Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1984, Az.: BVerwG 1 WB 153/83
Versäumung der Beschwerdefrist; Untätigkeitsantrag; Dauermaßnahme; Zulässigkeit der Beschwerde; Sachentscheidungsvoraussetzung; Gerichtliches Antragsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 153/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Dauermaßnahme liegt nur vor, wenn ein Erlaß täglich neue Rechtswirkungen zeitigt.
- vgl. BVerwGE 33, 32; 43, 88[BVerwG 20.03.1970 - II DB 2/70]; 43, 353 [BVerwG 10.05.1972 - II WD 12/72]; 46, 1 [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72]-
- 2.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, und zwar gleichgültig, ob das Beschwerdeverfahren mit der Erteilung eines Beschwerdebescheids oder durch die Erhebung eines Untätigkeitsantrags beendet wird.
- 3.
Ein Untätigkeitsantrag nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO ist (demnach zwar nicht unzulässig, aber) unbegründet, wenn die Frist für die Einlegung der Wehrbeschwerde (§ 6 Abs. 1 WBO) versäumt worden ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Dezember 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Fregattenkapitän Tharandt,
Oberbootsmann Iken als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Mit Verfügung vom 25. Mai 1983 wies das Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando (LwUGrpKdo) Süd den Kommandeur Technische Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in K. unter Berufung auf § 35 SG, § 2 VertrMWG und ZDv 10/2 an, ab sofort auf Inspektions- und Lehrgruppenebene keine Vertrauensmannwahlen mehr durchzuführen, da die bisherige gegenteilige Handhabung nicht der geltenden Rechtslage entspreche; nach Auslaufen der einjährigen Amtszeit von im bisherigen Wahlverfahren gewählten Vertrauensmännern sei der Vertrauensmann für alle Dienstgradgruppen auf Schulebene zu wählen.
In der TSLw ... wurde daraufhin mit Verfügung des Kommandeurs vom 20. Juni 1983 bekanntgegeben, daß gemäß Schreiben des LwUGrpKdo Süd vom 25. Mai 1983 auf Inspektions- und Lehrgruppenebene keine Vertrauensmannwahlen mehr durchzuführen seien. Nach der Neuwahl sei die Amtszeit der derzeitigen Vertrauensmänner der Unteroffiziere und Mannschaften beendet; die Vorbereitungen für die Neuwahl auf Schulebene würden sofort eingeleitet. Unter dem 12. Juli 1983 legte der Wahl vorstand der Wählergruppe Unteroffiziere der TSLw ... (ohne Fliegerhorstgruppe) Termine für Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses, für die Einreichung von Wahlvorschlägen und für das Auslegen der Bewerberlisten fest und bestimmte den 12. September 1983 als Stimmabgabetermin.
2.
a)
Der Antragsteller, Angehöriger der 2./TSLw ... und bis zum 25. Oktober 1983 Vertrauensmann der Unteroffiziere dieser Inspektion, beschwerte sich unter dem 7. November 1983 gegen die "Weisung, zukünftig den Vertrauensmann auf Schulebene zu wählen", in einem Nachtrag vom 14. November 1983 gegen die "Weisung des BMVg, auf Schulebene zu wählen". Die 2./TSLw ... sei auf Grund dieser Weisung ohne Vertrauensmann, woraus sich zwangsläufig Benachteiligungen gegenüber anderen Einheiten ergäben. Eine Änderung im Rahmendienstplan, von der er betroffen sei, wäre bei dessen Mitgestaltung durch den Vertrauensmann wahrscheinlich nicht in dieser Form geschehen. Auch sei durch die falsche Auslegung des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes eine Vertretung seiner Person ausgeschlossen da ein Vertrauensmann auf Schulebene keine seiner Aufgaben wahrnehmen könne. Alle Vorgesetzten bis zum Bundesminister der Verteidigung (BMVg) bestätigten zwar, daß der nun befohlene Wahlbereich zu groß sei, aber niemand sehe sich in die Pflicht genommen, das zu ändern. Die einzige Erläuterung von Seiten des BMVg, wie das Vertrauensmänner-Wahlgesetz auszulegen sei, sei der in der ZDv 10/1 als noch gültig bezeichnete Schnellbrief des BMVg vom 23. April 1975. Das Gesetz werde von den vorgesetzten Dienststellen falsch ausgelegt, gleich, ob man die authentische, grammatikalische, systematischlogische oder objektive Interpretation zugrunde lege. Dadurch werde auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da die Struktur der TSLw ... der Struktur anderer Verbände gleiche.
