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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1978, Az.: BVerwG 1 D 67.77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 67.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.06.1977 - AZ: VI VL 2/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 29. September, 9. und 13. Oktober 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, ferner
Postoberinspektor Johann Grzesik, Amtsinspektor Wilhelm Meyer, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 13. Oktober 1978
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postobersekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 23. Juni 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht ... hat den Beamten am 18. April 1975 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 40 DM pro Tag verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beamten hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts ... am 26. Juni 1975 verworfen. Die Revision des Beamten hiergegen hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 11. Februar 1976 ebenfalls verworfen. Die Strafkammer als die für das Disziplinarverfahren maßgebende Tatsacheninstanz hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

"...

Zuletzt war der Angeklagte in der Zeitungsstelle des Postamtes B. bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.306 DM tätig. Am 15.8.1974 trat der Angeklagte seinen Dienst um 6.00 Uhr morgens an. An diesem Tage sollte er ohne sein Wissen auf seine Zuverlässigkeitüberprüft werden. Zu diesem Zwecke hatte die für die Betriebssicherung zuständige Dienststelle entsprechende Vorkehrungen getroffen. Anlaß zu der Maßnahme waren Geldfehlbeträge, die in den Wochen zuvor bei der Rentenstelle des Postamtes B. vorgekommen waren; dabei war der Verdacht auch auf den Angeklagten gefallen.

Gegen 8.05 Uhr übergab die Zeugin M. dem Angeklagten eine schwarze Brieftasche mit der Behauptung, sie habe die Brieftasche soeben in der Vorhalle des Postamtes gefunden. Die beim Postamt B. beschäftigte Zeugin handelte dabei in Auftrage des Zeugen M., der als Sicherheitsbeamter der Bundespost beim Postamt B. tätig ist. Der Inhalt der Brieftasche war von dem Beamten der Landespostdirektion vorbereitet worden. Neben verschiedenen Papieren (BVG-Sammelkarte, Sondermarken, Rentennummernkarten) befanden sich in der Brieftasche 640,- DM, und zwar sieben Geldscheine zu 50,- DM, zwei Geldscheine zu 100,- DM (mit den Nummern P 6023240 S und Q 8951669 E) sowie in einer Plastikhülle drei Geldscheine im Wert von insgesamt 90,- DM, die mit einem fluoreszierenden Stoff bestäubt waren.

Zu der Zeit, als die Zeugin M. die Brieftasche dem Angeklagten übergab, befand sich dieser allein in der Zeitungsstelle. Die Zeugin G. und B., die zusammen mit dem Angeklagten in der Zeitungsstelle arbeiten, waren kurz vor 3.05 Uhr auf Veranlassung des Zeugen Mi. unter einem dienstlichen Vorwand aus dem Raum der Zeitungsstelle gerufen worden. Die Zeugen G. und B. kehrten erst zwischen 8.15 Uhr und 8.20 Uhr in die Zeitungsstelle zurück. Ab etwa 8.45 Uhr arbeitete auch der Zeuge Gr. in der Zeitungsstelle.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 8.05 Uhr und 9.20 Uhr nahm der Angeklagte aus der ihm übergebenen Brieftasche sieben 50-DM-Scheine und die zwei 100-DM-Scheine, um sie für sich zu behalten. Die 100-DM-Scheine steckte der Angeklagte hinter einen Zettel, der auf der Innenseite eines grünen Schnellhefters mit der Aufschrift "Rentenzuschußverteilung" eingeklebt war. Den Schnellhefter legte er in ein Schubfach seines Schreibtisches.

Gegenüber seinen Arbeitskollegen, die in die Angelegenheit nicht eingeweiht waren, machte der Angeklagte keine Mitteilung von der angeblichen Fundsache.

