Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1959, Az.: BVerwG IV C 143.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 143.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 27.02.1957 - AZ: III 167/56 Le; II 495/55
Rechtsgrundlage
- § 265 LAG
Fundstelle
- ZLA 1959, 254
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Anregung zu einer weiteren fachlichen Untersuchung in einem ärztlichen Gutachten kann auch aus dem Gesamtzusammenhang entnommen werden.
- 2)
Die Abweichung von früheren Beurteilungen des Gesundheitszustandes setzt eine tatsächliche Besserung oder eine offensichtliche Fehldiagnose voraus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 27. Februar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die im Jahre 1909 geborene Klägerin hat im November 1952 Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Ihr Ehemann ist im Jahre 1943 vor Stalingrad gefallen. Sie erhält für sich und ihre Tochter Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie eine Witwen- und Waisenrente aus der Invalidenversicherung. Die Klägerin war vor ihrer Verheiratung als landwirtschaftliche Arbeiterin berufstätig. Über ihren Gesundheitszustand liegen verschiedene ärztliche Gutachten vor:
zwei privatärztliche Atteste des praktischen Arztes Dr. Cumme vom 9. April und 21. Mai 1948,
zwei Untersuchungsergebnisse der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 3. Dezember 1948 und 24. Februar 1953,
drei privatärztliche Atteste des Arztes Dr. Losch vom 18. März 1953, vom 2. September 1953 sowie vom 8. Februar 1954,
ein amtsärztlicher Befund vom 13. Dezember 1953 und eine Stellungnahme des Staatl. Gesundheitsamtes vom 20. März 1954.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1954 hat das Ausgleichsamt des Landkreises Celle die Gewährung von Unterhaltshilfe abgelehnt, da nach den Befunden des Staatl. Gesundheitsamtes Celle vom 17. (13.) Dezember 1953 und 20. März 1954 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes bei der Klägerin nicht vorliege.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Beklagte das Staatl. Gesundheitsamt am 31. Mai 1955 zu einer nochmaligen eingehenden Untersuchung der Klägerin aufgefordert. Auf die Vorladung zur Untersuchung richtete die Klägerin an das Staatl. Gesundheitsamt am 18. Juni 1955 ein Schreiben, wonach sie "leider nicht zu der 3. Mißhandlung" kommen könne, da sie nicht reisefähig sei. Im übrigen behauptete sie in ihrem Schreiben, daß sie nach wie vor lungenkrank sei. Gleichzeitig bat sie um Tuberkulosenhilfe. Darauf hat das Staatl. Gesundheitsamt am 27. Juni 1955 die Vorgänge ohne Durchführung der angeforderten Untersuchung an den Beklagten zurückgeschickt. Im Hinblick auf die von der Klägerin beantragte. Tbc-Hilfe hat das Staatl. Gesundheitsamt gleichzeitig mitgeteilt, daß die Klägerin im Jahre 1952 in der Tbc-Fürsorgestelle untersucht worden sei und eine tuberkulöse Erkrankung seinerzeit nicht festgestellt werden konnte.
Durch Beschluß vom 18. Juli 1955 hat der Beklagte die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die privatärztlichen Atteste seien nicht geeignet, die Untersuchungsbefunde des Staatl. Gesundheitsamtes vom 17. (13.) Dezember 1953 und 20. März 1954 zu widerlegen.
Mit der daraufhin erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, ihre Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes ergebe sich schon daraus, daß sie vom Versorgungsamt und von der Landesversicherungsanstalt Hannover für erwerbsunfähig angesehen worden sei. - Im übrigen hat die Klägerin sich erneut auf ihre Lungenerkrankung berufen und ausgeführt, daß nach Aussage eines Dr. Wilkens bei ihr im Jahre 1951 eine Tbc festgestellt worden sei. Außerdem sei sie am 17. November 1952 zur amtsärztlichen Untersuchung nach Cellegeladen worden. Sie sei damals jedoch nicht untersucht, sondern nur gefragt worden, ob sie mit einem Aufenthalt in einer Nervenklinik in Göttingen einverstanden sei. Dies habe sie abgelehnt. Tatsache sei, daß sie sich krank fühle und nicht in der Lage sei, die Arbeiten in ihrem Haushalt zu verrichten. Sie lehne es ab, in eine Nervenheilanstalt gebracht zu werden, habe aber sonst den guten Willen, alles zu tun, um ihre Gesundheit zurückzuerlangen.
