Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1967, Az.: IV ZB 21/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1967
- Aktenzeichen
- IV ZB 21/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 16269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.01.1967
- LG Siegen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1967, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 107 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Soll der Bundesgerichtshof nachprüfen, ob wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, so darf sich der Berufungskläger nicht darauf beschränken, den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts mit der sofortigen Beschwerde nach §519 b Abs. 2 ZPO anzugreifen und im Rahmen dieses Rechtsmittels geltend zu machen, es lägen Wiedereinsetzungsgründe vor. Der Berufungskläger muß vielmehr beim Oberlandesgericht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen und muß, falls diese verweigert wird, dagegen sofortige Beschwerde gemäß §238 Abs. 2 ZPO zum Bundesgerichtshof erheben.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Beklagte macht zur Begründung seines Rechtsmittels geltend, er habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beanspruchen. Darauf kann jedoch eine nach §519 b Abs. 2 ZPO erhobene sofortige Beschwerde, um die es sich hier handelt, nicht gestützt werden.
Gegen einen Beschluß, durch den die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist nach §519 b Abs. 1 ZPO durch das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wird, findet gemäß §519 b Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Beschlüsse, durch welche vom Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach den §§237, 238 Abs. 1 ZPO versagt wird, sind gemäß §238 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar. §567 Abs. 3 ZPO steht nicht entgegen (RGJW 1931, 1086 Nr. 15, BGHZ 21, 142, 147) [BGH 27.06.1956 - V ZR 216/54]. Das Beschwerdeverfahren, in welchem der Berufungskläger die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen kann, ist also ein anderes als dasjenige, mit dessen Hilfe er die Wiedereinsetzungsfrage dem Bundesgerichtshof zur Nachprüfung unterbreiten kann. Das Reichsgericht hat die verschiedene "Stoßrichtung" der beiden Rechtsmittelverfahren dahin gekennzeichnet, daß sie sich auf völlig verschiedenen Gebieten bewegten (RGJW 1931, 1808 Nr. 16). Schon diese Trennung der beiden Verfahren ergibt, daß Wiedereinsetzungsgründe beim Bundesgerichtshof lediglich im Beschwerdeverfahren nach §238 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können. Denn wäre es möglich, sie auch im Beschwerdeverfahren gemäß §519 b Abs. 2 ZPO beim Bundesgerichtshof vorzubringen, so würde dadurch die eben erwähnte Trennung beseitigt (RGJW 1931, 1808 Nr. 16; RGHRR 1935 Nr. 1249; RGJW 1937, 812 Nr. 7).
Der gleiche Schluß läßt sich ferner aus folgenden Überlegungen ziehen: Nach den §§237, 238 Abs. 1 ZPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil beim Oberlandesgericht anzubringen. Dieses hat über das Gesuch zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof kann die Frage, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, erst auf die gemäß §238 Abs. 2 ZPO erhobene sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts überprüfen (RGJW 1931, 1808 Nr. 16; RGHRR 1935 Nr. 1249). Im vorliegenden Falle fehlt es nun an einer solchen "Vorentscheidung" zur Wiedereinsetzungsfrage, weil der Beklagte beim Oberlandesgericht Hamm lediglich das Armenrecht für die Wiedereinsetzung, nicht aber nach dessen Versagung die Wiedereinsetzung selbst begehrt hat. Wäre es dem Berufungskläger in einem solchen Fall gestattet, Wiedereinsetzungsgründe erstmals im Rahmen einer nach §519 b Abs. 2 ZPO erhobenen sofortigen Beschwerde geltend zu machen, so würde der Bundesgerichtshof, wenn er darüber entschiede, eine Aufgabe wahrnehmen, die nach den §§237, 238 Abs. 1 ZPO dem Oberlandesgericht zugewiesen ist. Er müßte sich also auf einem Gebiet betätigen, für das er funktionell nicht zuständig wäre. Aus dieser Gefahr einer Vermengung der Zuständigkeiten ergibt sich ebenfalls, daß eine gemäß §519 b Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde nicht mit der Behauptung begründet werden kann, es lägen Wiedereinsetzungsgründe vor.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber, ob die geltend gemachten Gründe die Wiedereinsetzung rechtfertigten, wäre vom Beklagten nur auf folgendem Wege herbeizuführen gewesen: Er hätte nach Zustellung des Beschlusses vom 28. Februar 1967, in dem das Armenrecht versagt worden ist, das Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht fristgerecht einleiten, es auf eigene Kosten durchführen und gegen eine die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung sofortige Beschwerde gemäß §238 Abs. 2 ZPO zum Bundesgerichtshof erheben müssen. Bei Wiedereinsetzung wäre die gemäß §519 b Abs. 1 ZPO erfolgte Verwerfung seiner Berufung als unzulässig gegenstandslos geworden (BGH LM, §519 b ZPO, Nr. 9; BGH, Beschluß vom 10. Juni 1964, IV ZB 207/64, unveröffentlicht) mit der Folge, daß die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht mehr im Wege gestanden hätte. Der Beklagte hat jedoch das Wiedereinsetzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm nicht fristgerecht in Gang gebracht. Die Überlegungsfrist von einem oder höchstens zwei Tagen, welche durch die Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses am 3. März 1967 in Gang gesetzt worden ist (BGH LM, §233 ZPO Nr. 24) sowie die an diese Überlegungsfrist anschließende Zweiwochenfrist des §234 Abs. 1 ZPO sind nämlich längst verstrichen, ohne daß der Beklagte beim Oberlandesgericht Hamm um Wiedereinsetzung nachgesucht hätte.
Seine gemäß §519 b Abs. 2 ZPO erhobene sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.