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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1978, Az.: VII ZB 2/78

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Unterzeichnung; Empfangsbekenntnis; Überwachung der Rechtsmittelfristen; Büropersonal; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1978
Aktenzeichen
VII ZB 2/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.12.1977

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über die Anforderungen an die Unterzeichnung des nach § 198 Abs. 2 ZPO erforderlichen Empfangsbekenntnisses.

  2. 2.

    Der Rechtsanwalt darf die Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen auch dann nicht allgemein seinem Büropersonal überlassen, wenn es ordnungsgemäß überwacht ist und sich in langjähriger Tätigkeit als zuverlässig erwiesen hat. Er muß sich jedenfalls die Prüfung vorbehalten, ob es sich um einen Regelfall handelt oder nicht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 15. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt
sowie die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Dezember 1977 aufgehoben.

Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschwerdewert beträgt 3.334,50 DM.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.334,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Eine "Begl. Fotokopie" des abgekürzten Urteils haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin seinen Anwälten am 14. Juni 1977 zur Zustellung nach § 198 ZPO übermittelt. Zum selben Zweck haben sie am folgenden Tage die beglaubigte Ablichtung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen abgekürzten Urteils übersandt.

2

Der Beklagte hat am 13. Juli 1977 Berufung eingelegt. Am 19. Oktober 1977 hat er sein Rechtsmittel begründet. Am 20. Oktober 1977 hat er wegen der Versäumung der am Montag, dem 17. Oktober 1977, abgelaufenen Begründungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.

3

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.

4

Die hiergegen frist- und formgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.

5

I.

Mit Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Berufungsfrist schon im Juni 1977 zu laufen begonnen hatte. Jedenfalls die Zustellung vom 15. Juni 1977 ist nämlich wirksam. Das Empfangsbekenntnis von diesem Tage ist nicht nur, wie der Beschwerdeführer meint, mit einer Paraphe abgezeichnet; es trägt einen sich als Unterschrift ausweisenden, die Identität des Ausstellers hinreichend kennzeichnenden Schriftzug (vgl. dazu BGH Urteil vom 11. Februar 1976 - VIII ZR 220/75 - VersR 1976, 687 mit Nachw.). Die Linienführung ist hier zwar etwas flüchtiger als bei der auf das Empfangsbekenntnis vom 14. Juni 1977 gesetzten, auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Unterschrift seines erstinstanzlichen Anwalts; beide Schriftzüge sind sich aber in den sie charakterisierenden Punkten auffallend ähnlich.

6

Unter diesen Umständen kommt es auf die Zustellung vom 14. Juni 1977 nicht mehr an. Ausschlaggebend ist, daß der Schriftsatz des Beklagten vom 19. Oktober 1977 zumindest wegen der Zustellung vom 15. Juni 1977 nicht als rechtzeitige erneute Berufung angesehen werden kann, sondern nur als verspätete Begründung des bereits am 13. Juli 1977 eingelegten Rechtsmittels behandelt werden darf.

7

II.

Das Berufungsgericht hätte jedoch dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben müssen.

8

1.

Der Entscheidung sind die Vorschriften der §§ 85 Abs. 2, 233 ZPO in der seit dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Frage, ob Wiedereinsetzung gewährt werden muß, ist nach dem im Zeitpunkt der Fristversäumung maßgeblichen Recht zu beantworten (für § 337 ZPO vgl. Senatsurteil NJW 1978, 428).

9

2.

Der Beklagte hat vorgetragen und glaubhaft gemacht:

10

Für das Büro seiner Prozeßbevollmächtigten bestehe ein schriftlicher Organisationsplan. Danach obliege die Kontrolle der Berufungsbegründungsfristen der Bürovorsteherin C. sowie - jedoch nur im Falle der Verhinderung von Frau C. durch Urlaub oder Krankheit - der R.-Gehilfin K. Eine Übertragung dieser Aufgaben auf andere Angestellte sei nicht zulässig. Frau C. sei seit 1971 in der Praxis beschäftigt. Fräulein K. sei dort ausgebildet worden. Beide Angestellten hätten sich als außerordentlich zuverlässig erwiesen.

11

Nach dem Organisationsplan seien die jeweiligen Akten spätestens fünf Tage vor Fristablauf mit einem rotgeschriebenen Vermerk vorzulegen, in dem auf den Fristablauf hingewiesen werde. Eine Frist dürfe erst gestrichen werden, wenn die Bürovorsteherin sich persönlich davon überzeugt habe, daß der Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei Gericht durch dessen Quittung nachgewiesen sei. Zur Berechnung der Fristen sei eine im Anwaltsblatt 1972, 185 veröffentlichte Übersicht zu verwenden, aus der sich u.a. ausdrücklich ergebe, daß - wenn keine Feriensache vorliege - eine am 13. Juli eingelegte Berufung spätestens am 15. Oktober begründet sein müsse.

