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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1968, Az.: BVerwG IV B 55.68

Ablehnung einer Baugenehmigung unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Bundesbaugesetzes (BBauG) durch die Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde als Verweigerung des Einvernehmens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 55.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 16499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg
VGH Bayern - 14.12.1967 - AZ: 103 II 66

Fundstelle

  • DÖV 1969, 146 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Lehnt die mit der Gemeinde identische Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung allein unter Berufung auf § 35 Abs. 3 BBauG ab, so läßt sich daraus nicht schließen, daß sie gleichzeitig ihr Einvernehmen verweigern wollte.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

3

Im vorliegenden Fall stellt sich zu § 36 BBauG u.a. die Frage, ob, wenn Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde identisch sind und die Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt, ohne sich auf § 36 BBauG zu berufen, dennoch auf das Fehlen des nach dieser Vorschrift erforderlichen Einvernehmens geschlossen werden muß. Zu dieser Frage nimmt das Urteil vom 19. November 1965 nicht Stellung. Dieses Urteil betrifft vielmehr einen Fall, in dem die Baugenehmigungsbehörde trotz des fehlenden Einvernehmens der Gemeinde die Genehmigung erteilt hatte. In diesem Zusammenhange ist in der Begründung ausgeführt (a.a.O. S. 348), daß "dem Schweigen der Gemeinde bei der Übermittlung des Baugesuchs an die Baugenehmigungsbehörde nicht ein rechtswirksamer Verzicht auf ihr Beteiligungsrecht oder eine gleichfalls rechtswirksame Erklärung ihres Einverständnisses ... entnommen werden können.. Daraus läßt sich für die Entscheidung des vorliegenden Falles nichts herleiten.

4

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Die Klägerin hält für klärungsbedürftig, welche Schlüsse in Richtung auf das Einvernehmen zu ziehen sind, wenn die mit der Gemeinde identische Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung allein unter Berufung auf § 35 Abs. 3 BBauG ablehnt. Sie meint, daß in diesem Falle ohne weiteres auch das Einvernehmen als versagt zu betrachten sei. Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Ob in Fällen der hier in Frage stehenden Art die Ablehnung einer Baugenehmigung (auch) auf das Fehlen des Einvernehmens (§ 36 BBauG) gestützt ist oder nicht, hängt in erster Linie vom Inhalt und der Auslegung des im Einzelfall ergangenen Bescheides ab. Davon, daß unabhängig von diesem Inhalt - das Einvernehmen stets als versagt zu betrachten wäre, kann keine Rede sein. Für eine solche Annahme gibt die gesetzliche Regelung nichts her. Im Gegenteil: Die von § 35 Abs. 3 BBauG erfaßten öffentlichen Belange sind für die Baugenehmigungsbehörde und die Gemeinde von unterschiedlicher Bedeutung. Die Baugenehmigungsbehörde - und nur sie - ist berechtigt; im Außenverhältnis zum Antragsteller die beantragte Genehmigung aus den Gründen des § 35 Abs. 3 BEauG abzulehnen. Für die Gemeinde hingegen handelt es sich bei den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BBauG nur um Motive, im verwaltungsinternen Verfahren das Einvernehmen zu verweigern und dadurch die Baugenehmigungsbehörde an der Erteilung der Genehmigung zu hindern. An diesem Unterschied muß die von der Klägerin vertretene Ansicht scheitern. Lehnt die Baugenehmigungsbehörde wegen (vermeintlicher) Beeinträchtigung öffentlicher Belange die Erteilung einer Genehmigung ab, so folgt daraus im Hinblick auf. § 36 BBauG nicht mehr, als daß die Gemeinde diese öffentlichen Belange zum Anlaß hätte nehmen können, ihrerseits das Einvernehmen zu verweigern. Daß sie es tatsächlich verweigert hat, läßt sich daraus nicht entnehmen. Dieser Unterschied ist deshalb - im allgemeinen und auch im vorliegenden Falle - wichtig, weil er sich auf die Befugnisse der Widerspruchsbehörde auswirkt: Die sich aus § 35 Abs. 3 BBauG ergebenden Ablehnungsgründe unterliegen uneingeschränkt der Nachprüfung durch die Widerspruchsbehörde, während sie die Versagung des Einvernehmens als Ablehnungsgrund ebenso wie die Baugenehmigungsbehörde hinzunehmen hat.

6

Die Klägerin macht für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weiter geltend, daß es für die Entscheidung auch darauf ankomme, in welchem Umfange ein Nachschieben von Gründen zulässig sei. Das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß sie die Genehmigungsversagung zumindest nachträglich auf die Versagung des Einvernehmens gestützt und damit diesen Grund wirksam nachgeschoben habe. Auch das kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Ob es einen "gewohnheitsrechtlichen Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts" gibt, der - als Bestandteil des Bundesrechts - das Nachschieben von Gründen regelt, mag auf sich beruhen. Dieser Grundsatz bezieht sich jedenfalls einzig auf den Fall, daß der den Gegenstand eines Verfahrens bildende Verwaltungsakt nachträglich in seiner Begründung ergänzt oder geändert wird. Die damit gezogene Grenze bedeutet: Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist der von der Klägerin angefochtene Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz. Nur für ihn könnte sich demzufolge die Frage stellen, ob und inwieweit eine innerhalb des Verwaltungsstreitverfahrens nachgeschobene Begründung zu beachten gewesen wäre. Der die Genehmigung ablehnende Bescheid der Klägerin hingegen bildete lediglich den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Auf dieses Verfahren und seine Anhängigkeit war daher auch die Möglichkeit beschränkt, der Genehmigungsversagung eine ergänzende Begründung nachzuschieben. Diese Möglichkeit hat die Klägerin, wie sich sowohl aus ihrem eigenen Vorbringen als auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht genutzt. Infolgedessen kommt es für die Entscheidung auf die mit dem Nachschieben von Gründen zusammenhängenden Probleme schon aus tatsächlichen Gründen nicht an.

7

Die Klägerin meint schließlich, daß die Regierung der Oberpfalz verpflichtet gewesen sei, sich vor dem Erlaß des Widerspruchsbescheides über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens Gewißheit zu verschaffen. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil der Umfang ihrer Ermittlungspflicht einer Abgrenzung bedürfe. Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen. Daß die von der Klägerin vertretene Auffassung unzutreffend ist, erfordert keine grundsätzliche Klärung. Eine Ermittlungspflicht kann sich immer nur auf entscheidungserhebliche Umstände beziehen. Die Frage des Einvernehmens war jedoch im Widerspruchsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie wäre es nur gewesen, wenn sich die Klägerin in ihrem Bescheid oder allenfalls in einer nachgeschobenen Begründung auf das Fehlen des Einvernehmens berufen hätte. Das ist jedoch nicht geschehen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther