Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.05.2026, Az.: B 2 U 42/26 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.05.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 42/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260526BB2U4226B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 06.12.2023 - AZ: S 15 U 269/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 26.01.2026 - AZ: L 2 U 79/24
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Urteil vom 6.12.2023) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend, weil das LSG die Anforderungen an die Beweisführung überspannt und dadurch die freie Beweiswürdigung verengt habe.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat weder den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Die Beschwerdebegründung versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes gehört. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5, vom 25.8.2025 - B 2 U 90/24 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Aufgrund der nur fragmentarischen Darstellung einzelner Aspekte im Kontext der im Weiteren behaupteten Zulassungsgründe kann der Senat daher zB nicht die Entscheidungserheblichkeit im Sinne der Klärungsfähigkeit (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Beruhens (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) prüfen. Die Beschwerde des Klägers ist bereits aus diesem Grund unzulässig.
b) Die Beschwerdebegründung legt auch im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, wes - halb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 2.4.2026 - B 2 U 115/25 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob sie mit ihrer Frage zur Handhabung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eine noch hinreichend bestimmte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formuliert. Sie legt jedenfalls im Weiteren weder die (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit noch die (konkrete) Klärungsfähigkeit dieser Frage dar.
Eine Rechtsfrage ist unter anderem nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichende Anhaltspunkte zu ihrer Beantwortung ergeben. Hierzu ist es nicht erforderlich, dass das Revisionsgericht zu der konkreten Fallgestaltung aus - drücklich entschieden hat (BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 5 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8). Im Hinblick darauf muss von der Beschwerdebegründung unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entschei - dung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Urteile die maßgebende Frage der grundsätzlichen Bedeutung noch nicht beantwortet ist (BSG Beschlüsse vom 16.3.2026 - B 2 U 100/25 B - juris RdNr 6, vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 12 und vom 25.9.2024 - B 2 U 52/23 B - juris RdNr 11). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Wenn sie die Frage aufwirft, ob das LSG bei der Feststellung eines Gesundheitserstschadens im Vollbeweis die Beweisführung in Fällen struktureller historischer Beweisnot faktisch verengen dürfe, übergeht sie eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Regeln der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und der Verteilung der Feststellungslast (materielle Beweislast; zB BSG Beschlüsse vom 29.10.2025 - B 2 U 104/24 B - juris RdNr 6, vom 18.8.2025 - B 2 U 34/24 B - juris RdNr 8 und vom 18.6.2025 - B 2 U 123/24 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Wenn die Beschwerdebegründung eine klärungsbedürftige Frage deswegen annimmt, weil das LSG die Rechtsprechung des BSG durch eine faktische Dokumentationsanforderung unterlaufe, hätte es auch hierfür einer substantiierten Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurft. Insoweit ist geklärt, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstands führt. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können die Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts das Tatsachengericht veranlassen, aufgrund eines qualifizierten Beweisnotstands verminderte Anforderungen an den Beweis zu stellen, sodass der Tatrichter schon auf Basis weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von dem Vorliegen bestimmter Tatsachen oder einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (Beweiserleichterung; zB BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2/20 R - juris RdNr 31 und vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 29). Beruht die Beweisnot gar auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Dieser für den Zivilprozess in § 444 ZPO normierte Grundsatz gilt auch im Sozialgerichtsprozess (BSG Urteil vom 10.8.1993 - 9/9a RV 10/92 - SozR 3-1750 § 444 Nr 1 S 2 = juris RdNr 14). Andererseits führt der Beweisnotstand - auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht - generell nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BSG Urteile vom 27.5.1997 - 2 RU 38/96 - SozR 3-1500 § 128 Nr 11 S 19 f = juris RdNr 23 und vom 29.9.1965 - 2 RU 61/60 - BSGE 24, 25, 28 = SozR Nr 75 zu § 128 SGG = juris RdNr 40 sowie Beschluss vom 4.2.1998 - B 2 U 304/97 B - juris RdNr 4). Mit diesen bereits vorhandenen Rechtsgrundsätzen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander und zeigt daher auch nicht auf, inwiefern noch Klärungsbedarf bestehen könnte. Damit erschöpft sich die Rüge in einer bloßen Behauptung des Vorliegens einer grundsätzlichen Bedeutung.
Der Beschwerdebegründung fehlt es auch an der Darlegung der konkreten Klärungsfähigkeit, wenn sie unter anderem nicht aufzeigt, dass das LSG seine Entscheidung für das BSG bindend (§ 163 SGG) auf die von der Frage umfassten Tatsachen gestützt hat ("faktische Dokumentationsanforderung"; dazu 1a).
c) Mangels Sachverhaltsdarstellung und Darstellung der maßgeblichen Teile der Entscheidungsgründe des LSG zeigt die Beschwerdebegründung auch eine Divergenz nicht schlüssig auf (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). So ist dem Senat keine Bewertung dazu möglich, ob das LSG überhaupt von einer Entscheidung des BSG entscheidungserheblich abgewichen ist ("beruhen"; dazu 1a). Auch hierzu verbleibt die Beschwerdebegründung auf der Ebene der bloßen Behauptung, was den formellen Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Entsprechend legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat, wenn es im gegenständlichen Verfahren eine "Dokumentationsnotwendigkeit" angenommen haben sollte (BSG Beschluss vom 26.1.2026 - B 2 U 102/25 B - juris RdNr 10 mwN).
d) Indem der Kläger mit seinem gesamten Vorbringen verbindet, dass die Entscheidung des LSG unrichtig sei, auch weil es die Beweislage durch eine faktische Dokumentationshürde "abgeschnitten" habe, rügt er die sachliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall. Dies begründet indes keine Revisionszulassung (BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).