Vor 9.30 Uhr verließ der Angeklagte für kurze Zeit die Zeitungsstelle, um in der Rentenstelle sogenannte Kassenausfallgelder abzuholen. Erst danach gegen 9.30 Uhr übergab der Angeklagte die Brieftasche ohne das entnommene Geld dem Zeugen Ma., dem Leiter der Rentenstelle. Dieser überbrachte die Brieftasche sofort dem Zeugen Mi.. Unterdessen verließ der Angeklagte für kurze Zeit das Dienstgebäude und begab sich zu einer Bank, wo er für eine beabsichtigte Urlaubsreise von seinem Geld 50,- DM einwechselte.

Nachdem der Zeuge Mi. bemerkt hatte, daß aus der Brieftasche Geld entwendet worden war, wurde der Angeklagte von dem Zeugen O., der ebenfalls für die Betriebssicherheit beim Postamt ... zuständig ist, zur Rede gestellt und zur Sache vernommen. Er leugnete die Tat.

Bei der Durchsuchung des Schreibtisches des Angeklagten wurden aber die zwei 100-DM-Scheine mit den oben genannten Nummern in dem grünen Schnellhefter gefunden. Der Verbleib der entwendeten sieben 50-DM-Scheine wurde nicht geklärt."

2

Zuvor hatte der Präsident der Landespostdirektion ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und diesen gleichzeitig unter Einbehaltung von zunächst 20 später 50 v.H. der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben. In der Anschuldigungsschrift vom 10. März 1977 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt.

3

Durch Urteil vom 23. Juni 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... -, den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Die Kammer hat sich, obwohl der Beamte die Tat bestritten hat, an die strafgerichtlichen Feststellungen für gebunden erachtet (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) und dieses Verhalten des Beamten als ein die Höchstmaßnahme erforderndes Dienstvergehen gewertet (§§ 54, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Einen Unterhaltsbeitrag hat die Kammer nicht bewilligt, da sie den Beamten nicht für bedürftig im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO gehalten hat.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger Berufung eingelegt. Der Verteidiger macht im wesentlichen folgendes geltend:

5

Das Urteil der Strafkammer sei hinsichtlich seiner Tatsachenfeststellungen fehlerhaft. Gleichwohl habe sich die Kammer nicht von den strafgerichtlichen Feststellungen gelöst. Bei einer reinen Indizienbeweisführung müsse der Beamte, der die Tat nach wie vor bestreite, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden.

6

Auf jeden Fall sei die Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt.

7

Der Verteidiger hat beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten freizusprechen,

8

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen,

9

hilfsweise,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

10

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

11

II.

Die Berufung ist unbeschränkt, da der Verteidiger die Täterschaft des Beamten in Abrede stellt. Der Senat hat daher den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen.

12

Die Berufung hat keinen Erfolg.

13

Hinsichtlich des Sachverhalts war der Senat an sich ebenso wie die Kammer an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO). Dies gilt vor allem für die Feststellung, daß der Beamte das Geld aus der Brieftasche entwendet hat. Der Senat hat jedoch gemäß dem Antrag des Verteidigers die Richtigkeit dieser Feststellung zunächst bezweifelt und deren nochmalige Prüfung beschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Maßgebend hierfür war in erster Linie die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene unrichtige Feststellung der Strafkammer, daß die Zeitungsstelle niemals unbesetzt gewesen ist. Der Senat hat daher die Postangestellte G., den Posthauptsekretär B., den Postbetriebsassistenten Gr., die Postsekretärin V., den Postbetriebsinspektor Ma. und den Beamten des Betriebssicherungsdienstes, Postbetriebsinspektor Mi., als Zeugen vernommen. Durch, diese Beweisaufnahme sind in Verbindung mit den Angaben des beschuldigten Beamten die ursprünglichen Bedenken des Senats beseitigt und ist die Täterschaft des Beamten in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise bestätigt worden. Der Beamte ist aufgrund folgender Umstände des Diebstahls überführt:

14

1.

Er war im Besitz der Brieftasche.

15

2.

Ein Teil der Diebesbeute, nämlich die beiden 100-DM-Scheine, sind in dem Schnellhefter vorgefunden worden, den der Beamte für seine dienstlichen Arbeiten zu benutzen pflegte und der zuletzt in einer Schublade seines Schreibtisches gelegen hat.

16

3.

