Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.2001, Az.: BVerwG 1 D 17.00
Vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten des Ruhestandsbeamten zu uneigennütziger sowie zu achtungswürdiger und vertrauenswürdiger Amtsführung; Unzulässiger Verkauf von zur Vernichtung vorgesehenen Wertkarten für Absenderfreistempler; Begehen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Unberechtigte Verwendung dienstlich anvertrauten Geldes für private Zwecke; Aberkennung des Ruhegehaltes; Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme; Anerkannte Milderungsgründe; Milderungsgrund des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 17.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1999 - AZ: VIII VL 12/99
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postobersekretär a.D. ... ,
Redaktioneller Leitsatz
Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben. Bei Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall regelmäßig die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen.
Der Milderungsgrund des Handelns in einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Kennzeichen des Milderungsgrundes ist es, dass der Beamte der plötzlich und unvorhergesehen eingetretenen Versuchungssituation spontan erlegen ist. Der Milderungsgrund liegt z.B. vor, wenn ein Beamter bei gewohnter alltäglicher Diensttätigkeit unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an fremdem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich einsetzendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Drohung, z.B. durch Gläubiger.
Bei Kernpflichtverletzungen können weder eine lange, im übrigen unbeanstandete und wiederholt durch Belobigungen und Belohnungen geprägte Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Dr. H. Müller , Richter Prof. Dr. Dörig ,
Postbetriebsinspektorin Berit Stiehle und Postbetriebsassistent Wenzel Pricha als
ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postobersekretärs a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 15. Dezember 1999 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts erhöht wird.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
am 3. August 1998 am Schalter der Postfiliale L. 1 zwei zu vernichtende Wertkarten für Absenderfreistempler im Nennwert von 1 000 DM verbotenerweise verkauft und den Erlös von 990 DM nicht abgerechnet, sondern für sich verbraucht hat.
Vorausgegangen war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 25. März 1999. Durch ihn war gegen den Ruhestandsbeamten wegen 17 Unterschlagungen, begangen zwischen dem 8. Januar 1998 und dem 3. August 1998 - der oben genannte Vorwurf ist als zeitlich letzte Tat mit umfasst -, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 100 DM, d.h. insgesamt 15 000 DM festgesetzt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 entschieden, dass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt und ihm auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am 3. August 1998 verkaufte der damals noch im aktiven Dienst stehende Ruhestandsbeamte in seiner Eigenschaft als Schalterkraft bei der Postfiliale L. 1 an seinem Schalter zwei Wertkarten für Freistempelmaschinen im Wert von jeweils 500 DM gegen Barzahlung. Die Nummern dieser Wertkarten, nämlich B 610 239 und B 610 241, trug er in den bei der Filiale für jeden Freistempelmaschineninhaber geführten "Gegennachweis der Wertkarten" ein. Den Eintrag zeichnete er mit seinem Handzeichen ab. Den hierfür nach Abzug eines Rabatts eingenommenen Geldbetrag in Höhe von 990 DM zahlte er am selben Tage an einer anderen Kasse der Postfiliale auf sein eigenes Postbankkonto ein.
Nach den weiteren Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts hätten die beiden Wertkarten, wie der Beamte gewusst habe, nicht mehr verkauft werden dürfen. Sie seien nämlich bereits am 14. Mai 1998 als Ersatz für doppelt genutzte bzw. verlängerte Wertkarten anderer Postkunden in die für diese Kunden geführten "Gegennachweise der Wertkarten" eingetragen worden und hätten vernichtet werden müssen. Wie diese Karten gleichwohl in den Besitz des Ruhestandsbeamten gekommen seien, konnte von der Vorinstanz nicht geklärt werden. Der Ruhestandsbeamte habe hierzu angegeben, er habe die in Rede stehenden Wertkarten von dem für deren Prüfung und Vernichtung zuständigen Postbetriebsinspektor S. erhalten, wobei die Abrede getroffen worden sei, dass er, der Ruhestandsbeamte, die von S. "abgestrichenen", d.h. in den postalischen Unterlagen als vernichtet gekennzeichneten Wertkarten am Schalter verkaufen und den Verkaufserlös mit S. teilen solle. Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht hierzu ausgeführt, Postbetriebsinspektor S. habe allerdings ein Zusammenwirken mit dem Ruhestandsbeamten bestritten und angedeutet, dass die Wertkarten, die bei ihm nicht besonders gesichert aufbewahrt worden seien, unbemerkt von seinem Arbeitsplatz entwendet worden sein könnten. Eine zivilrechtliche Klage des Postbetriebsinspektors S. gegen den Ruhestandsbeamten auf Widerruf der Behauptung, S. habe dem Ruhestandsbeamten zwei Freistempler-Wertkarten übergeben mit der Abrede, dass man sich den Verkaufserlös hälftig teilen solle, sei in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesdisziplinargericht hat den unzulässigen Verkauf der zur Vernichtung vorgesehenen Wertkarten und den Einbehalt des Verkaufserlöses in Höhe von 990 DM - in gleicher Höhe sei der Deutschen Post AG durch den unterbliebenen Verkauf gültiger Wertkarten ein Schaden entstanden - als vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten des Ruhestandsbeamten zu uneigennütziger sowie zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Ein Beamter, der ihm in dienstlicher Eigenschaft zur dienstlichen Verwendung anvertrautes Geld unterschlage, könne grundsätzlich nicht länger im Beamtenverhältnis verbleiben. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.
