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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1984, Az.: BVerwG 1 WB 72/83

Vertrauensmann der Unteroffiziere; Wählbarkeit; Schulen des Heeres; Inspektionsfeldwebel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 72/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 04.05.1983 - AZ: N 4 GL 1/83

Fundstellen

  • NZWehrR 1984, 165-166
  • RiA 1985, 71-72

Redaktioneller Leitsatz

Durch VertrMWG § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden Inspektionsfeldwebel an Schulen des Heeres nicht von der Wählbarkeit zum Vertrauensmann der Unteroffiziere ausgeschlossen.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberfeldarzt Dr. Macheleidt, Stabsfeldwebel Fricke als ehrenamtliche Richter,
auf den Vorlagebeschluß der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 4. Mai 1983 - N 4 GL 1/83 -
entschieden:

Tenor:

Durch §3 Abs. 2 Nr. 2 Vertrauensmänner-Wahlgesetz werden an der Kampftruppenschule ... in M.. Inspektionsfeldwebel nicht von der Wählbarkeit zum Vertrauensmann der Unteroffiziere ausgeschlossen.

Gründe

1

I

1.

Die drei Beschwerdeführer gehörten im März 1983 der Lehrgruppe D der Kampftruppenschule (KpfTrS) ... in M. an. Bei der Wahl des Vertrauensmanns der Unteroffiziere der KpfTrS ... am 9. März 1983 wurde der Hauptfeldwebel K., Inspektionsfeldwebel der III. Inspektion, zum Vertrauensmann gewählt.

2

Mit Schreiben vom 11. März 1983 haben die Beschwerdeführer die Wahl angefochten, weil nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrauensmänner-Wahlgesetzes (VertrMWG) Inhaber von Dienststellungen, welche denen eines Kompaniefeldwebels entsprächen, nicht wählbar seien. Die Inspektionsfeldwebel gehörten daher nicht zu den wählbaren Soldaten. Die Beschwerdeführer haben beantragt, die Wahl für ungültig zu erklären.

3

Der Schulkommandeur ist der Wahlanfechtung mit der Begründung entgegengetreten, Inhaber einer einem Kompaniefeldwebel entsprechenden Dienststellung sei an der KpfTrS ... nur der durch ihn, den Kommandeur, befohlene "Fuhrer des Unteroffizierkorps". Die Inspektionsfeldwebel seien deshalb wählbar.

4

2.

Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord - Hannover - hat am 4. Mai 1983 beschlossen, dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - folgende Rechtsfrage vorzulegen:

5

"Gilt § 3 Abs. 2 Nr. 2 Vertrauensmänner-Wahlgesetz, wonach die Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender Dienststellungen nicht wählbar sind, auch für Inspektionsfeldwebel sowie für Kompanie-, Batterie- und Staffelfeldwebel der Stammeinheiten an Schulen des Heeres?"

6

Zur Begründung hat das Truppendienstgericht ausgeführt:

7

Die Entscheidung in der Wahlanfechtungssache hänge davon ab, ob die zu den Inspektionen gehörenden Inspektionsfeldwebel wählbar seien. Die Frage müsse sich für alle Schulen des Heeres in gleicher Weise beantworten lassen können. Es könne nicht darauf ankommen, ob eine einzelne Schule zusätzlich eigene Organisationsformen geschaffen habe. Die Kammer neige zur Bejahung der vorgelegten Rechtsfrage. Ihr sei aber bekannt, daß an den Schulen die gegenteilige Meinung überwiege. Zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei daher die Vorlage der Rechtsfrage nach § 18 Abs. 4 WBO geboten.

