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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1999, Az.: BVerwG 2 WD 42.99

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen je eines Falles der vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Angabe überhöhter Reisekosten und Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung; Offenbarung erheblicher Charaktermängel durch betrügerische Vermögensschädigung durch Steuerhinterziehung ; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht ; Herabsetzung eines Oberstleutnants unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre in den Dienstgrad eines Majors

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 42.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.07.1999 - AZ: 6 VL 11/99

Fundstellen

  • DokBerB 2000, 163-166
  • NVwZ-RR 2000, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehr 2000, 253-255
  • ZBR 2000, 244-245
  • ZVwZ-RR 2000, 446-447

Prozessführer

Oberstleutnant ..., geboren am ...

In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. Dezember 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie
Oberst i.G. May, Oberstleutnant Schwerdtfeger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 48jährige Soldat erwarb im Juni 1971 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1971 als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 3. Juli 1971 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Am 13. April 1973 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 zum Major und am 26. Juli 1995 zum Oberstleutnant befördert.

4

Nach seinem Diensteintritt beim ... bataillon der Luftwaffe in F. wurde der Soldat wie folgt versetzt: mit Wirkung vom 24. März 1972 zur ... schule der Luftwaffe in N. zur Teilnahme am Offizierlehrgang, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand; zum 16. Juni 1985 zur 1 ./. ... geschwader ... in C. als Waffensystemstabsoffizier; zum 1. Oktober 1992 zum Stab des ... amtes in K. und zum 1. Oktober 1995 zum ... kommando in K., jeweils auf den Dienstposten des Einsatzstabsoffiziers; zum 1. Oktober 1997 zum Dienstältesten Deutschen Offizier/... in S. und zum 1. Juli 1999 zum ... amt als Einsatzstabsoffizier.

5

Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in der Beurteilung vom 14. Dezember 1995 in der gebundenen Beschreibung zweimal mit der Wertung "1" und 13mal mit der Wertung "2" benotet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In der Beurteilung vom 22. Juli 1997 wurde er in der gebundenen Beschreibung sechsmal mit "1" und sechsmal mit "2" bewertet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Einsatz- und Betriebsführung", "Durchsetzungsvermögen" sowie "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt.

6

Oberst i.G. S. früherer nächster Disziplinarvorgesetzter als Dienstältester Deutscher Offizier/... in S. führte in seiner Kurzbeurteilung vom 29. Juni 1999 aus, der Soldat sei seit dem 1. Oktober 1997 in der ... Branch als Einsatzstabsoffizier eingesetzt gewesen. Er gelte als umsichtiger, innovativer Stabsoffizier, der leistungsbereit sei. Den Aufgaben habe er sich engagiert gestellt und sei ein kooperativer und geschätzter Mitarbeiter gewesen. Die Sicherheitsüberprüfung Ü 3 habe ihm gefehlt. Die vorläufige Regierungsbescheinigung sei wegen eines Sicherheitsrisikos vom MAD-Amt zurückgezogen worden. Deshalb habe der Soldat nicht mehr eingesetzt werden können. Das Ansehen der Bundeswehr habe wegen seines Fehlverhaltens keinen Schaden genommen.

7

In der Beurteilung vom 1. September 1999 erhielt der Soldat in den Einzelmerkmalen achtmal die Wertung "6" und viermal die Wertung "5". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wird ausgeführt:

"Oberstleutnant ... ist ein leistungsbereiter Stabsoffizier mit korrektem Äußerem und Auftreten. In der ... Branch hat er sich engagiert seinen Aufgaben gestellt und war auch bereit, Aufgaben anderer zu übernehmen, wenn in seiner Branch Not am Mann war. Seine dort gezeigte Kooperationsbereitschaft hat ihn im internationalen Bereich zu einem geschätzten Mitarbeiter gemacht.

Seine geistigen Anlagen und sein weit gefächelter Interessenbereich mit Schwerpunkten in Außen- und Verteidigungspolitik lassen Oberstleutnant ... als besonders geeignet für eine Verwendung am Zentrum für ... der Bundeswehr erscheinen."

8

Mit Urkunde vom 1. Juli 1996 hat ihm der Bundesminister der Verteidigung zur Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren seinen Dank und seine Anerkennung ausgesprochen.

9

Das Bundeszentralregister weist keine Eintragung auf. Das Disziplinarbuch enthält außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung die Verurteilung des Soldaten durch die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Februar 1984 - S 5 VL 1/84 - wegen eines in den USA begangenen Ladendiebstahls zu einem Beförderungsverbot für die Dauer eines Jahres.

