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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1956, Az.: BVerwG IV B 85.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV B 85.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 19.04.1955 - AZ: L 128 III 54

Fundstelle

  • Mtbl BAA 1956, 261

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz

Amtlicher Leitsatz

Da die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit im Lastenausgleichs- und im Versorgungsrecht im wesentlichen übereinstimmen, sind bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes im Lastenausgleichsverfahren Versorgungsvorgänge mitauszuwerten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg, III. Kammer, vom 19. April 1955 - L 128 III 54 - aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die 1905 geborene Klägerin ist aus dem Sudetenland vertrieben, wo ihr Ehemann als Bergmann, sie im eigenen Haushalt tätig gewesen war, und die Eheleute ein eigenes Häuschen und eine eigene Landwirtschaft gehabt hatten. Der Ehemann wird in der Tschechoslowakei zurückgehalten.

2

Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz hatte die Klägerin ab 1. November 1949 wegen einer nicht als dauernd bezeichneten, auf 60 % geschätzten Erwerbsunfähigkeit bezogen. Nachuntersuchungen im Jahre 1952 waren dahin ausgewertet worden, eine Erwerbsunfähigkeit liege nicht mehr vor. Die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz war daraufhin mit Wirkung vom 1. August 1952 eingestellt worden. Einspruch und Beschwerde der Klägerin dagegen waren erfolglos geblieben; eine dagegen verspätet erhobene Anfechtungsklage hatte sie zurückgenommen.

3

Unterm 16. Dezember 1952 beantragte die Klägerin erneut Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz. Das Gesundheitsamt Kempten begutachtete unterm 3. November 1953 die bei der Klägerin festgestellten Leiden - Atembeschwerden, Kopfschmerzen, Gebißmängel, Herzmuskelschwäche und rheumatische Beschwerden - dahin, es läge nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 50 % vor. An Hand dieses Gutachtens lehnte der Ausgleichsausschuß den Antrag mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ab, obwohl ihm eine von der Klägerin beigebrachte Bescheinigung des Arztes Dr. Schleßmann vom 21. Oktober 1953 vorlag, in welcher die Klägerin nach wie vor als über 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt bezeichnet wird.

4

Auf die Beschwerde der Klägerin, in deren Verlauf sie eine weitere Bescheinigung Dr. Schleßmanns vom 4. März 1954 einreichte, wurde auf Veranlassung des Regierungsmedizinalreferats eine fachärztliche Untersuchung in der Medizinischen und Nervenklinik der Stadt, Krankenanstalten in Augsburg vorgenommen. Nach stationärer Beobachtung vom 5. bis 7. Mai 1954 erstattete diese Krankenanstalt am 7. Mai 1954 den in dem angefochtenen Urteil ausführlich wiedergegebenen Befund; der Facharzt Dr. G. kam abschließend zu folgendem Gutachten:

"1.
Eine mäßige sekundäre Anämie von 64 % Hämoglobin, wohl infolge Eisenmangels.

2.
Eine erhebliche Kreislauflabilität bei allgemeiner Neur- und Psychasthenie ohne Nachweis einer Herzmuskelschädigung oder einer Herzleistungsschwäche.

3.
Kleine Struma.

Senkfüße

Für die rheumatischen Beschwerden im ganzen Körper fand sich kein hinreichender Befund an Muskeln oder Gelenken. Sie dürften im wesentlichen psychogen bedingt sein, ebenso wie die anderen Beschwerden.

Die durch die obengenannten Befunde bedingte Erwerbsminderung schätzen wir auf 40 % (in Worten vierzig) ein."

5

Der Beschwerdeausschuß kam hiernach zu dem Ergebnis, es liege nur eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 % vor; er wies deshalb die Beschwerde zurück.

6

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht reichte die Klägerin eine weitere Bescheinigung Dr. Sch. vom 29. September 1954 ein, die im Urteil ausführlich wiedergegeben ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft dazu Stellung genommen hatte, entschied das Gericht ohne mündliche Verhandlung auf Klageabweisung mit der Begründung, die Klägerin sei zwar erkrankt, es bestehe jedoch keine dauernde Hinderung der Erwerbsfähigkeit infolge Invalidität; sie sei nämlich noch imstande, den Mindestverdienst durch leichte Arbeiten im Haushalt oder durch Heimarbeit zu erzielen; es sei ihr zuzumuten, als Wirtschafterin in einem kleinen Haushalt oder in Heimarbeit tätig zu werden. Dabei vertritt das Gericht die Ansicht, das Befinden der Klägerin sei hauptsächlich deshalb so schlecht, weil sie unter der Abwesenheit ihres Mannes leide.

7

Gegen das Urteil vom 19. April 1955, in dem eine Revision nicht zugelassen ist, hat sie einen Rechtsmittelschriftsatz eingereicht. Dieser beginnt damit, es werde Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegt, und schließt damit, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, die Klägerin erstrebe unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Gewährung von Unterhaltshilfe bis auf weiteres. Gerügt wird in dem Rechtsmittelschriftsatz, das Verwaltungsgericht habe den Ausgang eines gleichzeitig beim Sozialgericht Augsburg schwebenden Versorgungsstreitverfahrens nicht abgewartet, in dem am 23. Februar 1955 ein Vergleich dahin zustande gekommen sei, daß der Klägerin ab 1. Januar 1953 Witwenausgleichsrente gewährt werde.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Er räumt ein, daß in der Nichtberücksichtigung der Versorgungsvorgänge ein wesentlicher Verfahrensmangel liege.