Die Beschwerde vom 7./14. November 1983 wurde vom Inspektionschef der 2./TSLw ... unter dem 14. November 1983 "zuständigkeitshalber ... an den BMVg, Abt. VR", gesandt; das wurde dem Antragsteller am gleichen Tage mitgeteilt.
Als der Antragsteller bis zum 21. Dezember 1983 keinen Bescheid erhalten hatte, beantragte er in einem Schreiben an den Senat, "die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden".
Unter dem 26. Januar 1984 erhob der Antragsteller schließlich "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" mit dem Antrag, die Weisung für den Bereich der TSLw ..., den Vertrauensmann auf Schulebene zu wählen, aufzuheben und die Wahl auf Einheits-/Inspektionsebene anzuordnen.
b)
Der BMVg begehrt in seinem Vorlageschreiben vom 9. Februar 1984, die Sache zuständigkeitshalber an den Inspekteur der Luftwaffe (InspL) zur Entscheidung zu verweisen, da die Entscheidung über die als Untätigkeitsbeschwerde gemäß § 16 Abs. 2 WBO zu behandelnde, fälschlich beim Senat eingelegte weitere Beschwerde vom 21. Dezember 1983 nicht in die Zuständigkeit des Senats falle. Daraus, daß sich die Beschwerde des Antragstellers vom 7. November 1983 nach dessen Erklärung gegen eine Weisung des BMVg richte, ergebe sich nichts anderes, da seitens des BMVg eine derartige Anordnung nicht ergangen sei. Eine solche sei insbesondere nicht im BMVg-Erlaß vom 3. Dezember 1975 - VR I 1 - Az. 15-02 - zu erblicken, der lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage darstelle. Die Beschwerde vom 7. November 1983 wäre im übrigen wegen Verspätung offensichtlich unzulässig, da die beanstandete Weisung vom 25. Mai 1983 an der TSLw ... am 20. Juni 1983 oder unmittelbar danach durch Aushang in den Inspektionen den Unteroffizieren der Schule verbindlich bekanntgegeben worden sei und der Antragsteller fernmündlich bestätigt habe, hiervon spätestens innerhalb von vier Wochen Kenntnis erlangt zu haben; für den Antragsteller seien mit Bekanntwerden der Weisung sämtliche daraus folgende Nachteile ableitbar gewesen; die angefochtene Verfügung enthalte auch keine Daueranordnung, sondern erschöpfe sich mit dem Abschluß der Wahl nach dem Auslaufen der Amtszeit der entgegen der Rechtslage amtierenden Vertrauensleute, wenn auch stillschweigend von einem der Rechtslage entsprechenden Verfahren bei künftigen Wahlen ausgegangen werde. Die Beschwerde wäre davon abgesehen nach der eundeutigen, keiner Auslegung fähigen Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 SG unbegründet gewesen.
c)
Der Antragsteller hält dem Vorlageschreiben des BMVg u.a. entgegen, die bloße Ankündigung oder Vorbereitung einer Maßnahme sei noch nicht beschwerdefähig, so daß die Frist mit dem Tage begonnen habe, an dem die 2./TSLw ... ohne Vertrauensmann gewesen sei.
d)
Der InspL erachtet die weitere Beschwerde des Antragstellers Verfahrens- und materiellrechtlich für unbegründet.
3.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch hinsichtlich der Stellungnahme des Antragstellers zu dem Beschluß des Senats vom 22. Februar 1984 - 1 WB 72/83 -, wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
1.
