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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1964, Az.: BVerwG I B 128.64

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 128.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.04.1964 - AZ: VGH 210 I 63

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Nichteinhaltung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

1

Wie es zur falschen Eintragung des Fristendes - 24. statt 19. Juni 1964 - in den Terminkalender gekommen ist, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat bei der weiteren Behandlung der Sache nicht immer die gebotene Sorgfalt in bezug auf die Beschwerdefrist obgewaltet, und insoweit entlastet die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs die Kläger oder ihren Prozeßbevollmächtigten nicht. Seit dem Telefongespräch, bei dem der Besprechungstermin vereinbart wurde, wußten die Kläger - mindestens die Klägerin zu 2) - ebenso wie ihr Prozeßbevollmächtigter, daß eine Ungewißheit über den Tag der Zustellung des anzufechtenden Urteils entstanden war. Daher hätten sie nachher die Möglichkeiten zur Klärung wahrnehmen müssen. Die Kläger - oder die Klägerin zu 2) - hätten ihren Prozeßbevollmächtigten bei der Besprechung auf den Eingangsvermerk hinzuweisen gehabt, den das bei dieser Gelegenheit zurückgebrachte Urteil trug. Der Prozeßbevollmächtigte hätte auch von sich aus auf diesen Vermerk achten müssen, sei es sofort, als er das Urteil zurückbekam, sei es, als er an Hand des Urteils die Beschwerdeschrift ausarbeitete. So hätte sich selbst noch am 18. Juni 1964, dem Tag der Fertigstellung der Beschwerde, ihr rechtzeitiger Eingang sicherstellen lassen, z.B. durch Absendung als Eilbrief. Unter diesen Umständen sind die Kläger und ihr Prozeßbevollmächtigter nicht frei von Verschulden an der Verspätung der Beschwerde. Das Wiedereinsetzungsgesuch war daher zurückzuweisen. Hiermit wird der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 1962 gegenstandslos.

2

Im übrigen wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Kläger wertlos. Denn bei rechtzeitigem Eingang wäre die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerde vortrag ergab keinen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 - s. auch Abs. 3 Satz 3 - VwGO).

3

Die Rechtssache hatte keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie warf keine Rechtsfrage auf, deren revisionsgerichtliche Klärung möglich und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erwünscht gewesen wäre.

4

Die Frage nach der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen beurteilt sich nach den nicht revisiblen (§ 137 Abs. 1 VwGO) Bayerischen Bauordnungen. Daher hätte das Revisionsgericht sie nicht nachprüfen können (§ 173 VwGO, § 562 ZPO).

5

Die Fragen, welche die Beschwerde zu § 33 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - aufwarf, wären in dem begehrten Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu klären gewesen. Auf sie kam es nicht an. Denn mit dieser Vorschrift war den Klägern jedenfalls deshalb nicht zu helfen, weil die bisherige Sachlage Zweifel daran erwecken mußte, ob die höhere Verwaltungsbehörde einen von der Gemeinde etwa aufzustellenden Bebauungsplan für das fragliche Gebiet genehmigen würde (§ 11 BBauG); es war also nicht möglich, einen den Klägern günstigen Inhalt der "künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes" anzunehmen.

6

Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG entsprach im Ergebnis der einschlägigen Rechtsprechung des Senats. Das Urteil vom 26. März 1955 (BBauBl. 1955 S. 530 = BVerwGE 2, 35) betrifft nicht § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104), den Vorläufer des § 35 BBauG, sondern das Natur- und Landschaftsschutzrecht; es enthält nicht den in der Beschwerde angegebenen Gedanken und gibt für die gegenwärtige Rechtssache nichts her.

7

Auch wegen § 36 BBauG hatte die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedurfte keiner Klärung, sondern verstand sich von selbst, daß aus einer Vorschrift, die für eine Entscheidung das Einvernehmen der zuständigen Behörde mit einer anderen Stelle fordert, nicht die Verpflichtung der Behörde folgen kann, den Verwaltungsakt auf Wunsch der anderen Stelle auch dann zu erlassen, wenn sie selbst ihn für rechtswidrig oder für unzweckmäßig hält.

8

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es einer Aufklärung von Wortlaut und Sinn des Gemeindebeschlusses über die umstrittenen Häuser oder über die Absicht, ein Wochenendhausgebiet auszuweisen, etwa durch Vernehmung des Bürgermeisters, nicht bedurfte. Daher konnte das Unterbleiben dieser Vernehmung keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellen.

9

Gerichtsgebühren sind für diese Entscheidung nicht entstanden.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Paul