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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 137/83

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 137/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Am 23. November 1983 wurde dem Nachtbriefkasten des Gerichts ein am Vortag vor 24.00 Uhr eingeworfenes, mit Schreibmaschine geschriebenes, nicht unterzeichnetes Schreiben mit Anlagen entnommen, das im Briefkopf die Absenderabgabe "B., K. W., Oberbootsmann, .../TSLw" und das Datum "18.11.1983" trägt und als "Antrag auf einstweilige Anordnung" bezeichnet ist.

2

Im Text des Schreibens wird beantragt, die auf den 24. November 1983 festgesetzte Wahl eines Vertrauensmannes auf Schulebene bis zum Abschluß des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Aus der Begründung ist zu entnehmen, daß sich der Antragsteller durch eine Weisung beschwert fühlt, derzufolge der Vertrauensmann künftig auf Regimentsebene zu wählen sei; als Grundlage für die Auslegung der einschlägigen Vorschriften wird ein Schnellbrief des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü S I 4 - vom 23. April 1975 bezeichnet. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - wird davon abgeleitet, daß dem Antragsteller am 14. November 1983 schriftlich eröffnet worden sei, seine Beschwerde sei zuständigkeitshalber an den BMVg gesandt worden.

3

Das Schriftbild der handschriftlichen Absenderangabe auf dem Briefumschlag unterscheidet sich, insbesondere hinsichtlich der Neigung und Richtung der Schrift, von zwei Unterschriften des Oberbootsmanns B., die auf Anlagen des Antrags verzeichnet sind.

4

II

1.

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO und § 35 SG, vgl. BVerwGE 33, 323; BVerwG NZWehrr 1981, 60).

5

An der sachlichen Zuständigkeit des Senats bestehen keine schwerwiegenden Zweifel (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO). Gegen eine Zuständigkeit des Truppendienstgerichts spricht der Umstand, daß nach dem Vorbringen des Antragstellers eine einschlägige Beschwerde an den BMVg gesandt wurde und daß es in der Sache wohl um die Auslegung von Rechtsgrundlagen geht, die dem BMVg zuzurechnen sind.

6

2.

Der Antrag ist mangels Unterschrift unzulässig.

7

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung - gleiches gilt für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bedarf zur Wahrung der Schriftform (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 43, 113, Leitsatz; BVerwG NZWehrr 1980, 232).

8

Erst die eigenhändige Unterschrift ist im Rechtsverkehr das typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, die schriftlich niedergelegte Erklärung in den Verkehr zu bringen, zu ermitteln. Ein nicht unterschriebenes Schriftstück kann im Rechtsverkehr grundsätzlich nur als Entwurf gewertet werden. Dies gilt auch für das das Verfahren einleitende Schriftstück (BVerwG Beschluß vom 19. Mai 1981 - 1 WB 7/81).

9

Der das Verfahren einleitende Schriftsatz trägt im vorliegenden Fall keine Unterschrift. Auch aus den beigefügten Anlagen ergeben sich die Urheberschaft der als Antragsteller bezeichneten Person und ihr Wille, den Antrag in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit (vgl. BFHE 124, 43; BVerwG Urteile vom 25. April 1974 - 6 C 21/74 - undvom 25. Juni 1974 - 2 WD 41/73), zumal die Unterschriften auf zwei Anlagen mit dem Schriftbild der Absenderangabe auf dem Briefumschlag nicht übereinstimmen.

10

3.

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

11

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben, erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Thurn