Gegenstand des Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung ist die Weisung des LwUGrpKdo Süd vom 25. Mai 1983, "ab sofort auf Inspektions- und Lehrgruppenebene keine Vertrauensmannwahlen mehr durchzuführen" und den Vertrauensmann "nach Auslaufen der einjährigen Amtszeit von im bisherigen Wahlverfahren gewählten Vertrauensmännern ... auf Schulebene zu wählen". Das ergibt sich schon aus der Beschwerde des Antragstellers vom 7. November 1983, die sich ausdrücklich gegen die "Weisung, zukünftig den Vertrauensmann auf Schulebene zu wählen" richtet. Es geht außerdem aus dem Nachtrag vom 14. November 1983 hervor, in dem der Antragsteller klarstellt, daß er sich nicht gegen die Änderung im Rahmendienstplan wende, sondern "gegen die Weisung des BMVg, auf Schulebene zu wählen"; wenn er hier von einer Weisung "des BMVg" spricht, so ändert diese falsche Bezeichnung nichts an der Beurteilung des Antragsgegenstandes, auch wenn sie auf einem Irrtum über die Urheberschaft der beanstandeten Weisung beruht haben sollte. Mit dieser Auslegung des Begehrens des Antragstellers stimmt schließlich auch der Antrag in der "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" vom 26. Januar 1984 überein, "die Weisung für den Bereich der TSLw ..., den Vertrauensmann auf Schulebene zu wählen, aufzuheben und die Wahl auf Einheits-/Inspektionsebene anzuordnen".
Gegenstand des Antrags ist insbesondere nicht erst der Erlaß des Kommandeurs der TSLw ... vom 20. Juni 1983, mit dem die Neuregelung den Unteroffizieren der Inspektion bekanntgegeben wurde (siehe unten 3.).
2.
a)
Für den gestellten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und § 35 SG; vgl. BVerwG NZWehrr 1981, 60; BVerwG Beschluß vom 23. November 1983 - 1 WB 137/83).
b)
Entgegen der Auffassung des BMVg ist zur Entscheidung der Sache der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts zuständig.
Gegen die angefochtene Maßnahme, die Weisung des LwUGrpKdo Süd vom 25. Mai 1983, war die Beschwerde zum Kommandierenden General Luftwaffenunterstützungskommando (LwUKdo), gegen dessen Entscheidung gegebenenfalls die weitere Beschwerde zum InspL, gegen dessen Entscheidung der unmittelbare Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 22, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO). Der Antragsteller hat seine Beschwerde im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Die Beschwerde wäre von seinem Inspektionschef gemäß § 5 Abs. 3 WBO dem Kommandierenden General LwUKdo anstatt dem BMVg - Abteilung VR - zuzuleiten gewesen; daß der Antragsteller in einem Nachtrag zur Beschwerde von einer Weisung des BMVg, auf Schulebene zu wählen, gesprochen hat, rechtfertigt die Zuleitung an eine unzuständige Stelle nicht, gleich ob es sich nur um eine falsche Bezeichnung des Betroffenen oder um einen Irrtum über die Urheberschaft der angefochtenen Weisung gehandelt hat. Wäre die Beschwerde bei richtiger Sachbehandlung an den Kommandierenden General LwUKdo gelangt und wäre dem Antragsteller das - statt der Weiterleitung an den BMVg - mitgeteilt worden, so hätte der Antragsteller - ebenso übrigens wie ein anderer Antragsteller in der beim Senat anhängig gewesenen Parallelsache 1 WB 150/83 - mit dem Beschwerdebescheid gegebenenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten und wäre nicht veranlaßt gewesen, nach dem Ausbleiben eines Beschwerdebescheids und nach Ablauf eines Monats seit Beschwerdeeinlegung unter dem 21. Dezember 1983 zu beantragen, "die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden".
Zu Recht deutet der BMVg den Antrag vom 21. Dezember 1983 in eine "als Untätigkeitsbeschwerde gem. § 16 Abs. 2 WBO zu behandelnde Beschwerde" um. Für deren Behandlung wäre ursprünglich der InspL zuständig gewesen. Die vom BMVg beantragte "Verweisung" der Sache an den InspL kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach Ablauf eines weiteren Monats unter dem 26. Januar 1984 "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" erhoben hat, die als Untätigkeitsantrag im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WBO zu werten ist (vgl. im übrigen BVerwG Beschluß vom 24. März 1975 - 1 WB 103/74 - a.E.). Spätestens mit dem Eingang dieses Untätigkeitsantrags beim Senat, also am 30. Januar 1984, ist die Sache beim Senat rechtshängig geworden (vgl. BVerwGE 46, 294, 298 [BVerwG 30.07.1974 - I WB 47/73]; BVerwG Beschluß vom 23. August 1983 - 1 WB 14/83).
