Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.2002, Az.: BVerwG 1 D 8.01
Pflichtwidriges Verhalten im Dienst; Diebstahl, Untreue, Urkundenfälschung und Steuerhehlerei als Dienstvergehen; Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Dienstpflicht des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 8.01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 27106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.12.2000 - AZ: X VL 18/00
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postobersekretär ..., Funckstraße 43, 42115 Wuppertal, geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. März 2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.Dörig ,
Postobersekretärin Thea Schmidt-Leddn und Postobersekretär Roland Gebelein als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 13. Dezember 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
in der Zeit von Oktober 1993 bis zum 1. März 1996 insgesamt 1 492 Stangen mit insgesamt 298 400 Zigaretten ohne Zoll und Steuerabgaben angekauft und weiter veräußert sowie
- 2.
in der Zeit von Dezember 1992 bis Mai 1994 sechs für Doppelverbrauch verwendete Wertkarten nach der Entnahme des Bargelds in Höhe von 13 500 DM aus der Postkasse erneut verkauft und die Gegennachweise durch selbst angebrachte Prüfvermerke manipuliert hat.
Vorausgegangen war eine rechtskräftige Verurteilung des Beamten durch Urteil des Landgerichts ... vom 22. Oktober 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand der Verurteilung waren die im vorliegenden Verfahren angeschuldigten Taten, die als Diebstahl in Tateinheit mit Untreue in sechs Fällen, Urkundenfälschung in sechs Fällen und Steuerhehlerei in dreißig Fällen gewertet wurden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 13. Dezember 2000 aus dem Dienst entfernt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt. Es hat seiner Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO folgende tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des LG ... vom 22. Oktober 1999 zugrunde gelegt:
1.
"In der Zeit von Oktober 1993 bis zum 1. März 1996 kaufte der Angeklagte von dem inzwischen verurteilten ... S. in mindestens 30 Fällen unterschiedliche Mengen Zigaretten an, um diese sodann Gewinn bringend in seinem Kollegen- bzw. Bekanntenkreis zu veräußern. Dem Angeklagten war jeweils klar, dass die Zigaretten zuvor ohne Erhebung von Verbrauchssteuern und Zollzahlungen aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden waren ...Insgesamt verkaufte der Angeklagte Gewinn bringend mindestens 1 492 Stangen Zigaretten, was eine Gesamtzahl von 248 400 ausmacht. Insgesamt betrug der Steuerschaden des Angeklagten 76 235,32 DM."
2.
"Im Rahmen seiner Tätigkeit als Postbeamter war der Angeklagte unter anderem für den Verkauf so genannter Wertmarken für Freistemplermaschinen zuständig. Unter Verwendung dieser Wertkarten können Großkunden der Post AG ihre Sendungen mit einer Frankiermaschine selbst stempeln. Beim Verkauf einer solchen Karte erhält der Kunde einen Nachweis, der das Abgabedatum, die laufende Nummer der bezogenen Wertkarte und die Seriennummer der Wertkarte enthält. Auf einem bei der Post AG verbleibenden Nachweis trägt der Mitarbeiter dieselben Daten ein. Zusätzlich wird auf der Vorderseite der Wertkarte die dem Kunden zugeordnete Ordnungsnummer eingetragen.Gelegentlich kommt es vor, dass Kunden eine Wertkarte zweimal benutzen. In einem solchen Fall nimmt der Mitarbeiter der Post AG bei der Rückgabe der doppelt genutzten Wertkarte eine unverbrauchte Wertkarte und trägt im Nachweis und Gegennachweis die o.g. Daten ein. Statt die Wertkarte an den Kunden abzugeben, hat er dann im Nachweis und im Gegennachweis den Zusatz für Doppelverbrauch zu vermerken. Er kassiert dann das Entgelt für die bereits genutzte Stempelung und gibt die unverbrauchte Karte nicht an den Kunden ab.
Um zu verhindern, dass die am Schalter für die Vernichtung verbleibende unverbrauchte Wertkarte erneut verkauft werden kann, hat der Mitarbeiter handschriftlich auf der Rückseite der unverbrauchten Wertkarte den Vermerk für Doppelverbrauch mit Angabe der Seriennummer der Karte, die doppelt verbraucht wurde, anzubringen. Ein Prüfbeamter prüft zu einem späteren Zeitpunkt die Angaben des Mitarbeiters auf Nachweis, Gegennachweis und Karte, vernichtet die Karte unmittelbar nach der Prüfung und bescheinigt im Gegennachweis diesen Vorgang.
Bei seiner Tätigkeit unterließ es der Angeklagte in sechs Fällen, eine für Doppelverbrauch entnommene Wertkarte auf der Rückseite mit dem Vermerk "für Doppelverbrauch" zu versehen. Nach dem Ausfüllen im Nachweis und Gegennachweis legte er die für Doppelverbrauch entnommene Wertkarte zurück in den Kartenstock und entnahm das dem Kartenwert entsprechende Bargeld aus der Kasse. Um zu verhindern, dass diese Manipulation durch einen Prüfbeamten bemerkt wird, versah er den Gegennachweis mit einem Prüfvermerk, d.h. mit einer dem Namenszug eines anderen Mitarbeiters ähnelnden Paraphe. Hierdurch wollte der Angeklagte vortäuschen, dass die von ihm durchgeführte Manipulation bereits beanstandungslos überprüft und die in den Kartenstock zurückgelegte Karte vernichtet wurde.
Der Angeklagte führte im Einzelnen folgende, angeblich für Doppelverbrauch verwendete Wertkarten - nach dem Nehmen des entsprechenden Bargeldes aus der Kasse - einen erneuten Verkauf zu:
am 3. Dezember 1992 eine Wertkarte über 2 000 DM,
am 1. April 1993 eine Wertkarte über 5 000 DM,
am 6. September 1993 eine Wertkarte über 5 000 DM,
am 6. Dezember 1993 eine Wertkarte über 500 DM,
am 15. Dezember 1993 eine Wertkarte über 500 DM,
am 13. Mai 1994 eine Wertkarte über 500 DM ...
Den Gegennachweis versah der Angeklagte jeweils unmittelbar nach der Geldentnahme mit dem gefälschten Prüfvermerk. Auf die Kasse hatte der Angeklagte alleinigen Zugriff. Seine Kollegen waren an dieser Kasse nicht tätig. Für den richtigen Bestand war allein er verantwortlich. Seine Vorgesetzten hielten sich nicht in dem Schalterraum auf und kontrollierten die Kasse nur unregelmäßig, im Durchschnitt seltener als einmal im Monat ..."
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als einheitlich zu bewertendes, teils außerdienstliches (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), teils innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt, das der Beamte vorsätzlich begangen habe und dem ein so erhebliches Gewicht zukomme, dass er nicht länger Beamter bleiben könne. Zur Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts habe der Beamte gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 54 Satz 2 BBG), sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die sein Beruf erfordere (§ 54 Satz 3 BBG) und die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten auszuführen (§ 55 Satz 2 BBG). Diese Handlungsweise sei auch in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Bundesdisziplinargericht habe bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme in erster Linie auf die Steuerstraftaten abgestellt. Dabei sei jedoch unberücksichtigt geblieben, dass er in einem Alter von seinerzeit 30 Jahren moralisch noch nicht vollständig gefestigt gewesen sei und inzwischen seine Lebenseinstellung grundlegend geändert habe. Das Bundesdisziplinargericht habe ausgeführt, es liege ein schwerwiegendes Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter wegen "gewerbsmäßigen Schmuggels" bestraft werde. Das Strafgericht habe jedoch eine Gewerbsmäßigkeit der entsprechenden Handlungen nicht festgestellt. Schließlich handele es sich hinsichtlich der Steuerhehlerei um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten. Demgegenüber habe er im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungen zwar gegen dienstliche Verpflichtungen verstoßen, doch rechtfertige dies nicht die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme. Ihm müsse für die Zukunft eine Chance gegeben werden, sich im Dienst wieder zu bewähren.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten zu Recht aus dem Dienst entfernt.
Das Berufungsverfahren ist nach dem 1. Januar 2002, dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510) und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (vgl. Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, a.a.O.), nach bisherigem Recht, also nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen. Dies ergibt sich aus den für das Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren speziellen Übergangsvorschriften des § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BDG. Danach bestimmen sich Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist - wie hier am 13. Dezember 2000 - nach bisherigem Recht (§ 85 Abs. 5 Satz 1 BDG). Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts (§ 85 Abs. 5 Satz 2 BDG). Nichts anderes regelt § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG. Nach dieser Vorschrift werden die bei In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren - wie im vorliegenden Fall - nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
Das Rechtsmittel des Beamten ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden; sie wird dem Gewicht des Dienstvergehens gerecht. Es liegt ein teils innerdienstliches, teils außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem Gewicht (§§ 54, 77 Abs. 1 BBG) vor, das zu einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen muss.