10

Der verheiratete Soldat hat für mehrere Kinder zu sorgen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig, beabsichtigt jedoch, wieder als Krankenschwester zu arbeiten. Sie hat derzeit keine feste Tätigkeit, konnte jedoch vor kurzem eine Vertretung bei der Caritas übernehmen.

11

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 8.471,56 DM brutto und 6.738,70 DM netto. Tatsächlich werden ihm 6.323,20 DM ausgezahlt. In den Bezügen sind Zulagen in Höhe von 563,85 DM enthalten.

12

Die finanziellen Verpflichtungen des Soldaten für sein Eigenheim in U. belaufen sich nach seinen Angaben auf monatlich 3.100 DM an Zins und Tilgung. Hinzu kämen Belastungen für die Instandsetzung eines geerbten Bauerngehöftes bei E. das nicht verpachtet oder vermietet sei, in Höhe von monatlich 1.700 DM. Die Kosten einer Räumungsklage für das Haus in U. wegen Eigenbedarfs und die Renovierung des Eigenheims belasteten ihn zusätzlich. Seine finanziellen Verhältnisse sind nach seinen Angaben sehr angespannt. Seine Mutter habe bisher zu den Lebenshaltungskosten seiner Familie einen Zuschuß gegeben. Im neuen Jahr wolle er bei seinem Chef eine Nebentätigkeit beantragen.

13

II

Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 18. Januar 1999 - 2050 Js 13795/98 - 27 Ds 236/98 - wurde der Soldat wegen je eines Falles der vollendeten und versuchten Steuerhinterziehung jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Soldaten wurde durch Urteil des Landgerichts K. vom 21. April 1999 - 2050 Js (Wi) 13795/98 - 8 Ns -, rechtskräftig seit dem 29. April 1999, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf 80 DM herabgesetzt wurde, zahlbar in monatlichen Raten von 200 DM.

14

In dem mit Verfügung des Amtschefs des ... amts vom 3. März 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 20. Mai 1999, den Soldaten am 15. Juli 1999 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn - unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre - in den Dienstgrad eines Majors herab.

15

Die Truppendienstkammer legte ihrer Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts K. vom 18. Januar 1999 gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO wie folgt zugrunde:

"Der Angeklagte ... führte in den Jahren 1993 und 1994 als Major beim ... amt in K. diverse Dienstreisen durch und machte in seinen Einkommenssteuererklärungen für diese Jahre den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber erstatteten Kosten und den lohnsteuerlich abzugsfähigen Rausch-Beträgen als Werbungskosten geltend.

Dabei gab er überhöhte Kilometerzahlen an und machte auch in solchen Fällen Kilometerpauschalen für Pkw-Fahrten geltend, in denen die Fahrt ganz oder teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt worden war.

In der am 29. Dezember 1995 abgegebenen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 1993 machte der Angeklagte auf diese Weise um DM 1.353,00 (2.603 km × DM 0,52) überhöhte Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierdurch verringerte sich das zu versteuernde Einkommen des Angeklagten von DM 49.282,00 auf DM 47.929,00, was eine Einkommenssteuerverkürzung in Höhe von DM 336,00 zur Folge hatte. Der Erlaß des Steuerbescheides erfolgte am 22. Februar 1996.

In der am 27. Februar 1996 abgegebenen Steuererklärung für 1994 waren die Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um 3.598,00 (6.921 km × DM 0,52) zu hoch angesetzt, was zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens von DM 55.267,00 auf DM 51.669,00 führte. Zu der hiermit beabsichtigten Steuerverkürzung, die sich im Ergebnis auf einen Betrag von DM 880,00 belaufen hätte, kam es nicht mehr, weil die Manipulation vor Erlaß des Steuerbescheides entdeckt wurde.

Zum Nachweis der überhöhten Kilometerangaben bei den Dienstreisen, die er in seinen Einkommenssteuererklärungen für 1993 und 1994 machte, legte er mit den Einkommenssteuererklärungen zum Teil Bescheinigungen seiner Dienststelle vor, auf denen er die Eintragungen zu den Entfernungskilometern für die mit seinem privaten Pkw durchgeführten Fahrten nachträglich abgeändert hatte. Im einzelnen handelte es sich dabei um folgende Bescheinigungen:

a)
Mit der Einkommenssteuererklärung für 1993 eingereicht:

Datum der Bescheinigungursprünglich eingetragene Kilometerzahlabgeändert in
offen2.6213.621
23.06.19932.0713.072

b)
Mit der Einkommenssteuererklärung für 1994 eingereicht:

Datum der Bescheinigungursprünglich eingetragene Kilometerzahlabgeändert in
06.05.19941.4292.429
16.08.19941.0921.692
05.07.19943.8935.893
16.10.19942.9764.976

...

Daß der Angeklagte dabei vorsätzlich gehandelt hat, bedarf aufgrund der getroffenen Feststellungen keiner näheren Erörterung."

16

Ergänzend stellte die Kammer fest:

"Das Fehlverhalten des Soldaten wurde beim Finanzamt als unrechtmäßig erkannt, weil im Zuge eines Einspruchs des Soldaten wegen nicht anerkannter Fahrtaufwendungen seiner Ehefrau im Steuerbescheid für das Jahr 1993 Rückfragen bei der Dienststelle des Soldaten erforderlich wurden. Hierdurch wurden seine Manipulationen entdeckt. Aus diesem Grunde kam es auch nicht mehr zum Erlaß des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1995" (richtig: 1994).

"Der Soldat ist in vollem Umfang geständig. Er habe falsch gehandelt und würde sich so sicher nicht wieder verhalten. Er ist glaubhaft einsichtig und beschönigt sein Verhalten auch nicht."

17

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verletzung der Pflicht, außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernstlich zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

18

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

19

Auch wenn derartige Fehlverhaltensweisen den dienstlichen Bereich grundsätzlich nicht unmittelbar berührten, offenbare jedenfalls eine vorsätzliche, d.h. betrügerische Vermögensschädigung durch Steuerhinterziehung erhebliche Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigten und Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität weckten sowie sein dienstliches Ansehen und seine Autorität minderten, sich somit insgesamt nachteilig auf die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendung auswirkten. Insbesondere ein Soldat und Stabsoffizier in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe, büße durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Der 2. Wehrdienstsenat habe in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf seine Pflichtwidrigkeit hinzuweisen und zu künftig pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Andererseits könnten gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion erfordern. Erschwerend sei hier zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß er nach den strafgerichtlichen Feststellungen mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sei. Er habe zwar keine dienstliche Vertrauensstellung mißbraucht, woraus sich für ihn unmittelbar dienstliche Folgen ergeben könnten. Seine Straftaten seien aber deshalb dienstbezogen, weil er als Staatsdiener versucht habe, eine andere staatliche Behörde, das Finanzamt, um eines Vermögensvorteils willen zu täuschen. Ein Stabsoffizier, der vorsätzlich in seinen Einkommenssteuererklärungen für zwei Jahre im Abstand von mehreren Monaten gegenüber dem Finanzamt falsche Angaben mache und diese noch mit einer Reihe von gefälschten Belegen seines Dienstherrn untermauere, um sich dadurch einen ihm nicht zustehenden Steuervorteil zu verschaffen, erschüttere das Vertrauen, indem er Zweifel an seiner Ehrlichkeit wecke. Der Dienstherr habe ihn auch deshalb von seiner Auslandsverwendung ablösen und ins Inland zurückversetzen müssen. Diese nicht geplante Personalmaßnahme sei zu seinen Lasten zu bewerten gewesen. Milderungsgründe in der Tat seien hier nicht gegeben. Dagegen spreche schon das vermeintlich geschickte, planvolle und umsichtige Vorgehen des Soldaten, der mit den manipulierten Belegen, die vom ... amt gesiegelt und unterschrieben gewesen seien, durch Verfälschung dieser Urkunden seines Dienstherrn die Steuerbehörde erfolgreich 1995 in der Erklärung für das Jahr 1993 getäuscht und in der Einkommenssteuererklärung 1996 für das Jahr 1994 zu täuschen versucht habe. Im übrigen sei der Soldat bereits wegen eines Vermögensdelikts am 23. Februar 1984 von der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd als Hauptmann mit einem Beförderungsverbot von einem Jahr belegt worden. Seine dienstliche Führung könne danach nicht als durchgängig tadelfrei bezeichnet werden. Auch das Geständnis des Soldaten könne nicht als Tatmilderungsgrund zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, da es erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Finanzverwaltung nach der Konfrontation mit den belastenden Indizien angesichts des Widerspruchs des Soldaten gegen den Steuerbescheid erfolgt sei. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten hätten seine weithin anerkannte fachliche Kompetenz, sein hohes berufliches Engagement, seine große Einsatzbereitschaft und seine überzeugenden dienstlichen Leistungen gesprochen. Ihm sei weiter zugute zu halten gewesen, daß er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und daß er auch nach Begehung des Dienstvergehens in seinen dienstlichen Leistungen nicht nachgelassen habe. Ferner habe für ihn gesprochen, daß er von Anfang an Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt habe und dieses bereue. Die für den Soldaten sprechenden Milderungsgründe in seiner Person ermöglichten es der Kammer, die Maßnahme auf die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad zu beschränken. Angesichts des guten Eindrucks, den der inzwischen überzeugend einsichtige Soldat in der Hauptverhandlung auf das Gericht gemacht habe und der guten Prognose bezüglich seiner Persönlichkeitsentwicklung habe die Kammer von der gesetzlichen Möglichkeit der Herabsetzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre Gebrauch gemacht (§ 57 Abs. 3 WDO).

20

Gegen dieses dem Soldaten am 29. Juli 1999 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Telefax vom 30. August 1999, beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am selben Tage eingegangen, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Soldaten zu einem Beförderungsverbot zu verurteilen, dessen Dauer in das Ermessen des Senats gestellt werde.

21

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

22

Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter seien nach der ständigen Rechtsprechung des Wehrdienstsenats stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Zu Lasten müsse sich gegen den Soldaten im vorliegenden Falle die nicht unerhebliche kriminelle Energie, die er zur Erreichung seines Zweckes eingesetzt habe, auswirken. Er habe immerhin für 1993 und 1994 Mehrfachbescheinigungen geändert, um so in den Steuervorteil zu gelangen. Andererseits müsse sich zu seinen Gunsten ganz erheblich auswirken, daß der Betrag, um den die Steuer gekürzt werden sollte, sich im untersten Bereich bewegt habe und daß es insbesondere für das Veranlagungsjahr 1994 bei einer beabsichtigten Steuerverkürzung in Höhe von 880 DM verblieben sei. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Soldat im Jahre 1984 mit einem Beförderungsverbot von einem Jahr habe belegt werden müssen, sei eine Degradierung noch nicht verwirkt. Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprächen seine dienstlichen Leistungen, seine Einsatzbereitschaft und insbesondere die ihm zu attestierende Nachbewährung. Auch sei er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats erscheine eine reinigende Maßnahme überzogen.

23

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

24

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

25

3.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

26

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

27

Das Dienstvergehen des Soldaten ist nach seiner Eigenart und Schwere sowie dem Maß der Schuld so gewichtig, daß es der Maßnahmeart nach nur mit einer Dienstgradherabsetzung angemessen geahndet werden kann. Die Kammer hat das Dienstvergehen nicht unangemessen hart geahndet, denn es ist von einem ernstzunehmenden Dienstvergehen des Soldaten auszugehen.

28

Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93-, vom 10. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 5.96-, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - und vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 -) stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten jedenfalls Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell festlegen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in derartigen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen und ihn künftig zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Während besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern gewichtige Erschwerungsgründe andererseits eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten nämlich so erheblich sein, daß der Soldat entweder in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten charakterlichen Mängel (vgl. Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93-, vom 27. November 1996 - BVerwG 2 WD 33.96 - und vom 19. März 1997 - BVerwG 2 WD 34.96 -).

29

Im vorliegenden Fall liegen gewichtige Erschwerungsgründe in der Tat vor. Denn der Soldat hat den vollendeten und versuchten Steuerbetrug wohlüberlegt geplant und ausgeführt und ist hierbei, wie auch in den strafgerichtlichen Feststellungen zum Ausdruck kommt, mit erhöhter krimineller Energie vorgegangen. Vorsätzliche Eingriffe in das Vermögen des Dienstherrn in Form von Abgabenhinterziehung offenbaren fehlendes Rechtsbewußtsein und damit Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Rechtstreue wecken sowie sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, somit insgesamt die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit nachhaltig beeinflussen (vgl. Urteil vom 5. April 1989 - BVerwG 2 WD 33.88 - <BVerwGE 86, 148 = DokBer B 1989, 223 = NZWehrr 1989, 206 = DÖD 1989, 266 >). Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein.

30

Der Soldat hat sich nicht gescheut, zunächst zwei vom Luftwaffenamt gesiegelte und unterschriebene Urkunden zu verfälschen, wodurch es ihm gelang, in bezug auf die am 29. Dezember 1995 abgegebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 1993 die Steuerbehörde erfolgreich zu täuschen. Auch bei dem versuchten Steuerbetrug in bezug auf die am 27. Februar 1996 abgegebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994, also nur ca. zwei Monate nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1993, verfälschte er - nunmehr insgesamt vier - Eintragungen seiner Dienststelle zu Entfernungskilometern für die mit seinem privaten Pkw durchgeführten Fahrten. Diese Fälschungen machen sichtbar, wie bedenkenlos und selbstherrlich er sich aus eigennützigen Gründen über die Rechtsordnung hinweggesetzt und den eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Auge gehabt hat, wobei es disziplinarrechtlich unerheblich ist, daß die zweite Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist.

31

Erschwerend kommt die Stellung des Soldaten als Oberstleutnant hinzu. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (stRspr.: Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302] > m.w.N. und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -). Als Stabsoffizier war der Soldat in besonderer Weise gefordert, in seiner Haltung und Pflichterfüllung beispielgebend zu handeln (§ 10 Abs. 1 SG); er hat durch sein Fehlverhalten zu Lasten des Staates bzw. der Gemeinschaft der Steuerzahler ein sehr schlechtes Beispiel gegeben und auch das in ihn gesetzte Vertrauen, das der Dienstherr noch im Juli 1995 mit der Beförderung zum Oberstleutnant ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, nachhaltig enttäuscht. Ein Stabsoffizier, der keine Hemmungen hat, wiederholt seine steuerlichen Pflichten zu mißachten, offenbart in hohem Maße fehlendes Rechts- und Verantwortungsbewußtsein.

32

Zu Lasten des Soldaten ist weiter erschwerend zu berücksichtigen, daß ihn der Dienstherr von seiner Auslandsverwendung ablösen und ins Inland zurückversetzen mußte, wodurch zwangsläufig Änderungen in der bisherigen Personalplanung des Dienstherrn vorgenommen werden mußten.

33

In der Tat selbst ergeben sich erkennbar für den Soldaten keine Milderungsgründe. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] >) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechthin nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelösten psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79 > m.w.N.). Dafür sind im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.

34

Die Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, das Finanzamt habe ihn seinerzeit zur Steuererklärung aufgefordert und er habe "Wut" deswegen verspürt, insbesondere weil das Finanzamt zwar seine Fahrten nach Hause zu seiner Ehefrau, nicht dagegen die Fahrten seiner Ehefrau zu ihm steuerlich berücksichtigt habe, kann schon deshalb nicht tatmildernd bewertet werden, weil das Finanzamt keinen Druck auf den Soldaten ausgeübt hat, darüber Bescheinigungen vorzulegen.

35

Wie die Truppendienstkammer zutreffend festgestellt hat, kann auch das Geständnis des Soldaten nicht tatmildernd gewertet werden. Der Soldat hat es erst im Zuge der Ermittlungen der Finanzverwaltung abgegeben, nachdem er mit den gegen ihn sprechenden Belastungsmomenten konfrontiert worden war.

36

Entgegen der Auffassung des Verteidigers kann der vorliegende Fall nicht mit dem vom Senat entschiedenen Fall 2 WD 13.98 verglichen werden, denn dort konnte zugunsten des Soldaten gewertet werden, daß er, nachdem ihm Zweifel an seinem Tun gekommen waren, sich aus eigenem Antrieb erfolgreich bemüht hat, seinen Tatbeitrag rückgängig zu machen.

37

Demzufolge ist hier nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seinen Auswirkungen sowie dem Maß der Schuld des Soldaten hinsichtlich der Maßnahmeart eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen. Der Soldat hat durch sein wiederholtes Fehlverhalten seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft beeinträchtigt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -) nicht einmal darauf an, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet war.

38

In der Person des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Für ihn sprechen seine teilweise überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen, seine fachliche Kompetenz, sein berufliches Engagement und seine Einsatzbereitschaft. Zu seinen Gunsten sind auch sein Geständnis und seine Einsicht zu berücksichtigen, ferner der Umstand, daß er bisher strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß gegen ihn im Jahre 1984 wegen eines Vermögensdelikts ein Beförderungsverbot von einem Jahr verhängt worden war. Die in der Person des Soldaten begründeten mildernden Umstände haben indes kein solches Gewicht, daß von der Dienstgradherabsetzung abgesehen werden konnte. Sie waren jedoch beim Ausmaß der Degradierung in der Weise zu berücksichtigen, daß die Maßnahme auf die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad beschränkt werden konnte. Hervorzuheben ist die gute Prognose zur Persönlichkeitsentwicklung des Soldaten, die die Truppendienstkammer bei der Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre gemäß § 57 Abs. 3 WDO gewürdigt hat.

39

Soweit sich infolge der Degradierung berufliche und finanzielle Nachteile für den Soldaten, insbesondere auch eine Ansehensminderung und Vertrauenseinbuße innerhalb und außerhalb der Truppe ergeben, liegen darin keine unvertretbaren Härten, sondern voraussehbare Folgen des Dienstvergehens, die er sich selbst zuzuschreiben hat.

40

4.

Da die Berufung des Soldaten erfolglos ist, sind ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
May
Schwerdtfeger