3.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
Zugunsten des Antragstellers können Bedenken zurückgestellt werden, ob er durch die Weisung, auf Inspektions- und Lehrgruppenebene keine Vertrauensmannwahlen mehr durchzuführen, in seiner persönlichen Rechtssphäre im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO getroffen worden ist und diese Anordnung sonach ihm gegenüber eine "Maßnahme" im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 89/81 - und vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82). Denn dem Antragsteller ist durch die Neuregelung immerhin die Möglichkeit genommen worden, seine Wiederwahl als Vertrauensmann auf Inspektionsebene anzustreben.
Der gestellte Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil die angefochtene Weisung des LwUGrpKdo Süd dem Antragsteller gegenüber nicht unmittelbar gewirkt, sondern noch ihrer Konkretisierung durch einen Erlaß der TSLw 1 oder einer sonstigen nachgeordneten Stelle bedurft hätte (vgl. BVerwGE 73, 39, 3. Leitsatz, 42 ff.).
Die äußere Form der angefochtenen Weisung deutet zwar in diese Richtung, da sie sich an den Kommandeur TSLw ... wendet und diesem selbst ein Unterlassen und ein Tun auferlegt; wäre demzufolge erst dessen Verfügung vom 20. Juni 1983 die anzufechtende Maßnahme gewesen, so hätte Beschwerde zum Kommandeur LwUGrp Süd, gegebenenfalls weitere Beschwerde zum Kommandierenden General LwUKdo und Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung zum Truppendienstgericht eingereicht werden müssen, der Antrag an den Senat wäre unzulässig. Zugunsten des Antragstellers fällt insoweit aber ins Gewicht, daß bereits die Weisung vom 25. Mai 1983 mit ihrer Berufung auf die nach Meinung der anordnenden Stelle ohnehin geltende Rechtslage notwendig unmittelbare Geltung beansprucht. Dem wurde vom Kommandeur TSLw ... dadurch Rechnung getragen, daß er in seiner Verfügung vom 20. Juni 1983 lediglich verlautbarte, gemäß der Feststellung des LwUGrpKdo Süd vom 25. Mai 1983 seien nach der geltenden Rechtslage auf Inspektions- und Lehrgruppenebene keine Vertrauensmannwahlen mehr durchzuführen. Die Verfügung vom 20. Juni 1983 hatte insoweit also nur mehr die Funktion, die von der Weisung des LwUGrpKdo Süd vom 25. Mai 1983 betroffenen Soldaten über die durch diese Weisung angeordnete Neuregelung zu unterrichten. Sie stellte nicht darüber hinaus eine notwendige Konkretisierung im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar; die Rechtsposition des Antragstellers, sich nach Auslaufen seiner Amtszeit erneut als Vertrauensmann auf Inspektionsebene bewerben zu können, war bereits durch die Weisung vom 25. Mai 1983 unmittelbar beeinträchtigt.
4.
Der Antrag ist jedoch wegen Versäumung der Zweiwochenfrist für die Einlegung der Beschwerde unbegründet.
a)
Diese Frist begann für den Antragsteller frühestens nach Ablauf einer Nacht ab Kenntnisnahme vom Beschwerdeanlaß zu laufen (§ 6 Abs. 1 WBO). Der Antragsteller hat die Darstellung des BMVg, daß er nach eigener fernmündlicher Mitteilung spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem am 20. Juni 1983 oder unmittelbar danach erfolgten Aushang der neuen Regelung über die Vertrauensmannwahlen, also spätestens am 18. Juli 1983 oder an einem der folgenden Tage, von der Neuregelung Kenntnis erlangt hat, nicht bestritten. Er hatte ja auch selbst schon unter dem 14. Juni 1983 in einem Schreiben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages von der am 8. Juni 1983 vorab erfolgten mündlichen Bekanntgabe der Neuregelung berichtet, unter dem 12. Juli 1983 war die Bekanntmachung zur Wahl des Vertrauensmannes der Unteroffiziere auf Schulebene ergangen, ab 15. Juli 1983 war das Wählerverzeichnis zur Einsichtnahme und etwaigen Einspruchserhebung ausgelegen. Spätestens am 20. Juli 1983 war ihm daher die Neuregelung mit allen ihn betreffenden Einzelheiten bekannt. Die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO lief für den Antragsteller daher bereits am 3. August 1983, also reichlich ein Vierteljahr vor Einlegung der Beschwerde ab.
