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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1987, Az.: IVb ZB 158/87

Fehlen von Verschulden als Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Folgen der Anweisung von Anwaltspersonal nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf von Begründungsfristen in den Fristenkalender einzutragen; Folgen fehlerhafter Fristüberwachung auf Grund entsprechender anwaltlicher Anweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 158/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 07.08.1987

Fundstellen

  • DB 1988, 223 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 213 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 568 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Frist zur Begründung der Berufung versäumt worden ist, weil das Kanzleipersonal des Prozeßbevollmächtigten auf dessen Weisung im Fristenkalender nur Vorfristen, nicht aber den Ablauf der Begründungsfrist notiert hat.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 21. Oktober 1987
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg - 10. Zivilsenat und Senat für Familiensachen als Feriensenat - vom 7. August 1987 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Vater und die Mutter der minderjährigen Kinder leben innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gemäß § 1672 BGB die elterliche Sorge für eines der Kinder dem Vater (Antragsteller) und für die drei übrigen der Mutter (Antragsgegnerin) übertragen. Der Beschluß ist den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 3. Juni 1987 zugestellt worden. Der Vater hat durch Schriftsatz vom 4. Juni 1987, der am 5. Juni 1987 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 8. Juli 1987, daß die Begründungsfrist ohne Eingang abgelaufen sei, hat er die Beschwerde am 10. Juli 1987 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters.

2

II.

Die weitere Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

3

1.

Nach § 621e Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 519 Abs. 1 und 2 ZPO muß der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung begründen; die Frist dafür beträgt einen Monat und beginnt mit der Einlegung des Rechtsmittels. Weil die Beschwerde des Vaters am 5. Juni 1987 eingelegt worden ist, endete die Begründungsfrist mit dem Ablauf des 6. Juli 1987, eines Montag. Die erst am 10. Juli 1987 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Begründung hat diese Frist nicht gewahrt, so daß das Oberlandesgericht die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat.

4

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels hat das Oberlandesgericht dem Vater zu Recht nicht erteilt. Maßgebend sind insoweit auch in sogenannten isolierten FGG-Familiensachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. BGH Beschluß vom 18. Oktober 1978 - IV ZB 43/78 - FamRZ 1979, 30 = NJW 1979, 109, 110; Senatsbeschluß vom 25. März 1981 - IVb ZB 824/80 - FamRZ 1981, 657, 658). Was der Vater zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs geltend gemacht hat, räumt ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung (§ 233 ZPO) nicht aus, ergibt vielmehr ein solches. Dieses Verschulden muß der Vater sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

5

Er hat insoweit im wesentlichen folgendes vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung seines Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. S. glaubhaft gemacht: Der Anwalt habe am 4. Juni 1987 "die Beschwerde verfügt" und dabei, um eine entsprechende Begründungsfrist in Anspruch nehmen zu können, die schriftliche Anweisung getroffen, die Beschwerde erst am 9. Juni 1987 zur Post zu geben. Weiterhin habe er verfügt, "den Akt am 24. Juni 1987 auf Wiedervorlage zu legen" und "die Begründungsfrist ... am 30.06.87 einzutragen, um dann noch 10 Tage Frist zu haben, die Beschwerde zu begründen". Weshalb die Beschwerde weisungswidrig zu früh abgesandt worden sei, so daß sie das Oberlandesgericht bereits am 5. statt am 10. oder 11. Juni 1987 erreicht habe, sei nicht feststellbar; das müsse auf einem Versehen des Kanzleipersonals beruhen.

6

Dieses Vorbringen ergibt eine für die Fristversäumung ursächliche fehlerhafte Fristüberwachung aufgrund entsprechender anwaltlicher Anweisung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels, die mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem angerufenen Gericht beginnt, alsbald "bei" oder alsbald "nach" der Einreichung (Absendung) der Rechtsmittelschrift im Fristenkalender vermerkt werden; wenn später eine gerichtliche Mitteilung des genauen Eingangsdatums eingeht, ist ein solcher Vermerk zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 152/84 - VersR 1985, 502 m.w.N.; siehe insbesondere auch BGH Beschluß vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666, 667). Im vorliegenden Falle sind hingegen auf Weisung des Rechtsanwalts nur Vorfristen eingetragen worden. Das gilt außer für die auf den 24. Juni 1987 verfügte Wiedervorlage auch für die ebenfalls anwaltlich angeordnete Notierung der weiteren Frist ("Begründungsfrist") auf den 30. Juni 1987. Auch sie betraf nicht das deutlich spätere Ende der einmonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde, sondern sollte ausweislich des Sachvortrags erreichen, daß der Bevollmächtigte die Beschwerdebegründung, für die - vermeintlich - dann noch weitere zehn Tage zur Verfügung standen, in Angriff nahm. Auch dabei handelte es sich also in Wahrheit nur um eine Vorfrist. Der wirkliche Ablauf der Begründungsfrist, der alsbald bei oder nach der Absendung der Beschwerde in den Fristenkalender einzutragen und erst bei Erledigung der fristwahrenden Prozeßhandlung zu löschen gewesen wäre, wurde hingegen nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung offensichtlich weisungsgemäß nicht notiert. Wäre er festgehalten und überwacht worden, so hätte es nicht zu der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommen können. Die Notierung und Überwachung des Ablaufs der Begründungsfrist hat der Rechtsanwalt durch seine Anweisung verhindert. Damit ist die Sache der Fristenkontrolle, die das Kanzleipersonal anhand des Fristenkalenders vorzunehmen hat, entglitten.

7

War aber infolge der Eintragung nur der beiden Vorfristen und mangels einer Nachricht des Oberlandesgerichts vom Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bei Gericht das Ende der Begründungsfrist nicht sicher erkennbar, so hätte der Bevollmächtigte, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls dann, als ihm die Akten zur Erledigung der fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt wurden, eigenverantwortlich durch Rückfrage bei Gericht den Fristablauf ermitteln müssen. Daß er nach der offenkundig unzureichenden Behandlung der Sache im Fristenkalender auch diese Maßnahme unterließ, die noch geeignet gewesen wäre, eine Fristversäumung zu verhindern, gereicht ihm zum weiteren Verschulden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 4.000 DM.

Lohmann
Portmann