Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1970, Az.: BVerwG II DB 2.70
Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde in einem Verfahren nach § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) gegen einen Berliner Ruhestandsbeamten der Postverwaltung auf die Landespostdirektion Berlin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II DB 2.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 15587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.12.1969
Rechtsgrundlagen
- § 9 G 131
- § 1 Abs. 2 RegG Berlin
- § 2 Abs. 2 S. 1 RegG Berlin
- § 4 RegG
Fundstelle
- BVerwGE 43, 85 - 88
Amtlicher Leitsatz
Rechtssatz:
Die Übertragung der Befugnisse der Einleitungsbehörde in einem Verfahren nach § 9 G 131 gegen einen Berliner Ruhestandsbeamten der Postverwaltung auf die Landespostdirektion Berlin bedarf nicht der besonderen Zulassung durch Verwaltungsabkommen.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Vogel,
Bundesrichters Arndt,
Bundesrichters Dr. Hardraht
am 20. März 1970
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts vom 27. Januar 1970 wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI -Berlin-Charlottenburg-, vom 11. Dezember 1969 aufgehoben.
Gründe
I.
Der jetzt 72jährige Ruhestandsbeamte trat im Jahre 1915 in der Postdienst. Am 1. April 1925 wurde er als Postschaffner beim Haupttelegrafenamt in Berlin planmäßig als Beamtet auf Lebenszeit angestellt. Am 8. Mai 1945 gehörte er dem Bahnpostamt ... Berlin an. Nach Kriegsende wurde er im Oktober 1945 beim Telegrafenbauamt als Telegrafenbauarbeiter eingestellt und am 15. Februar 1946 als Verwaltungsangestellter vom Postamt Berlin-Wilhelmsruhe übernommen. Wegen der Vorgänge, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, wurde er dort am 20. September 1946 fristlos entlassen. Er war in der Folgezeit bis 1967 bei privaten Firmen, zuletzt als Gärtner tätig. Nach § 35 Abs. 1 G 131 ist er mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten.
Nachdem der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Befugnisse der Einleitungsbehörde in einem Verfahren nach § 9 des G 131 durch Erlaß vom 5. Februar 1969 auf die Landespostdirektion Berlin übertragen hatte, hat deren Präsident mit Verfügung vom 11. Februar 1969 das förmliche Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 gegen den Ruhestandsbeamten eingeleitet und gleichzeitig ab 1. März 1969 die Einbehaltung von 33 % des Ruhegehalts angeordnet. Nach Durchführung einer Untersuchung hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten in der Anschuldigungsschrift vom 10. November 1969 als Dienstvergehen zur Last gelegt, im Jahre 1946 in vier Fällen Postanweisungsbeträge von insgesamt 2 092,50 RM unterschlagen zu haben.
Die Kammer VI - Berlin-Charlottenburg- des Bundesdisziplinargerichts hat das Verfahren durch Beschluß vom 11. Dezember 1969 eingestellt und in den Gründen ausgeführt:
Das Verfahren sei nicht rechtswirksam eingeleitet worden. Der Ruhe Standsbeamte sei am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit beim Bahnpostamt ... gewesen, einer Dienststelle, die in Berlin-Ost liege. Er habe dort sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und gehöre somit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b G 131. Er habe so lange als Postbeamter z.Wv. nach § 5 Abs. 2 G 131 gegolten, bis er mit Ablauf des 30. September 1961 nach § 35 G 131 i.F. des Gesetzes vom 21. August 1961 als bis dahin nicht wiederverwendet in den Ruhestand getreten sei. Einleitungsbehörde für die Durchführung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Ruhestandsbeamten sei der Bundesminister des Innern, der seine Befugnisse nach § 9 Abs. 2 Satz 2 G 131 auf andere Behörden übertragen könne, auf Landesbehörden Jedoch nur insoweit, als dies durch Verwaltungsabkommen zugelassen sei. Der Bundesminister des Innern habe seine Befugnisse als Einleitungsbehörde durch Erlaß vom 19. Juni 1952 auf den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit der Ermächtigung der Weiterübertragung an nachgeordnete Behörden übertragen.
