Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1955, Az.: BVerwG IV B 57.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 57.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 10.05.1954 - AZ: 4595-I/53
Rechtsgrundlage
- § 35 SHG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 21. Januar 1955
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Fürst, Dr. Müller und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach - IV. Kammer - vom 10. Mai 1954 - Az. 4595-I/53 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger ist 1914 geboren. Er hat, wie er im Hauptantrag auf Gewährung von Soforthilfe angegeben hat, den Beruf eines Schlossers erlernt. Im Sudetenland betrieb er neben einer Landwirtschaft einen Landmaschinenhandel und ein Lohndruschunternehmen. 1945 wurde er aus dem Sudetenland vertrieben. Nachdem das Staatliche Gesundheitsamt in Ansbach anerkannt hatte, daß er wegen gesundheitlicher Schädigung in seiner Erwerbsfähigkeit über 50 % gemindert sei, erhielt er ab 1. Juni 1950 Unterhaltshilfe auf Grund des Soforthilfegesetzes. Während er Unterhaltshilfe bezog, bewilligte ihm das Versorgungsamt wegen einer 40 %igen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Kb-Rente, die das Soforthilfeamt auf die Unterhaltshilfe anrechnete. Als der Kläger in der ersten Hälfte des Jahres 1951 einen Handel mit unedlen Metallen eröffnete, stellte die Behörde im Juli 1951 die Auszahlung der Unterhaltshilfe "vorsorglich bis zur Klärung der Verhältnisse nach erfolgter Rücksprache" ein. Aus den Vorgängen ist nicht ersichtlich, ob der Kläger sich gegen die Einstellung der Unterhaltshilfe gewehrt und ob eine Rücksprache stattgefunden hat. Nachdem er 1952 seinen Handelsbetrieb, wie er vorträgt, krankheitshalber aufgegeben hatte, beantragte er im Juli 1952, ihm erneut Unterhaltshilfe zu gewähren.
Während dem Kläger auf Grund eines weiteren Antrages ab 1. Januar 1953 Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bewilligt wurde, wurde sein neuer Antrag, ihm auf Grund des Soforthilfegesetzes Unterhaltshilfe wieder zu bewilligen, von den Behörden abgelehnt, da sich das Staatliche Gesundheitsamt in Ansbach in einem Gutachten vom 14. August 1952 dahin äußerte, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die bei ihm vorhandenen körperlichen Schäden nicht über 50 % gemindert sei. Der Kläger legte dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren wurde er im Städtischen Krankenhaus Ansbach ambulant untersucht. Bei der röntgenologischen Untersuchung, die u.a. im Krankenhaus vorgenommen wurde, wurde bei ihm Lungenemphysem, chronische Bronchitis, Bronchiektasen, Kyphose der BWS und Pleura-Zwerchfelladhäsion rechts festgestellt. Das fachärztliche Gutachten, das daraufhin am 1. März 1953 erstattet wurde, schließt mit folgender Zusammenfassung:
"Bei Herrn V. besteht, wie auch die früheren Untersuchungen ergaben, ein Lungenemphysem von mäßiger Ausprägung mit chronischem Bronchialkatarrh und Bronchienerweiterungen. Die Ausdehnungsfähigkeit des Brustkorbes bei der Atmung ist deutlich eingeschränkt. Bei körperlichen Anstrengungen tritt verhältnismäßig rasch Kurzatmigkeit auf. Aufgrund der mangelnden Durchlüftung der Lungen und der Sekretstauung in den zylindrisch erweiterten Bronchialästen besteht erhöhte Anfälligkeit gegen Erkältung mit Neigung zu akuten bronchitischen Schüben. Gelegentliche Blutbeimengungen im Auswurf sind durchaus glaubhaft. Massive Blutungen dürften nicht stattgefunden haben, wie man aus dem guten Blutstatus ersehen kann.
Es handelt sich bei der Erkrankung der Amtungsorgane um ein zumeist progressives Leiden, bei dem im Laufe der Zeit mit Verschlimmerungen zu rechnen ist. Im Augenblick ist die Ausprägung noch nicht so hochgradig, daß man eine über 40 % (Vierzig von Hundert) hinausgehende Minderung der Erwerbsiähigkeit annehmen könnte, auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine gewisse Schädigung des Herzmuskels - vermutlich infolge Überlastung des kleinen Blutkreislaufs - vorliegt und daß V. einen körperlich nicht sehr widerstandsfähigen Eindruck macht. Man darf allerdings bei einem Astheniker, welchem Konstitutionstyp V. angehört, nicht aus dem Mißverhältnis zwischen Körpergröße und Gewicht allein Rückschlüsse auf die körperliche Leistungsfähigkeit ziehen.
