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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1999, Az.: BVerwG 1 D 10.98

Öffnung eines Einschreibebriefs in der Absicht, sich Geld zuzueignen; Entwendung von 190 DM aus einer ihm als Fundsache übergebenen Geldbörse; Strafbefehl wegen Verletzung des Postgeheimnisses; Voraussetzungen für eine Enterfernung aus dem Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 10.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.11.1997 - AZ: VIII VL 13/97

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Postassistent ... geboren am ... in ...,

Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 27. Januar 1999,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Polizeihauptkommissar Günter Rink, Postbetriebsassistent Peter Hermann Frahm als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Regierungsrat ... von der Dienststelle des Bundesdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 26. November 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Postassistent ... wird aus dem Dienst entfernt.

Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er während seiner Tätigkeit als abgeordneter Schalterbeamter bei der Filiale N. am 7. Oktober 1995 einen Einschreibebrief widerrechtlich geöffnet und sich vom Inhalt Kenntnis verschafft hat und am 17. Oktober 1995 eine Fundunterschlagung begangen hat, indem er aus einer am Schalter abgegebenen Geldbörse einen Betrag von 190 DM an sich nahm.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde gegen den Beamten durch Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 23. Januar 1996 wegen Verletzung des Postgeheimnisses und versuchten Diebstahls eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Beamten, der auf das Strafmaß beschränkt wurde, wurde die Geldstrafe durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 20. März 1996 auf 60 Tagessätze zu je 50 DM herabgesetzt.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 26. November 1997 die Dienstbezüge des Beamten um ein Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.

4

Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 23. Januar 1996 ausgegangen:

"Für die Zeit vom 07.08.1995 bis 31.10.1995 waren Sie (ergänzt: das ist der Beamte) als Postassistent zur Dienstleistung bei der Postniederlassung M. abgeordnet und dort bis zu Ihrer vorläufigen Dienstenthebung am 18. Oktober 1995 bei verschiedenen Postfilialen im Schalterdienst eingesetzt, unter anderem in der Filiale N. Im Rahmen Ihres Schalterdienstes öffneten Sie dort am Samstag, den 07.10.1995, mittels eines Taschenmessers einen verschlossenen Einschreibebrief und verschafften sich von dessen Inhalt Kenntnis, um etwa vorhandenes Bargeld aus dem Brief zu entnehmen und für sich zu behalten. Der Einschreibebrief enthielt jedoch kein Bargeld, weshalb Sie ihn mittels Klebestreifen wieder verschlossen and in den Briefabgang weiterleiteten.

Weil Sie bei dieser Aktion am 07.10.1995 von einer anderen Postbediensteten der Postfiliale N. beobachtet worden waren, wurden Sie von Beamten der Ermittlungsstelle der Deutschen Post AG einer Überprüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang übergab Ihnen ein Ihnen nicht bekannter Mitarbeiter der Ermittlungsstelle, Posthauptsekretär P., am Vormittag des 17.10.1995 am Schalter 1 der Postfiliale N. eine braune Ledergeldtasche mit 860,- DM Inhalt als Fundsache. In der Folgezeit entnahmen Sie aus dieser Tasche 190,- DM und behielten das Geld für sich. Dem Zeugen W., ebenfalls Mitarbeiter der Postermittlungsstelle M., der noch am selben Tag gegen 17.30 Uhr am Schalter vorsprach und sich als Eigentümer der Tasche ausgab, händigten Sie die besagte Tasche, in der sich nur noch 670,- DM befanden, aus."

5

Der Beamte hat sich zu dem Vorgang am 17. Oktober 1995 ergänzend dahin gehend eingelassen, daß der Mann, der ihm am Vormittag dieses Tages die Geldbörse an seinem Schalter der Postfiliale N. übergeben habe, angegeben habe, die Geldbörse in der vor dem Postamt befindlichen Telefonzelle gefunden zu haben. Im weiteren Verlauf des Tages habe er die Geldbörse durchgesehen, um festzustellen, ob sich irgendwelche Hinweise auf den Eigentümer darin befänden. Außer dem Geld sei aber nichts in der Geldtasche gewesen. Zur Mittagszeit, als hierzu Gelegenheit gewesen sei, habe er es unterlassen, dem Leiter der Postfiliale von der Fundsache Meldung zu machen und noch während der Mittagspause den Betrag von 190 DM aus der Geldbörse entnommen. Die Telefonzelle, die der angebliche Finder der Geldtasche ihm als Fundort genannt habe, stehe auf dem Bürgersteig vor dem Postamt, sei aber baulich nicht mit diesem verbunden. Ihm sei bekannt, daß oftmals Postkunden Dinge, die sie in Telefonzellen vor Postämtern fänden, am Postschalter als Fundsache abgeben würden. Weiter hat der Beamte erklärt, daß er vor seiner Abordnung zur Niederlassung M. auch in H. im Schalterdienst gearbeitet habe. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt. Er könne sich bis heute nicht erklären, warum er den Brief geöffnet und der Geldtasche das Geld entnommen habe.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es ist hierbei aufgrund des in dem Strafverfahren vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens des Dr. W. vom 29. Januar 1996 davon ausgegangen, daß der Beamte bei der Tatbegehung vermindert schuldfähig war.