"Beschwerdeanlaß" im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO war für den Antragsteller nicht etwa der konkrete Eintritt irgendeiner Folge der Neuregelung, nämlich hier etwa das tatsächliche Ende seiner Amtszeit als Vertrauensmann, sondern die Neuregelung selbst. Mit deren Kenntnisnahme waren für den Antragsteller nämlich bereits alle für die Beurteilung der Frage ihrer Rechtmäßigkeit erheblichen Tatsachen bekannt und alle ihn betreffenden Folgen der Neuregelung absehbar.
Die angefochtene Weisung ist auch nicht etwa eine Dauermaßnahme. Eine solche liegt nur vor, wenn ein Erlaß täglich neue Rechtswirkungen zeitigt (BVerwG Beschlüsse vom 10. April 1975 - 1 WB 80/73 - und vom 27. August 1975 - 1 WB 76/75). Das ist etwa bei einer Ausgangsregelung (BVerwGE 33, 32), bei der Grußordnung (BVerwGE 43, 88) oder bei Regelungen über Haarschnitt und Haartracht (BVerwGE 43, 353; 46, 1) [BVerwG 25.07.1972 - I WB 127/72]der Fall. Hier aber war die angefochtene Weisung allein durch das Bestreben veranlaßt, bei den bevorstehenden Vertrauensmannwahlen eine Wiederholung der nach Auffassung des LwUGrpKdo Süd rechtswidrigen bisherigen Handhabung zu verhindern. Daß diese Maßnahme sich im gleichen Sinne auch auf spätere Vertrauensmannwahlen auswirken wird, wenn sie nicht geändert wird oder eine gesetzliche Neuregelung erfolgt, macht sie nicht zur Dauermaßnahme; denn jede nicht von vornherein zeitlich beschränkte Maßnahme wirkt in Zukunft weiter, wenn sie nicht widerrufen oder aufgehoben wird.
Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte die angefochtene Weisung des LwUGrpKdo Süd als Erstmaßnahme nicht (vgl. BVerwGE 46, 348, 3 [BVerwG 04.12.1974 - BVerwG I WB 77/73]. Leitsatz, 352)
b)
Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, und zwar gleichgültig, ob das Beschwerdeverfahren mit der Erteilung eines Beschwerdebescheids oder durch die Erhebung eines Untätigkeitsantrags beendet wird. Die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist, berührt daher die Zulässigkeit des Antrags nicht. Die Versäumung der Beschwerdefrist führt jedoch zur Unbegründetheit auch eines Untätigkeitsantrags.
Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 23. August 1983 - 1 WB 14/83 - ausgeführt:
"Daß die Zulässigkeit der Beschwerde nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, bedeutet nicht, daß im Rahmen der von dem Wehrdienstgericht auf einen Untätigkeitsantrag hin zu treffenden Entscheidung § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet bleiben müsse. Weist die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, zurück (§ 12 Abs. 3 WBO), so erstreckt sich die Sachprüfung des Wehrdienstgerichts regelmäßig nur darauf, ob dies zu Recht geschehen ist. Wird dies bejaht, so wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Nur dann, wenn eine verspätete Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, bleibt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde für das Wehrdienstgericht ohne Bedeutung (BVerwG NZWehrr 1980, 232). Da im Fall eines zulässigen Untätigkeitsantrags keine prozessual relevante Beschwerdeentscheidung vorliegt, kann das Wehrdienstgericht nicht davon ausgehen, im Beschwerdeverfahren sei die Verletzung des § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet geblieben. Das Wehrdienstgericht hat vielmehr anstelle der Beschwerdeinstanz die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde zu prüfen und bei Zulässigkeitsmängeln den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (BVerwG Beschluß vom 7. April 1983 - 1 WB 82/81)."
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie gelten um so mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sowohl der BMVg in seinem Vorlageschreiben wie auch der InspL in seinem Schriftsatz vom 15. Oktober 1984 Unzulässigkeit der Beschwerde wegen ihrer Verspätung geltend gemacht haben.
5.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 22, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Thurn
Tharandt
Iken