Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1955, Az.: BVerwG IV C 158.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.07.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 158.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 30.04.1954 - AZ: A VI 98/54
Rechtsgrundlagen
- § 265 LAG
- § 41 BVG
- § 1254 RVO
Fundstellen
- Flüchtlingsberater 1955, 409
- Mtbl BAA 1955, 316
- NJW 1955, 1572-1573 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1955, 315
- ZLA 1955, 2171
Amtlicher Leitsatz
Bei bestehenden unterschiedlichen Auffassungen mehrerer Behörden des Sozialrechts über den Grad der Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten obliegt es den Verwaltungsgerichten, mit besonderer Sorgfalt die Frage der Erwerbsunfähigkeit zu klären und sich mit den verschiedenartigen Beurteilungen auseinanderzusetzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Fürst, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, Sechste Kammer Hannover, Aktenzeichen: A VI 98/54, vom 30. April 1954 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die im Jahre 1899 geborene Klägerin ist Vertriebene aus Ostpreußen. Sie bezieht als Witwe ihres gefallenen Ehemannes nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - eine Grundrente und wegen Erwerbsunfähigkeit eine Ausgleichsrente.
Ihr Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - SHG - wurde wegen Bezuges von Witwenrente nach dem BVG mangels Bedürftigkeit abgelehnt. - Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin war von dem Amtsarzt auf 55 % für ca. ein Jahr begutachtet worden. Der Befund vom 26. September 1949 lautet auf klimakterische Herzmuskelschwäche.
Nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erneuerte die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe, jedoch ohne Erfolg. Ihre Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Verwaltungsinstanzen verneinten übereinstimmend ihre Erwerbsunfähigkeit im Sinne des LAG und stützten sich hierbei auf die amtsärztlichen Gutachten der medizinischen Sachverständigen.
Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat die Klägerin mit ihrer Klage durch Urteil vom 30. April 1954 abgewiesen, wobei es angenommen hat, daß die Klägerin nicht dauernd über 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Nach dem bei den Akten des Versorgungsamts Hannover befindlichen amtsärztlichen Zeugnis des Dr. med. G. in V. vom 8. November 1948 sei sie zwar zu jener Zeit wegen eines Herzleidens um 70 % erwerbsbeschränkt gewesen. Dieses Herzleiden habe sich jedoch im Laufe der Zeit offenbar erheblich gebessert, was sich aus dem amtsärztlichen Gutachten der Medizinalabteilung des Regierungspräsidenten in Hannover vom 15. Dezember 1953 ergebe. Das Gutachten sei sorgfältig begründet; es beständen keine Bedenken, ihm zu folgen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin liege hiernach unter 50 %, Mindestens im Jahre 1953 habe sie demnach keinen Anspruch auf Kriegsschadenrente gehabt. Eine etwaige nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden, denn die nach dem Gesetz erforderliche Erwerbsunfähigkeit habe innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des LAG weder offen noch verborgen vorgelegen. - Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. - Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 12. November 1954 die Revision zugelassen. Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Aufklärungspflicht sowie unrichtige Anwendung des § 265 LAG. Die Schlußfolgerung des Vordergerichts, daß ein neuer Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf der in § 265 Abs. 4 LAG bestimmten Jahresfrist weder offenbar noch verborgen gewesen sei, könne aus dem medizinischen Gutachten der Medizinalabteilung des Regierungspräsidenten nicht gezogen werden. Es hätte nochmals medizinisch beurteilt werden müssen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ihren Ursprung bereits in ihrem Zustande am 31. August 1953 gehabt habe. Es habe auch der Widerspruch zwischen dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Feststellung des Versorgungsamts und desjenigen der von der Ausgleichsbehörde veranlagten amtsärztlichen Untersuchungen aufgeklärt werden müssen. Der Begriff der Invalidität und derjenige der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG wichen nicht so erheblich voneinander ab, daß die verschiedenartige Beurteilung des Krankheitszustandes durch die beiden Behörden bedeutungslos sei.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Vordergericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesem Antrage an. Die Ermittlungsergebnisse seien ausreichend. Eine Bindung der Ausgleichsbehörden an Entscheidungen der Versorgungsbehörden könne nicht anerkannt werden.
II.
Die Revision ist zulässig. Sie ist entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluß vom 12. November 1954 beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden. Da sie nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1955 bei dem Vordergericht hätte eingelegt werden müssen, ist die Rechtsmittelbelehrung insoweit unrichtig. Die Rechtsmittelfrist hatte daher nicht zu laufen begonnen (§ 21 BVerwGG). - Die Revision ist auch begründet.