7

Von der Verhängung der Höchstmaßnahme hat das Bundesdisziplinargericht vor allem deshalb abgesehen, weil der Beamte aus dem von ihm am 7. Oktober 1995 geöffneten Brief nichts entwendet hat und bezüglich des Vorgangs vom 17. Oktober 1995 die Geldbörse nicht im Postamt, sondern in der davor stehenden Telefonzelle gefunden worden sei.

8

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

9

Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen vorgetragen, daß das Bundesdisziplinargericht hinsichtlich der Fundunterschlagung verkenne, daß dem Beamten die Geldbörse in seiner Eigenschaft als Beamter übergeben und somit amtlich anvertraut worden sei. Die Zueignung des Geldbetrages sei damit disziplinar nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für den Zugriff auf dienstlich anvertraute Gegenstände von der Rechtsprechung entwickelt worden seien. Mildernd könne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, daß die Fundsache außerhalb des behördlich-dienstlichen Bereichs sichergestellt worden sei. Zugunsten des Beamten könne ferner nicht berücksichtigt werden, daß er aus dem geöffneten Brief nichts entwendet habe. Es sei bindend festgestellt, daß der Beamte den Brief mit dem Ziel geöffnet habe, in ihm etwa vorhandenes Bargeld zu entwenden. Der Erfolgseintritt sei daher ausschließlich vom jeweiligen Inhalt des Briefs und nicht vom Willen des Beamten abhängig gewesen.

10

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

11

Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da zu dessen Begründung ausschließlich Umstände vorgetragen werden, die die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens betreffen. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen in dem angefochtenen Urteil gebunden und hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

12

1.

Das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich.

13

a)

Bereits das strafrechtlich als Verletzung des Postgeheimnisses und versuchter Diebstahl gewertete Verhalten des Beamten am 7. Oktober 1995 stellt disziplinar eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht. Wie das Bundesdisziplinargericht für den Senat bindend festgestellt hat, hat der Beamte den verschlossenen Einschreibebrief in der Absicht geöffnet, etwa vorhandenes Bargeld dem Brief zu entnehmen und für sich zu behalten. Ein Beamter, der eine ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Briefsendung öffnet, um daraus Geld oder andere Güter zu entwenden, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn derart nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Beförderungsgut angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 59.9 -; Urteil vom 22. Juli 1998 - BVerwG 1 D 11.98 -).

14

Hierbei ist es für die disziplinare Beurteilung entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Meinung unerheblich, daß der Beamte die beabsichtigte Zueignung nicht vollenden konnte, da sich in dem von ihm geöffneten Brief kein Geld befand. Das Verhalten des Beamten steht wertungsmäßig einem vollendeten Zugriff gleich. Der Beamte hatte den Willen, etwa vorhandenes Bargeld aus dem Brief zu entwenden, und ist hieran nur durch äußere Umstände gehindert worden.

15

Mit dem Öffnen der Briefe hat der Beamte zusätzlich das Postgeheimnis verletzt. Die vertrauliche Behandlung von Briefsendungen gehört zu den unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Ablaufs des Postbetriebes. In der schuldhaften Verletzung des Postgeheimnisses durch Postbedienstete liegt deshalb, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend festgestellt hat, ein Dienstvergehen, das für sich allein bereits geeignet ist, die Grundlage des Beamtenverhältnisses in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Postgeheimnis mit dem Ziel verletzt wird, Zugang zu aneignungsfähigem Inhalt von Postsendungen zu gewinnen, wie es hier der Fall ist (stRspr, vgl. Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N., Urteil vom 31. März 1998, a.a.O.).

16

Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt die Pflichtverletzung des Beamten am 7. Oktober 1995 nach den für Zugriffsdelikte geltenden Maßstäben bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme, auch wenn es nicht zur Entnahme von Bargeld aus dem von ihm geöffneten Einschreibebrief gekommen ist.