8

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VertrMWG sei der Vertrauensmann der Unteroffiziere für den Bereich der gesamten Schule zu wählen. Die Regelung entspreche derjenigen, die für den Vertrauensmann der Offiziere gelte. Es liege damit nahe, die Grundsätze, die der Senat in dem Beschluß vom 7. August 1980 in der Sache 1 WB 58/80 für die Wahl der Inspektionschefs und Lehrgruppenkommandeure entwickelt habe, auf den Vertrauensmann der Unteroffiziere entsprechend anzuwenden. In diesem Fall wäre jeder Inspektionsfeldwebel wählbar, weil es auf der Ebene der Schulführung - ebenso wie im Bataillon - gliederungsmäßig keine derartige Dienststellung gebe. Konsequenterweise müßten dann aber auch die Kompaniefeldwebel der zu den Schulen gehörenden Stamm- und Unterstützungskompanien sowie ähnlicher Zusammenfassungen (z.B. der Kompaniefeldwebeltrupps an der KpfTrS ...) wählbar sein. Beide - Inspektionsfeldwebel und Kompaniefeldwebel - müßten einheitlich gesehen werden.

9

Was einen möglichen Interessenkonflikt betreffe, auf den der Wehrdienstsenat in der angegebenen Entscheidung abgestellt habe, so bestehe eine entsprechende Gefahr bei Inspektionsfeldwebeln und Kompaniefeldwebeln nicht, soweit es um die Zusammenarbeit mit der Schulführung gehe. Alltagsangelegenheiten, in denen der Vertrauensmann der Unteroffiziere tätig werden müsse, erreichten im allgemeinen nicht die Ebene der Schulführung.

10

Demgegenüber seien allerdings vermehrt - jedenfalls mehr als bei den Offizieren - Interessenkollisionen bei den zum Vertrauensmann gewählten Inspektions- oder Kompaniefeldwebeln im eigenen Bereich zu befürchten. Diese Gefahr wachse mit zunehmender Zahl der zur Inspektion und der Kompanie gehörenden Unteroffiziere. Die Zahl könne an den einzelnen Schulen bei den Inspektionen 30 übersteigen, bei den Stamm- und ähnlichen Kompanien zwischen 40 und 80 betragen. Im Vergleich dazu gehörten zu einer Panzergrenadierkompanie 22 Unteroffiziere, zu der Stabskompanie eines Panzergrenadierbataillons 65 Unteroffiziere.

11

Wenn man auf die "Kollisionsträchtigkeit" abstelle, sei eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. Die Stammkompanien seien typische Stabskompanien, die Unterstützungseinheiten (z.B. Wartungsstaffeln an der Heeresfliegerwaffenschule) unterschieden sich nicht von gleichen Einheiten außerhalb der Schule. Bei allen diesen Einheiten gebe es die bekannten typischen Probleme des Truppenalltags, die Anlaß zum Einschalten des Vertrauensmannes sein könnten. Dagegen seien diese Schwierigkeiten innerhalb der Inspektionen weniger gegeben. Das Stammpersonal bestehe regelmäßig aus Portepee-Unteroffizieren, die im allgemeinen älter, gestandener und qualifizierter seien als sonst üblich. Der Dienstbetrieb sei eingefahren und biete nur geringe Reibungsflächen. Deshalb werde ein Inspektionsfeldwebel unabhängig von der Zahl der zur Inspektion gehörenden Unteroffiziere verhältnismäßig selten als Vertrauensmann in Funktion treten müssen.

12

Solche Überlegungen könnten dazu führen, daß zwar die Inspektionsfeldwebel, aber nicht die Kompaniefeldwebel der Stamm- und ähnlichen Kompanien wählbar seien.

13

Die Beschwerdeführer sind gehört worden. Sie haben sich zu dem Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts nicht geäußert.

14

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich wie folgt geäußert:

