Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.2000, Az.: BVerwG 1 D 33.99
Unterschlagung einer als Fundsache anvertrauten Geldbörse durch einen Postbeamten; Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat im Rahmen eines Disziplinarverfahrens; Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Vorsätzliche Verletzung der Pflichten als Postbeamter ; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Dienstobliegenheiten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 33.99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 29160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 04.03.1999 - AZ: VI VL 16/98
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Postbetriebsassistent ..., ..., geboren am ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 4. Juli 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
ferner
Posthauptsekretär Arnold Mehren, Postsekretär Roland Gebelein als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 4. März 1999 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Posthauptschaffners, Besoldungsgruppe A 4, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er am 23. April 1997 als Innendienstbeamter beim Zustellstützpunkt B. ein Portemonnaie mit Bargeld in Höhe von 111,24 DM, das nach einem vorbereiteten Plan des Postermittlungsdienstes als angebliche Fundsache bei ihm abgegeben worden war, sich angeeignet hat, um es für sich zu behalten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 4. März 1999 entschieden, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt wird, und ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Es hat folgende Feststellungen zum Sachverhalt getroffen:
Nachdem der Beamte im März 1997 in Verdacht geraten war, sich an einem von einer Zustellerin als benachrichtigt zurückgeschriebenen Wertbrief vergriffen zu haben, wurde ihm zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eine so genannte 'Täterfalle' gestellt. Zu diesem Zweck übergab ihm am 23.04.1997 gegen 10.00 Uhr eine Mitarbeiterin des regionalen Rechtszentrums an der Ausgabestelle für Postlagersendungen ein Portemonnaie, in dem sich u.a. 111,24 DM Bargeld befanden, wobei sie bemerkte, dass sie es im Treppenhaus des Postgebäudes gefunden habe. Nachdem der Beamte sich durch einen Blick in die Geldbörse vergewissert hatte, dass Geld darin war, schloss er die Fundsache zunächst in das Wertgelass ein. Zu Dienstschluss um 12.00 Uhr - bis dahin hatte sich niemand nach der angeblich gefundenen Geldbörse erkundigt - nahm er das Portemonnaie aus dem Wertgelass, steckte es in eine Innentasche seiner Jacke und verließ das Postgebäude. Auf der Straße wurde er dann vom Ermittlungsbeamten L. angesprochen und zur Befragung gebeten. Er gab dabei freiwillig das Portemonnaie heraus und erklärte ohne Umschweife, dass er das Geld für sich privat verwenden wollte, weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei.
Der Vorwurf der Wertbriefunterschlagung wurde nicht nachgewiesen, das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Unterschlagung der Geldbörse dagegen gibt der Beamte zu und beruft sich auf eine unbedachte Augenblickstat. Er behauptet außerdem unter Berufung auf ein privatärztliches Gutachten, er sei zur Tatzeit vermindert schuldfähig gewesen, weil er unter einer schweren psychogenen Störung mit funktionalen Symptomen gelitten habe.
Das Bundesdiziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflicht zu gewissenhafter und uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG gewertet und sieht ein vorsätzliches schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG verwirklicht. Da dem Beamten das Portemonnaie dienstlich anvertraut worden war, habe er durch den Zugriff auf die Fundsache das Vertrauen seines Dienstherrn verletzt und sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen. Milderungsgründe, die ein Absehen von der Dienstentfernung rechtfertigen könnten, hat das Bundesdisziplinargericht nicht anerkannt. Die behauptete verminderte Schuldfähigkeit rechtfertige die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht, da von einem Beamten bei leicht einsehbaren Kernpflichten genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst zu erwarten sei. Der Milderungsgrund der unüberlegten Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation liegt nach Ansicht des Bundesdisziplinargerichts nicht vor. Der Beamte habe vielmehr zielgerichtet gehandelt, als er zunächst das Portemonnaie in das Wertgelass einschloss, nachdem er sich zuvor von dessen Inhalt vergewissert hatte, und erst Stunden später, nachdem sich der vermeintliche Finder nicht gemeldet hatte, das Portemonnaie an sich nahm. Von einer unbedachten Augenblickstat könne deshalb nicht die Rede sein. Der Beamte habe vielmehr Zeit genug gehabt, um sich über das Unrecht seines Tuns Rechenschaft abzulegen und das Geld im Wertgelass liegen zu lassen.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Die Entfernung aus dem Dienst stelle mit Blick auf die Tatumstände und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verwahrung von Fundsachen nicht zu seinen Dienstobliegenheiten gehörte, eine überzogene Disziplinarmaßnahme dar. Zudem sei das erstinstanzliche Gericht nur unzureichend auf die ihm zur Seite stehenden Milderungsgründe eingegangen.
Die Übergabe der als Fundsache getarnten Geldbörse sei für ihn überraschend gewesen, er sei auf die Situation überhaupt nicht vorbereitet gewesen. Nach kurzer Überprüfung des Inhalts habe er die Geldbörse in seinem dienstlichen Wertgelass verschlossen. Ihre Mitnahme bei Dienstschluss, als er sie wieder in seinem Wertgelass entdeckte, sei als Kurzschlussreaktion anzusehen. Seine Handlungsweise sei daher als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines bis dahin tadelfreien Beamten einzustufen. Mit Blick auf seine bisherige Unbescholtenheit und seine überdurchschnittliche Beurteilung sei das einmalige Versagen nicht geeignet, nun von einer restlosen Zerstörung des in ihn zu setzenden Vertrauens auszugehen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Posthauptschaffners (Besoldungsgruppe A 4).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen in dem angefochtenen Urteil gebunden und hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Zur Ahndung des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens ist die in erster Instanz verhängte disziplinare Höchstmaßnahme nicht geboten. Der Senat hält es für ausreichend, eine Degradierung auszusprechen.
1.
Die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache stellt grundsätzlich ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dar. Eine Fundunterschlagung im engeren Sinne ist ein ausschließlich gegen fremdes Eigentum gerichtetes Delikt, das keinen dienstlichen Bezug aufweist (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 246 Rn. 2, 18). Ein solches Delikt liegt namentlich dann vor, wenn sich der Finder selbst einen Gegenstand zueignet, der einem Dritten gehört (vgl. Urteil vom 9. Mai 1979 - BVerwG 1 D 42.78 - <BVerwGE 63, 226>). Die Qualität eines innerdienstlichen Dienstvergehens erlangt eine Fundunterschlagung dann, wenn die Fundsache dem Beamten - wie vorliegend - in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut wird. Dann hat der Beamte eine dienstliche Obhutspflicht für die anvertraute Fundsache wie für sonstige von ihm verwahrte Gegenstände und Gelder (Urteil vom 17. März 1976 - BVerwG 1 D 7.76 - <BVerwG DokBer B 1976, 205>; Urteil vom 21. Juli 1977 - BVerwG 1 D 90.76 -; Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 10.98 -).
Die Zueignung der Geldbörse durch den Beamten im vorliegenden Fall ist somit disziplinar nach den Grundsätzen zu werten, die für den Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut gelten (vgl. Urteil vom 17. März 1976, a.a.O.; Urteil vom 21. Juli 1977, a.a.O.; Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 67.77 -; Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 19.90 -; Urteil vom 27. Januar 1999, a.a.O.). Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lü-ckenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen.
Die Schwere des hiernach grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führenden Vertrauensbruchs wird nicht dadurch gemindert, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine echte, sondern um eine nach Art einer Fangsendung fingierte Fundsache gehandelt hat (Urteil vom 27. Januar 1999, a.a.O.). Für deren Einschleusung bestand im Übrigen aufgrund des Verlustes eines Wertbriefes im Einflussbereich des Beamten im März 1997 berechtigter Anlass.
2.
Nach Auffassung des Senats hat der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, da ihm der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation zur Seite steht. Dieser Milderungsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (z.B. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 45.98 -; Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 42.98 -; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>).
Für eine besondere Versuchungssituation spricht, dass die Entgegennahme von Fundsachen nicht zu den Dienstobliegenheiten des Beamten gehört. Es war das erste Mal in seiner mehr als 20-jährigen Dienstzeit, dass dem Beamten eine Fundsache übergeben wurde. Ihm waren die Dienstvorschriften zum Umgang mit Fundsachen nicht bekannt. Der Senat geht nach eingehender Anhörung des Beamten in der Hauptverhandlung davon aus, dass dieser bei Entgegennahme der Geldbörse um 10.00 Uhr noch nicht den Entschluss fasste, sich dieselbe zuzueignen. Dann hätte er sie nämlich gleich an sich nehmen oder in eine für ihn leicht zugängliche Schublade legen können. Der Einschluss in das Wertgelass, in dem auch andere Wertsachen deponiert sind, spricht für eine Aufbewahrung zu dienstlichen Zwecken. Soweit Formulierungen in dem Vernehmungsprotokoll vom 23. April 1997 als zielgerichtetes Handeln des Beamten verstanden werden können, erst einmal mögliche Nachfragen des Verlierers abzuwarten, die Aneignung aber bereits zu planen, geht der Senat davon aus, dass entsprechende Passagen nicht von dem wortkargen Beamten stammen, sondern auf einer für möglich gehaltenen Rekonstruktion durch den Postermittlungsdienst beruhen. Ist von diesem im Zweifel für den Beamten günstigeren und durchaus nicht unrealistischen Sachverhalt auszugehen, hatte der Beamte - entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts - nicht zwei Stunden lang Zeit, sich über das Unrecht seines Tuns Rechenschaft abzulegen und das Geld im Wertgelass liegen zu lassen.
Wurde der Beamte vielmehr erst in der Schlussphase vor seinem Dienstende um 12.00 Uhr und der damit einhergehenden Übergabe der Dienstgeschäfte mit der im Wertgelass befindlichen Geldbörse konfrontiert, so ist ihm nicht zu widerlegen, dass er erst jetzt, und damit situationsbedingt, versagt hat. Da der Beamte erhebliche finanzielle Probleme hatte und der Überziehungskredit für sein Girokonto mit 12 000 DM bereits völlig ausgeschöpft war, mag ihm die Gelegenheit günstig erschienen sein, seine augenblicklich vorhandenen Geldmittel durch Unterschlagung der Fundsache aufzubessern. Dieser sich ihm plötzlich stellenden Versuchung ist er in geradezu unverständlicher Weise erlegen, obwohl er dadurch seine finanziellen Probleme nicht im Geringsten ändern konnte.
Allerdings rechtfertigt kurzschlussartiges Versagen bei der Veruntreuung amtlich anvertrauten Gutes die ausnahmsweise Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nur dann, wenn der Beamte sich bis dahin dienstlich wie außerdienstlich tadelfrei verhalten hatte. Denn nur in einem solchen Fall erscheint die Annahme begründet, dass es sich bei einer durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufene Kurzschlusshandlung um ein persönlichkeitsfremdes Versagen ohne individuelle Wiederholungsgefahr gehandelt hat. Sein Betriebsleiter beschreibt den Beamten in der Beurteilung vom 10. Mai 1997 als in jeder Hinsicht eifrig, überaus interessiert, sehr hilfsbereit, pünktlich, verlässlich und stets bestens informiert. Seine Leistungen beurteilt er mit gut. Im Beförderungsvorschlag vom 9. August 1984 wurden seine Leistungen sogar mit sehr gut bewertet. Auch nach Aufhebung der Suspendierung versieht der Beamte seit Oktober 1997 wieder beanstandungsfrei seinen Dienst. Sein außerdienstliches Verhalten hat zu keiner Zeit Anlass zu Beanstandungen gegeben. Der im Zusammenhang mit dem Verlust des Wertbriefes im März 1997 gegen den Beamten gerichtete Verdacht ließ sich nicht durch Beweise bestätigen, eine beim Beamten durchgeführte Wohnungsdurchsuchung erbrachte keine den Beamten belastenden Tatsachen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beamte seit 29 Jahren beanstandungsfrei seinen Dienst versieht und die Fundunterschlagung ein persönlichkeitsfremdes Versagen darstellt. Soweit die vom Neurologen Dr. M. kaum nachvollziehbar bescheinigte psychoneurotische Störung mitursächlich für sein Fehlverhalten gewesen sein sollte, hat sich der Beamten im Juni 1997 in psychotherapheutische Behandlung begeben, die nach dem Gutachten von Dr. M. vom 1. September 1998 positiv verläuft und eine Wiederholung des disziplinaren Verhaltens nicht erwarten lässt.
Wenn der Senat das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten noch nicht als unheilbar zerstört ansieht, hält er im Hinblick auf die verbleibende Schwere des Dienstvergehens jedoch die nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme, nämlich die Versetzung in das Amt eines Posthauptschaffners, für erforderlich, um dem Beamten und seiner Umgebung eindringlich vor Augen zu führen, wie ernst eine derartige einmalige Verfehlung auch bei Vorliegen des angenommenen Milderungsgrundes zu nehmen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gatz
Prof. Dr. Dörig