Eine andere Person kommt als Täter nicht in Betracht. Dies gilt sowohl für die Zeugen G., B. und Gr., die zusammen mit dem beschuldigten Beamten in der Zeitungsstelle Dienst geleistet haben, wie auch für die Postsekretärin V. und weitere Bedienstete, wobei für einen Diebstahl durch nicht dienstlich mit der Brieftasche befaßte Personen lediglich die Zeit zwischen 8.05 Uhr, dem Zeitpunkt der Übergabe der Brieftasche an den Beamten, und ca. 9.30 Uhr, dem Zeitpunkt der Aushändigung der Brieftasche an Ma. in Frage kommt. Im einzelnen ist zu der möglichen Täterschaft anderer Personen folgendes zu bemerken:

17

a)

Die Postangestellte G. war in dem Zeitpunkt, als dem Beamten die Brieftasche durch Frau M. übergeben wurde, nicht in der Zeitungsstelle, da sie von dem Zeugen Mi. unter einem Vorwand in das Personalbüro berufen worden war. Von der Brieftasche und dem damit verfolgten Zweck war ihr daher zunächst nichts bekannt, zumal der beschuldigte Beamte von der angeblichen Fundsache nichts erwähnt hatte. Als sie in die Zeitungsstelle zurückkam, war dort bereits der Posthauptsekretär B. anwesend, der ebenfalls vorher unter einem Vorwand abberufen worden war. Frau G. war somit bis 9.30 Uhr niemals allein in der Zeitungsstelle, insbesondere auch nicht in der Zeit zwischen 8.27 Uhr und 8.32 Uhr, in der der beschuldigte Beamte die Zeitungsstelle verlassen hatte, um Kassenausfallgelder zu holen. Da sie mithin niemals im Besitz der Geldscheine gewesen ist, kann sie auch die beiden 100-DM-Scheine nicht in den Schnellhefter praktiziert haben, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ihr diese Scheine nach Abgabe der Brieftasche durch eine dritte Person zugespielt worden sind.

18

b)

Der Posthauptsekretär B. war bei Übergabe der Brieftasche an den Beamten nicht in der Zeitungsstelle, da er ebenso wie Frau G. zuvor unter einem Vorwand herausgerufen worden war. Da er aber, wie erwähnt, früher als Frau G. zurückkam, war er möglicherweise während der Abwesenheit des beschuldigten Beamten zwischen 8.27 Uhr und 8.32 Uhr kurze Zeit allein in der Zeitungsstelle. Daß er während dieser Zeit den Diebstahl begangen haben könnte, ist mit Sicherheit auszuschließen. Da er ebenso wie Frau G. zu diesem Zeitpunkt von der angeblichen Fundsache nichts gewußt hat, hätte er nach Entdecken der fremden Brieftasche zunächst an den Schreibtisch des beschuldigten Beamten treten, dort den Inhalt der Brieftasche prüfen, sodann das Geld teilweise entnehmen, die 50-DM-Scheine sich einstecken, die beiden 100-DM-Scheine in den Schnellhefter praktizieren und diesen in die Schublade legen müssen. Hierfür wäre die ihm zur Verfügung stehende Zeit viel zu kurz gewesen, zumal der nicht eingeweihte Zeuge dazu auch einige Überlegungen hätte anstellen müssen. Außerdem hätte er jederzeit damit rechnen müssen, daß Frau G., Herr Gr. oder der beschuldigte Beamte zurückkehren und ihn beim Diebstahl ertappen würden. Schließlich fehlte bei ihm jedes Motiv für das mit erhöhtem Zeitaufwand und demzufolge erhöhter Entdeckungsgefahr verbundene Verstecken der 100-DM-Scheine in dem Schnellhefter. In der Folgezeit war er nicht mehr allein in der Zeitungsstelle, so daß auch ein Tätigwerden im Auftrage eines Dritten nicht in Frage kommt.

