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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1990, Az.: VIII ZB 5/90

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1990
Aktenzeichen
VIII ZB 5/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 21938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.12.1989

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch am 21. Februar 1990

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1989 aufgehoben.

    Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

    Beschwerdewert: 10.962,81 DM.

Tatbestand:

1

I.

Durch Urteil des Landgerichts München II vom 3. August 1989 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger den erhaltenen Kaufpreis von 10.962,81 DM nebst Zinsen nach Wandelung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags über eine EDV-Anlage zurückzuzahlen. Gegen das ihm am 14. August 1989 zugestellte Urteil ließ der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 14. September 1989 Berufung einlegen, die dieser erst am 18. Oktober 1989, zusammen mit einem Prozeßkostenhilfe-Gesuch, begründet hat.

2

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durch Hinweis des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 1989 auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung hingewiesen worden war, hat er mit am 2. November 1989 eingegangenen Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu ausgeführt, seine langjährige, zuverlässige und sorgfälig überwachte Kanzleivorsteherin K. sei im vorliegenden Fall aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, daß die Monatsfrist erst am 18. September 1989 zu laufen begonnen habe; dies sei nur damit zu erklären, daß die Kanzleivorsteherin das Datum über die Benachrichtigung der Berufungseinlegung vom 18. September 1989 und nicht das Datum der tatsächlichen Berufungseinlegung zugrunde gelegt habe. Ergänzend hat er vorgetragen, bei Ausgang der Berufungsschrift sei von seiner Kanzleivorsteherin eine "Vorfrist" als Vermerk für die anstehende Berufungsbegründungsfrist auf den 13. Oktober 1989 eingetragen worden; sodann habe Frl. K. den konkreten Ablauf der Frist falsch berechnet und den diesbezüglichen Vermerk für den 17. Oktober 1989 eingetragen.

3

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt sowie die Berufung des Beklagten verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Nach der Rechtsprechung genüge es nicht, daß die Nachricht des Berufungsgerichts, mit der der Tag des Eingangs der Berufung mitgeteilt werde, abgewartet werde.

4

Das mutmaßliche Ende der Frist müsse vielmehr schon früher vermerkt werden, nämlich alsbald "bei" oder alsbald "nach" Einreichung der Berufungsschrift. Wenn später die gerichtliche Mitteilung über das genaue Eingangsdatum eingehe, sei der bereits gemachte Vermerk zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten entsprechende Anweisungen erteilt habe, ergebe die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht. Tatsächlich sei danach bei Einlegung der Berufung das Ende der Berufungsfrist (gemeint: Berufungsbegründungsfrist) nicht vermerkt, sondern nur eine Vorfrist notiert worden. Eine Kontrolle der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist habe nach der gerichtlichen Mitteilung über das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift nicht stattgefunden; es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, daß eine solche Kontrolle bei der in der Kanzlei üblichen Handhabung vorgesehen gewesen sei. Dieses Organisationsverschulden sei für die Fristversäumung als zumindest mitursächlich anzusehen. Bei einer entsprechenden Kontrolle hätte der Anwaltsgehilfin K. auffallen müssen, daß sie das Datum der Eingangsbestätigung mit demjenigen des Eingangs der Berufung selbst verwechselt gehabt habe.

5

Gegen diesen ihm am 22. Dezember 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. Januar 1990 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist weiterverfolgt.

Gründe

6

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist, ohne daß es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt (BGH, Beschluß vom 28. November 1961 - I ZB 17/61 = VersR 1962, 163 f), gemäß §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

7

Die sofortige Beschwerde mußte auch in der Sache Erfolg haben.

8

1.

Die zweiwöchige Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist gewahrt. Die Wiedereinsetzungsfrist begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO, als dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten die Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden war und er aufgrund seiner Sorgfaltspflicht Anlaß hatte, bei der Bearbeitung den Fristablauf noch eigenverantwortlich zu prüfen (st. Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 93/86 = VersR 1987, 463; Beschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 40/87 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 m.w.Nachw.). Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach seinen Angaben erst am 18. Oktober 1989 dazu gekommen ist, die Berufungsbegründungsschrift fertigzustellen und bei Gericht einzureichen, begann die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO demnach am 19. Oktober 1989, so daß der am 2. November 1989 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag - der 1. November 1989 war als Allerheiligen in Bayern ein allgemeiner Feiertag - rechtzeitig eingereicht worden ist.

9

2.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der am 16. Oktober 1989 (Montag) abgelaufenen Frist zur Begründung der am 14. September 1989 eingelegten Berufung nicht auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.