17

b)

Die Entnahme von 190 DM Bargeld aus der dem Beamten als Fundsache übergebenen Ledergeldtasche am 17. Oktober 1995 ist ebenfalls geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören. Wenn es sich auch nicht um eine Fundunterschlagung im engeren Sinne gehandelt hat, da der Beamte nicht selbst der Finder der Ledergeldtasche gewesen war, und wenn er auch nicht zur Verwahrung von Fundsachen zuständig gewesen sein mag, so war ihm die Geldtasche doch im Hinblick auf seine Eigenschaft als Beamter übergeben und damit anvertraut worden. Er hatte daher die Fundsache ebenso zu betreuen wie sonstige dienstliche von ihm verwahrte Gegenstände und Gelder. Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts ist es für die Begründung dieser besonderen Obhuts- und Sorgfaltspflicht nicht erforderlich, daß der Fundort des dem Beamten übergebenen Gegenstandes mit seinem Dienstgebäude baulich verbunden ist (vgl. Urteil vom 21. Juli 1977 - BVerwG 1 D 90.76 -). Im übrigen bestehen, wie sich aus der Einlassung des Beamten ergibt, interne Vorschriften über die Behandlung von Fundsachen unabhängig von deren Fundort. Die Zueignung von Bargeld aus der Geldtasche ist somit disziplinar nach den Grundsätzen zu werten, die für den Zugriff auf anvertrautes oder zugängliches Gut gelten (vgl. Urteil vom 17. März 1976 - BVerwG 1 D 7.76 - <BVerwG DokBer B 1976, 205>; Urteil vom 21. Juli 1977, a.a.O.; Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 1 D 67.77 -; Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 19.90 -). Die Schwere des hiernach grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führenden Vertrauensbruchs wird nicht dadurch gemindert, daß es sich nicht um eine echte, sondern um eine nach Art einer Fangsendung fingierte Fundsache gehandelt hat (Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O.). Für deren Einschleusung bestand im übrigen aufgrund des beobachteten Verhaltens des Beamten am 7. Oktober 1995 berechtigter Anlaß.

18

c)

Ausnahmen von der Verhängung der Höchstmaßnahme sind bei Verfehlungen der vorliegenden Art nur dann möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Ein derartiger Milderungsgrund ist hier nicht gegeben.

19

Dies gilt auch für den Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation. Der Senat hat eine Ausnahme von der Entfernung aus dem Dienst dann als möglich angesehen, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Beamten zu werten ist. Eine solche Situation wird hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem nervenärztlichen Gutachten des Dr. W. vom 29. Januar 1996 ergibt sich zwar, daß bei dem Beamten eine psychische Erkrankung besteht. Diese Erkrankung war jedoch nicht geeignet, bei ihm zur Tatzeit einen seelischen Schock auszulösen, da sie schon längere Zeit zuvor bestanden hatte und es sich bei ihr deshalb nicht um den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses für den Beamten gehandelt hat. Im übrigen stellt der wiederholte Zugriff des Beamten auf amtlich anvertraute Gelder kein typisches Fehlverhalten für die ihm attestierte Erkrankung dar.

20

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Beamte, wovon auch der Senat ausgeht, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handelt. In diesem Fall muß im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, daß er auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 -).

21

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch die lange und unbeanstandete Dienstzeit, in der der Beamte zum Teil vorbildlichen Einsatz gezeigt hatte, ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. dazu z.B. Urteil vom 9. September 1997, a.a.O.).

22

2.

Der Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt. Der Beamte ist zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Seine Bedürftigkeit kann jedoch derzeit nicht festgestellt werden. Nach seinen Angaben besitzt er ein Vermögen von ca. 50.000 DM, bestehend aus Lebensversicherung, Bausparvertrag und Wertpapieren. Dieses Vermögen ermöglicht es ihm, seinen Lebensunterhalt - zumindest für eine bestimmte Zeit - zu bestreiten. So sind Sparkonten, Wertpapiere und ähnliches von ihm aufzulösen, damit er sie für seinen Lebensunterhalt verwenden kann (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997, a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997, a.a.O.; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, § 77 Rz. 12). Ausnahmen hierfür sind nur anzuerkennen, wenn die Vermögenswerte als Rücklage z.B. für anstehende notwendige, nicht aufschiebbare Ausgaben verwendet werden sollen (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997, a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 D 53.91 - <BVerwG, DokBer B 1992, 217>; ferner s. auch § 88 BSHG; Weiss, GKÖD, Band II, § 77 Rz. 74 ff.). Dafür gibt es zur Zeit keine Anhaltspunkte. Sollte in Zukunft Bedürftigkeit des Beamten eintreten, kann er beim Bundesdisziplinargericht einen Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags stellen (§ 110 Abs. 2 BDO), falls es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelingen sollte, eine andere Erwerbsquelle zu finden.

23

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Gödel
Czapski
Mayer