Die Übertragung der Einleitungsbefugnis auf die Landespostdirektion Berlin durch den Erlaß des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 5. Februar 1969 sei jedoch nicht rechtswirksam, weil sie nicht durch ein entsprechendes Verwaltungsabkommen zugelassen sei. Die Landespostdirektion Berlin sei eine Landesbehörde des Landes Berlin und die Beamten im Dienstbereich der Landespostdirektion seien Landesbeamte von Berlin. Daran habe das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 - BGBl I S. 397 - (RegG Berlin) nichts geändert. Dienstherr der Berliner Postbeamten sei nach § 1 Abs. 2 des RegG Berlin weiterhin das Land Berlin, das auch den Präsidenten der Landespostdirektion ernenne und durch ihn die übrigen Berliner Postbeamten (§ 2 aaO). Für die von diesem Gesetz erfaßten Verwaltungszweige des Landes Berlin bestehe lediglich die Besonderheit, daß für ihre Angehörigen dieselben Bestimmungen gelten wie die für Angehörige der entsprechenden Bundesverwaltungen, denen hier bestimmte Vorschlags-, Mitwirkungs- und Weisungsrechte zustünden. Insgesamt habe das Gesetz zur Folge gehabt, "daß die Rechtsstellung der in Berlin tätigen Beamten der Post und des Zolls aus besatzungspolitischen Gründen auf das Engste begrenzt von der Rechtsstellung der im anderen Bundesgebiet tätigen Beamten lediglich dadurch unterschieden ist, daß personalrechtlich Dienstherr das Land Berlin" sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1961 - VI C 4/58 -). Diese besondere Rechtsstellung erfordere, daß die Landespostdirektion Berlin auch weiterhin als Landesbehörde im Sinne von § 9 Abs. 2 G 131 behandelt werde. Da in der ohne ein Verwaltungsabkommen unzulässigen Übertragung der Einleitungsbefugnis auf diese Landesbehörde ein Verstoß gegen die staatsrechtliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland liege, sei die Übertragung nicht nur fehlerhaft, aber wirksam, sondern nach der Art des Mangels rechtsunwirksam. Bas Verfahren sei daher nach § 64 Abs. 1 Ziffer 1 BDO einzustellen.
Gegen diesen ihm am 14. Januar 1970 zugestellten Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt am 27. Januar 1970 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, den Beschluß aufzuheben. Er hat die Beschwerde im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Rechtsansicht des Bundesdisziplinargerichts könne nicht gefolgt werden. Das förmliche Disziplinarverfahren sei wirksam eingeleitet worden. § 9 Abs. 2 Satz 2 G 131 stehe möglicherweise einer generellen Übertragung der Einleitungsbefugnis auf Landesbehörden entgegen, nicht aber einem Mandat im Einzelfall, wie es hier vorliege. Im übrigen sei die Landespostdirektion Berlin auch keine Landesbehörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 G 131. Benn unter einer solchen Landesbehörde könne nur eine Behörde verstanden werden, die nicht schlechthin unter der allgemeinen Aufsicht einer Bundesbehörde stehe und nicht an deren Weisungen allgemein gebunden sei. Eine solche allgemeine Unterstellung liege hier aber vor. Die Landespostdirektion und die Oberfinanzdirektion Berlin stünden den entsprechenden Verwaltungsbehörden des Bundes insgesamt wesentlich näher als irgendwelchen Behörden des Landes Berlin. Nach dem von der Kammer zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1961 müßten aber die Unterschiede in der Rechtsstellung der genannten Berliner Behörden gegenüber den vergleichbaren Behörden im übrigen Bundesgebiet auf das Engste begrenzt bleiben. Das entspreche der im RegG Berlin festgelegten starken Annäherung an bundesrechtliche Personalrechtsregelung und die weitgehende Anlehnung an Bundesbehörden. Der beamtenrechtliche Status der bei einer Behörde beschäftigten Beamten sage über die Eigenschaft dieser Behörde allein nichts Entscheidendes aus.
Die Kammer VI -Berlin-Charlottenburg- des Bundesdisziplinargerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Dem Ruhestandsbeamten ist danach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 79 BDO) ist begründet.
Die Kammer hat das Verfahren zu Unrecht eingestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist das Verfahren vom Präsidenten der Landespostdirektion Berlin wirksam eingeleitet worden.
Die Übertragung der Einleitungsbefugnis durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen auf die Landespostdirektion Berlin für ein Verfahren nach § 9 G 131 bedurfte nicht der besonderen Zulassung durch ein Verwaltungsabkommen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 G 131), denn die Landespostdirektion Berlin kann nicht als Landesbehörde im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.
Zwar kommt es für diese Frage bei der offensichtlichen Doppelnatur der Landespostdirektion Berlin aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in den einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April. 1957 nicht, Jedenfalls nicht in erster Linie, auf die mehr oder minder große Annäherung an die entsprechenden Bundesbehörden in organisatorischer oder funktioneller Hinsicht an, auf die der Bundesdisziplinaranwalt vor allem hingewiesen hat. Vielmehr muß die personalrechtliche Struktur der Behörde darüber entscheiden, wieweit sie in diesem Zusammenhange dem Lande Berlin oder dem Bunde zuzuordnen ist, da die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ein personalrechtlicher Akt ist. Indessen läßt sich auch die personalrechtliche Struktur nicht von den sonstigen Faktoren trennen, die unverkennbar eine fast völlige Integration der Landespostdirektion Berlin in die Bundespost herbeiführen.
Richtig ist allerdings, daß nach dem Willen des Gesetzgebers aus besatzungsrechtlichen Rücksichten das Land Berlin Dienstherr der Beamten der Landespostdirektion Berlin ist (§ 1 Abs. 2 RegG Berlin; vgl. BVerwG 11, 222 [224]) und daß die Beamten dieser Behörde Landesbeamte sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RegG Berlin). Das besagt allerdings noch nichts für das vorliegende Problem. Denn abgesehen davon, daß die von der Kammer bereits erwähnten Vorschlags-, Mitwirkungs- und Weisungsbefugnisse (§ 2 RegG Berlin) das Dienstherrenrecht wesentlich beschränken, zuweilen sogar praktisch aufheben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1966 = DVBl. 66, 857 [BVerwG 24.06.1966 - BVerwG VI C 72/63]), kommt es hier ohnehin nicht auf die Dienstherreneigenschaft als solche an, sondern allein darauf, ob die Landespostdirektion nach ihrer personalrechtlichen Struktur Disziplinargewalt für das Land Berlin oder den Bund ausübt.
Insoweit ergibt aber § 4 RegG Berlin eindeutig, daß die Disziplinarbefugnisse im Bereich der Landespostdirektion Berlin ausschließlich - wenn man von der Einleitungsbefugnis im Falle eines Disziplinarverfahrens gegen den Präsidenten der Landespostdirektion selbst absieht (§ 4 Abs. 1 Satz 4 RegG Berlin) - zur Zuständigkeit des Bundes gehören. Denn nicht die Disziplinargerichte des Landes Berlin, sondern die des Bundes üben letztlich die Disziplinargewalt über die Angehörigen der Landespostdirektion aus, und das gilt nach eigener Ansicht der Kammern des Bundesdisziplinargerichts (vgl. X BK 55.68 = Dok.Ber. 69, 3609) nicht nur für das förmliche Disziplinar verfahren, sondern auch für das Disziplinarverfügungsverfahren. Die Landesbeamten, die als Beisitzer der Bundesdisziplinargerichte tätig werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RegG Berlin), sind insoweit nebenamtliche Richter des Bundes. Auch die Beauftragten des Bundesdisziplinaranwalts nehmen als Landesbeamte, ebenso wie der Bundesdisziplinaranwalt selbst als Bundesbehörde in diesen Verfahren Disziplinarbefugnisse für den Bund wahr. Auch Einleitungsbefugnisse des Präsidenten der Landespostdirektion können nicht aus diesem Zusammenhang gelöst werden; das wäre nicht nur rechtssystematisch fehlerhaft, sondern widerspräche der Rechtswirklichkeit. Vielmehr ist die Einleitungsbefugnis für den Präsidenten der Landespostdirektion immer eine reine Bundesangelegenheit.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß die Übertragung der Einleitungsbefugnis des Bundes gegenüber Berliner Ruhestandsbeamten der Postverwaltung nach dem G 131 auf die Landespostdirektion Berlin ein Verstoß gegen die staatsrechtliche Gliederung der Bundesrepublik sei. Es handelt sich lediglich um eine sachgerechte Kompetenzerweiterung, die sich im Rahmen der ohnehin gegebenen Bundeszuständigkeit auf dem Gebiet der Disziplinarbefugnisse gegenüber Angehörigen des Postbereichs im Lande Berlin hält. Zumindest liegt diese Auffassung wesentlich näher als die Annahme, daß mit der fraglichen Übertragung in die Personalhoheit des Landes Berlin eingegriffen werde, so daß schon deshalb wegen der gebotenen engen Auslegung der Landezuständigkeit im fraglichen Bereich (vgl. BVerwG Urteile vom 23. Juni 1961 - VI 71 C 4.58 -und vom 24. Juni 1966 - VI C 72.63 - DVBl. 66, 857) der Ansicht der Kammer nicht gefolgt werden kann.
Der angefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.