10

a)

Die Kanzleivorsteherin K. hat zunächst, wie sich aus den das Wiedereinsetzungsgesuch vom 2. November 1989 zulässig ergänzenden und durch Vorlage von Auszügen aus dem Terminkalender glaubhaft gemachten Angaben des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 29. November 1989 ergibt, bei Absendung der Berufungsschrift vom 14. September 1989 eine als "Vorfrist" bezeichnete vorläufige Frist für den 13. Oktober 1989 eingetragen; diese Frist stellte jedoch keine eigentliche, auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinweisende Vorfrist, sondern die vorläufig errechnete Berufungsbegründungsfrist dar, die nach dem in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten üblichen Verfahren einen Tag vor dem - angenommenen - tatsächlichen Fristablauf im Terminkalender eingetragen wurde. Nach Erhalt der Mitteilung des Berufungsgerichts vom 18. Oktober 1989 über den Berufungseingang hat die Kanzleivorsteherin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sodann nach ihren glaubhaft gemachten Angaben unter Verwechslung der Daten der Berufungseinlegung und der gerichtlichen Mitteilung vom 18. September 1989 die endgültige Berufungsbegründungsfrist falsch mit dem 18. Oktober 1989 errechnet und den Fristablauf - gleichfalls mit einem Tag vor dem angenommenen Fristende - auf den 17. Oktober 1989 eingetragen.

11

Damit hat die Kanzleivorsteherin des Beklagtenvertreters aber sowohl bei Einreichung der Berufungsschrift vom 14. September 1989 den mutmaßlichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt als auch diesen nach Erhalt der Benachrichtigung vom 18. September 1989 überprüft. Durch die danach bestehende Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten waren mithin die von der Rechtsprechung geforderten Vorkehrungen getroffen worden, durch welche eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei normalem Geschäftsgang aller Voraussicht nach vermieden wird (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 = VersR 1984, 666, 667; BGH, Beschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 153/84 = VersR 1985, 502, 503; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6). Gleichzeitig war durch den Umstand, daß - wie das Beschwerdevorbringen zu verstehen ist - die für den 13. Oktober 1989 eingetragene Frist als Vorfrist bestehen blieb, zu welchem Zeitpunkt die Sache dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vorzulegen war, die nach der Rechtsprechung weiter zu fordernde Vorfrist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 und 39/84 = VersR 1985, 574) vermerkt, die ihm bei dem für den 18. Oktober 1989 angenommenen Fristende noch ausreichende Zeit für die Anfertigung und Einreichung der Berufungsbegründungsfrist ließ.

12

Wenn die Kanzleivorsteherin K. hierbei infolge einer Datumsverwechslung fälschlicherweise das Ende der Berufungsbegründungsfrist mit dem 18. Oktober 1989 berechnet und den Fristablauf für den 17. Oktober 1989 notiert hat, beruhte dies nicht auf einer Verletzung der Organisationspflicht des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, so daß dieser Fehler einer sorgfältig überwachten und sonst zuverlässigen Fachkraft nicht dem Beklagten zuzurechnen ist.

13

b)

Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten darüber hinaus nicht dafür gesorgt hat, daß die Akten ihm zur Prüfung der Frage vorgelegt wurden, ob eine Feriensache vorlag (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Juni 1985 - III ZB 2/85 = VersR 1985, 889; BGH, Beschluß vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 = BGHR ZPO § 233 Feriensache 1), ist dies nicht für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden. Mit dieser Verpflichtung des Anwalts soll nur der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen als solche nicht erkannt werden; der Anwalt hat bei der von ihm anzustellenden Prüfung lediglich zu entscheiden, ob es sich um einen Regelfall handelt oder nicht (BGH, Beschluß vom 15. Juni 1978 - VII ZB 2/78 = VersR 1978, 944 f; BGH, Beschluß vom 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81 = VersR 1982, 495, 496). Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten seiner Angestellten K. bei Einreichung der Berufungsschrift mitgeteilt hätte, daß keine Feriensache vorlag, hätte diese nach Erhalt der gerichtlichen Mitteilung vom 18. September 1989 infolge Datums Verwechslung die Berufungsbegründungsfrist unrichtig mit dem 18. Oktober 1989 berechnet. Der insoweit bestehende Organisationsmangel im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hat sich somit nicht ausgewirkt.

14

3.

Nach alledem war dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Der die Verwerfung der Berufung als unzulässig aussprechende Beschluß ist damit gegenstandslos geworden (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1967 - IV ZB 21/67 = NJW 1968, 107).

15

Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 = VersR 1979, 443 f).