1.
Indem der Beamte in sechs Fällen für Doppelverbrauch entnommene Wertkarten für Freistempelmaschinen nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt, den Gegennachweis mit einem falschen Prüfvermerk versehen und das dem Kartenwert entsprechende Bargeld in Höhe von insgesamt 13 500 DM aus der Kasse entnommen und für sich behalten hat (Anschuldigungspunkt 2), hat er eine Dienstpflichtverletzung begangen, die regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines Beamten zerstört. Dies hat der Senat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, in dem ein Beamter einen Geldbetrag von 990 DM für sich behalten hatte, nachdem er entsprechende Wertkarten für Freistempelmaschinen, die wegen Doppelnutzung anderer Wertkarten hätten vernichtet werden müssen, in unzulässiger Weise verkauft hatte (vgl. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 17.00 -). Hieran ist festzuhalten.
Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes oder erlangtes Geld unberechtigt für private Zwecke - und sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten und erfüllt damit die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für ein so genanntes Zugriffsdelikt. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O., m.w.N.).
Darüber hinaus sind die in diesem Zusammenhang begangenen Urkundenfälschungen von erheblichem disziplinaren Gewicht. So hat der Beamte nach der Geldentnahme aus der Kasse die jeweils zu fertigenden Gegennachweise mit einem gefälschten Prüfvermerk versehen, indem er die dem Namenszug eines anderen Mitarbeiters ähnelnde Paraphe anbrachte, um auf diese Weise eine beanstandungsfreie Überprüfung vorzutäuschen.
Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs hat in der Rechtsordnung große Bedeutung. Die öffentliche Verwaltung muss sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen, und ist auf deren Echtheit und Vollständigkeit angewiesen (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 10.00 -; Urteil vom 15. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 3.97 - BVerwG DokBerB 1998, 49). Dies gilt in besonderem Maße für den Postbetrieb. Im Schalterdienst sind regelmäßig Urkunden herzustellen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die auf diese Weise gefertigten Nachweise zutreffend sind. Ein Beamter, der sich darüber hinweg gesetzt und den Rechtsverkehr durch Herstellung falscher Urkunden gefährdet und darüber hinaus noch Kollegen in die Gefahr falscher Verdächtigungen bringt, beeinträchtigt deshalb in erheblichem Maße die Grundlage des Beamtenverhältnisses.
2.
Wegen der besonderen Schwere des Vertrauensbruchs kommt beim Vorliegen eines Zugriffsdelikts eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter außergewöhnlicher Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht verloren (stRspr; vgl. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor.
Das gilt zunächst für die Milderungsgründe, die die Rechtsprechung bei Zugriffsdelikten allein anerkennt. Danach kommt ein Absehen von der Höchstmaßnahme nur in Betracht,
- wenn der Wert des Zugriffsobjekts gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind,
- wenn es vor der Entdeckung der Tat zu einer freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Pflichtverletzung durch den Beamten selbst gekommen ist,
- wenn sich der Beamte in einer unverschuldet ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage befand, die durch das zum Vorwurf gemachte Verhalten abgewendet oder gemildert werden sollte,
- wenn der ansonsten tadelfreie Beamte einer für ihn besonderen Versuchungssituation ausgesetzt war und dabei einmalig unbedacht und persönlichkeitsfremd gehandelt hat oder
- wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist.
