dann absehen, wenn seine Mitglieder die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil mit Stimmenmehrheit bezweifelten und deren nochmalige Prüfung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO beschlossen (BVerwG NZWehrr 1981, 193, 194). Da der Senat aber keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile ist, wäre ein derartiger Lösungsbeschluß nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Frage gekommen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet gewesen wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen zu begründen (BVerwG Urteil vom 13. Oktober 1981 - 2 WD 71/80 - m.w.N.). Das traf nicht zu. Das Strafgericht hat sich auf Grund der Einlassung des Soldaten, im Rahmen der Beweiswürdigung unter Abschn. III der Urteilsgründe sehr eingehend mit der inneren Tatseite des unerlaubten Entfernens vom Unfallort befaßt. Diese Darlegungen sind überzeugend und enthalten keinen Widerspruch. Dem Soldaten mag, wie er vorbringt, die "Absicht gefehlt haben, sich seiner Verantwortung zu entziehen." Eine derartige Absicht ist für die Verwirklichung des § 142 Abs. 1 StGB aber nicht erforderlich. Der Senat vermochte auch keinen Lösungsgrund darin zu finden, daß das Strafurteil lediglich in der rechtlichen Würdigung der von ihm als erwiesen erachteten Tatsachen auf eine vorsätzliche Trunkenheit des Soldaten im Verkehr nach dem Entfernen vom Unfallort erkannt hat. Dadurch erweist sich zwar die Sachverhaltsdarstellung des Strafurteils als unvollständig und ergänzungsbedürftig; mittelbar ergibt sich jedoch daraus, daß das Strafgericht angenommen hat, die auf einem neuen Tatentschluß und völlig anderen Beweggründen beruhende Fortsetzung der Fahrt nach dem Unfall (vgl. BGHSt 21, 203) sei im Bewußtsein oder - zumindest - unter billigender Inkaufnahme einer möglichen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geschehen. Erstreckt sich aber die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils auf diese Feststellungen, so hat der Senat nicht nur die Einlassung des Soldaten außer acht zu lassen, ihm könne die Unfallflucht subjektiv nicht angelastet werden, sondern auch sein Vorbringen, er habe sich bei der Weiterfahrt nach dem Unfall über seine Fahrtüchtigkeit keine Gedanken gemacht, er sei lediglich bestrebt gewesen, nach Hause zu kommen.

24

Dienst- und disziplinarrechtlich hat der Soldat dadurch, daß er sich nach dem außerdienstlichen Besuch eines Festes am 11. Juli 1980 in Ulm-Söflingen im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit fahrlässig an das Steuer seines privaten Pkw setzte, um nach Hause zu fahren, nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten entsprochen, sondern ein Verhalten gezeigt, das geeignet war, sein Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen ernsthaft zu beeinträchtigen. Das gleiche gilt für sein vorsätzliches Entfernen vom Unfallort im Bewußtsein oder - mindestens - unter billigender Inkaufnahme einer möglichen alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, bevor er zugunsten des Unfallgeschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, an dem Unfall beteiligt zu sein, ermöglicht hatte. Der Soldat hat damit zunächst fahrlässig, nach dem Unfall vorsätzlich seine Pflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt, außer Dienst sich außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Er hat infolgedessen gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.

25

Dieses Dienstvergehen hat die Kammer nicht zu hart geahndet.

26

Die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität zu. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leicht zu nehmender Pflichtenverstoß zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Ein solches Dienstvergehen kann daher in der Regel nur mit einer Gehaltskürzung angemessen geahndet werden. Neben einer Kriminalstrafe, die von einem Strafgericht wegen desselben Sachverhalts verhängt worden ist, kommt diese Maßnahme wegen des in § 8 Satz 1 WDO bestimmten Verhängungsverbots allerdings kaum in Betracht (BVerwG Urteil vom 3. November 1981 - 2 WD 28/81).

27

Setzt ein Soldat eine fahrlässig begonnene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach einem Unfall vorsätzlich fort und macht sich zudem noch einer Verkehrsunfallflucht schuldig, so wiegt seine Pflichtwidrigkeit erheblich schwerer. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zeigt in der Regel eine verantwortungslose Haltung des Kraftfahrers an, der sich auf diese Weise nicht nur der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall, sondern auch den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entzieht und es darauf ankommen läßt, daß der Halter des beschädigten Fahrzeugs aus eigenen Mitteln den gesamten Schaden bezahlen muß. In der Öffentlichkeit hinterläßt ein solches Verhalten einen sehr ungünstigen Eindruck. Entzieht sich ein Soldat durch eine Verkehrsunfallflucht der Verantwortung für einen von ihm angerichteten Schaden, so läßt er eine so verwerfliche charakterliche Einstellung erkennen, daß sich daraus gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit ergeben können (BVerwG Urteile vom 26. Juni 1974 - 2 WD 49/73 -, vom 26. Oktober 1976 - 2 WD 33/76 -, vom 25. Oktober 1977 - 2 WD 2/77 - und vom 4. Dezember 1979 - 2 WD 54/79; vgl. auch BVerwGE 33, 113, 115) [BVerwG 06.02.1968 - I D 37/67]. Das gilt selbst dann, wenn der Soldat durch die Unfallflucht lediglich den Unannehmlichkeiten entkommen wollte, die mit einer Aufnahme des Unfallgeschehens verbunden sind; in diesem Fall nimmt er die Schädigung des Unfallpartners mindestens in Kauf. Der Senat hat daher seit langem schon das unerlaubte Entfernen eines Soldaten vom Unfallort als Dienstvergehen für so schwerwiegend angesehen, daß es im Regelfall nicht mehr mit einer Gehaltskürzung als der mildesten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme angemessen geahndet werden kann. Auch und gerade bei einem Offizier, der den herausgehobenen Dienstgrad eines Oberst bekleidet, erfordert dieses Dienstvergehen nach Art und Schwere eine nachdrückliche disziplinargerichtliche Reaktion, um den Soldaten an seine militärischen Pflichten zu mahnen und ihn zu künftigem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Je höher der Dienstgrad eines Soldaten ist, und je umfassender infolgedessen seine Vorgesetztenbefugnisse sind, um so schlechter ist das Beispiel, das er durch eine solche pflichtwidrige Handlung gibt, um so schwerer wiegt eine derartige Verletzung seiner Dienstpflichten. Der Soldat, der von Anfang an damit rechnete, daß er bei der Festveranstaltung Alkohol trinken werde, hätte, wie er selbst eingeräumt hat, die sich daraus für seinen Heimweg ergebenden Schwierigkeiten vermeiden können, wenn er die ihm kraft seiner Dienststellung gebotene Möglichkeit genutzt hätte, sich mit einem Dienstkraftwagen befördern zu lassen. Da sich hier aus der Tat selbst keine Milderungsgründe ergeben, hat mithin bereits die Kammer zu Recht ein Beförderungsverbot für verwirkt angesehen. Der Soldat hat sich für eine bestimmte Zeit-als unwürdig erwiesen, als Oberst in die Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes eingestuft zu werden oder, falls die Beurteilung seiner Bewertung und Gesamteignung mit 3 C hierfür genügen sollte, gar in eine noch verantwortungsvollere Stellung in der Dienstgradgruppe der Generale aufzurücken.

28

Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten spricht, daß er sich in langer Dienstzeit weit über die Anforderungen hinaus bewährt hat. Wie seine Beurteilungen beweisen, hat er sich stets mit starkem persönlichen Einsatz seinem Dienst gewidmet und sich dabei durch Zielstrebigkeit, Genauigkeit und Beharrlichkeit ausgezeichnet. Übereinstimmend mit der Zeugenaussage seines Disziplinarvorgesetzten Brigadegeneral Odendahl vor der Truppendienstkammer kann sein Fehlverhalten im vorliegenden Fall als das einmalige Versagen eines sonst untadeligen Offiziers bewertet werden. Alle diese Milderungsgründe in der Person des Soldaten hat jedoch bereits die Kammer berücksichtigt, indem sie das Beförderungsverbot auf die in § 56 Abs. 2 Satz 1 WDO vorgesehene Mindestdauer begrenzt hat.

29

Dem in der Berufungshauptverhandlung von dem Verteidiger noch vorgebrachten Argument, der Soldat habe durch das disziplinargerichtliche Verfahren praktisch schon eine Beförderungssperre erfahren, ist entgegenzuhalten, daß der Dienstherr einen durch pflichtwidrige Handlungen in seinem Ansehen schwer geschädigten Vorgesetzten selbstverständlich während des Verfahrens nicht weiter fördern und befördern darf. Das hat sich der Soldat selbst zuzuschreiben. Darin eine bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigende Folge des Dienstvergehens zu sehen, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (Urteil vom 13. Oktober 1981 - 2 WD 71/80 - m.w.N.).

30

4.

Aus diesen Gründen ist die Berufung des Soldaten mit der Kostenfolge nach § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).

Dr. Glöckner
Dr. Ehrl
Hacker
Dr. Schäfer
Homann