9

II.

Das als zulassungsfreie Revision (§ 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG) aufzufassende Rechtsmittel der Klägerin führte zur Rückverweisung.

10

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Versorgungsverfahren nicht abgewartet, würde besagen, das Verwaltungsgericht hätte das Verwaltungsstreitverfahren bis zur Erledigung des Versorgungsverfahrens aussetzen müssen. Da das Versorgungsverfahren, wie die Klägerin selbst angibt, zeitlich vor dem Verwaltungsstreitverfahren abgeschlossen war, ist ihre Rüge dahin umzudeuten, das Verwaltungsgericht habe die Versorgungsvorgänge nicht herangezogen und damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Diese Rüge greift durch.

11

Da bereits im Kriegsschadenrentenantrag vom 16. Dezember 1952 auf die Fragen nach den Einkommensverhältnissen angegeben war, die Klägerin beziehe Grundrente und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, letztere solle aber wegfallen, und da bereits aus dem eingehefteten Schreiben des Versorgungsamtes vom 30. Oktober 1953 hervorging, daß ein Berufungsverfahren schwebte, hatte das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Senats (zu vergleichen IV C 9.53 vom 4. Juni 1954 - zu SHG - und IV C 158.54 vom 5. Juli 1955 - RLA 1955 S. 315 -) die Pflicht, auch ohne Antrag der Klägerin von sich aus die Versorgungsvorgänge heranzuziehen; denn bereits von den darin zu vermutenden Gutachten war eine Verwertbarkeit für die von ihm zu entscheidende Frage der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Lastenausgleichsrechts zu erwarten, und zwar hier umsomehr, als die Klägerin, die die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Buchst. b des Bundesversorgungsgesetzes - BVersorgG - 50. Lebensjahr - damals noch nicht erreicht und für kein Kind zu sorgen hatte (§ 41 Abs. 1 Buchst. c BVersorgG), Ausgleichsrente nur wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten konnte. Wenn § 41 Abs. 2 BVersorgG sagt. "Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren hat", so kommt das dem § 265 Abs. 1 LAG sehr nahe, der Erwerbsunfähigkeit dahin umschreibt, der Geschädigte müsse dauernd außerstande sein, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspreche und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden könne, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Daß der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nach § 41 Abs. 2 BVersorgG von dem gleichen Begriff in § 265 LAG nicht wesentlich abweicht und daß beide Gesetzesstellen wiederum auf dem Invaliditätsbegriff des § 1254 RVO fußen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1955 (IV C 158.54) ausgesprochen und auch hierbei schon ausgeführt, daß bei dieser nahen Verwandschaft der angeführten Gesetzesstellen eine einheitliche und zusammenfassende Beurteilung geboten sei, um unterschiedliche Ergebnisse tunlichst auszuschließen. Der Unterschied zwischen den Regelungen im BVersorgG und LAG, von denen keine einen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis verlangt, besteht im wesentlichen nur darin, daß das Lastenausgleichsrecht mehr auf Ausbildung, Beruf und Zumutbarkeit im Einzelfall abstellt, während das Versorgungsrecht die Erwerbsfähigkeit allgemein faßt, sowie darin, daß der Verlust genau der Hälfte der Erwerbsfähigkeit zwar im Versorgungs-, nicht aber im Lastenausgleichsrecht zur Rentenberechtigung ausreicht. Das "nicht nur vorübergehend" des Versorgungsrechts entspricht dem "dauernd" des Lastenausgleichsrechts; denn letzteres bedeutet, worin der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 8. Juli 1955 (RLA 55 S. 266) beizupflichten ist, nicht "unabänderlich", sondern "nachhaltig", so daß ein gewisses Schwanken des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht entgegenzustehen braucht.

12

Die Heranziehung der Versorgungsvorgänge war hier gerade auch in zeitlicher Hinsicht geboten, da daraus möglicherweise Aufschlüsse über den Gesundheitszustand der Klägerin in dem vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten Zeitpunkt zu erwarten waren. Diese Bedeutung ist auch durch die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung nicht abgeschwächt, sondern eher noch verstärkt worden. Nach der Neufassung des § 265 Abs. 4 LAG durch Art. I Nr. 27 des Vierten Änderungsgesetzes, die nach dessen Art. VII Rückwirkung vom 1. September 1952 genießt, kommt es lastenausgleichsrechtlich darauf an, ob die Erwerbsunfähigkeit spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, also am 1. September 1953, vorgelegen hat. Da der Wegfall der Witwenausgleichsrente für die Zeit vom 1. Januar 1953 ab streitig war, ist das für den hier zu entscheidenden Streit durchaus erheblich.

13

Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Auswertung der Versorgungsvorgänge erneut darüber zu befinden haben, ob die Klägerin als spätestens am 1. September 1953 erwerbsunfähig im Sinne des Lastenausgleichsrechts anzusehen ist.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller