Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.07.1957, Az.: BVerwG III C 302.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 302.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 03.08.1956 - AZ: 5 KL 203/55
Rechtsgrundlage
- § 265 LAG
Fundstellen
- IFLA 1957, 284
- RLA 1957, 347
- ZLA 1957, 318
Amtlicher Leitsatz
Erstreckt sich ein Obergutachten ausdrücklich nur auf die Feststellung und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen auf internistischem Gebiet, die nach seinem Schluß eine erhebliche (insgesamt 40 %ige) Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben, "stellt" es aber "wegen der starken psychischen Beeinträchtigung" ausdrücklich zusätzliche fachärztliche (psychiatrische) Begutachtung "anheim", wird ein Verwaltungsgericht im Interesse einer erschöpfenden Ausübung der ihm (als erster und letzter Tatsacheninstanz) übertragenen Sachaufklärungspflicht dieser Anregung vor endgültiger Überzeugungsbildung über den Grad der Erwerbsunfähigkeit jedenfalls dann nachkommen müssen, wenn außerdem der Leistungsbewerber selbst unter rechtzeitigem, ausdrücklichem und schlüssigem Beweisantritt auf zusätzliche Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit infolge neurologischer Befunde hingewiesen hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 23. Juli 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Gecks und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg, 5. Kammer, vom 3. August 1956 - 5 KL 203/55 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Die 50 Jahre alte Klägerin begehrt unter Berufung auf erlittene Kriegssachschäden und auf vorzeitig eingetretene Erwerbsunfähigkeit Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG -. Das zuständige Ausgleichsamt ließ sie durch den Amtsarzt auf dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG untersuchen. Sein Gutachten stellt eine Erwerbsminderung der Klägerin unter 50 % fest, als Ursache der Erwerbsminderung sind - ohne weitere Einzeldarstellung - "körperliche Beschwerden" genannt. Darauf lehnte das Ausgleichsamt den Antrag ab. Auch die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg. Zur Vorbereitung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren fragte der Leiter des Ausgleichsamts bei dem Amtsarzt an, "ob es bei dem von ihm erstatteten vorgenannter. Gutachten verbleibe," Dies bestätigte der Amtsarzt. Der Beschwerdeausschuß gab der Klägerin noch auf, über das von ihr behauptete Krankheitsbild ein ausführliches privatärztliches Gutachten ihres behandelnden Arztes zu den Akten einzureichen, das den genauen Befund und den geschätzten Grad der Erwerbsminderung enthalten sollte. Die Klägerin legte darauf folgende ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden (praktischen) Arztes vor: "Frau B. ... leidet an Gelenkrheuma und nervöser Erschöpfung. Frau B. ist 50 % erwerbsunfähig." Darauf holte die Beschwerdebehörde zusätzlich ein kreisärztliches Gutachten über die Klägerin ein, in dem die objektiven Befunde bei der Klägerin im einzelnen niedergelegt sind. Die Beurteilung des Gutachtens geht dahin, daß die Gesamterwerbsminderung 40 % betrage und dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Das Gutachten läßt erkennen, daß bei der Beurteilung der Klägerin auch eine zusätzliche neurologisch-psychiatrische Begutachtung vorgenommen wurde, über die folgendes festgehalten ist: "Neurologisch kein Herdbefund. Psychiatrisch keine Abweichungen von Krankheitswert. Diagnose: Psychogene Verhaltensweise teils infolge Psychopathie, teils infolge Rentenbegehrens. Neurasthenische Konstitution."
Hierauf wies die Beschwerdebehörde die Beschwerde unter Berufung auf die Ergebnisse der weiter vorgenommenen Beurteilung der Klägerin zurück.
Darauf erhob die Klägerin Anfechtungsklage, in der sie - neben einer ausführlichen Schilderung ihres früheren und jetzigen Gesundheitszustandes und ihrer Lebensgeschichte - insbesondere darauf hinwies, daß sie Anfang 1955 "infolge eines Nervenzusammenbruchs" im ... in ... gelegen habe, und um Anhörung des Chefarztes dieser Krankenanstalt über ihr Krankheitsbild bat. In dem vom Landesverwaltungsgericht mit den Beteiligten abgehaltenen Erörterungstermin stellte die Klägerin die Beibringung eines weiteren privatärztlichen Gutachtens ihres behandelnden Arztes über ihren Gesundheitszustand am 31. August 1953 in Aussicht und beantragte vorsorglich ein Obergutachten über ihre Erwerbsunfähigkeit. Das von ihr kurz darauf vorgelegte - zweite - Gutachten des behandelnden Arztes hat folgenden Inhalts "Frau B. ... ist seit 1947 in meiner Behandlung. Sie leidet an Gelenkrheuma, chronischer Bronchitis und Atemnot. Der Allgemeinzustand ist sehr schlecht. Seit drei Jahren ist Frau B. mindestens 55 % arbeitsunfähig." Das Landesverwaltungsgericht beschloß darauf, vom Chefarzt der Inneren Abteilung der ... in ... ein Obergutachten - gegebenenfalls auf Grund "stationärer Beobachtung und anderer fachärztlicher Beurteilung" - über den Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen. Das ausführliche Gutachten enthält neben einer eingehenden Anamnese und einer Zusammenfassung der von der Klägerin geäußerten jetzigen Beschwerden einen sorgfältigen Befund, der eine gründliche internistische Begutachtung erkennen läßt, und in der eingehenden Beurteilung den Schluß, daß die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen allgemeiner und vegetativer Labilität, eines Lungenemphysems und rheumatischer Beschwerden bei 40 % liege, somit eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG auf Grund des internen Untersuchungsbefunds nicht vorliege. Es schließt mit dem Satz: "Wegen der starken psychischen Beeinträchtigung stellen wir die zusätzliche Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens anheim." Das Landesverwaltungsgericht veranlaßte darauf unter Bezugnahme auf das in den Verwaltungsakten befindliche kreisärztliche Gutachten, das in der Beschwerdeinstanz erstattet wurde und auf eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Klägerin verwies, beim Kreisarzt Vorlage dieser Begutachtung. Darauf äußerte sich der Kreisarzt wie folgt: Die Klägerin sei am 7. Februar 1955 in der außenpsychiatrischen Sprechstunde untersucht worden, und schließt folgenden Befund, Diagnose und Urteil an: "Groß, hager, blass. Bietet hier ein psychog. Zittern und ein etwas theatral. Verhalten. Neurologisch: Kein Herdbefund. Psychiatrisch: Keine Abweichungen vom Krankheitswert. Psychogene Verhaltensweisen, teils infolge Psychopathie, teils infolge Rentenbegehrens. Neurasthen. Konstitution. Vom neurolog. psych. Standpunkt aus keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 %."
Nach diesen Beweiserhebungen wies das Landesverwaltungsgericht die Anfechtungsklage ab, ohne die Revision zuzulassen. Das der Klägerin am 16. August 1956 zugestellte Urteil enthält folgende Begründung: Das Gericht sei auf Grund der beiden kreisärztlichen Gutachten und des vom Kreisarzt beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Befundes, die durch das Obergutachten bestätigt seien, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin, ebensowenig wie sie fast drei Jahre nach dem Stichtag nach diesem Gutachten erwerbsunfähig sei, am gesetzlichen Stichtag, dem 31. August 1953, erwerbsunfähig gewesen sei. Die im Ergebnis widersprechende Bescheinigung ihres praktischen Arztes von November 1955, welche die Klägerin seit drei Jahren für mindestens 55 % erwerbsunfähig beurteile, verliere schon deshalb an Wert, weil derselbe Arzt im November 1954 nur eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Bei dieser Sachlage habe das Gericht keinen Zweifel, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 LAG nicht erfülle. Es habe davon Abstand nehmen können, zum Obergutachten vom Mai 1956 noch ein psychiatrisches Zusatzgutachten anzufordern, weil dies "nur den augenblicklichen Zustand beträfe". Anfang 1955 sei neurologisch und psychiatrisch noch keine Krankheitsfeststellung getroffen worden. Eine später eventuelle Verschlechterung in dem psychiatrischen Befinden sei unbeachtlich, weil die Erwerbsunfähigkeit bereits an Stichtag bestanden haben müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die am 25. August 1956 - mit Begründung - beim Landesverwaltungsgericht eingegangen ist. Sie rügt Verletzung der in § 61 MRVO Nr. 165 den Landesverwaltungsgericht übertragenen Sachaufkläruhgspflicht unter besonderem Hinweis darauf, daß der Obergutachter selbst die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen habe.