Das Gericht hatte das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem Verhandlungstermin am 27. Februar 1957 angeordnet. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, daß sie seit Jahren wegen ihrer schweren Krankheit nicht reisefähig sei. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin eine Bescheinigung der Kraftverkehr-Celle-GmbH vom 19. März 1954 vorgelegt, wonach sie das Omnibusfahren nicht vertragen könne und ihr dabei regelmäßig bis zum Erbrechen übel werde.
Durch Urteil vom 27. Februar 1957 hat das Landesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es, das Gericht habe keine Bedenken gehabt, den Beurteilungen des Amtsarztes und des Gesundheitsamtes vom 17. (13.) Dezember 1953 und 20. März 1954 zu folgen. Die Untersuchungsergebnisse des Versorgungsamtes Hannover und der Landesversicherungsanstalt Hannover stünden dieser Beurteilung nicht entgegen. Die dortigen Gutachten hätten auch nur das Vorliegen einer vorübergehenden Invalidität festgestellt. Wenn dort eine Nachuntersuchung nicht stattgefunden hätte, so wäre der Grund das maßgebliche Lebensalter der Klägerin gewesen. Auch die privatärztlichen Bescheinigungen könnten die Feststellungen des Amtsarztes nicht widerlegen; denn seine Beurteilung beruhe nicht ausschließlich auf der letzten Untersuchung vom 13. Dezember 1953, sondern auch auf den Erkenntnissen anläßlich früherer Untersuchungen und Beratungen der Klägerin, insbesondere aber auch auf den Erfahrungen anläßlich der verschiedenen Vorladungen der Klägerin zu den amtsärztlichen Untersuchungen. Schon in dem Gutachten des Versorgungsamtes vom 3. Dezember 1948 (Landesversicherungsanstalt) sei bei der Klägerin die Neigung zu psychopathischen Reaktionen hervorgehoben worden. Auch das Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 24. Februar 1953 weise "neurotische Reaktionen" der Klägerin aus. Beide Gutachten bestätigten mithin die Beurteilung des Amtsarztes, daß bei der Klägerin neben der vorhandenen Herzinsuffizienz eine schwere neurotische Haltung mit ausgesprochener Neigung zur Simulation und Übertreibung ihrer Krankheitserscheinungen vorhanden sei. Diese Beurteilung sei dadurch bestätigt, daß die Klägerin bei der im Beschwerdeverfahren vorgesehenen Untersuchung erneut ihre Reiseunfähigkeit simuliert hätte. Kennzeichnend für die neurotischen Übertreibungen der Klägerin sei schließlich die Tatsache, daß die Klägerin der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens vor Gericht nicht Folge geleistet habe. Da das Gericht die Klägerin für rentenneurotisch halte, habe es auch nicht der Einholung eines Obergutachtens nach § 265 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - bedurft. Selbst wenn die Klägerin vor der amtsärztlichen Untersuchung vom 13. Dezember 1953 längere Zeit erwerbsunfähig gewesen sein sollte - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge für eine solche Annahme im allgemeinen eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr -, so würde dies keine für die Klägerin günstige Beurteilung rechtfertigen. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen vom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - und vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - (NJW 1957, 155) ausgeführt, daß eine länger als ein Jahr dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50 % nicht als dauernd im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, wenn sie nach dem voraussichtlichen Krankheitsablauf in absehbarer Zeit behoben würde oder unter 50 % liegen würde. Dies sei aber bei der Klägerin der Fall gewesen.
Gegen das Urteil, das die Revision nicht zuläßt, hat die Klägerin ein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsmittelschrift lautet folgendermaßen:
"In der Verwaltungsrechtssache erhebe ich Einspruch und bitte das Gericht, den Amtsarzt über seine geäußerten Unwahrheiten über mich, zum Schwurgericht hinanzuziehen."
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erklärt, die Abgabe einer Stellungnahme und die Stellung eines Antrages seien nicht beabsichtigt.
Der erkennende Senat sieht das Rechtsmittel der Klägerin als Verfahrensrevision an. Aus der Rechtsmittelschrift läßt sich entnehmen, daß die Klägerin mit der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und den daraus in bezug auf ihre Erwerbsfähigkeit gezogenen Schlußfolgerungen nicht einverstanden ist. Die Tatsachen und Beweismittel, die einen Aufklärungsmangel ergeben, sind einigermaßen deutlich bezeichnet. Wie der Senat aber bereits durch Urteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - ausgesprochen hat, genügt hierzu auch eine mittelbare Bezeichnung. Die Revision ist daher zulässig. Sie ist auch begründet.
Bei der Frage, warm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als dauernd anzusehen ist, ist in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden, daß solche Minderung von mindestens einem Jahr dafür ausreicht (Spruchsenat für Soforthilfe, 23. Januar 1952 - U 392 - AS S. 209, Bundesverwaltungsgericht , 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53-, 17. Dezember 1954 - BVerwG IV B 48.54-, 21. Januar 1955 - BVerwG IV B 57.54-, 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - [NJW 1957, 155]). Der Grundsatz hat lediglich durch das Urteil vom 6. November 1953 - BVerwG IV A 119.53 - die Einschränkung erfahren, daß eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht anzunehmen sei, wenn sie nach dem voraussichtlichen Krankheitsablauf in absehbarer Zeit behoben sein sollte oder unter 50 % sinken wird. Nach dem Urteil vom 23. August 1956 - BVerwG IV C 260.55 - muß die Absehbarkeit aus der früheren Begutachtung zu entnehmen sein. Das ist hier nicht der Fall. Das Gutachten der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 3. Dezember 1948 hat eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % angenommen und eine Nachuntersuchung erst für nach drei Jahren vorgeschlagen. Das Gutachten der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 24. Februar 1953, das eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % annahm, hat eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren vorgesehen. Hinzu kommt, daß die Krankheitsbefunde bei der Klägerin auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von Dauer schließen lassen, während es sich in der Sache BVerwG IV A 119.53 um einen Heimkehrer mit vorübergehenden Störungen des Blutkreislaufs und des Wasserhaushalts nach russischer Kriegsgefangenschaft gehandelt hatte. Das Landesverwaltungsgericht durfte daher insoweit nicht von einer nur vorübergehenden Invalidität ausgehen.
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1957 - BVerwG III C 302.56 - (ZLA 1957, 334 = RLA 1957, 347 = IFLA 1957, 284) ist ausgesprochen, daß im Interesse einer erschöpfenden Aufklärung der Anregung eines Gutachters zu einer weiteren fachärztlichen Begutachtung vom Gericht regelmäßig nachzukommen ist. Das ist hier nicht geschehen. Es genügt, wenn die Anregung zu einer fachlichen Untersuchung aus dem Inhalt des Gutachtens zu entnehmen ist. Die Stellungnahme des Staatl. Gesundheitsamtes vom 20. März 1954 bescheinigt die Einsatzfähigkeit der Klägerin für leichte Arbeiten, "abgesehen von den psychischen Umständen". Das hätte das Vordergericht veranlassen müssen, eine weitere fachärztliche Begutachtung durch einen Psychiater zu veranlassen.
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1957 - BVerwG IV C 140.56 - (RLA 1957, 266) ist im übrigen entschieden worden, daß bei sich widersprechenden privatärztlichen und amtsärztlichen Gutachten im Regelfalle ein Obergutachten einzuholen ist. Die der Entscheidung zugrunde gelegten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13. Dezember 1953 und vom 20. März 1954 widersprechen nicht nur dem privatärztlichen Gutachten des Dr. Losch, sondern auch den amtsärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 3. Dezember 1948 und vom 24. Februar 1953, die überdies wesentlich gründlicher und ausführlicher sind. Unberücksichtigt ist hierbei noch folgendes geblieben: Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar früher in einer Entscheidung vom 14. Oktober 1954 - BVerwG III A 256.53 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 427.1 § 35 SHG Nr. 4) ausgesprochen, daß es nicht entscheidend sei, wie weit ein Geschädigter erwerbsunfähig im Sinne anderer, beispielsweise versorgungsrechtlicher Vorschriften ist. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Lastenausgleich ist aber, was nicht übersehen werden darf, dem Invaliditätsbegriff des § 1254 RVO und des § 41 Abs. 2 BVG angeglichen (Bundesverwaltungsgericht , 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 158.54 - [Buchholz, a.a.O. 427.3 § 265 LAG Nr. 19], 27. Januar 1956 - BVerwG IV B 85.55 - [Buchholz, a.a.O. 427.3 § 265 LAG Nr. 21 a]). Den Gutachten und der Beurteilung des Grades der Erwerbsbeschränkung im Rentenverfahren hätte daher größere Beachtung geschenkt werden müssen. U.U. wäre ein Universitätsgutachten angezeigt.
