Bundesverwaltungsgericht
v. 07.08.1980, Az.: BVerwG 1 WB 58/80
Schulen der Bundeswehr; Wählbarkeit als Vertrauensmann; Lehrgruppenkommandeure; Offiziere
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58/80
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 1980, 11269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 19.03.1980 - AZ: N 3 GL 2/80
Rechtsgrundlagen
- § 35 SG
- § 2 Abs. 1 VertrMWG
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrMWG
Fundstellen
- BVerwGE 73, 59 - 62
- DokBer B 1981, 19
- NZWehrR 1981, 60
Redaktioneller Leitsatz
Durch VetrMWG § 3 Abs 2 Nr 1 werden an Schulen der Bundeswehr Lehrgruppenkommandeure und Offiziere in vergleichbaren Stellungen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst Niebuhr,
Hauptmann Seifert als ehrenamtliche Richter,
auf den Vorlagebeschluß der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. März 1980 - N 3 GL 2/80 -
entschieden:
Tenor:
Durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz werden an Schulen der Bundeswehr Lehrgruppenkommandeure und Offiziere in vergleichbaren Stellungen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Gründe
I
1.
Die drei Beschwerdeführer gehören der Lehrgruppe A der Heeresfliegerwaffenschule (HFlgWaffS) an. Zur Wahl des Vertrauensmannes der Offiziere der HFlgWaffS am 5. Februar 1980 schlugen sie als Kandidaten den Kommandeur der Flugzeugtechnischen Gruppe, Oberstleutnant Dipl.-Ing. S., vor. Der Wahlvorstand Vertrauensmänner-Wahl - Wählergruppe Offiziere - wies den Wahlvorschlag mit Schreiben vom 30. Januar 1980 mit der Begründung zurück, OTL Dipl.-Ing. S. sei in seiner Dienststellung als Kommandeur nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz (VertrmWG) nicht wählbar. Der Offizier wurde dementsprechend nicht in die Bewerber liste aufgenommen; zum Vertrauensmann gewählt wurde Hauptmann W..
Mit Schreiben vom 12. Februar 1980, das am 15. Februar 1980 beim Truppendienstgericht Nord einging, haben die drei Beschwerdeführer die Wahl des Vertrauensmannes der Offiziere vom 2. Mai 1980 gemäß § 19 VertrmWG angefochten und beantragt,
die Vertrauensmännerwahl für ungültig zu erklären.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG schließe zwar die Kommandeure von der Wählbarkeit aus, dies gelte aber nur für diejenigen Kommandeure, für deren Bereich ein Vertrauensmann zu wählen sei, also nicht für den Kommandeur der Flugzeugtechnischen Gruppe, Oberstleutnant Dipl.-Ing. S..
2.
Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat am 19. März 1980 beschlossen, dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - folgende Rechtsfrage vorzulegen:
"Gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz, wonach die Kommandeure, ständigen stellvertretenden Kommandeure und Chefs der Stäbe nicht wählbar sind, auch für Lehrgruppenkommandeure und Offiziere in vergleichbaren Dienststellungen an Schulen der Bundeswehr oder werden durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 Vertrauensmännerwahlgesetz lediglich die Schulkommandeure und deren Vertreter von der Wählbarkeit ausgeschlossen?"
Zur Begründung hat das Truppendienstgericht ausgeführt:
Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 SG und dem gleichlautenden § 2 Abs. 2 Nr. 4 VertrmWG hätten die Offiziere an Schulen der Bundeswehr einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter unabhängig von der Gliederung der Schule für den gesamten Bereich der Schule zu wählen. Nicht wählbar seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG die Kommandeure, die stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe. Auf diese gesetzliche Bestimmung gestützt, habe der Wahlvorstand für die Wahl des Vertrauensmannes der Offiziere an der HFlgWaffS den Wahlvorschlag der Antragsteller zurückgewiesen, denn diese gesetzliche Bestimmung spreche allgemein von Kommandeuren und ständigen Stellvertretern. Unter diese fielen daher auch die einem Schulkommandeur nach geordneten Kommandeure. Dem Kommandeur der HFlgWaffS seien nachgeordnet und unmittelbar unterstellt der Leiter des SpezialsStabes ATV, die Lehrgruppenkommandeure der Lehrgruppen A und B und der Kommandeur der Flugzeugtechnischen Gruppe. Nach Auffassung des vorlegenden Truppendienstgerichtes verbiete es die Stellung eines Kommandeurs, daß dieser zugleich Vertrauensmann sei. Für eine solche Auslegung des Gesetzes spreche nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn der Vorschrift. Die in Frage kommenden Kommandeure hätten die Disziplinargewalt eines Bataillonskommandeurs, und ihnen würden Offiziere unterstehen. Sie könnten damit Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere aussprechen und könnten so, sollten sie selbst Vertrauensmann der Offiziere sein, unter Umständen in einen Interessenkonflikt kommen. Kommandeure würden auch in der militärischen Hierarchie eine besondere Stellung insofern einnehmen, als sie allgemein Ansprechpartner der Vertrauensmänner seien und auch von ihrer Stellung als Kommandeur her allein kraft ihres Amtes stärker zur Identifikation mit dem Dienstherrn neigen würden.