Diese Einstufung entspricht im übrigen auch der von Seiten des Versorgungsamtes, bei dessen Begutachtung die gleichen krankhaften Störungen zugrunde liegen wie bei vorliegendem Gutachten. Eine Nachuntersuchung in etwa zwei Jahren möchten wir empfehlen, da - wie oben ausgeführt - mit Verschlechterung gerechnet werden muß."
Die Medizinalabteilung der Regierung Ansbach schloß sich dieser Begutachtung an, indem sie darauf hinwies, daß der fachärztliche Befund nach den Grundsätzen der Invalidenversicherung eine mehr als 40 %ige Erwerbsminderung nicht begründen könne und eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 % nur dann anzunehmen sei, wenn in zwei bis drei Jahren durch geeignete ärztliche Behandlung eine Besserung nicht erwartet werden könne. Der Beschwerdeausschuß in Ansbach wies daraufhin die Beschwerde am 26. Mai 1953 zurück.
Hiergegen ging der Kläger im Verwaltungsstreitweg an. Er legte ein Zeugnis der Fachärztin Dr. ... vom ... Juli ... vor, wonach seine Erwerbsfähigkeit auf die Dauer 60 %ig gemindert sei, und beantragte, die ärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Frau Dr. Schindler vom 21. November 1952 beizuziehen, auf deren Grundlage ihm seinerzeit Fürsorgeunterstützung bewilligt worden sei. Er führte aus: das Versorgungsamt habe, als es die 40 %ige Erwerbsminderung anerkannt habe, seine Rückgratverkrümmung, wegen der er ein Stützkorsett tragen müsse, und die bei ihm bestehende Blutarmut nicht berücksichtigt. Bei Berücksichtigung dieser Leiden ergebe sich, abweichend von den ärztlichen. Gutachten des Krankenhauses ... eine Erwerbsminderung von über 50 %. -Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 10. Mai 1954 ab, indem es sich auf den Standpunkt stellte: Eine dauernde 50 % übersteigende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei bei dem Kläger auf Grund der ärztlichen Gesamtbegutachtung mit Recht verneint. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. In den fachärztlichen Gutachten des Krankenhauses Ansbach sei die Verkrümmung der Wirbelsäule festgestellt. Wenn auf sie in der Schlußbeurteilung nicht näher eingegangen sei, so ergebe sich hieraus, daß ihr hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers Bedeutung nicht zuzumessen sei. Die Feststellungen des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Frau Dr. Schindler vom 21. November 1952 seien durch die spätere fachärztliche Begutachtung des Städtischen Krankenhauses Ansbach überholt. Das Attest der Frau Dr. Schindler vom 14. Juli 1953 müsse außer Betracht bleiben, da es einen Zustand beurteile, der nach der hier in Frage kommenden Zeit liege. Die Tatsache ferner, daß der Kläger jetzt Kriegsschadenrente erhalte, falle nicht ins Gewicht, denn die hierfür maßgebende Untersuchung sei nach dem letzten ihn beschwerenden Verwaltungsakt erfolgt. Die Revision wurde nicht zugelassen. In dem Urteil wurde dem Kläger die Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel innerhalb der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht Ansbach eingelegt werden könne.
Gegen dieses ihm am 22. Mai 1954 zugestellte Urteil ging der Kläger mit einem am 22. Juni 1954 beim Verwaltungsgericht Ansbach und am 7. Juli 1954 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz an. Er rügt, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt und insbesondere die ärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Frau Dr. Schindler vom 21. November 1952 nicht herangezogen habe. Er führt aus; Als er im Krankenhaus Ansbach untersucht worden sei, sei in seinem Gesundheitszustand eine, vorübergehende leichte Besserung eingetreten. Dadurch aber sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht beseitigt, die im November 1952 von den Ärzten festgestellt und deretwegen ihm damals vom Bezirksfürsorgeverband Fürsorgeunterstützung bewilligt worden sei. Wenn das Verwaltungsgericht seinem Antrage entsprechend die betreffenden Vorgänge herangezogen hätte, würde es zu einem anderen Ergebnis gekommen sein. Er beantragt
"Zulassung der Revision".
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bittet,
den Antrag des Klägers zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, daß der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zukomme und daß auch wesentliche Verfahrensmängel nicht festgestellt werden könnten, so daß der Antrag des Klägers weder als Nichtzulassungsbeschwerde noch als Revision wegen Verfahrensmängel Erfolg haben könne.
Auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Juni 1954 und 9. Dezember 1954 und den Schriftsatz des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vom 1. September 1954 wird Bezug genommen. Die Vorgänge des Verwaltungsgerichts Ansbach wurden herangezogen. Auf das angefochtene Urteil wird verwiesen.
II.