Der Beklagte halt die Revision für unbegründet. Eine Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens habe der Gesetzgeber nur bei Vorliegen eines besonderen Zweifels ausgesprochen.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag und äußert gewisse Bedenken, ob das Landesverwaltungsgericht nicht auch noch angesichts des Vorbringens der Klägerin über ihren zu stationärer Krankenhausbehandlung führenden Nervenzusamnenbruch Ende 1954 und angesichts der Anregung des Obergutachters die Erstattung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens hätte veranlassen sollen.
Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat konnte deshalb (§ 35 Satz 2, § 61 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht von 25. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung. Die Überprüfung des vom Landesverwaltungsgericht beobachteten Verfahrens im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Rüge der unvollständigen Erfüllung der Sachaufklärungspflicht hat zwar zunächst ergeben, daß das Landesverwaltungsgericht in weiter, Umfang seiner Pflicht genügt hat, den ihm von der Klägerin zur Nachprüfung unterbreiteten Sachverhalt gewissenhaft aufzuklären. Ungeachtet des Umstandes, daß ihm schon mehrere im Verwaltungsverfahren erhobene amtsärztliche sowie ein privatärztliches Gutachten, von denen allerdings nur eines, das im Beschwerdeverfahren erhobene Gutachten des Kreisarztes, nach außen die Auswertung einer gründlichen Untersuchung und Befundaufnahme erkennen läßt, zur Verfügung standen, hat es in Ausübung seiner eigenen Sachaufklärungspflicht sich noch um die Einholung eines sehr gewissenhaft erstatteten fachärztlichen Gutachtens bemüht und schließlich die im vorgenannten kreisärztlichen Gutachten erwähnten psychiatrischen Befunde über die Klägerin von Amts wegen beigezogen, endlich auch noch der Klägerin Gelegenheit gegeben, eine erneute Begutachtung des sie behandelnden praktischen Arztes (seine erste befindet sich bereits bei den Akten der Verwaltung) vorzulegen. Diese im vorliegenden Fall beigezogenen und an sich ohne Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen vom Landesverwaltungsgericht ausgewerteten Gutachten wären zweifellos für den Regelfall geeignet gewesen, eine umfassende, gewissenhafte und gerechte Beurteilung des Sachverhalts zu gewährleisten. Im vorliegenden besonders gelagerten Fall ist aber das Landesverwaltungsgericht, wie der Senat nach eingehender Prüfung des Akteninhalts feststellen mußte, seiner Aufklärungspflicht doch nicht in völlig ausreichendem Maße nachgekommen. Es hätte bedenken müssen, daß das zweifellos gründliche und gewissenhafte Obergutachten über die Klägerin die von ihm vorgenommene Bewertung ausdrücklich auf die Erhebung und Auswertung fachinternistischer Befunde beschränkt und der Obergutachter ausdrücklich im letzten Satz seines Gutachtens Veranlassung genommen hat, unter Feststellung einer "starken psychischen Beeinträchtigung" der Klägerin die zusätzliche Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens "anheimzustellen". Das vom Landesverwaltungsgericht beobachtete Verfahren läßt zwar erkennen, daß das Landesverwaltungsgericht auch diesen Hinweis keineswegs übersehen hat, sich darauf vielmehr noch Zugang zu dem im kreisärztlichen Gutachten erwähnten, auf Grund einer neurologischpsychiatrischen Begutachtung der Klägerin zu einem zurückliegenden Zeitpunkt erhobenen Befund verschafft hat. Seine Überzeugung, die Klägerin erfülle nicht die vom Gesetzgeber erforderten Voraussetzungen, hat es sich erst auf Grund der darauf eingegangenen Äußerung des Kreisarztes über die damalige psychiatrische Beurteilung der Klägerin gebildet. Es mußte aber bei den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem ein erfahrener, wenn auch lediglich auf internistischem Gebiet tätiger Obergutachter eine "starke psychische Beeinträchtigung" der Klägerin ausdrücklich hervorzuheben sich für verpflichtet hielt, bedenken, daß auf diesem Gebiet eine objektive Bewertung der von einem Patienten vorgebrachten Beschwerden ganz besonders schwierig ist und trotz aller Gewissenhaftigkeit, die - auch nach Ansicht des Senats - dem Bericht des Kreisarztes über die frühere psychiatrische Untersuchung der Klägerin und den daraus gesogenen Folgerungen nicht abgesprochen werden kann, in Fällen der vorliegenden Art vielfach nur durch einen ausschließlich auf psychiatrischem Gebiet tätigen Fachbeurteiler möglich sein wird. Im vorliegenden Fall war noch weiter zu bedenken, daß die allein auf internistischem Gebiet liegenden Schäden aufgebaute Beurteilung immerhin eine verhältnismäßig erhebliche Erwerbsbeschränkurg der Klägerin belegt, die sie nahe an die vom Gesetzgeber erforderte Grenze der Entwerbsunfähigkeit heranführt, und daß auch die Klägerin selbst unter Anheimstellung der Anhörung des sie seinerzeit behandelnden Arztes ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, daß sie zu einer, dem Stichtag für die Erwerbsunfähigkeit verhältnismäßig benachbarten Zeit 14 Tage stationär wegen Erkrankungen, deren Ursache möglicherweise auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegt, in einem Krankenhaus behandelt worden ist. In diesem Zusammenhang muß der Senat auch noch darauf hinweisen, daß der vom Landesverwaltungsgericht gezogene Schluß, daß ein im Zeitpunkt der Entscheidung angefordertes Obergutachten nur den augenblicklichen Zustand beurteilen könnte, verfehlt erscheint. Es ist vielmehr durchaus möglich, von einer zu einem Zeitpunkt jenseits des Stichtags vorgenommenen Untersuchung aus Schlüsse auf den Krankheitszustand zur Zeit des Stichtags zu ziehen, was bei der Entscheidung über Ansprüche wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit, die sich in schwierigen Fällen über Jahre hinziehen können, häufig unumgänglich ist. Allerdings wird bei einem einzuholenden Gutachten der Gutachter besonders auf seine Verpflichtung hinzuweisen sein, nach Möglichkeit nicht nur den Zustand im Augenblick der Untersuchung und Begutachtung, sondern den Krankheitszustand im Zeitpunkt des gesetzlichen Stichtages zu ermitteln und gutachtlich zu bewerten.
Der Senat mußte bei den vorstehend erörterten besonderen Verhältnissen des Einzelfalls daher feststellen, daß das Verwaltungsgericht - die einzige gerichtliche Tatsacheninstanz - die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht im Endergebnis doch nicht voll wahrgenommen hat, es wird zur endgültigen Aufklärung des Sachverhalts auch noch die angeregte psychiatrische Ergänzungsbegutachtung, gegebenenfalls auch noch die Äußerung des die Klägerin bei der von ihr genannten Erkrankung Anfang 1955 stationär behandelnden Arztes einholen müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Buchholz
Klein
Gecks
Dr. Sieveking