19

c)

Der Postbetriebsassistent Gr. war im Zeitpunkt der Übergabe der Brieftasche an den Beamten ebenfalls nicht in der Zeitungsstelle, da er von dem in den Sachverhalt eingeweihten Abteilungsleiter III in ein längeres Gespräch verwickelt worden war. In dem Zeitpunkt, als er die Zeitungsstelle betrat, waren Frau G. und Posthauptsekretär B. bereits anwesend, so daß für einen Diebstahl durch Gr. keine Möglichkeit bestand.

20

d)

Die nicht in der Zeitungsstelle, sondern in einem anderen Zimmer als Kanzleikraft beschäftigte PostsekretärinV. hat häufig die Zeitungsstelle betreten, um von dem dort befindlichen Boiler Wasser zur Kaffee Zubereitung zu entnehmen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß dies auch am Morgen des 15. August 1974 der Fall war oder daß Frau V. an diesem Tage aus einem anderen Anlaß kurze Zeit allein in der Zeitungsstelle gewesen ist. Nach der nicht mit Sicherheit zu widerlegenden Einlassung des Beamten hatte sich folgender Vorfall ereignet:

21

Zu der Zeit, als die Zeugen G., B. und Gr. noch nicht wieder in die Zeitungsstelle zurückgekommen waren, hatte der allein in der Zeitungsstelle weilende beschuldigte Beamte das starke Geräusch von im Flur zu Boden fallenden und dabei in Trümmer gehenden Kaffeegeschirrs gehört. Er ist daraufhin aus Neugier in den Flur herausgetreten und hat dort ca. 10 Minuten, etwa von 8.05 Uhr bis 8.15 Uhr, verweilt. Während dieser Zeit hat Frau V., der das Geschirr heruntergefallen war, zweimal die Zeitungsstelle betreten, und zwar jeweils etwa eine Minute, um von dort das zur Reinigung erforderliche Wasser und Gerät herauszuholen. Die Vermutung, daß sie bei dieser Gelegenheit die 50-DM-Scheine aus der Brieftasche entwendet hat, ist jedoch unbegründet. Gegen ihre Täterschaft spricht einmal der Umstand, daß sie zu diesem Zeitpunkt von den mit der angeblichen Fundsache verbundenen Begleitumständen nichts, jedenfalls nichts Genaues gewußt hat. Vielmehr hat sie hiervon erst später erfahren. Vor allem war sie aber wegen der Kürze der ihr in der Zeitungsstelle zur Verfügung stehenden Zeit und in der gegebenen Situation nicht in der Lage, neben dem Holen eines Aufwischlappens und den zum Wegschaffen des zertrümmerten Geschirrs erforderlichen Arbeiten sich an der Brieftasche zu schaffen zu machen, sich insbesondere über deren Inhalt zu vergewissern, die 50-DM-Scheine zu entwenden und die 100-DM-Scheine in den Schnellhefter zu praktizieren. Dies alles konnte sie um so weniger riskieren, als die Tür zum Flur stets offengestander, hat und sie daher jederzeit hätte damit rechnen müssen, entdeckt zu werden. Wenn man den Vorgang des Versteckens der 100-DM-Scheine außer Betracht läßt, weil die Zeugin Gelegenheit hätte haben können, mit einem zweiten Schlüssel in der Zeit nach 9.30 Uhr, als zeitweise niemand in der Zeitungsstelle anwesend war, diese Scheine in den Schnellhefter zu stecken, so wäre die Zeugin aus denselben Gründen nicht in der Lage gewesen, nur das Geld an sich zu nehmen.

22

Hinzu kommt, daß ihr nach Auffassung des Senats jedes Motiv dafür gefehlt hätte, die 100-DM-Scheine in dem Schnellhefter zu verbergen. Insbesondere kann ein Motiv nicht darin erblickt werden, daß Frau V. den Verdacht, an den schon früher in dem Wertkeller des Postamts ... aufgetretenen Unregelmäßigkeiten beteiligt zu sein, von sich auf den beschuldigten Beamten habe lenken wollen. Zwar war Frau V. Ende Juli 1974 zusammen mit dem Beamten in dem Wertkeller mit der Bearbeitung der beim Postamt für die Rentenauszahlung eintreffenden Gelder beschäftigt. Ein Verdacht, daß sie die um die Monatswende Juli/August 1974 abhanden gekommenen 100- bzw. 50-DM-Scheine entwendet habe, hat jedoch weder bestanden noch hat sie einen solchen Verdacht vermuten können. Frau V. ist wohl am 6. August 1974 von Mi. hierzu vernommen worden, jedoch nur als Zeugin, somit ohne die bei einer Vernehmung als Beschuldigte vorgeschriebenen Belehrungen (§§ 25 BDO, 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO). Zudem hatte nach der Aussage des Zeugen Mi. nur der beschuldigte Beamte die großen Scheine, aus deren Bestand einige abhanden gekommen waren, zu bearbeiten, während Frau V. lediglich mit den Spitzbeträgen befaßt war. Im übrigen ist Frau V. nach dem Eindruck, den der Senat von ihr gewonnen hat, ihrer Persönlichkeit nach zu einfach strukturiert, als daß sie der Erwägung, auf die geschilderte Weise den Verdacht von sich auf den beschuldigten Beamten zu lenken, hätte Raum geben können.

23

e)

Der Postangestellten M., die im Auftrag des Zeugen Mi. die angebliche Fundsache in der Zeitungsstelle abgegeben hat, war deren Inhalt zwar oberflächlich bekannt. Sie konnte aus der Brieftasche jedoch nichts entnehmen, da sie von Mi. bis zur Zeitungsstelle begleitet worden war.

24

f)

Der Leiter der Rentenstelle, Postbetriebsinspektor Ma., war von Mi. unterrichtet, daß der beschuldigte Beamte bei ihm wahrscheinlich eine Brieftasche abgeben werde, was dann auch in Gegenwart anderer Bediensteter geschah. Ma. wußte indessen nicht im einzelnen, worum es geht. Er hat nach Erhalt der Brieftasche alsbald Mi. verständigt und ihm diese überbracht. Zwar hätte er an sich auf dem Wege dorthin die 50-DM-Scheine entwenden können. Dies kann aber nicht angenommen werden, da Ma. durch das Tätigwerden des ihm als Betriebssicherungsbeamten bekannten Mi. damit rechnen mußte, daß mit der Brieftasche etwas nicht in Ordnung sein würde. Er hätte daher mit einer sofortigen Aufdeckung eines etwaigen Diebstahls rechnen müssen. Hinzu kommt, daß bei einer Täterschaft des Ma. offenbleiben müßte, wie die 100-DM-Scheine in den Schnellhefter des beschuldigten Beamten gelangt sein sollen, da Ma. am fraglichen Tage die Zeitungsstelle nicht betreten hat.

25

g)

Für den Betriebssicherungsbeamten Postbetriebsinspektor Mi. bestand theoretisch die Möglichkeit, die 100-DM-Scheine in den Schnellhefter zu legen, während er im Laufe des Vormittags flüchtig den Schreibtisch des beschuldigten Beamtenüberprüfte.

26

Dafür, daß er dies getan hat, bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Mi. hatte die Einzelheiten der von der Landespostdirektion genehmigten Falle mit dem Amtsvorsteher, dem Abteilungsleiter II, dem Personalstellenleiter, dem Stellenvorsteher III.1 und drei Personen der Hauptkasse besprochen. Er konnte bei dieser Sachlage nicht riskieren, von diesem Plan durch Eigenmächtigkeiten abzuweichen, da er damit seine berufliche Existenz auf das schwerste gefährdet hätte. Dieses Risiko wäre im übrigen durch die Gefahr, bei dieser Manipulation von den anwesenden, infolge des bisherigen Geschehens neugierig gewordenen und daher besonders aufmerksamen Bediensteten der Zeitungsstelle beobachtet zu werden, erheblich vergrößert worden. Auch hätte es nahegelegen, wenn Mi. schon eine Straftat des Beamten hätte fingieren wollen, nicht nur die 100-DM-Scheine, sondern auch die 50-DM-Scheine in dem Schnellhefter zu verstecken. Schließlich wären in einem solchen Fall seine Nachforschungen auf der Bank wenig sinnvoll gewesen. Der Umstand, daß Mi. sich gewisser Versäumnisse bei Aufdeckung der Straftat schuldig gemacht hat, so vor allem durch Unterlassen weiterer Ermittlungen bei der Bank im Hinblick auf einen vom Beamten etwa eingezahlten Betrag sowie der sofortigen gründlichen Durchsuchung des Schreibtisches des Beamten, ist nicht geeignet, gegen ihn einen Tatverdacht begründet erscheinen zu lassen, zumal er diese Versäumnisse mit der Notwendigkeit, den beschuldigten Beamten zu beaufsichtigen, erklärt hat.

27

h)

Die Möglichkeit, daß ein unbekannter Dritter die 50-DM-Scheine entwendet und die 100-DM-Scheine in den Schnellhefter gelegt hat, scheidet aus, da die Zeitungsstelle innerhalb der hierfür in Frage kommenden Zeitspanne, nämlich von 8.27 bis 8.32 Uhr, wenn überhaupt, nur ganz kurze Zeit, nämlich bis zum Wiedereintreffen von B., unbesetzt gewesen ist. Dafür, daß innerhalb dieser kurzen Zeit eine dritte Person mit Hilfe eines Zweitschlüssels die Zeitungsstelle betreten und dort die Straftaten begangen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt.

28

i)

Die Hinweise des Beamten und seines Verteidigers auf Umstände, die gegen seine Täterschaft sprechen sollen, greifen nicht durch. Die Tatsache, daß bei der Durchsuchung der Brieftasche und der persönlichen Sachen des Beamten kein Geld gefunden wurde, läßt lediglich darauf schließen, daß er die 50-DM-Scheine auf dem Wege zur Bank entweder durch Einzahlung oder auf andere Weise beiseite geschafft hat. Die Annahme, daß er das Geld bei der Bank eingezahlt hat, liegt um so näher, als Mi. sich dort mit der Feststellung begnügte, daß der Beamte gemäß seinen Angaben Peseten eingetauscht hatte, anstatt zu ermitteln, ob der Beamte Geld eingezahlt hatte. Aus welchem Grund der Beamte die 100-DM-Scheine nicht ebenfalls mitgenommen hat, läßt sich nicht klären. Möglicherweise hielt er die Entdeckungsgefahr in diesem Fall für geringer oder er wollte diesen Betrag nicht sofort verwenden oder es handelte sich nur um eine Augenblicksreaktion. Eine Erklärung kann auch darin gefunden werden, daß er, da er von der Falle nichts gewußt hat, nicht hat damit rechnen müssen, daß die Ermittlungen alsbald anlaufen würden. Vielmehr hat er annehmen können, daß dies erst nach der Reklamation seitens der Verliererin der Fall sein würde, und sich so vielleicht sicher gefühlt. Das verhältnismäßig späte Auffinden der 100-DM-Scheine durch den von Mi. zur Unterstützung angeforderten Betriebssicherungsbeamten P. hängt damit zusammen, daß Mi. am Vormittag nur oberflächlich nach Geld gesucht hat und dabei nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß im Schnellhefter Geld verwahrt sein könnte. Daß der Beamte mit der Aufdeckung eines von ihm begangenen Diebstahls deshalb hätte rechnen müssen, weil er die auf die angebliche Verliererin hindeutenden Rentenkarten in der Brieftasche gesehen hat, schließt einen Diebstahl durch ihn nicht aus, da er sich ohne weiteres hätte darauf berufen können, daß die Brieftasche durch mehrere Hände gelaufen war, mithin auch andere Personen als Täter in Frage kamen. Daß er die Tat bei der Vernehmung durch Mi. bestritten hat, obwohl er die im Vernehmungszimmer stehende Quarzlampe bemerkt und demzufolge damit hatte rechnen müssen, daß die Geldscheine präpariert waren, läßt sich einmal damit erklären, daß er durch das Abstreiten sozusagen alles auf eine Karte setzte in der Hoffnung, daß die von ihm entwendeten Scheine nicht präpariert waren, was auch der Fall war. Zum anderen hätte er sich, da er die Brieftasche befugterweise in der Hand gehabt hatte, noch, darauf berufen können, daß er dabei auch die Geldscheine zwecks Prüfung des Inhalts der Brieftasche - berechtigterweise - angefaßt habe.