Die Anspruchsberechtigung der Klägerin hängt hier allein von der Frage ab, ob sie als erwerbsunfähig im Sinne des § 265 LAG anzuerkennen ist oder nicht. Denn die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem LAG sind gegeben. Die Klägerin ist unstreitig Geschädigte im Sinne des Gesetzes und gilt auch, als bedürftig, da die nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - gewährte Grundrente weder nach dem LAG noch nach dem Soforthilfegesetz bei Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist, was s.Zt. von den Soforthilfebehörden übersehen worden war. - Es liegt hier der Fall vor - und insoweit ist ihm eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen -, daß zwei mit der Gewährung von Sozialleistungen befaßte Behörden den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Berechtigten unterschiedlich beurteilen, was zur Anerkennung einer Ausgleichsrente nach dem BVG durch die Versorgungsbehörden geführt hat, während die Ausgleichsbehörde den Anspruch mangels Erwerbsunfähigkeit ablehnen zu müssen glaubte. Dabei weicht der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG nicht entscheidend von dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BVG ab. Nach § 265 LAG ist Erwerbsunfähigkeit dann anzunehmen, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und seinen Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistiggesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Diese Begriffsbestimmung lehnt sich eng an die der Invalidität in § 1254 RVO an. § 41 Abs. 2 BVG nennt eine Witwe dann erwerbsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen nicht nur vorübergehend die Hälfte ihrer Erwerbsunfähigkeit verloren hat. In den Verwaltungsvorschriften zu § 41 BVG heißt es unter Ziff. 4 (1), daß ohne weitere Prüfung Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, wenn die Witwe Invalidenrente bezieht. Nach dieser Verwaltungsvorschrift ist also die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach BVG derjenigen der Invalidität gleichzusetzen, während die Begriffsbestimmung der lastenausgleichsrechtlichen Erwerbsunfähigkeit wiederum dem Invaliditätsbegriff des § 1254 RVO nachgebildet ist (vgl. Kühne-Wolff, Anm. 2 zu § 265 LAG). Angesichts einer solchen Sachlage ergibt sich für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich die Pflicht, bei bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zweier Behörden, die über die Anerkennung sozialer Leistungen zu entscheiden haben, die Frage der Erwerbsunfähigkeit mit besonderer Sorgfalt zu klären und sich gegebenenfalls mit der Verschiedenheit zwischen den verschiedenartigen Beurteilungen eingehend auseinanderzusetzen. - Zwar vermag § 265 Abs. 5 LAG die Verwaltungsgerichte bei der Feststellung des Sachverhalts an die dort vorgeschriebene Beweiserhebung nicht zu binden. Die freie richterliche Beweiswürdigung hat durch die angezogene Bestimmung keine Einschränkung erfahren (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 30. November 1954 - IV B 17.54 - und Beschluß III C 7.54/B 119.54 vom 16. Dezember 1954). Die Gerichte können sich demnach auch anderer Gutachten medizinischer Sachverständiger bedienen, um die bestehenden Zweifel in der Beurteilung des Gesundheitszustandes aus dem Wege zu räumen, etwa durch Heranziehung eines Facharztes eines Krankenhauses. Allerdings dürfte bei einer unterschiedlichen Beurteilung wie der vorliegenden die gutachtliche Stellungnahme einer Universitätsklinik durchaus zweckmäßig gewesen sein, da in besonders schwierigen Fällen letzte Zweifel in der Beurteilung des Gesundheitszustandes nur durch die Erstattung eines Gutachtens behoben werden können, das sich auf die neuesten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft stützen kann. Das ist aber vornehmlich bei den Universitätskliniken der Fall. - Der erkennende Senat geht auch von der Erwägung aus, daß es von den betroffenen Bevölkerungskreisen nicht verstanden würde, wenn Fragen, die für die Gewährung von Sozialleistungen von entscheidender Bedeutung sind, von den jeweils zuständigen Behörden unterschiedlich beurteilt werden, soweit sich dies nicht aus dem verschiedenartigen Wesen der betreffenden Leistungen zwingend ergibt. Das trifft hier aber nicht zu.
Um dem Tatsachengericht Gelegenheit zu weiterer Aufklärung zu geben, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.
Oswald
Dr. Müller