Andererseits sei der Leiter des ATV-Stabes wählbar, da er nicht die Dienstbezeichnung Kommandeur trage, obwohl er sich in einer vergleichbaren Dienststellung befinde. Gegen das Argument, der nach geordnete Kommandeur übe über Offiziere Disziplinargewalt aus und könne daher in Interessenkollision kommen, spreche, daß auch Offiziere in der Funktion eines Kompaniechefs wählbar seien, obwohl auch sie die Disziplinarbefugnisse gegenüber ihren unterstellten Offizieren hätten.
Der Gebrauch des Plurals in § 3 Abs. 2 VertrmWG lasse auch nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß unter dem Begriff der Kommandeure sämtliche Offiziere, die in einem Bereich diese Bezeichnung tragen, von der Wählbarkeit auszuschließen seien. Es sei auch denkbar, daß auf die Gliederung des Bereichs, für den gewählt wird, und die Funktion abzustellen sei, in der sich die von der Wählbarkeit auszuschließenden Offiziere befänden. Es wäre auch denkbar, daß der Plural nur gewählt worden sei, weil es mehrere Soldaten in den genannten Dienststellungen gebe, ohne die sich daraus ergebende Auslegungsproblematik zu erkennen. Daß auch der Kompaniefeldwebel im Plural genannt werde, deute auf eine unbeabsichtigte, von der deutschen Sprache her aber nun zu Zweifeln Anlaß gebende Sprachregelung. Ob dem Sinn und Zweck des VertrmWG die rein wortgetreue Auslegung in § 3 Abs. 2 gerecht werde, erwecke jedenfalls Zweifel, denn für die anderen Bereiche, für die Vertrauensmänner zu wählen seien, würden durch § 3 Abs. 2 stets nur der Dienststellenleiter, sein Vertreter und weitere besonders herausgehobene Funktionsträger (z.B. Chef des Stabes, Kompaniefeldwebel) ausgeschlossen. § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG könnte daher auch dahin ausgelegt werden, daß unter dem Begriff der nicht wählbaren Kommandeure stets nur die Dienststellenleiter und deren Vertreter einschließlich der Chefs der Stäbe zu verstehen seien, da hier ein Interessenkonflikt auftreten könne. Das vorlegende Truppendienstgericht halte daher die Entscheidung darüber, wie § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG auszulegen sei, für den gesamten Bereich der Streitkräfte und deren Schulen für bedeutsam.
Die Antragsteller Oberstleutnant K. und Oberstleutnant C. haben zu dem Vorlagebeschluß des Truppendienstgerichts Stellung genommen. Sie sind der Auffassung, daß die zur Entscheidung des Senats gestellte Frage im Sinne der vom Truppendienstgericht vorgetragenen Gegenargumente zu entscheiden sei, mithin nur die Schulkommandeure selbst und ihre Vertreter von der Wahl zum Vertrauensmann ausgeschlossen seien.
Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich wie folgt geäußert:
Der Gesetzeswortlaut in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG, insbesondere auch die Verwendung des Plurals, seien nicht eindeutig. Daß damit nicht schlechthin alle Offiziere in der Dienststellung eines Kommandeurs gemeint seien, ergebe sich aus der Begründung der Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 3419 zur 2. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. In der Begründung zu § 3 sei ausgeführt:
"Die Ausnahme des Kommandeurs, seines ständigen Stellvertreters sowie des Chef des Stabes von der Wählbarkeit zum Vertrauensmann der Offiziere folgt aus der Stellung des Vertrauensmannes, der nach § 35 Abs. 2 des Soldatengesetzes zwischen diesen Vorgesetzten und ihren Untergebenen seinen Beitrag zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit leisten soll."