29

Alles in allem besteht bei dieser Sachlage ein ausreichendes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Täterschaft des Beamten, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen.

30

Zutreffend hat die Kammer diese Straftat als eine Verletzung der Pflicht zu ehrlicher und gewissenhafter Dienstleistung angesehen. Darüber hinaus ist sie als ein Verstoß zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten zu werten (§ 54 Satz 2, 3 BBG). Der Beamte hat daher ein Dienstvergehen begangen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).

31

Mit Recht hat die Kammer den Beamten aus dem Dienst entfernt. Nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte zerstört ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, das in ihn seitens seiner Verwaltung gesetzte Vertrauen derart nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann. Erschwerend fällt hier vor allem ins Gewicht, daß von dem Beamten als zeitweiligem Mitglied des Prüfungsausschusses für den einfachen Postdienst eine einwandfreie Amtsführung in besonderem Maße hätte erwartet werden können. Die Schwere des Vertrauensbruches wird nicht dadurch gemindert, daß es sich hier nicht um eine echte, sondern um eine nach Art einer Fangsendung fingierte Fundsache gehandelt hat (BDHE 5, 36). Dies wäre möglicherweise darin anders, wenn es sich bei der Einschleusung der fingierten Fundsache um eine willkürliche Maßnahme der Postverwaltung gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Die Einschleusung hatte vielmehr ihren Grund darin, daß der Beamte in dringendem Verdacht gestanden hat, im Wertraum des Postamts B. Banknoten aus verschlossenen Geldscheinpäckchen der Landes Zentralbank herausgezogen und für sich verwendet zu haben.

32

Im Interesse der Sauberkeit der öffentlichen Verwaltung und des Ansehens der Beamtenschaft werden Ausnahmen von dem Grundsatz, daß ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder in aller Regel den schuldigen Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar macht, von der Rechtsprechung nur in engen Grenzen zugelassen. Dies ist dann der Fall, wenn der betreffende Beamte sich aus einer seelischen Ausnahme Situation heraus zu dem ihm an sich wesensfremden Zugriff hat hinreißen lassen oder wenn es sich um ein kurzschlußartiges Versagen eines sonst tadelfreien Beamten handelt oder wenn als Tatmotiv eine ausweglose unverschuldete Notlage in Frage kommt.

33

Derartige Milderungsgründe liegen hier nicht vor. Insbesondere kann weder von einer seelischen Ausnahmesituation noch von einem Handeln aus einer unausweichlichen Notlage heraus die Rede sein. Aber auch ein kurzschlußartiges Versagen kann, wie die Kammer mit Recht ausgeführt hat, nicht angenommen werden. Dagegen spricht, daß der Beamte nahezu 1 1/2 Stunden im Besitz der Brieftasche gewesen ist und somit genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hat, sich über das Pflichtwidrige seines Verhaltens klar zu werden und die daraus gebotenen Entschlüsse zu fassen. Dies hat er jedoch nicht getan. Das vom Verteidiger zur Begründung einer Kurzschlußtat angeführte Disziplinarverfahren (Urteil vom 17. März 1976 - BVerwG 1 D 7.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1976, 205]) ist mit vorliegender Sache nicht vergleichbar, da der dort beschuldigte Beamte die Möglichkeit zur Abwägung der für und gegen ein Dienstvergehen sprechenden Umstände nicht gehabt hat.

34

Hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages ist der Kammer ebenfalls beizutreten. Der Beamte ist zwar wegen seiner bisherigen tadelfreien Führung dieser Vergünstigung nicht unwürdig. Er ist jedoch im Hinblick auf sein eigenes Einkommen als Weinberater in Höhe von 900 DM und auf das seiner Ehefrau von 1.600 DM netto nicht bedürftig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen