Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1969, Az.: BVerwG IV B 121.69
Planungshoheit; Baugenehmigungsverfahren (Beteiligung der Gemeinde)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 121.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.03.1969 - AZ: OVG III A 868/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 3
- DÖV 1970, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1971, 50
- JR 1970, 196
- VerwRespr 21, 673
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Aus der Tatsache, daß die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG "in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - in BVerwGE 28, 145 [147]), folgt nicht, daß ihr in diesem Zusammenhange eine bestimmte sachgegebene Entscheidungsfreiheit zusteht.
- 2.
§ 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG fordert die dort vorgesehene förmliche Handhabung nicht, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (im Anschluß an das Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [271 f.]).
- 3.
Daraus, daß die Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ihr Einvernehmen erklärt hat, ergibt sich für die Baugenehmigungsbehörde kein Hindernis, die beantragte Baugenehmigung dennoch zu versagen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
1.
Der Beklagte ist zu Unrecht der Meinung, daß die vorliegende Sache deshalb eine im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie die Klärung der Frage erfordere, "ob die Gemeinde bei der Erklärung ihres Einvernehmens in Ausübung ihrer gemeindlichen Planungshoheit tätig wird (§ 2 Abs. 1 BBauG) und ihr im Rahmen des § 36 BBauG nicht nur ein formelles Mitwirkungsrecht zusteht" (S. 4 der Beschwerdeschrift). Ob es für die Entscheidung des Falles auf diese Frage überhaupt ankommt, ist zweifelhaft, mag aber auf sich beruhen. Die Zulassung der Revision läßt sich zumindest deshalb nicht rechtfertigen, weil die vom Beklagten aufgeworfene Frage in ihrem ersten Teil nicht klärungsbedürftig und in ihrem - offenbar als Folgerung gedachten - zweiten Teil in dieser Form durch die Rechtslage nicht veranlaßt ist: Daß die Gemeinde bei ihrer Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG "in Ausübung ihrer Planungshoheit handelt" (Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 129.65 - in BVerwGE 28, 145 [147]), hat der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen. Unmittelbar und allein daraus folgt jedoch - anders als es die Fragestellung des Beklagten andeutet - nichts für oder gegen eine bestimmte sachgegebene Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Der Sinn jener Bezugnahme auf die sogenannte Planungshoheit besteht vielmehr einmal in der Hervorhebung des - im übrigen ganz unbestrittenen - Sachzusammenhanges zwischen den §§ 2 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG und zum anderen in dem Versuch zu kennzeichnen, daß die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG vorgesehene Verfahrensbeteiligung der Gemeinde in erster Linie der Sicherung ihrer Planungshoheit dient und insofern selbst auf § 2 Abs. 1 BBauG zurückgeht. Nicht gesagt ist mit dem Hinweis auf die Planungshoheit dagegen, daß den Gemeinden innerhalb der einzelnen Genehmigungsverfahren - notwendig und Rechtens - eine bestimmte Entscheidungsfreiheit zustünde. Es kann damit gar nicht gesagt sein, weil die Frage, was im Einzelfall den zulässigen Gegenstand der Prüfung und Erwägung bildet, maßgebend von den §§ 33 bis 35 BBauG abhängt.
2.
Die Revision kann auch nicht deshalb zugelassen werden, weil, wie der Beklagte geltend macht, die angefochtene Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268 [271 f.]) abweicht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Bauausschuß des Klägers, als er "der Ausnahmegenehmigung zustimmte", "nicht etwa selbst die Bebauungsgenehmigung unzuständigerweise erteilen oder - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - dem Widerspruch abhelfen" wollte, sondern diese Zustimmung "als eine im eigenen Zuständigkeitsbereich des Klägers gefaßte Erklärung des Einvernehmens aufzufassen ist, die Ausschuß und Rat in diesem damals noch nicht abgeschlossenen Verfahren aus planerischer Sicht von sich aus beschlossen haben". Der Beklagte hält dies mit dem Urteil vom 6. Dezember 1967 für unvereinbar. In diesem Urteil hat der erkennende Senat "bemerkt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle angesichts der Identität von Genehmigungs- und Gemeindebehörde an der Möglichkeit, ein besonderes Einvernehmen zu erklären, dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 BBauG entspricht".