Keiner dieser Milderungsgründe kommt dem Beamten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen durchaus positiven Eindruck hinterlassen hat und erkennbar mit seiner Vergangenheit gebrochen zu haben scheint, zugute. Weder waren die durch Manipulation der Wertkarten für Freistempelmaschinen erlangten Beträge gering noch hat er die Taten vor deren Entdeckung freiwillig offenbart. Soweit er sein Fehlverhalten im Rahmen des Strafverfahrens schließlich eingestanden hat und es nun bereut, vermag auch dies keine Milderung zu begründen. Der Beamte befand sich zudem nicht in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, sondern hat über Jahre hinaus "über seine Verhältnisse" gelebt. Schließlich hat er nicht in einer psychischen Ausnahmesituation oder einmalig unbedacht in einer Versuchungssituation gehandelt. Die Wertkartenmanipulationen haben sich vielmehr über einen Zeitraum von rund 1 1/2 Jahren erstreckt und er hat immer wieder erneut gehandelt, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst geworden sein musste. Der Versuch seines Verteidigers, ihn, der seinerzeit schon über 30 Jahre alt war und sich bereits seit mehreren Jahren in einem Dienstverhältnis befand, als noch nicht ausgereifte Persönlichkeit darzustellen, überzeugt nicht. Der Beamte kann sich auch nicht darauf berufen, sein Fehlverhalten in einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase begangen zu haben und seinerzeit moralisch noch nicht vollständig gefestigt gewesen zu sein. Durch sein Verhalten hat er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Dieser Vertrauensverlust lässt sich durch eine nachträgliche Änderung seiner früheren negativen Lebensweise, so anerkennenswert dies auch sein mag, nicht mehr rückgängig machen (Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 -). Die von seinem Verteidiger gezogene Parallele zu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, bei dem vergleichbares Fehlverhalten nicht immer zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen müsse, weil eine Prognose aufgrund des seit der Pflichtverletzung bis zuletzt gezeigten Verhaltens erforderlich sei, wird dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eines Beamten nicht gerecht. Während ein privater Arbeitgeber vielerlei Gründe haben mag, ein Arbeitsverhältnis selbst bei schwerer Verfehlung noch nicht als endgültig zerrüttet anzusehen, gilt dies für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, der auch die Interessen der Allgemeinheit - und hier insbesondere die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Berufsbeamtentums als Garant einer rechtsstaatlichen Verwaltung - nicht außer Acht lassen darf, nicht in gleicher Weise. Abgesehen davon hat der erkennende Senat erhebliche Zweifel, ob die Wertkartenmanipulation in nicht unbeträchtlicher Höhe die Fortsetzung eines privaten Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte. Das mag aber auf sich beruhen.
3.
Auch die daneben begangene und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Gewinn bringende Weiterveräußerung illegal erlangter Zigaretten im Kollegen- und Bekanntenkreis hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend als gewichtiges Fehlverhalten gewertet, das ebenso die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt. Hierbei handelt es sich um die Verletzung außerdienstlicher Pflichten, die in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Ein Beamter, der daran mitwirkt, Waren unter Verletzung zoll- und steuerrechtlicher Bestimmungen in den Verkehr zu bringen, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Der Absatz von großen Mengen unverzollter und unversteuerter Zigaretten im Inland, der strafrechtlich eine Steuerhehlerei (§ 374 AO) darstellt, führt zu einer Verkürzung des Anspruchs des Staates auf Einnahmen. Ein solches Verhalten ist disziplinarrechtlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für Steuerhinterziehung gelten (Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 32.97 -). Steuerhinterziehungen stellen im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden - hier: ein Abgabenausfall von rund 76 000 DM - bedeutende Wirtschaftsdelikte dar. Nach den Feststellungen des Strafgerichts und der Vorinstanz hat der Beamte insgesamt 1 492 Stangen Zigaretten bezogen und weiterverkauft. Selbst wenn sein dadurch erlangter persönlicher Gewinn nicht von großem Ausmaß war und neben seinen laufenden Bezügen als Postobersekretär nicht gravierend ins Gewicht fiel, hat er damit der Allgemeinheit einen erheblichen Schaden zugefügt.
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Verhalten des Beamten die Merkmale einer "gewerbsmäßigen" Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO erfüllt oder nicht; denn das Verhalten des Beamten ist hinsichtlich der disziplinarrechtlich ausschlaggebenden Merkmale Dauer, Intensität und krimineller Energie dem durch Urteil vom 25. Juni 1998 (a.a.O.) entschiedenen Fall vergleichbar, bei dem es um 25 Einzeltaten mit insgesamt 1 500 Stangen Zigaretten ging, wodurch ein Steuerschaden von etwa 61 000 DM entstanden war. Auch in jenem Verfahren hat der Senat auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt.
4.
Unter Berücksichtigung aller Umstände verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme im vorliegenden Fall schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei Disziplinarverfahren mit wirtschaftlichen Auswirkungen n i c h t, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil miteinander abzuwägen. Ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten hervorgerufene Vertrauensschaden (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 <189>[BVerwG 09.11.1994 - 1 D 57/93]). Der Beamte hat durch sein innerdienstliches und darüber hinaus auch durch sein außerdienstliches Fehlverhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, und es war für ihn vorhersehbar, was er damit aufs Spiel setzte.
6.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art einer Sicherung der finanziellen Grundlagen seiner Lebensführung bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung gemäß § 110 Abs. 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz<BDG>. vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Heeren
Dörig