Nach dem Regierungsentwurf des VertrMWG (BT-Drucks. II/3419) hätten "die Hauptfeldwebel und Inhaber entsprechender Dienststellungen" als Vertrauensmänner nicht wählbar sein sollen. Offensichtlich sei zunächst daran gedacht gewesen, den Dienstgrad des Hauptfeldwebels den Kompaniefeldwebeln vorzubehalten. In den Gesetzeswortlaut (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG) habe man diese Formulierung nicht übernommen. Nicht der Inhaber eines bestimmten herausgehobenen Dienstgrades schlechthin, sondern der Funktionsträger "Kompaniefeldwebel", "der gegenüber den Unteroffizieren seiner Einheit eine besondere Vorgesetztenstellung einnimmt" (amtliche Begründung a.a.O. S. 7) habe wegen der Gefahr von Pflichten- oder Interessenkollisionen von der Mittlertätigkeit des Vertrauensmannes zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ausgeschlossen werden sollen. Mit "Inhaber entsprechender Dienststellungen" seien jedenfalls Batterie- und Staffelfeldwebel gemeint, deren Funktionsbezeichnung sich von der Bezeichnung ihrer Einheit herleite und deren dienstliche Stellung und Aufgaben die eines Kompaniefeldwebels seien. In diesen Kreis könne der Inspektionsfeldwebel nicht ohne weiteres einbezogen werden. Seine Gleichstellung mit dem Kompaniefeldwebel sei ausdrücklich auf die Leitung des Innendienstes in der Inspektion im Auftrag des Inspektionschefs und nach dessen Weisung beschränkt (ZDv 10/5, Fußnote 1 zu Nr. 303 Abs. 1 Satz 1). Die darüber hinausgehenden speziellen Aufgaben des Inspektionsfeldwebels lägen in der Dienstaufsicht über die Lehrgangsteilnehmer und in deren Betreuung. Vertrauensmann der Lehrgangsteilnehmer könne der Inspektionsfeldwebel ohnehin nicht sein, weil diese Vertrauensmänner aus ihren eigenen Reihen wählten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 VertrMWG). So sei eine Pflichten- oder Interessenkollision beim Inspektionsfeldwebel in Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensmann nur möglich, wenn er in der Angelegenheit eines Unteroffiziers des Stammpersonals seiner Inspektion tätig werden müßte und ihm wie dem Kompaniefeldwebel die Stellung "an der Spitze des Unteroffizierkorps seiner Einheit" zukäme, wofür allerdings die oben genannte eingeschränkte Aufgabenzuweisung an den Inspektionsfeldwebel entsprechend der ZDv 10/5 nicht spreche. Es bestehe grundsätzlich keine Notwendigkeit, dem Inspektionsfeldwebel das passive Wahlrecht als Vertrauensmann für den, gemessen an den Einheiten, ungleich größeren Wahlbereich des gesamten Unteroffizierkorps der Schule abzusprechen, weil ein kollisionsträchtiger Einzelfall als Verhinderung des Vertrauensmanns an der Ausübung seines Amtes im Sinne des § 24 Abs. 2 VertrMWG zu behandeln wäre, mit der Folge, daß dann der Stellvertreter einzutreten hätte.

15

Wenn auf diese Art und Weise der einzig denkbaren Möglichkeit einer Pflichten- oder Interessenkollision begegnet werden könne, so spreche nichts dafür, die an den großen Schulen beträchtliche Zahl von Inspektionsfeldwebeln, die in der Regel erfahrene und angesehene Portepee-Unteroffiziere seien, von der Wählbarkeit zum Amt des Vertrauensmannes auszuschließen.

16

Die vorgelegte Rechtsfrage werde daher dahin beantwortet, daß durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG die Inspektionsfeldwebel an der KpfTrS ... der Bundeswehr von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen seien.

17

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schreiben vom 14. September 1983 zusätzlich eine Stellungnahme des Heeresamtes vom 2. September 1983 zu der vom Truppendienstgericht vorgelegten Rechtsfrage dem Senat vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme und der ihr beigefügten Anlagen wird Bezug genommen. Die Akten N 4 GL 1/83 des Truppendienstgerichts Nord waren Gegenstand der Beratung des Senats.

18

II

1.

Die Vorlage ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WBO zulässig.

19

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Vorlage einer Rechtsfrage für die Beurteilung, ob es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, allein auf die Auffassung des vorlegenden Truppendienstgerichts an. Nur wenn die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage diene der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, offensichtlich unhaltbar ist, kann eine Vorlage unzulässig sein. Das ist unter Umständen dann der Fall, wenn der Senat die vorgelegte Rechtsfrage bereits beantwortet hat. Inwieweit dies der Fall ist, läßt sich erst nach Ermittlung des Inhalts der vorgelegten Rechtsfrage beurteilen. Zu deren Auslegung ist der Senat berechtigt. Der Senat darf sich hierbei unter anderem von dem allgemeinen Grundsatz leiten lassen, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, Rechtsfragen allgemein und ohne Beziehung auf den Einzelfall zu entscheiden. Im Zweifel bleibt jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zur Frage der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage maßgebend (BVerwG Beschluß vom 6. August 1981 - 1 WB 89/80).

20

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß nach dem Inhalt der Akten N 4 GL 1/83 des Truppendienstgerichts Nord keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Einbeziehung bzw. der Ausschluß von "Kompanie-, Batterie- und Staffelfeldwebeln der Stammeinheiten an Schulen des Heeres" das konkrete Wahlergebnis verändert oder beeinflußt hätte (vgl. § 19 Abs. 1 VertrMWG). Nach dem Akteninhalt des Ausgangsverfahrens kann nur die Wahl des Inspektionsfeldwebels der III. Inspektion der KpfTrS ... das Wahlergebnis beeinflußt haben. Ob die entsprechende Rechtsfrage auch für die übrigen in dem Vorlagebeschluß genannten Funktionsfeldwebel an allen Schulen des Heeres gleich zu beantworten wäre, bedarf deshalb für das Ausgangsverfahren keiner Erörterung.

21

Die zu beantwortende Rechtsfrage ist deshalb wie folgt zu beschränken und neu zu fassen:

22

"Werden durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG an der Kampftruppenschule ... in M. Inspektionsfeldwebel von der Wählbarkeit zum Vertrauensmann der Unteroffiziere ausgeschlossen?"

23

Diese Rechtsfrage ist grundsätzlicher Natur, weil sie über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. Sie ist durch den Beschluß des Senats vom 7. August 1980 - 1 WB 58/80 -, mit dem entschieden worden ist, daß durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrMWG an Schulen der Bundeswehr Lehrgruppenkommandeure und Offiziere in vergleichbaren Stellungen nicht von der Wählbarkeit zum Vertrauensmann der Offiziere ausgeschlossen sind, nicht beantwortet.

24

Soweit die Beschränkung der Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage geboten ist, bedarf es nicht der Zurückweisung des nicht beantworteten Teils als unzulässig (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. August 1981 a.a.O.).

25

2.

Die Rechtsfrage ist in der unter 1. festgelegten Fassung zu verneinen.

26

a)

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 VertrMWG wählen für den gesamten Bereich einer Schule (mit Ausnahme der Lehrgangsteilnehmer - vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VertrMWG) die Unteroffiziere nur einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. Diese gesetzliche - im übrigen mit der derzeit geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 SG insoweit im Wortlaut übereinstimmende - Regelung ist eindeutig. Eine Auslegung dahin, daß für den Bereich einer Schule neben dem "Schulvertrauensmann" noch in "Einheiten" Vertrauensmänner auf Inspektionsebene zu wählen seien oder daß nur solche Vertrauensmänner zu wählen seien, läßt der Wortlaut, nach dem der Bereich einer Schule als selbständige Gliederung neben den anderen aufgeführten anzusehen ist, nicht zu. Diese Regelung verstößt nicht gegen übergeordnetes Recht. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens gehalten. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, auch für den Bereich von Schulen auf Einheits-(Inspektions-)ebene Vertrauensmänner zu wählen - immerhin hat hier der Vertrauensmann etwa 300 Unteroffiziere zu vertreten -, haben die Gerichte nicht zu beurteilen.

27

b)

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG läßt sich seinerseits nur in einer Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VertrMWG auslegen und anwenden.

28

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG geht erkennbar von dem Fall aus, in dem der Vertrauensmann der Unteroffiziere lediglich für eine Einheit oder eine vergleichbare Gruppierung zu wählen ist. In einem solchen begrenzten Bereich steht der Kompaniefeldwebel als Träger bestimmter Personalführungsfunktionen gerade für diese Einheit (vgl. ZDv 10/5, Innendienstordnung für die Bundeswehr, Nr. 303 und Anl. 1 - Dienstanweisung für den Kompaniefeldwebel -; vgl. auch § 28 Abs. 2 WDO und ZDv 14/3, B 160 Nr. IV) und insbesondere in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter aller Unteroffiziere seiner Einheit (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Vertr-MWG, BT-Drucks. II/3419) als "verlängerter Arm" des Chefs der Einheit gewissermaßen zwischen den übrigen Unteroffizieren und ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten. Er sähe sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vertrauensmann (vgl. § 35 Abs. 4 und 5 SG; § 28 Abs. 6 WDO) ständigen Interessenkonflikten ausgesetzt.

29

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG ist geschaffen worden, um diese für Einheiten und vergleichbare Gruppierungen typische Situation von vornherein zu vermeiden. Es soll nicht im Einzelfall geprüft werden müssen, ob ein Interessenkonflikt ein Tätigwerden des entsprechenden Portepee-Unteroffiziers als Kompaniefeldwebel oder Vertrauensmann ausschließt.

30

Ist demgegenüber für den Bereich einer Schule nur ein Vertrauensmann der Unteroffiziere zu wählen, so kommt bei der Fülle der dem Vertrauensmann in diesem Fall zukommenden Aufgaben ein Interessenkonflikt praktisch nur dann in Betracht, wenn er in der Angelegenheit eines Unteroffiziers gerade seiner Inspektion tätig werden muß. In allen anderen Fällen ist ein Interessenkonflikt aus der Dienststellung heraus kaum denkbar. Die im Verhältnis zur Gesamttätigkeit geringfügige Anzahl konfliktträchtiger Fälle läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, die Inspektionsfeldwebel für den Bereich der gesamten Schule als Inhaber einer dem "typischen" Kompaniefeldwebel einer Einheit entsprechenden Dienststellung anzusehen mit der Folge, daß sie alle von der Wählbarkeit ausgeschlossen wären.

31

Diese Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG entspricht der vom Senat bereits in dem genannten Beschluß vom 7. August 1980 vertretenen Auffassung. Dort ist unter anderem folgendes dargelegt:

"... der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Erhaltung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für den er gewählt ist, beitragen. § 35 Abs. 1 SG und der gleichlautende § 2 Abs. 1 VertrmWG legen im einzelnen fest, daß der Vertrauensmann für den Bereich der in dieser Bestimmung näher bezeichneten militärischen Dienststellen zu wählen ist. Dementsprechend stellen auch die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in § 3 VertrmWG auf den Bereich ab, für den der Vertrauensmann zu wählen ist. Der Leiter dieses Bereichs und der Vertrauensmann sind demgemäß die Partner im Sinne des Partnerschaftsgrundsatzes. Hiervon ausgehend sind die in § 3 Abs. 2 VertrmWG enthaltenen Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Wählbarkeit bestimmter Vorgesetzter als Vertrauensmänner darauf gerichtet, Interessenkonflikte zwischen der Leitung des militärischen Bereichs, für den der Vertrauensmann zu wählen ist, und diesem zu verhindern. ..."

32

Da für die Wählergruppe der Unteroffiziere für den gesamten Bereich der Schule nur ein Vertrauensmann gewählt wird, wirkt nur dieser im Sinne des Partnerschaftsgrundsatzes mit den zuständigen Vorgesetzten zusammen. Nur wenn für den gesamten Bereich der Schule ein Unteroffizier im Verhältnis zu allen anderen Unteroffizieren der Schule eine dem Kompaniefeldwebel entsprechende Dienststellung hätte, wäre er von der Wahl zum Vertrauensmann durch das Gesetz ausgeschlossen. Dies ist bei den Inspektionsfeldwebeln der einzelnen Inspektionen erkennbar nicht der Fall. Einer das passive Wahlrecht der Inspektionsfeldwebel einschränkenden extensiven Interpretation bedarf § 3 Abs. 2 Nr. 2 VertrMWG nicht. Interessenkonflikten im Einzelfall kann durch die Anwendung des § 24 Abs. 2 VertrMWG Rechnung getragen werden.

33

3.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist nach alledem wie aus dem Entscheidungssatz ersichtlich zu beantworten.

Saalmann
Seide
Thurn
Dr. Macheleidt
Fricke