12

Als in dieser Sache am 13. Juli 1977 Berufung eingelegt worden sei, habe Frau C. sich im Urlaub befunden. Demgemäß habe Fräulein K. die Begründungsfrist notiert. Vorsorglich habe sie allerdings zunächst eine Frist auf den 16. September 1977 eingetragen, und zwar zusammen mit einigen anderen gleichfalls erst später ablaufenden Fristen. Später habe sie dann diese Fristen auf das richtige Datum umgeschrieben. Dabei müsse sie im vorliegenden Falle versehentlich die Frist gestrichen haben, ohne zugleich den Fristablauf zum 17. Oktober 1977 einzutragen. In dem Fristenkalender, der nur von der Bürovorsteherin, bei deren Verhinderung nur von ihrer Vertreterin geführt werden dürfe, sei jedenfalls die zum 16. September 1977 vermerkte Frist gelöscht worden, ohne daß auch - wie in den anderen Fällen - die Frist zum 17. Oktober 1977 eingetragen wurde. Frau C. habe sich nach Beendigung ihres Urlaubs darauf verlassen, daß jene Frist bereits erledigt sei.

13

Das seine Sache bearbeitende Mitglied der Sozietät habe die Berufungsbegründung schon während der Gerichtsferien diktiert und sei dann im Urlaub gewesen. Der Anwalt habe darauf vertraut, daß der Schriftsatz entweder ihm nach seiner Rückkehr oder - was näher gelegen habe - alsbald einem Kollegen zur Unterzeichnung vorgelegt werde. Am 14. Oktober 1977 habe er die Bürovorsteherin gefragt, ob nunmehr alle Berufungsbegründungen geschrieben worden seien, für welche die Frist nicht verlängert worden sei, und diese Frage am Montag, dem 17. Oktober 1977, wiederholt. Frau C. habe das in beiden Fällen bejaht.

14

3.

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts war der Beklagte ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein hier allein in Betracht zu ziehendes Verschulden seiner Bevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) scheidet aus.

15

Der Rechtsanwalt darf die Berechnung und Überwachung der Rechtsmittelfristen zwar auch dann nicht allgemein seinem Büropersonal überlassen, wenn es - wie hier - gut geschult und sorgfältig überwacht ist und sich in langjähriger Tätigkeit als zuverlässig erwiesen hat (BAG NJW 1975, 232 mit Nachw. zur übereinstimmenden Rspr. des BGH, des BVerwG und des BFH). So haben die Dinge hier aber auch nicht gelegen. Der Beklagte hat nämlich mit seiner Beschwerdebegründung glaubhaft gemacht, im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten bestehe die Anweisung, daß jede Sache, bei der die Berufungsbegründungsfrist von den Gerichtsferien berührt werden könne, dem die Sache bearbeitenden Anwalt zur Prüfung vorzulegen sei, ob es sich um eine Feriensache handele oder ob die Begründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt werde. Auf diese Klarstellung des bisherigen Vortrags hätte das Oberlandesgericht bereits von sich aus hinwirken müssen (§ 139 ZPO); sie ist daher hier zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluß vom 22. September 1977 - IV ZB 14/77 = VersR 1977, 1099, 1100 mit Nachw.).

16

Mehr als die Entscheidung, daß es sich um einen Regelfall handele, war hier für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zu veranlassen: Er konnte dann darauf vertrauen, daß die stellvertretende Bürovorsteherin den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aus dem ihr vorliegenden Merkblatt richtig ablesen werde. Zuverlässiger als die dort aufgeführten Daten konnte auch seine eigene Berechnung nicht sein. Eigene Überlegungen der Angestellten waren nicht erforderlich. Ihr Verschulden hat der Beklagte nicht zu vertreten, so daß dahinstehen kann, ob ein Verschulden auch darin zu erblicken ist, daß sie vorsorglich zunächst eine Frist zum 16. September 1977 und nicht sogleich die Frist zum 17. Oktober 1977 notiert hat.

17

4.

Der angefochtene Beschluß ist nach alledem aufzuheben, dem Beklagten ist die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.

Vogt
Meise
Doerry
Bliesener
Obenhaus