Die vom Beklagten behauptete Abweichung liegt in Wahrheit nicht vor. Der Beklagte übersieht bei seiner Gegenüberstellung der beiden Entscheidungen folgendes: § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG fordert eine Beteiligung der Gemeinde und macht die Zulässigkeit (mindestens) der Genehmigungserteilung von der Herstellung eines Einvernehmens, d. h. einer Willensübereinstimmung (vgl. Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 184.65 - in BVerwGE 22, 342 [345]), abhängig. Diese Regelung ist offensichtlich auf den Fall zugeschnitten, daß es sich bei der Baugenehmigungsbehörde nicht um eine Behörde der Gemeinde handelt. Daran muß allerdings nicht notwendig die Annahme scheitern, daß § 36 BBauG dennoch auch dort eine förmliche Einholung sowie eine entsprechend förmliche Erklärung über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens verlangt, wo die Gemeinde zugleich für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist. Ohne weiteres sicher ist nur, daß § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG jedenfalls dann nicht gelten kann, wenn nicht nur die Gemeinde Baugenehmigungsbehörde ist, sondern wenn überdies die an einem Zusammenwirken nach § 36 BBauG beteiligten Zuständigkeiten der gleichen Behörde übertragen sind; dann nämlich scheidet die Herstellung einer Willensübereinstimmung schon rein tatsächlich aus. Sind die Zuständigkeiten dagegen auf verschiedene Gemeindebehörden verteilt, so ist die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung durch beiderseitige förmliche Erklärungen immerhin in Gestalt einer gemeinde-internen Abstimmung der Behörden denkbar. Es fragt sich nur, ob § 36 BBauG eine derartige Handhabung fordert. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 6. Dezember 1967 verneint. Daraus folgt aber nicht, daß in den zuletzt genannten Fällen eine Abstimmung der Behörden nicht angebracht oder nicht einmal möglich wäre, ganz abgesehen davon, daß sie sogar - nach einer anderen Vorschrift als § 36 BBauG - geboten sein kann. Selbstverständlich können auch unter diesen Umständen förmliche Erklärungen gewechselt werden, kann also die Baugenehmigungsbehörde - in eben der Form, in der dies nach § 36 BBauG zu geschehen hätte - die Planungsbehörde um ihr Einvernehmen ersuchen und die Planungsbehörde ihrerseits das Einvernehmen erteilen oder versagen. Eine solche Sachbehandlung liegt zudem deshalb nahe, weil das u. U. für die in Betracht kommenden Versagungsgründe eine Rolle spielt. Da nämlich das Zusammentreffen von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer Schmälerung derjenigen Rechtsstellung führen darf, die die Gemeinde sonst hätte, muß in dem einen wie dem anderen Fall die Versagung des Einvernehmens als möglicher Grund für die Versagung der Genehmigung durchgreifen (vgl. dazu den Beschluß vom 11. November 1968 - BVerwG IV B 55.68 - [DÖV 1969, 146]).
Auf dieser Grundlage kann von einer Abweichung zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 6. Dezember 1967 keine Rede sein. Die Tatsache, daß § 36 BBauG dort, wo die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, eine förmliche Herstellung des Einvernehmens nicht fordert, schließt nicht aus, daß sich die für die Planung zuständige Behörde zu einem Vorhaben "aus planerischer Sicht" erklärt. Infolgedessen kann es auch das Urteil vom 6. Dezember 1967 nicht berühren, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle der später vom Kläger bestätigten Erklärung des Bauausschusses diese Bedeutung gegeben hat.
