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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1957, Az.: BVerwG IV C 140.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 140.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 25.02.1955 - AZ: II/4 - 512/54

Fundstellen

  • RLA 1957, 266
  • ZLA 1957, 218

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat
durch
den. Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, II. Kammer, vom 25. Februar 1955 - Az.: II/4 - 512/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1911 in Neuhütte im Wartheland geborene und seit dem 31. Dezember 1954 verheiratete Klägerin war bis zu ihrer Vertreibung im Januar 1945 in Kolmar als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft tätig. Sie kam bereits 1945 in den Untertaunuskreis und fand Wohnung bei ihrem jetzigen-Ehemann, den sie schon in Kolmar kennengelernt hatte. Diesem führte sie den Haushalt. Ihre beiden Töchter sind am 9. November 1946 und am 3. Januar 1954 geboren.

2

Auf Grund ihres Antrags auf Gewährung von Soforthilfe wurde der Klägerin, nachdem der Amtsarzt in Bad Schwalbach am 14. Oktober 1949 wegen Herzmuskelschadens und einer bestehenden Bruchanlage dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt hatte, vom 1. April 1949 an Unterhaltshilfe gewährt. Nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - wurden der Klägerin auf Grund des Bescheides vom 10. April 1953 bis 31. März 1954 vorläufige Zahlungen von Unterhaltshilfe von 85 DM monatlich gewährt. Am 12. (16.) November 1953 wurde die Klägerin ein zweites Mal vom Gesundheitsamt Bad Schwalbach untersucht. Hierbei gab der Amtsarzt die Erwerbsminderung mit 0 % an und fügte bei:

"Gesunde Frau im 8. Schwangerschaftsmonat, Niederkunft bis 15. Januar 1954 zu erwarten."

3

Darauf stellte der Beklagte mit Verfügung vom 9. Februar 1954 die Weiterzahlung der vorläufig gewährten Unterhaltshilfe ab 1. März 1954 ein. Die Klägerin legte Einspruch ein und berief sich auf ein ärztliches Zeugnis des ... vom 19. Februar 1954 folgenden Inhalts:

"Frau ... aus Kettenbach war vor ihrer Entbindung und ist noch jetzt nach ihrer Entbindung laufend in meiner Behandlung. Nach der ziemlich schweren Entbindung trat eine hochgradige Anämie vom Typ einer Eisenmangelanämie auf und es kam häufig zu Kollapszuständen. Da auch jetzt das Blutbild noch erheblich von der Norm abweicht und ein Schwächezustand des Herzens und des Kreislaufs besteht, ist ... m.E. noch nicht erwerbsfähig. Ich schätze die Erwerbsminderung zur Zeit auf 70 %."

4

Über den Einspruch ist nicht mehr entschieden worden. Am 27. Februar 1954 bestätigte der Amtsarzt, daß er bei der Untersuchung vom 12. (16.) November 1953 körperliche Gebrechen oder Leiden nicht habe feststellen können.

5

Mit Bescheid vom 18. März 1954 wies das Ausgleichsamt den Antrag auf Bewilligung der - endgültigen - Unterhaltshilfe auf Grund des Untersuchungsbefundes vom 12. (16.) November 1953 ab. Auch der Beschwerde der Klägerin blieb der Erfolg versagt. Die Klägerin hatte im Beschwerdeverfahren ein Zeugnis des Frauenarztes Dr. Labes vom 12. Mai 1954 folgenden Inhalts vorgelegt:

"Fräulein ... leidet an einer Gebärmuttersenkung und einer retroflektierten Uterus mit Verwachsungen. Die Beschwerden sind wechselnd stark, jedoch ist ... nie ganz beschwerdefrei. Schweres Heben und langes Stehen, machen ihr Schmerzen, obwohl die Senkung durch einen Ringpessar gehalten wird. ... ist nach meiner Schätzung zurzeit wegen dieses Leidens ungefähr 50 % erwerbsgemindert."