In der Rechtsprechung zur Einstellung von Unterhaltshilfe (§§ 343, 288 LAG) ist ferner der Grundsatz aufgestellt worden, daß die Einstellung von Kriegsschadenrente nur zulässig ist, wenn ausdrücklich eine Besserung im Gesundheitszustand festgestellt worden ist, nicht aber, wenn der nachuntersuchende Arzt bei gleichen oder ähnlichen Befunden nur zu einer anderen Beurteilung des Grades der Erwerbsminderung kommt. Das Vordergericht hat nun zwar geglaubt, eine tatsächliche Behebung des Krankheitszustandes der Klägerin feststellen zu können. Dazu wäre aber erforderlich gewesen, daß dem Verfasser des späteren Gutachtens auch die früheren Gutachten vollinhaltlich vorgelegen haben. Dies scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein.
Entgegen den Ausführungen des Urteils (vgl. S. 11 des Abdrucks), wonach beide Fachgutachten das Leiden der Klägerin nicht als Dauerzustand erklärt hätten, bezeichnet das Gutachten vom 3. Dezember 1948, das im Tatbestand des Urteils (vgl. S. 7 des Abdrucks) wiedergegeben ist, die Minderung der Erwerbsfähigkeit als dauernd. Daraus ergeben sich Widersprüche in der Beweiswürdigung.
Schließlich wird die Bestätigung einer nur neurotischen Haltung der Klägerin in dem Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 3. Dezember 1948 erblickt, das von Neigung zu psychopathischen Reaktionen spricht. Insbesondere wird darin eine Bestätigung der Simulation und Aggravation gesehen. Auch diese Beurteilung ist möglicherweise nicht frei von Fehlern. Es wäre durchaus denkbar, daß psychiatrisch zu begründende Phänomene als schwächere Ausdrucksformen nur neurotische Züge zeigen. Auch ist ein Umschlagen depressiver Erscheinungen in neurotisches Verhalten (das nicht fachärztliche Gutachten vom 17. (13.) Dezember 1953 spricht von "forderndem, dreistem" und rentenpsychotischem Verhalten) durchaus denkbar, so daß die genannte gutachtliche Aussage nicht als ausreichend für die medizinische Beurteilung der Klägerin anzusehen ist. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungen liegt es nahe, daß zwischen Neurosen und Psychopathien nur graduelle Unterschiede bestehen.
Wenn das Vordergericht in dem Nichterscheinen der Klägerin auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung nur eine Bestätigung der angenommenen Simulation sieht, so ist auch diese Schlußfolgerung nicht frei von Irrtum. Die Klägerin ist der Beratungsstelle für psychische Hygiene bekannt. Insofern gewinnt der Klagvortrag der Klägerin Bedeutung, daß sie 1952 zu einer Untersuchung nach Celle geladen, dort aber nicht untersucht, sondern nur gefragt worden sei, ob sie mit einem Aufenthalt in einer Nervenklinik einverstanden sei, womit sie nicht einverstanden war. Allein daraus läßt sich ihre von diesem Zeitpunkt an ständige Weigerung zu einer Untersuchung und auch die Weigerung, zu dem Termin in der Vorinstanz zu erscheinen, erklären. Das Argument der immer wieder hervorgehobenen Reiseunfähigkeit hat der Klägerin das Attest von Dr. Losch vom 2. September 1953 gegeben. Diese Gesichtspunkte hat das Vordergericht jedenfalls bei der Beurteilung einer in Frage kommenden Simulation unberücksichtigt gelassen. Auch insoweit ist die Beweiswürdigung des Vordergerichts unzulänglich.
Das Landesverwaltungsgericht wird ein Universitätsgutachten und auch ein fachärztliches Gutachten einholen müssen. Psychiatrische Anfälligkeiten können bei der Klägerin eventuell erbbedingt sein, lediglich während starker somatischer Veränderungen (Schwangerschaft, Wechseljahre) zum Ausdruck kommen und wieder abklingen; es ist aber ebenso denkbar, daß sie fortwirken. Für den Fall aber, daß von einer anhaltenden psychischen Erkrankung nicht gesprochen werden kann, wird weiter zu prüfen sein, wieweit lediglich eine stark ausgeprägte Neurose die Klägerin auch in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränken kann.
Aus den genannten Gründen war daher das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Muller