3.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) läßt sich auch nicht mit Rücksicht auf die Frage rechtfertigen, "ob die Baugenehmigungsbehörde an die Entscheidung der Gemeinde gebunden ist, weil die Gemeinde bei der Erklärung ihres Einvernehmens gem. § 36 BBauG in Ausübung ihrer gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BBauG) tätig wird" (S. 6 f. der Beschwerdeschrift). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Falle nicht. Denn da hier, wie dargelegt, § 36 BBauG keine Anwendung findet, ist unerheblich, ob sich in den von § 36 BBauG erfaßten Fällen dem von der Gemeinde erklärten Einvernehmen eine Bindung anschließt. Gleichwohl mag jedoch gegenüber dem Beschwerdevorbringen klargestellt werden, daß auch dort, wo § 36 BBauG anzuwenden ist, von dem Einvernehmen der Gemeinde keine "Bindung" ausgeht. Das ergibt sich - ungeachtet des Formulierungsunterschiedes zwischen den §§ 19 Abs. 4 Satz 1 und 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG - aus dem Wesen des Einvernehmens als Willensübereinstimmung. Diese Erforderlichkeit einer Übereinstimmung zeigt zugleich, daß das Wort "Bindung" die Fragestellung nicht recht trifft. Sicherlich ist die Baugenehmigungsbehörde an das von einer Gemeinde erklärte Einvernehmen in dem Sinne "gebunden", daß sie an dieser Erklärung nichts zu ändern vermag. Nur erfordert eben das "Einvernehmen" eine gleichermaßen positive Entschließung der Baugenehmigungsbehörde. Zu einer solchen positiven Entschließung aber ist sie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, nicht deshalb verpflichtet, weil die Gemeinde die Zulassung des Vorhabens befürwortet (vgl. die Beschlüsse vom 3. Dezember 1964 - BVerwG I B 128.64 - [S. 4], vom 27. Dezember 1965 - BVerwG IV B 206.65 - [S. 3], vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 125.67 - [S. 3], vom 4. Juni 1968 - BVerwG IV B 220.67 - [S. 5 f.] und vom 5. September 1968 - BVerwG IV B 154.67 - [S. 6]).
4.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht aus der Frage, "ob gegen die positive Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei Gesetzesverstoß durch die Kommunalaufsicht oder durch die Fachaufsicht im Rahmen des § 36 BBauG eingeschritten werden muß" (S. 7 der Beschwerdeschrift). Ob eine Erklärung des Einvernehmens (bzw. - weil § 36 BBauG keine Anwendung findet - eine ähnliche Erklärung im Zuge gemeinde-interner Abstimmung) kommunalaufsichtlich beanstandet werden darf, bestimmt sich nach dem Kommunalrecht der Länder, entzieht sich daher insoweit einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und kann deshalb auch einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen. Dafür, daß sich im Zusammenhang mit der Auslegung der hier einschlägigen Vorschrift (§ 108 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952) irgendwelche offenen Fragen des Bundesrechts stellen, ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat eine Beanstandung für ungerechtfertigt erklärt, wenn die von dem zuständigen Organ gefaßte Entschließung "keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen hat, weil zu deren Wirksamkeit nach einer besonderen gesetzlichen Regelung noch die Zustimmung einer anderen Stelle (Behörde) erforderlich ist ... wenn dieser eine Rechtskontrolle eingeräumt ist, die im konkreten Fall zumindest ebenso weit reicht, wie die Rechtskontrolle der Kommunalaufsicht nach § 109 GO" (S. 30 des angefochtenen Urteils). Diese Folgerungsweise berührt das Bundesrecht nur insofern, als es sich bei der Zustimmung, auf die diese Ausführungen Bezug nehmen, um das Zustimmungserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BBauG handelt. Insoweit stellen sich jedoch aus Anlaß des vorliegenden Falles keine Fragen, die einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther