Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1985, Az.: III ZB 2/85
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsbegründungsfrist; Beginn der Berufungsbegründungsfrist; Zurechnen des Verschuldens der Büroangestellten; Fristen; Rechtsanwalt; Büropersonal; Gerichtsferien; Besondere Sorgfalt; Fristsache; Außer Kontrolle geraten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- III ZB 2/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 29.11.1984 - AZ: 6 U 138/84
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1985, 889-890 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Fristen, deren Berechnung ein Rechtsanwalt ohne weiteres seinem ordnungsgemäß ausgesuchten und überwachten Büropersonal überlassen darf, gehören nicht diejenigen, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt.
- 2.
Bei der Überwachung von Fristen hat der Rechtsanwalt insbesondere dann besondere Sorgfalt anzuwenden, wenn eine Fristsache nach den vorliegenden Umständen erkennbar Gefahr läuft, außer Kontrolle zu geraten.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow,
Kröner,
Boujong und
Dr. Werp
am 27. Juni 1985
beschlossen::
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. September 1984 und vom 29. November 1984 - 6 U 138/84 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. Mai 1984 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1984 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 14. Juni 1984 - hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese am 9. Oktober 1984 begründet. Zugleich hat sie in einem gesonderten Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen, die Versäumung der Frist sei auf ein ihr, der Klägerin, nicht zurechenbares Versehen der zuverlässigen Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, die fälschlich den 14. Oktober 1984 als Ende der Begründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen habe.
Bereits durch Beschluß vom 25. September 1984 hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden war. Diesen Beschluß hat die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 29. November 1984 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Auch hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
Bei den von der Klägerin gegen die Beschlüsse vom 25. September 1984 und vom 29. November 1984 angebrachten "Rechtsmitteln" handelt es sich um nur eine Beschwerde. Hat die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Beschwerde Erfolg, so wird die auf Fristversäumung gestützte Verwerfung der Berufung gegenstandslos (BGH NJW 1968, 107).
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, da die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt ist und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung zu Recht nicht erteilt wurde.
Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
Hier begann die einmonatige Begründungsfrist mit der Einlegung der Berufung am 14. Juni 1984. Da ihr Ende auf einen Sonnabend, den 14. Juli 1984, fiel, hätte die Frist nach § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 16. Juli 1984 geendet. Dieser Tag fiel aber bereits in die Gerichtsferien (15. Juli bis 15. September,§ 199 GVG). Durch diese wurde der Ablauf der Begründungsfrist gehemmt (§ 223 Abs. 1 ZPO), so daß die Frist erst mit Ablauf des 17. September 1984 endete (der 16. September 1984 war ein Sonntag). Bis zum Ablauf dieses Tages hatte die Klägerin weder eine Begründungsschrift noch einen Antrag auf Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht. Sie hat daher die Berufungsbegründungsfrist versäumt.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, daß es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Aufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobt und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen. Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m.w.Nachw.). Zu den Fristen, deren Berechnung ein Rechtsanwalt seinem ordnungsgemäß ausgesuchten und überwachten Büropersonal ohne weiteresüberlassen darf, gehören aber nicht diejenigen, deren Lauf ganz oder teilweise in die Gerichtsferien fällt. Er muß vielmehr durch geeignete Anordnung dafür Sorge tragen, daß die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen seiner Kontrolle unterworfen bleibt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsstreit eine Feriensache betrifft, enthält nicht selten schwierige Rechtsprobleme und ist in der Regel keine Routineangelegenheit (BGH Beschluß vom 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81 = VersR 1982, 495; Beschluß vom 10. Januar 1979 - VIII ZB 57/78 = VersR 1979, 369; Beschluß vom 12. Juni 1969 - VII ZB 12/69 = VersR 1969, 834; s. a. BGH Beschluß vom 16. Juni 1982 - IVb ZB 908/81 = VersR 1983, 32 u. Beschluß vom 27. Oktober 1982 - IVb ZB 157/82 = VersR 1983, 83). Daß die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen entsprochen hat, ist nicht glaubhaft gemacht.
Mit dem Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Beantwortung der Frage, ob eine Feriensache vorliegt, nicht seinem Personal überlassen darf, soll der Gefahr vorgebeugt werden, daß Feriensachen nicht als solche erkannt werden. Es mag sein, daß die Fristversäumung hier nicht durch eine Verwirklichung dieser Gefahr eingetreten ist. Gleichwohl kann eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist aus folgenden Gründen nicht gewährt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt besondere Sorgfalt dann anwenden, wenn eine Fristsache erkennbar nach den Umständen Gefahr läuft, außer Kontrolle zu geraten, oder wenn sonst nach den Umständen des Einzelfalls Anlaß besteht, die Fristeinhaltung eigenverantwortlich zu prüfen (BGH Beschluß vom 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81 aaO; Beschluß vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78 = VersR 1979, 960; VersR 1975, 470). Hier lag ein solcher besonderer Anlaß vor. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin war während ihres Urlaubs das Ende der Begründungsfrist unrichtig auf den 14. Juli 1984 notiert worden. Dies erkannte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und er leitete am 6. Juli 1984 seiner - inzwischen aus dem Urlaub zurückgekehrten - Bürovorsteherin die Handakten mit dem Vermerk zu "Ist die notierte Begründungsfrist wohl richtig?". Die Bürovorsteherin hat dann irrtümlich das Fristende auf den 14. Oktober 1984 eingetragen. Die ohne nähere Begründung gegebene Anregung an die Bürovorsteherin, die Eintragung der Begründungsfrist zu überprüfen, war eine unzulängliche Maßnahme. Infolge der (ersten) falschen Fristeintragung, die zudem eine von den Gerichtsferien beeinflußte Frist betraf, drohte die Sache außer Kontrolle zu geraten. Das mußte auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennen. Er hätte daher - was nahegelegen hätte - entweder die richtige Frist selbst bestimmen und ihre Eintragung veranlassen müssen oder aber zumindest das Ergebnis der von ihm veranlaßten Überprüfung kontrollieren müssen. Das für die Fristversäumung ursächliche Fehlverhalten des Prozeßbevollmächtigten muß sich die Klägerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Zu Recht hat daher das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Danach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Tidow
Kröner
Boujong
Werp