Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1954, Az.: BVerwG IV B 48.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 48.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 14931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 30.04.1954 - AZ: 25 IV a/54
Rechtsgrundlage
- § 35 SHG
In der Verwaltungsstreitsache hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1954
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Frhr. von Turegg, Lentz, Dr. Kniesch und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg - IV. Kammer - vom 30. April 1954 - 25 IV a/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ... geboren. Sie ist unverheiratet und lebt allein. Bis 1946 war sie Handarbeitslehrerin. Seitdem ist sie arbeitslos. Bei der Geldumstellung im Jahre 1948 erlitt sie einen Währungsschaden, den sie mit ca. ... DM angibt. Auf Grund dieses Schadens beantragte sie im Januar 1952 Unterhaltshilfe. Da von Fachärzten des Krankenhauses ... die Erwerbsminderung der Klägerin auf "bestenfalls 30 bis 40 %" geschätzt wurde, wies der zuständige Soforthilfeausschuß den Antrag der Klägerin ab. In dem anschließenden Beschwerdeverfahren wurde die Klägerin in den Kliniken der Universität ... nochmals untersucht. In dem zusammenfassenden Gutachten der Medizinischen Universitäts-Klinik (Innere und Nervenkrankheiten) vom 3. Oktober 1953 heißt es hierüber u.a.:
"... Vor drei Jahren wurde eine Extraktion von 18 Zähnen vorgenommen, die größtenteils auf "Eiter" saßen.
"... Hartnäckiger Reizhusten ... und eine chronische Pharyngitis erweckten den Verdacht auf eine chronische Sinusitis maxillaris. Dieser konnte durch ohrenfachärztliche. Untersuchung bestätigt werden. Röntgenologisch findet sich eine massive Verschattung der rechten Kieferhöhle. Bei der scharfen Spülung wird kompakter Eiter aspiriert.
Aus dem Vorliegen eines Kieferhöhlenempyems lassen sich ... die beschleunigte BKS und die subfebrilen Temperaturen restlos erklären. Da die Beschwerden bereits seit Herbst 1952 vorhanden sind, ist anzunehmen, daß es sich um eine akute Exacerbation einer chronischen Sinusitis maxillaris handelt.
Die jetzt bestehenden subjektiven Gelenkbeschwerden können zum Teil im Sinne einer seit längerem bestehenden Fokaltoxikose aufgefaßt werden (zumal R. schon seit etwa 25 Jahren wiederholt Herdinfektionen durchgemacht hat: Anginen, Zahngranulome). ....
Im Hinblick auf das Kieferhöhlenempyem und seine Folgeerscheinungen ... erscheint es dringend erforderlich, R. umgehend einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen. Sie ist deshalb bis auf weiteres arbeitsunfähig.
Zusammenfassung:
1.
Kieferhöhlenempyem auf dem Boden einer chronischen Sinusitis maxillaris:Bedingt zur Zeit Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
2.
Klimakterische Artropathie leichteren Grades und statische Beschwerden der unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule.3.
Nabelhernie, Varizen, Pedes-plani:Die unter 2 und 3 aufgeführten Beschwerden und Veränderungen ergeben zusammen eine EM von 20 %.
Die bleibende Gesamt-EM kann erst nach völliger Ausheilung der Nebenhöhlenaffektion und der dadurch bedingten Folgeerscheinungen abschließend beurteilt werden."
Der Medizinalabschnitt der Regierung von Niederbayern äußerte sich am 12. Januar 1954 zu diesem Gutachten dahin, daß die Klägerin wegen ihrer Kieferhöhleneiterung lediglich vorübergehende Zeit behandelt werden müsse, aber nicht als dauernd über 50 % erwerbsgemindert anzusehen sei. Daraufhin wies der Beschwerdeausschuß die Beschwerde der Klägerin am 25. Januar 1954 zurück. Die Klägerin beschritt in rechter Form und Frist den Verwaltungsstreitweg. Das Verwaltungsgericht wies jedoch durch Urteil vom 30. April 1954 die Klage ab. Es stellte sich in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeausschuß auf den Standpunkt, daß nach den ärztlichen Gutachten der Medizinischen Universitäts-Klinik in ... und des Medizinalreferats der Regierung von Niederbayern bei der Klägerin eine Erwerbsminderung von über 50 % nicht vorliege. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 5. Mai 1954 mit der Rechtsmittelbelehrung zugestellt, daß gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und bei wesentlichen Verfahrensmängeln Revision auch ohne Zulassung innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht eingelegt werden könne. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 17. Mai 1954, der am 20. Mai 1954 beim Verwaltungsgericht Regensburg und am 11. Juni 1954 beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin einging. Der Schriftsatz trägt die Überschrift "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg ...". In dem Schriftsatz weist die Klägerin darauf hin, daß sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den in Bezug genommenen Gutachten der Universitäts-Klinik Erlangen als arbeits- und erwerbsunfähig bezeichnet worden sei und ihre endgültige Erwerbsminderung erst nach Abschluß ihrer ärztlichen Behandlung hätte festgelegt werden können. Sie beantragt,
das Urteil aufzuheben und eine Revision zuzulassen.