3.
Hiergegen hat der Ruhestandsbeamte Berufung eingelegt und beantragt, eine mildere Maßnahme auszusprechen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, bei der Würdigung seines Fehlverhaltens sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich am 3. August 1998 um eine einmalige Tat gehandelt habe und er die Wertkarten von Postbetriebsinspektor S., der diese habe prüfen und vernichten müssen, am selben Tag ausgehändigt bekommen habe. Dadurch habe er, der Ruhestandsbeamte, sich "unter Druck gesetzt" gefühlt und dazu verleiten lassen, die Karten weiterzuverkaufen. Er habe kurzschlussartig versagt. Aufgrund seiner im Übrigen unbeanstandeten Dienstzeit - wiederholt sei ihm Dank und Anerkennung ausgesprochen worden - müsse von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der konkret festgestellten Pflichtverletzungen als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
1.
Das Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 2 und 3 BBG) wiegt schwer. Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Ruhestandsbeamten zutreffend als ein Fehlverhalten gekennzeichnet, das grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hat. Dadurch, dass der Ruhestandsbeamte den als Gegenleistung für den (unzulässigen) Verkauf der Wertkarten eingenommenen Geldbetrag in Höhe von 990 DM für sich behalten hat, hat er eine Dienstpflichtverletzung begangen, die regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines aktiven Beamten zerstört. Dabei ist die Tatsache, dass der Ruhestandsbeamte dienstrechtlich nicht befugt war, die Wertkarten zu verkaufen, disziplinar nicht anders zu beurteilen, als die unerlaubte Entnahme dienstlich anvertrauten Geldes mit dem Ziel privater Verwendung. Denn der von dem Postkunden für den Erwerb der Wertkarten am Postschalter gezahlte Geldbetrag gelangt in den Gewahrsam der Post, weil sowohl der Postkunde als auch der Ruhestandsbeamte am Postschalter die Übernahme der 990 DM in dienstlichen Gewahrsam übereinstimmend erklärt haben und ein dieser Erklärung entgegenstehender innerer Vorbehalt auf Seiten des Ruhestandsbeamten, den gesamten Geldbetrag sich selbst zuzueignen, nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regelung des § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich ist (stRspr, z.B. Urteil vom 13. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.96 - m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 D 95.97 -).
Ein Postbeamter, der ihm dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - m.w.N.). Falls sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befände, wäre deshalb grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt. Bei Ruhestandsbeamten ist in einem solchen Fall regelmäßig die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O., m.w.N., vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 1, § 117 Abs. 7 BDO).
2.
Ähnlich wie bei einem aktiven Beamten von der Entfernung aus dem Dienst kann auch bei einem inzwischen in den Ruhestand getretenen Beamten von der Aberkennung des Ruhegehalts nach einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld in aller Regel nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben. Dies gilt auch für den Milderungsgrund des Handelns in einer persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt der genannte Milderungsgrund vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Kennzeichen des Milderungsgrundes ist es, dass der Beamte der plötzlich und unvorhergesehen eingetretenen Versuchungssituation spontan erlegen ist (vgl. z.B. Urteil vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 -; Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 33.94 -, jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Weder nach dem bisherigen Vorbringen des Ruhestandsbeamten noch nach seinen (letzten) Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Senat gibt es genügend Anhaltspunkte dafür, dass der Ruhestandsbeamte einmalig persönlichkeitsfremd in einer besonderen Versuchungssituation versagt hat. Es kann deshalb offen bleiben, welcher die bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ergänzenden Tatversion zu folgen ist:
aa)
Nach den Aussagen des Ruhestandsbeamten im Disziplinarverfahren fehlt es bereits am Vorliegen einer besonderen Versuchungssituation. Bei seiner ersten Befragung als Tatverdächtiger am 4. August 1998 hatte der Ruhestandsbeamte im Wesentlichen angegeben, er habe die beiden am Vortag für 990 DM verbotenerweise am eigenen Postschalter veräußerten Wertkarten vor dem Urlaub des Zeugen S., vor ca. drei Wochen, von diesem zum "Wegdrücken" bekommen; absprachegemäß hätte der Gewinn geteilt werden sollen. Die Richtigkeit dieser Einlassung hat der Ruhestandsbeamte noch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht ausdrücklich bestätigt. Danach hat er nicht nur bei Ausübung der ihm vertrauten Tätigkeit am Postschalter, dem Verkauf von Wertkarten für Absenderfreistempler, versagt - was bereits dem Milderungsgrund entgegensteht. Der Ruhestandsbeamte hatte unter diesen Umständen vor allem auch noch genügend Zeit, von seinem pflichtwidrigen Verhalten zwischenzeitlich Abstand zu nehmen. Von einer plötzlich und unvorhergesehen eingetretenen Versuchungssituation, der der Ruhestandsbeamte spontan erlegen ist, kann deshalb nicht die Rede sein (vgl. dazu Urteil vom 28. März 1995, a.a.O.; Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 42.98 -; Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 109.87 - DokBerB 1988, 163).
bb)
Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn man den Einlassungen des Ruhestandsbeamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat folgt, soweit diese nicht im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Vorinstanz stehen. Nach diesen Einlassungen habe er, der Ruhestandsbeamte, zum Ausgleich eines im Dezember 1997 bei einer Kollegin aufgetretenen Kassendefizits von 1 000 DM in Absprache mit dem Zeugen S. zwei von diesem zur Verfügung gestellte und an sich zu vernichtende Wertkarten unzulässigerweise am eigenen Postschalter verkauft. Da diese Aktion funktioniert habe, sei er in der Folgezeit von S. unter Hinweis auf das frühere Fehlverhalten "praktisch gezwungen" worden, erneut so zu verfahren. Insgesamt habe er auf diese Weise etwa 17 von S. zur Verfügung gestellte und zur Vernichtung vorgesehene Wertkarten veräußert, wobei man sich den Erlös geteilt habe. Die letzten, am 3. August 1998 verkauften Wertkarten habe er erst am selben Tag von S. erhalten. Nach dieser Tatversion, die weitgehend mit den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 25. März 1999 übereinstimmen dürfte, hat der Ruhestandsbeamte ebenfalls bei Ausübung der ihm vertrauten Schaltertätigkeit versagt. Dem Ruhestandsbeamten kann für seine bindend festgestellte einmalige Zugriffshandlung am 3. August 1998 der Milderungsgrund auch nicht im Hinblick auf die behauptete "Drucksituation" seitens des Kollegen S. zugebilligt werden. Zwar hat der Senat den Milderungsgrund dann anerkannt, wenn ein Beamter bei gewohnter alltäglicher Diensttätigkeit unter dem Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an fremdem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich einsetzendem Bedarf oder unter dem Einfluss einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (vgl. z.B. Urteil vom 28. September 1999, a.a.O., m.w.N.). Die hier behauptete "Drucksituation" kann dem Ruhestandsbeamten jedoch nicht zugute kommen. Denn aufgrund der beim ersten Mal freiwillig eingegangenen Mittäterschaft mit dem Kollegen S. ist der Ruhestandsbeamte so zu behandeln, als habe er die Drucksituation selbst (mit-)verur-sacht. Ein Beamter, der sich im Dienst so verhält, ist vollends nicht (mehr) vertrauenswürdig, so dass dieser Umstand die Anwendung des Milderungsgrundes ebenfalls ausschließt.
b)
Für das Vorliegen anderer anerkannter Milderungsgründe gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere kann dem Ruhestandsbeamten der Milderungsgrund des Handelns in einer wirtschaftlichen Notlage nicht zugebilligt werden, wie die Vorinstanz näher dargelegt hat. Darauf wird verwiesen. Der Ruhestandsbeamte hat in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgetragen, die den Senat veranlassen könnten, insoweit eine andere Beurteilung vorzunehmen.
3.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange, im Übrigen unbeanstandete und wiederholt durch Belobigungen und Belohnungen geprägte Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu ist der Ruhestandsbeamte ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass der Ruhestandsbeamte den Tatvorwurf bei seiner ersten Vernehmung sofort eingeräumt hat. Zwar ist ein Geständnis - auch wenn sein Gewicht unterschiedlich sein kann (vgl. dazu eingehend BGH, NJW 1998, 86 <89>) - grundsätzlich geeignet, in einem Disziplinarverfahren als mildernder Gesichtspunkt berücksichtigt zu werden (vgl. z.B. Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 D 13.79 -; Urteil vom 23. Januar 1996 - BVerwG 1 D 39.95 -; Urteil vom 8. November 2000 - BVerwG 1 D 52.99 -). Bei einem als Zugriffsdelikt einzustufenden Dienstvergehen - wie hier -, bei dem nur bestimmte, von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem aktiven Beamten rechtfertigen können, ist ein "Geständnis" eines Beamten jedoch nur dann disziplinar erheblich, wenn es sich u.a. als freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des Fehlverhaltens vor Entdeckung der Tat darstellt (vgl. z.B. Urteil vom 30. September 1998 - BVerwG 1 D 84.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 18 = ZBR 1999, 201 = DokBerB 1999, 39 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Der Ruhestandsbeamte war erst nachträglich geständig.
4.
Dem Ruhestandsbeamten ist vom Bundesdisziplinargericht ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Der Senat hat den Unterhaltsbeitrag - bei unveränderter Laufzeit - auf 70 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts angehoben (vgl. § 77 Abs. 1 BDO). Hierfür war der gestiegene und anzuerkennende Bedarf des Ruhestandsbeamten für seine notwendige Lebenshaltung maßgebend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags bleibt als unwesentlicher Teilerfolg des Rechtsmittels kostenrechtlich ohne Auswirkung.
H. Müller
Dörig