Gegen das angefochtene Urteil sind nach § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - zwei Rechtsmittel möglich: Die Beschwerde dagegen, daß die Vorinstanz die Revision nicht von sich aus zugelassen hat; diese Beschwerde muß damit begründet werden, daß der Sache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Daneben gibt es ohne besondere Zulassung die Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel. Von welchem Rechtsmittel der Kläger Gebrauch machen will, bedarf näherer Prüfung. Der Umstand, daß er in seinem ersten Schriftsatz, mit dem er gegen das Urteil der Vorinstanz angeht, den Antrag auf "Zulassung der Revision" stellt, legt die Annahme nahe, daß er Nichtzulassungsbeschwerde erheben will. In seinen weiteren Schriftsätzen jedoch spricht er nicht von der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, was er aber hätte tun müssen, wenn er Nichtzulassungsbeschwerde erheben wollte. Er rügt vielmehr, daß die Sache nicht genügend aufgeklärt sei. Er macht also Verfahrensmängel geltend. Der Senat ist daher davon ausgegangen, daß der Kläger eine Revision ohne besondere Zulassung wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt hat.
Diese Revision ist zulässig. Sie muß - abweichend von § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I. S. 625) (BVerwGG) - innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 339 LAG beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sein. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn, wie § 21 BVerwGG vorschreibt, die Partei hierüber in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz belehrt worden ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Vorinstanz ist bei ihrer Rechtsmittelbelehrung allein von § 57 BVerwGG ausgegangen, ohne der Besonderheit des § 339 LAG Rechnung zu tragen. Daß die Revisionsschrift im vorliegenden Fall erst später als einen Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, ist, daher rechtlich ohne Bedeutung. Die Revision ist als rechtzeitig eingegangen zu behandeln. Sie entspricht im übrigen den an sie zu stellenden Anforderungen.
Die Frage, ob die vom Kläger mit der Revision geltendgemachte Verfahrensrüge berechtigt ist, läßt sich nur auf der Grundlage des im vorliegenden Falle zu entscheidenden Streitfalles prüfen. Streitig ist, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erfüllt, insbesondere ob er als erwerbsunfähig im Sinne des Soforthilfegesetzes anzusehen ist. Erwerbsunfähig im Sinne der Soforthilfe ist, wer, wie es im § 35 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - heißt, u.a. infolge körperlicher Gebrechen dauernd außerstande ist, durch Arbeit die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen. Dauernde Erwerbsunfähigkeit in diesem Sinne liegt - entgegen der von der Medizinalabteilung der Regierung Ansbach in ihren Äußerungen vertretenen Ansicht - bereits dann vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr anzunehmen ist (vgl. Entscheidungen des Spruchsenats, AS S. 209, undEntscheidung des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1954 - BVerwG IV B 48.54 -). Das Verwaltungsgericht hat die Frage nach der dauernden Erwerbsunfähigkeit verneint. Im Revisionsverfahren geht es darum, ob das Verwaltungsgericht diese Frage in ausreichender Weise aufgeklärt hat.
Dabei ist zunächst klarzustellen, für welchen Zeitraum die Frage der Erwerbsunfähigkeit des Klägers streitig ist. Da der Kläger ab 1. Januar 1953 Unterhaltshilfe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes bezieht, kommt nur die Zeit davor in Betracht. Zweifelhaft mag sein, von welchem Zeitpunkt an der Kläger Unterhaltshilfe fordert, von wann ab also seine Erwerbsfähigkeit im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist. Im Hinblick auf § 39 SHG, wonach bei Anträgen, die nach dem 30. September 1949 gestellt sind, Unterhaltshilfe vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu zahlen ist, ergibt sich die Frage, ob der Kläger mit seinem Antrag vom Juli 1952 Unterhaltshilfe erst ab 1. August 1952 fordern will. Dies würde jedoch der Vorgeschichte des Antrags und der Entwicklung, die das Verfahren genommen hat, nicht gerecht. Vielmehr wird davon auszugehen sein, daß der Kläger Unterhaltshilfe von dem Zeitpunkt an begehrt, in dem er den 1951 eröffneten Gewerbebetrieb wieder aufgegeben hat. § 39 SHG steht einem solchen Begehren nicht entgegen, weil die Unterhaltshilfe wegen des Gewerbebetriebs seinerzeit nur vorläufig, also nicht endgültig, eingestellt wurde. Zwar hat der Kläger erkennen lassen, daß er Ansprüche schon von einem früheren Zeitpunkt an zu haben meint. Diese Ansprüche muß er aber zunächst, soweit er glaubt, daß sie ihm zustehen, der Verwaltung gegenüber geltend machen. Aus dem Antrag vom Juli 1952 sind sie ohne weiteres nicht zu entnehmen.
Auszugehen ist also davon, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers im vorliegenden Verfahren für einige Monate vor dem 1. Januar 1953 streitig ist. Zugunsten der Behauptung des Klägers, er sei für diese Zeit als erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes zu behandeln, spricht der Umstand, daß die Lastenausgleichsbehörde ihn für die unmittelbar anschließende Zeit ab 1. Januar 1953 als erwerbsunfähig anerkannt hat; sonst würde sie ihm von diesem Zeitpunkt an keine Unterhaltshilfe auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes zahlen. Der Bezirksfürsorgeverband hat den Kläger sogar, wenn seine in dieser Hinsicht nicht nachgeprüften Behauptungen zutreffen, bereits vor dem 1. Januar 1953 also in der hier strittigen Zeit, als erwerbsunfähig im Sinne des Fürsorgerechts angesehen und ihn während eines Teils der hier in Frage kommenden Zeit in öffentlicher Fürsorge unterstützt. Dazu kommt, daß der Kläger bereits früher Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erhielt und die Behörde diese Zahlungen seinerzeit nicht etwa wegen einer Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers, sondern wegen des von ihm aufgenommenen Gewerbebetriebs eingestellt hat, wozu der Kläger - was allerdings gleichfalls bisher nicht nachgeprüft wurde - ausgeführt hat, daß der Versuch, einen solchen Betrieb zu führen, wegen seiner Krankheiten gescheitert sei. Die sich hieraus ergebenden Fragen hätten näher aufgeklärt werden müssen. Zwar bestimmt das Gericht im Rahmen seines Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind. Dieses Ermessen wird aber durch die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang begrenzt. Das bedeutet nicht, daß das Gericht ohne weiteres gehalten sei, bei Prüfung der Erwerbsfähigkeit eines Antragstellers alle etwaigen privatärztlichen Gutachten heranzuziehen. Jedoch wird es, wenn wie hier, für die streitige und die unmittelbar anschließende Zeit über die Erwerbsfähigkeit des Klägers Entscheidungen verschiedener Behörden bereits vorliegen, diese Unterlagen heranziehen und die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Beurteilungen des Falles aufklären müssen. Trifft es zu, daß der Bezirksfürsorgeverband dem Kläger in der streitigen Zeit Fürsorgeunterstützung zahlte, so ist dies ebenso wie der Umstand, daß das Lastenausgleichsamt ihm im Anschluß hieran Kriegsschadenrente bewilligte, eine für das vorliegende Verfahren beweiserhebliche Tatsache, an der das Gericht nicht ohne weiteres vorübergehen durfte, weil sich hieraus ergibt, daß diese Behörden den Kläger als dauernd erwerbsunfähig angesehen haben. Das Gericht hätte, wenn es zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gelangen wollte, unter Berücksichtigung der Unterlagen der anderen Behörden die Gründe hierfür eingehend auseinandersetzen müssen. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Unrecht die Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Frau Dr. ... vom 21. November 1952, auf Grund deren der Bezirksfürsorgeverband nach Angabe des Klägers die Fürsorgeunterstützung zahlte, als überholt bezeichnet, weil das Krankenhaus Ansbach den Kläger im März 1953 anders beurteilte. Durch die ärztliche Beurteilung vom März 1953 ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger in der hier streitigen Zeit vor dem 1. Januar 1953 als erwerbsunfähig im Sinne des Soforthilfegesetzes anzusehen war. Es ist durchaus möglich, daß sich der Zustand des Klägers im März 1953 nur vorübergehend etwas gebessert hatte, ohne daß dadurch seine dauernde Erwerbsunfähigkeit, zumindest nicht in der hier streitigen Zeit, behoben worden ist, zumal das ärztliche Gutachten des Krankenhauses ... den Unterlagen widerspricht, die das Lastenausgleichsamt veranlaßten, dem Kläger für die Zeit, in der das Gutachten erstattet wurde, Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bewilligen. Auch wenn die für das Lastenausgleichsamt maßgebliche Untersuchung nach dem letzten im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Verwaltungsakt lag, so können sich doch aus ihr für die Frage, ob der Kläger in dem hier streitigen Zeitabschnitt als dauernd erwerbsunfähig anzusehen war, so wichtige Hinweise ergeben, daß die Unterlagen hierüber in dem Verfahren auf jeden Fall herbeigezogen werden mußten. Erst unter Berücksichtigung der Unterlagen des Bezirksfürsorgeverbandes und des Lastenausgleichsamtes, gegebenenfalls auch des Versorgungsamtes ist eine abschließende Beurteilung des Streitfalles möglich.
Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbst Feststellungen tatsächlicher Art zu treffen, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dort die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Lentz
Dr. Fürst
Dr. Müller
Hering