Die amtliche Begründung im Vertrauensmännerwahlgesetz spreche insoweit dafür, daß die Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) übernommen werden sollte, nach der der Dienststellenleiter, sein Vertreter und Beschäftigte, die zu selbständigen Personalentscheidungen der Dienststelle befugt seien, für den Bereich einer als personalvertretungsrechtlich selbständig geltenden Dienststelle oder Teile von ihnen nicht wählbar seien.
Wenn auch eine Übertragung der Grundsätze des BPersVG auf die Rechtsstellung des Vertrauensmannes nicht möglich sei, weil sich schon die Aufgaben des Vertrauensmannes gemäß § 35 SG weitgehend von denen der Personalräte unterscheiden, ergebe sich als gemeinsamer Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Frage der Wählbarkeit die Vermeidung der Gefahr von Interessenkonflikten zwischen den Vertretern des Dienstherrn, hier also der Leitung der Kommandobehörde der Schule als Wahlbereich, und dem Vertrauensmann bei der Ausübung seiner Befugnisse nach § 35 Abs. 4 bis 6 SG, §§ 5, 28 WDO, §§ 4, 10 WBO. Diese Gefahr sei bei dem Kommandeur einer Lehrgruppe oder dem ihm gleichgestellten Kommandeur der Flugzeugtechnischen Gruppe für den Wahlbereich der gesamten Schule nicht gegeben. Daß derartigen Kommandeuren auch andere Offiziere unterstünden und daß sie Disziplinargewalt hätten, stehe ihrer Wählbarkeit nicht entgegen. Denn diese Kriterien würden auch für die in der Wählergruppe der Offiziere wählbaren Kompaniechefs, Staffelkapitäne usw. gelten. Andernfalls hätte auch in den Gesetzeswortlaut, der wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen sei, nicht nur der Ausdruck "Kommandeure", sondern auch der ihnen gleichstehende "Leiter" zum Beispiel des Spezialstabes ATV der Schule oder etwa der "Kommandant" Stabsquartier im Heeresamt aufgenommen werden müssen.
Daß mit dem Ausdruck "Kommandeure" in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG nur die Leitung des Wahlbereiches, hier also der Schule gemeint sei, ergebe sich schließlich aus der weiteren Rangfolgestellung des ständigen Stellvertreters oder Chef des Stabes, die denen der Lehrgruppenkommandeure und den diesen nach der Dienststellung vergleichbaren Offizieren an Schulen der Bundeswehr nicht entsprechen würden. Es wäre nicht richtig, den Kreis der von der Wählbarkeit Ausgeschlossenen weiterzuziehen, als dies nach der Interessenlage geboten sei. Nach Ansicht des Bundeswehrdisziplinaranwalts seien daher als Kommandeur im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG an den Schulen der Bundeswehr der Kommandeur der Schule, nicht aber auch die Kommandeure der Lehrgruppen und Offiziere in ihnen vergleichbaren Dienststellungen anzusehen.
II
Die Vorlage ist nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WBO zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es bei der Vorlage einer Rechtsfrage für die Beurteilung, ob es sich um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, allein auf die Auffassung des Truppendienstgerichts an (BVerwGE 33, 323 = NZWehrr 1970, 21). Insoweit ist in den Ausführungen des Truppendienstgerichts in dem Vorlagebeschluß hinreichend dargelegt, daß es sich nach dessen Auffassung um eine solche Frage handelt, deren Entscheidung durch den Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist dahingehend zu beantworten, daß durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG an Schulen der Bundeswehr Lehrgruppenkommandeure und Offiziere in vergleichbaren Stellungen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden.
Das Personalvertretungsrecht wird von dem Partnerschaftsgrundsatz beherrscht. Er besagt, daß sich in dem Bereich, für den eine Personalvertretung gewählt ist, der Dienststellenleiter und die Personalvertretung, zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit verbunden, gegenüberstehen. Dieses Prinzip gilt auch für den militärischen Bereich. Der Beteiligung der Soldaten an Entscheidungen ihrer Vorgesetzten sind zwar engere Grenzen gesetzt als anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Besonderheiten des militärischen Dienstes eine Teilung der Führungsverantwortung nicht zulassen. Ungeachtet dieser Einschränkung kommt der Partnerschaftsgrundsatz auch im militärischen Bereich zum Ausdruck, nämlich in § 35 Abs. 4 SG. Hier wird festgelegt, daß der Vertrauensmann zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Erhaltung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für den er gewählt ist, beitragen soll. § 35 Abs. 1 SG und der gleichlautende § 2 Abs. 1 VertrmWG legen im einzelnen fest, daß der Vertrauensmann für den Bereich der in dieser Bestimmung näher bezeichneten militärischen Dienststellen zu wählen ist. Dementsprechend stellen auch die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in § 3 VertrmWG auf den Bereich ab, für den der Vertrauensmann zu wählen ist. Der Leiter dieses Bereichs und der Vertrauensmann sind demgemäß die Partner im Sinne des Partnerschaftsgrundsatzes. Hiervon ausgehend sind die in § 3 Abs. 2 VertrmWG enthaltenen Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Wählbarkeit bestimmter Vorgesetzter als Vertrauensmänner darauf gerichtet, Interessenkonflikte zwischen der Leitung des militärischen Bereichs, für den der Vertrauensmann zu wählen ist, und diesem zu verhindern. Wenn § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG bestimmt, daß Kommandeure, ständige stellvertretende Kommandeure und die Chefs der Stäbe nicht wählbar sind, so bezieht sich dies daher nur auf die eigentliche Leitung der jeweiligen Dienststelle, mithin auf den Kommandeur der Schule, seinen Stellvertreter und - soweit vorhanden - den Chef des Stabes, nicht dagegen auf die Lehrgruppenkommandeure, sonstige dem Schulkommandeur unterstellte Kommandeure und andere Offiziere in vergleichbaren Stellungen.
Die Verwendung des Plurals bei der Aufzählung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG kann sich nur auf die in § 2 Abs. 2 VertrmWG aufgeführten Bereiche insgesamt beziehen. Wäre es anders, wäre unverständlich, daß auch der Chef des Stabes in § 3 Abs. 2 Nr. 1 in der Pluralform aufgeführt wird, denn die in Frage kommenden Bereiche im Sinne des VertrmWG können zwar mehrere Kommandeure und stellvertretende Kommandeure haben, wenn im Bereich der Schulen die Lehrgruppenkommandeure und ihre Stellvertreter einbezogen werden, niemals aber mehrere Chefs der Stäbe. Kommandeur im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 des VertrmWG ist daher, soweit Schulen in der Bundeswehr in Betracht kommen, nur der jeweilige Schulkommandeur und sein ständiger Stellvertreter.
Diese Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ergibt sich auch, worauf der Bundeswehrdisziplinaranwalt zutreffend verwiesen hat, aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des VertrmWG in der Bundestagsvorlage vom 18. April 1957 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953 - Drucksache 3419) in der bei der Aufzählung der nicht wählbaren Offiziere die Singularform verwendet wird.
Dieser Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG steht auch nicht entgegen, daß Kommandeure einer Lehrgruppe und ihnen gleichgestellte Kommandeure Disziplinargewalt über andere Soldaten haben und damit eine gewisse Interessenkollision bei der Ausübung der dem Vertrauensmann aus §§ 5, 28 WDO, § 10 WBO zustehenden Befugnisse nicht auszuschließen ist. Eine dem § 14 Abs. 3 BPersVG entsprechende Regelung, wonach Personen nicht wählbar sind, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, ist im VertrmWG nicht enthalten. Wäre eine entsprechende Regelung für den Bereich der Bundeswehr gewollt gewesen und hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diejenigen Soldaten von der Wählbarkeit auszuschließen, die Disziplinargewalt ausüben, dann hätten in § 3 Abs. 2 auch die sonst nach den Bestimmungen der §§ 23 ff WDO und dem Erlaß über die Disziplinargewalt von Offizieren (ZDv 14/3) mit Disziplinargewalt ausgestatteten Offiziere aufgeführt werden müssen. Aus der Tatsache, daß dies nicht geschehen ist, ist zu entnehmen, daß in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VertrmWG nicht auf die Disziplinargewalt abgestellt ist, sondern bei der hier gebotenen engen Auslegung nur auf die Leiter der in § 2 VertrmWG genannten Bereiche, für die Vertrauensmänner zu wählen sind.
Seide
Nast-Kolb
Niebuhr
Seifert