Der Beklagte sieht in dem Schriftsatz der Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde und bittet, sie zurückzuweisen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt denselben Antrag, auch für den Fall, daß der Schriftsatz der Klägerin als Revision wegen Verfahrensmangels aufzufassen sei. Er vertritt den Standpunkt, daß kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege und führte in der mündlichen Verhandlung aus, daß die Klägerin lediglich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderurteils angehe, die in einwandfreier Weise getroffen seien. Auf das angefochtene Urteil, den Schriftsatz der Klägerin vom 17. Mai, des Beklagten vom 28. Juni und des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 5. Juni 1954 wird Bezug genommen.
II.
Gegen ein Urteil in Lastenausgleichssachen, in dem die Revision nicht ausdrücklich zugelassen ist, kann der Antragsteller nach § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zwei Rechtsmittel einlegen: - Die Beschwerde, die sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet und damit zu begründen ist, daß der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme, und die Revision ohne Zulassung, die allein auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt werden kann -. Welches Rechtsmittel die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 1954 einlegen will, bedarf näherer Prüfung. Die Überschrift; die die Klägerin ihrem Schriftsatz gegeben hat, spricht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Begründung dagegen läßt erkennen, daß es ihr um eine Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel ohne Zulassung geht. Sie sagt in der Begründung nichts von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Sie wehrt sich dagegen, daß die Vorinstanz sie nicht als dauernd erwerbsunfähig angesehen habe, obwohl sie von der Universitäts-Klinik Erlangen "bis auf weiteres" als arbeitsunfähig bezeichnet worden sei, und sie rügt damit einen Verfahrensmangel, nämlich den, daß die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. Da schließlich die Anträge der Klägerin beiden Rechtsmitteln gerecht werden, geht der Senat davon aus, daß die Klägerin in erster Linie eine Revision ohne Zulassung erstrebt, und daß sie die Nichtzulassungsbeschwerde nur vorsorglich erhoben hat, falls sie mit dem Revisionsverfahren ohne Zulassung nicht zum Zuge kommen sollte.
Die Revision ist rechtzeitig eingegangen. Im vorliegenden Fall reicht die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil nicht aus, die Revisionsfrist in Gang zu setzen. Die Revisionsfrist beginnt nach § 21 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erst zu laufen, wenn die Klägerin über die möglichen Rechtsmittel ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils geht von § 57 BVerwGG aus, indem sie darauf hinweist, daß die Revision bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht einzulegen sei. Abweichend von § 57 BVerwGG hat jedoch § 339 LAG bestimmt, daß in Lastenausgleichssachen die Revision nicht bei dem Verwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten wird, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden muß (vgl. hierzuUrteil des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 = MtBl.BAA 1954 S. 274 = Rundschau für den Lastenausgleich 1954 S. 341). Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil entspricht insoweit also nicht den Sondervorschriften des Lastenausgleichsgesetses. Die Revisionsfrist hat infolgedessen nicht zu laufen begonnen. Daß der Schriftsatz der Klägerin erst nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, ist somit rechtlich ohne Bedeutung.