6

Der Beschwerdeausschuß hatte eine Untersuchung durch den Medizinaldezernenten der Regierung veranlaßt, der sich am 22. Juli 1954 zusammenfassend dahin äußerte:

"Bei Frau Sch. handelt es sich um eine leichte Senkung der Unterleibsorgane bei bestehender Retroflexio. Sonstige krankhafte Befunde, die einen dauernden Einfluß auf die Erwerbsminderung ausüben könnten, liegen nicht vor. Die seinerzeit vom Hausarzt festgestellte leichte Anämie ist behoben. Die derzeitige Erwerbsminderung wird auf etwa 40 % geschätzt."

7

Auf Grund dieser letzteren Äußerung in Verbindung mit dem Gutachten des Gesundheitsamtes vom 12. (16.) November 1953 nahm der Beschwerdeausschuß im Beschluß vom 1. September 1954 an, daß die Hinderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 % liege.

8

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage wurde durch das oben bezeichnete Urteil abgewiesen.

9

Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 1956 - BVerwG IV B 88.55 - legte die Klägerin Revision ein und begründete diese in ihrem Schriftsatz vom 1. Juni 1956. Sie beantragte,

10

den Beklagten zur Zahlung der Unterhaltshilfe zu verpflichten.

11

Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 261, 265 LAG und die Verletzung der Aufklärungspflicht hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes.

12

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen die Zurückweisung der Revision.

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Die Klägerin ist der Meinung, sie müsse als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG angesehen und ihr deshalb Unterhaltshilfe gewährt werden. Sie hält die Schlußfolgerung des angefochtenen Urteils, die sich lediglich auf die amtsärztlichen, im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen stütze und die von ihr in diesem Verfahren beigebrachten privatärztlichen Stellungnahmen außer acht lasse und die dahingehe, die Minderung der Erwerbsfähigkeit liege unter 50 %, für unrichtig.

15

Die Klage richtet sich gegen dem Bescheid des Ausgleichsamtes vom 18. März 1954, durch welchen der Antrag der Klägerin vom 1. Dezember 1952 auf Unterhaltshilfe abgelehnt worden war, und gegen den Beschluß des Beklagten vom 1. September 1954, der die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Bescheid zurückwies. Diese beiden Entscheide der Ausgleichsbehörden bezogen sich auf den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Unterhaltshilfe schlechthin, wie der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Akteninhalt ergibt und wie auch der Umstand erweist, daß beide Entscheide sich auf die Frage des Grades der Erwerbsminderung beziehen. Dagegen greift die Klägerin nicht mehr die Entscheidung des Leiters des Ausgleichsamtes vom 9. Februar 1954 an. Zwar hatte sie dagegen Einspruch eingelegt, jedoch ist über diesen nicht mehr ausdrücklich entschieden worden.

16

Der Senat hatte daher das angefochtene Urteil, das im Ergebnis auch ausdrücklich die Klage deshalb abweist, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem nach § 265 Abs. 1 LAG erforderlichen Grade spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes nicht vorliege, nur in dieser Hinsicht zu überprüfen.

17

Das Urteil des Verwaltungsgerichts fußt im wesentlichen auf den Feststellungen des Gesundheitsamtes vom 14. Oktober 1949 und 12. (16.) November 1953 mit Bestätigung vom 27. Februar 1954 sowie der Stellungnahme des Medizinaldezernenten der Regierung vom 22. Juli 1954. Es setzt sich sodann kurz mit den privatärztlichen Zeugnissen des ... und des ... auseinander und meint, Privatärzte seien immer bereit, im Interesse ihrer Patienten den Grad der Erwerbsminderung höher zu schätzen als es objektiv gerechtfertigt sei. Unter diesen Umständen habe es der Einholung eines Obergutachtens nicht mehr bedurft.