Die Meinung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, daß die Revision unzulässig sei, weil sich die Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen des Vorderurteils wende, geht fehl. Zwar ist das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), d.h. es muß von diesen Feststellungen bei Prüfung der Revision ausgehen und ist infolgedessen in der Regel auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkt. Sind jedoch zulässige und begründete Revisionsrügen in Bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen als solche vorgebracht, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden. Solche Gründe liegen vor, wenn die Feststellungen unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Das aber ist der Fall, wenn - wie von der Klägerin vorgetragen wird - der Sachverhalt nicht in erforderlichem Umfang geklärt und dies, wie die Klägerin weiterhin schlüssig behauptet, für die Entscheidung von Bedeutung ist. Die Revision ist daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Der Mangel wird erkennbar, wenn man von dem Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von. § 35 Abs. 1 Ziff. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - ausgeht, dessen Anwendung im vorliegenden Fall in Frage steht. Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne liegt nicht erst dann vor, wenn der Geschädigte auf Lebenszeit erwerbsunfähig ist. Auch eine Erwerbsunfähigkeit längerer Dauer ist im Sinne des Soforthilfegesetzes unter Umständen als dauernde Erwerbsunfähigkeit zu behandeln und berechtigt für die Zeit ihrer Dauer zum Bezug der Soforthilfeleistungen. Um welche Zeitdauer es sich mindestens handeln muß, ergibt sich aus dem Urteil des Spruchsenats für Soforthilfe vom 23. Januar 1952, abgedruckt in der Amtlichen Sammlung S. 209, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat.
Hiernach liegt die Voraussetzung der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziff. 1 SHG vor, wenn nach ärztlichem Gutachten eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens einem Jahr anzunehmen ist.
Geht man hiervon aus, so spricht das Gutachten der Medizinischen Klinik der Universität ... zu Gunsten der Klägerin, und nicht, wie das angefochtene Urteil meint, zu ihren Ungunsten. Im Zeitpunkt der Vorlage dieses Gutachtens war die Klägerin, wie es in dem Gutachten wörtlich heißt, "arbeits- und erwerbsunfähig". Aus dem Gutachten ist zu entnehmen, daß die Klägerin seit mehreren Jahren leidend ist und die von den Gutachtern festgestellte akute Erkrankung der Klägerin bereits seit Herbst 1952, also als das Gutachten erstattet wurde, seit, etwa einem Jahr angedauert hatte. Das Gutachten sagt schließlich über die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit aus, daß sie "bis auf weiteres" bestehe, d.h. wie der Zusammenhang erkennen läßt, jedenfalls bis zum Abschluß der für erforderlich gehaltenen ärztlichen Behandlung. Dazu kommt, daß die Medizinische Universitäts-Klinik die Frage, welche Erwerbsminderung nach Abschluß der ärztlichen Behandlung verbleiben wird, einer späteren Untersuchung vorbehält. Das alles legt in tatsächlicher Hinsicht die Annahme nahe, daß die Klägerin für ein Jahr mindestens als erwerbsunfähig anzusehen war. Es wäre also die rechtliche Forderung berechtigt gewesen, die Klägerin als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Soforthilfegesetzes anzusehen und ihr die Leistungen der Soforthilfe vom Zeitpunkt der akuten Erkrankung an bis auf weiteres zuzuerkennen, wobei die Frage, wie lange die Leistungen zu gewähren waren, einer späteren Nachuntersuchung nach Abschluß der ärztlichen Behandlung vorzubehalten war.
Eine andere tatsächliche Feststellung und rechtliche Folgerung hätte eingehender Begründung und Aufklärung bedürft. Die kurze Äußerung des. Medizinalreferats der Regierung von Niederbayern reicht nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das Medizinalreferat setzt sich mit der Frage, wie lange die Erkrankung der Klägerin bereits gedauert hat, nicht auseinander. Seine Stellungnahme bezieht sich offensichtlich lediglich auf die Frage, ob die Behandlung selbst zu einer länger andauernden Erwerbsunfähigkeit führen könne. Es mag durchaus sein, daß dies nicht der Fall war. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob nicht doch die Gesamtdauer der infolge der Erkrankung der Klägerin eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, wenn man die Zeit vor der Untersuchung in der Universitäts-Klinik Erlangen und die Zeit danach berücksichtigt, für mindestens ein Jahr anzunehmen war. Das Gericht hätte durch Rückfragen die sich aus der Äußerung des Regierungs- und Medizinalabschnitts im Zusammenhang mit dem Gutachten der Medizinischen Universitäts-Klinik Erlangen ergebenden Zweifelsfragen klären müssen, bevor es sich die abschließende Stellungnahme des Regierungs- und Medizinalabschnitts zu eigen machte, daß bei der Klägerin keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Die mit der Revision insoweit erhobene Rüge ist daher begründet. Das Urteil der Vorinstanz war samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
gez. Frhr. von Turegg
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Hering