18

Einer solchen Gedankenführung kann nicht gefolgt werden. Zu prüfen war, ob die gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin in einem Zeitpunkt, zwischen dem 1. September 1952 und dem 31. August 1953 so schlecht gewesen sind, daß die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 LAG als gegeben zu erachten, waren. Auf diesen Zeitraum kommt es im vorliegenden Falle sowohl nach der alten Fassung des § 265 Abs. 4 als auch nach der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) gebrachten Fassung des § 265 Abs. 4 an. Aus dieser Zeit ist nur das amtsärztliche Gutachten vom 12. (16.) November 1953 vorhanden, doch bestehen gegen seine Überzeugungskraft trotz der Bestätigung vom 27. Februar 1954 beträchtliche Bedenken. Wenn die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Jahre 1949 wegen eines Herzmuskelschadens und einer bestehenden Bruchanlage so gemindert war, daß ihr Unterhaltshilfe bewilligt werden mußte, so durften sich weder die Ausgleichsbehörden noch das Verwaltungsgericht auf ein amtsärztliches Gutachten stützen, in dem die Erwerbsminderung mit 0 % angegeben ist und außerdem nur beigefügt ist: "Gesunde Frau im 8. Schwangerschaftsmonat, Niederkunft bis 15. Januar 1954 zu erwarten." Daß dieses Gutachten nicht gründlich gewesen sein kann, ergibt sich aus den detaillierten privatärztlichen Zeugnissen vom 19. Februar 1954 und 12. Mai 1954, in denen die Ärzte Dres. ... und ... die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 70 % bzw. 50 % schätzten. Es darf auch nicht übersehen werden, daß der Medizinalreferent der Regierung die Minderung der Erwerbsfähigkeit am 22. Juli 1954 mit 40 % angegeben hat. Die amtsärztlichen Ergebnisse und der Inhalt der privatärztlichen Zeugnisse hätten daher gegeneinander abgewogen werden müssen. Das Verwaltungsgericht hätte dabei auch nicht von der Auffassung, die für die getroffene Entscheidung mitbestimmend war, ausgehen dürfen, daß Privatärzte "immer bereit seien, im Interesse ihrer Patienten den Grad der Erwerbsminderung höher zu schätzen, als es objektiv gerechtfertigt sei". Es kann keine Rede davon sein, daß in dieser Weise privatärztliche Gutachten von vornherein stets weniger beweiskräftig sind. Eine solche wohl kaum hinreichend überlegte Annahme, die die Aufrichtigkeit des gesamten freien Ärztestandes in Frage stellt, muß geradezu als Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze bezeichnet werden, Die privatärztlichen Stellungnahmen der Ärzte Dres. Decker und Labes hätten vielmehr sachlich mitgeprüft werden müssen. Denn je nach Lage des Einzelfalles kann der behandelnde Privatarzt durchaus eher in der Lage sein, den Gesundheitszustand seines Patienten zu beurteilen.

19

Im übrigen kann nach dem Urteil des Senats vom 23. August 1955 - BVerwG IV C 84.54 - die Stellungnahme eines von der Ausgleichsbehörde zugezogenen Medizinaldezernenten nicht als Sachverständigengutachten, sondern nur als Äußerung des Fachberaters dieser Behörde gewertet werden. Wenn schon der Medizinaldezernent der Regierung als Gutachter gehört werden sollte, so hätte dies auf Grund eines Beweisbeschlusses geschehen müssen, um dem Medizinaldezernenten die volle Stellung eines Sachverständigen zu geben.

20

Hinzu kommt noch, daß die Feststellungen der gesundheitlichen Schäden in den einzelnen Gutachten sehr weit auseinandergehen. Im Jahre 1949 stellte der Amtsarzt Herzmuskelschaden und Bruchanlage fest; nach dem Zeugnis des Dr. Decker vom 19. Februar 1954 leidet die Klägerin an Anämie mit Kollapszuständen; der Frauenarzt Dr. Labes hat am 12. Mai 1954 ein beträchtliches Unterleibsleiden festgestellt. Von diesen Feststellungen weicht die Stellungnahme des Medizinaldezernenten der Regierung ab, der nur das Unterleibsleiden hat feststellen können und die Anämie als behoben angibt. Aus keinem dieser Gutachten kann entnommen werden, was aus den Herzmuskelschaden und der Bruchanlage geworden ist. Alle diese Umstände hätten Anlaß geben müssen, ein Obergutachten einzuholen und den Obergutachter zu veranlassen, sich zu der Frage zu äußern, welcher Gesundheitszustand insgesamt für die maßgebliche Zeit angenommen werden müsse und wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit in dieser Zeit zu schätzen sei.

21

Das angefochtene Urteil war daher gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Müller
gez. Dr. de Chapeaurouge